[AZA 7]
I 407/00 Gb

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher
Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Helfenstein

Urteil vom 3. November 2000

in Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Müller, Trottenstrasse 8, Islikon,

gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- A.________, geboren 1953, betreibt ein Baugeschäft.
Am 12. Juni 1994 erlitt er in Deutschland einen Motorradunfall, bei dem er sich beidseitige Unterschenkelfrakturen, eine komplexe Knieverletzung links, eine Schulterluxationsfraktur links, eine Metakarpale-Luxationsfraktur links sowie Dornfortsatzfrakturen an der Halswirbelsäule zuzog. Die Unfallbehandlung, welche zunächst in der Klinik R.________ und ab 7. Juli 1994 im Spital X.________ erfolgte, wurde kompliziert durch einen Infekt im linken Unterschenkel, eine Tibia-Pseudarthrose links sowie eine Cholezystitis, was zu wiederholten Spitalaufenthalten und operativen Eingriffen Anlass gab. Anfang 1996 konnte A.________ die Arbeit teilzeitlich wieder aufnehmen. Am 19. Januar 1996 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der IV an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf nähere Abklärungen, zog die Akten des beteiligten Privatunfallversicherers (Basler Versicherung) bei und erliess am 16. Oktober 1998 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 29. Februar 1996 eine ganze einfache Invalidenrente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten, aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zusprach. Die Befristung der Rente begründete sie damit, dass dem Versicherten laut ärztlicher Feststellung
eine angepasste Tätigkeit, beispielsweise als Bauführer oder Geschäftsführer, voll zumutbar sei und er damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer ganzen Rente auch für die Zeit ab 1. März 1996 beantragte, wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Mai 2000 abgewiesen.

C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm mit Wirkung ab 1. März 1996 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Mit der streitigen Verfügung vom 16. Oktober 1998 hat die Verwaltung dem Beschwerdeführer rückwirkend ab
1. Januar 1995 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, welche sie auf den 29. Februar 1996 befristet hat. Auf die verfügte Befristung der Rente sind praxisgemäss die Bestimmungen über die Rentenrevision (Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG und Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV) analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd, 109 V 126 Erw. 4).
Anders als im vorinstanzlichen Verfahren beantragt der Beschwerdeführer nicht mehr die Weiterausrichtung der ganzen Rente, sondern die Zusprechung einer halben Rente ab
1. März 1996. Er räumt damit selber ein, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob sich die gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnisse so weit geändert haben, dass die Rente mit Wirkung ab 1. März 1996 aufzuheben ist.

2.- a) Die IV-Stelle stützt die Rentenaufhebung auf einen Bericht von Prof. Dr. med. T.________, Klinik für Unfallchirurgie des Spitals X.________, vom 2. April 1996, wonach der Versicherte im bisherigen Beruf ab dem
22. Februar 1996 zu 30 % arbeitsfähig ist und wonach ihm bei entsprechender Umschulung Arbeiten im Büro-Bereich in vollem Umfang zumutbar sind. Die von der IV-Stelle veranlasste Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ergab, dass der Versicherte wieder teilweise im eigenen Geschäft (mit zwei Angestellten) arbeitete, wobei er sich mit der Arbeitsorganisation, der Instruktion der Mitarbeiter und den administrativen Aufgaben befasste. Gegenüber der IV-Stelle äusserte sich der Versicherte dahin, dass er das Geschäft auf jeden Fall behalten und mit einer geeigneten anderen Tätigkeit (beispielsweise Liegenschaftshandel) ergänzen möchte. Aufgrund der Feststellung von Prof. Dr.
med. T.________, wonach dem Versicherten Arbeiten im Bürobereich zu 100 % zumutbar sind, gelangte der Berufsberater der IV-Stelle zum Schluss, als Maurermeister könne der Versicherte auch eine Tätigkeit als Bauführer oder Geschäftsführer eines Bauunternehmens verrichten und dabei administrative und planerische Arbeiten verrichten sowie Führungsaufgaben erfüllen. Es sei ihm zumutbar, eine entsprechende Tätigkeit als Angestellter aufzunehmen. Umschulungsmassnahmen seien nicht erforderlich. Es sei jedoch nochmals abzuklären, ob der Versicherte für vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Am 13. Juli 1996 bestätigte Prof. Dr. med. T.________ eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, ohne sich näher zur Frage der IV-Stelle nach der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit zu äussern. Weitere Arztberichte holte die IV-Stelle nicht ein. Dagegen zog sie die Akten des Unfallversicherers, einschliesslich eines Gutachtens von Dr. med.
S.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 12. Februar 1998 bei. Nach den Angaben dieses Arztes besteht eine eingeschränkte Beweglichkeit insbesondere in der linken Schulter und dem linken Kniegelenk, welche noch deutlich verbessert werden könnten, weshalb eine Beurteilung der unfallbedingten medizinisch-theoretischen Invalidität verfrüht sei; die Entfernung des restlichen Osteosynthesematerials und eine allfällige Knierekonstruktion seien zu prüfen. Am

29. Juli 1997 erfolgte durch Prof. Dr. med. T.________ die Metallentfernung mit postoperativ komplikationslosem Verlauf (Austrittsbericht vom 10. August 1997).

