Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 668/2007

Urteil vom 3. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Flückiger.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene M.________ war von 1997 bis 31. Mai 2005 (letzter Arbeitstag: 25. Mai 2004) als Officemitarbeiter bei der Firma C.________ AG angestellt. Am 28. Juni 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der Arbeitgeberin vom 4. Juli 2005, der psychologischen Therapeutin lic. phil. S.________ vom 16. August 2005 und des Hausarztes Dr. med. K.________ vom 29. Oktober 2005 (mit Beilagen) sowie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. H.________ vom 1. Februar 2006 ein. Rückfragen der Verwaltung vom 16. Februar 2006 beantwortete Dr. med. H.________ am 18. Februar 2006. Daraufhin lehnte es die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2006 und Einspracheentscheid vom 15. Juni 2006 ab, dem Versicherten eine Rente auszurichten.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 4. September 2007).

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm ab Mai 2005 eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung ersucht.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), wozu namentlich auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift gehören.

1.2 Tatsächlicher Natur und damit im dargestellten Rahmen grundsätzlich verbindlich sind insbesondere die Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit, welche das kantonale Gericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Bei der Beurteilung, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung - oder ein sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 399) - mit invalidisierender Wirkung vorliegt, gilt folgende Abgrenzung: Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt, und, bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist dagegen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71 E. 2.2, I 683/06).

2.
In somatischer Hinsicht hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe gemäss diversen ärztlichen Berichten am 26. Mai 2004 ein Verhebetrauma erlitten