b) Nach dem Gesagten war die Frage der medizinischen Zumutbarkeit einer vollzeitlichen Bürotätigkeit bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 1998 nicht restlos geklärt. In einem nach Erlass der Verfügung zuhanden des privaten Unfallversicherers erstatteten Gutachten vom 29. September 1999 gelangt Prof. Dr. med. M.________ zum Schluss, zufolge Schmerzen beim Gehen, eingeschränkter Beweglichkeit im linken Knie und den linken Sprunggelenken sowie des Umstandes, dass der Versicherte wegen der schweren Schädigung der linken Schulter keine Lasten mehr heben könne, sei eine Arbeitsunfähigkeit von 85 % für die berufliche Tätigkeit als Maurer und auf Bauplätzen tätiger selbstständigerwerbender Baumeister anzunehmen; die restliche Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf die Aufsicht über die Angestellten und Besprechungen mit Architekten und Handwerkern. Ebenfalls zumutbar seien die administrativen Arbeiten, welche vor dem Unfall 25 % der Gesamtarbeitszeit ausgemacht hätten. Die zumutbare Erwerbsfähigkeit sei daher mit 40 % zu veranschlagen. Auf die Frage, wie sich die objektiv feststellbaren Beschwerden auf die Tätigkeit als Bauführer oder Geschäftsführer eines Bauunternehmens (Führungsfunktion, administrative und planerische
Arbeiten) auswirkten, stellt der Gutachter fest, die planerischen Arbeiten hätten vor dem Unfallereignis höchstens 30 % der Tätigkeit ausgemacht. Da ein Teil der Administrativarbeiten (Besprechungen mit den Architekten, Aufsicht usw.) auf den Bauplätzen durchgeführt werde und eine solche Tätigkeit nicht nur zumutbar sei, sondern vom Versicherten effektiv geleistet werde, sei der Anteil der mit Führungsfunktionen, Administration und Planung verbundenen Arbeiten mit 40 % zu veranschlagen. Die entsprechende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit könne nur deshalb realisiert werden, weil die Arbeit in Abhängigkeit der dabei auftretenden Schmerzen über die Woche verteilt und je nach Zustand auch unterbrochen werden könne. Die Frage, welche Tätigkeiten dem Versicherten noch zugemutet werden könnten, beantwortet der Gutachter dahin, dem Versicherten seien Tätigkeiten, welche über die derzeit ausgeführten körperlich leichten Aktivitäten hinausgingen, nicht zumutbar; im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses mit festen Arbeitszeiten könne auch eine Arbeitsleistung von 40 % nicht erbracht werden. Mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes könne nicht mehr gerechnet werden und es seien keine therapeutischen Massnahmen mehr angezeigt.
Die Frage nach der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Bauführer/Geschäftsführer in einem Bauunternehmen wird im Gutachten von Prof. Dr. med. M.________ vorab unter dem Gesichtswinkel der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit beurteilt. Soweit sich die Beurteilung auf die Zumutbarkeit einer unselbstständigen Tätigkeit bezieht, sind die Angaben zu wenig präzis, als dass darauf abgestellt werden könnte. Für eine körperlich leichte Tätigkeit bei geregelter Arbeitszeit wird zwar eine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit von höchstens 30 % angegeben. Es fehlt jedoch eine ausdrückliche ärztliche Stellungnahme zur Frage, inwieweit dem Beschwerdeführer eine rein administrative Tätigkeit (einschliesslich Besprechungen und Kontrollen auf Bauplätzen) als Angestellter eines Bauunternehmens zumutbar ist.
Eine diesbezügliche Angabe lässt sich auch der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 7. März 2000, mit welcher die medizinisch-theoretische Invalidität aus der Sicht des privaten Unfallversicherers beurteilt wird, nicht entnehmen.
Anderseits bilden die Angaben von Prof. Dr. med.
T.________ insofern keine zuverlässige Grundlage, als sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits mehr als zwei Jahre zurücklagen und aufgrund der verschiedenen Arztberichte nicht auszuschliessen ist, dass sich der Gesundheitszustand in der Folge noch geändert hat. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie den massgebenden Sachverhalt durch Einholung eines neuen Berichts von Prof. Dr. med. T.________ oder auf andere geeignete Weise näher feststelle und hierauf über den Leistungsanspruch neu verfüge.

3.- Näherer Abklärung bedarf gegebenenfalls auch die Frage nach der Zumutbarkeit einer beruflichen Umstellung.
Unter dem Aspekt der Selbsteingliederung, welche Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht bildet (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4a), wäre dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit praxisgemäss zumutbar, wenn hievon eine bessere Verwertung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zu erwarten wäre und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (ZAK 1983 S. 256; unveröffentlichte Urteile L. vom 13. Januar 1992, I 137/91, und B. vom 5. Mai 2000, I 224/99). Im vorliegenden Fall lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht zuverlässig beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit zumutbar wäre.
Zum einen fehlen nach dem Gesagten hinreichende Angaben dazu, inwieweit dem Versicherten aus medizinischer Sicht die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit zumutbar ist. Es lässt sich daher auch nicht feststellen, ob von einem Wechsel überhaupt eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten wäre. Zum andern macht der Beschwerdeführer besondere Gründe (hohe Investitionen, vorgesehener Eintritt des Sohnes in den Betrieb) geltend, die bisher ungeprüft geblieben sind. Es wird daher Sache der Verwaltung sein, die tatsächlichen Verhältnisse nötigenfalls auch in diesem Punkt näher abzuklären und über die Zumutbarkeit einer beruflichen Umstellung zu befinden. Sie wird dabei auch die vom Versicherten geltend gemachte Verbesserung der Geschäftsergebnisse seiner Bauunternehmung in den Jahren 1996 bis 1998 zu prüfen und in die Beurteilung einzubeziehen haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 30. Mai 2000 und
die Verfügung vom 16. Oktober 1998 aufgehoben werden
und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab
1. März 1996 neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. November 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
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Dokument : I_407/00
Datum : 03. November 2000
Publiziert : 21. November 2000
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : -


Gesetzesregister
IVG: 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVV: 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
BGE Register
109-V-125 • 113-V-22 • 121-V-264
Weitere Urteile ab 2000
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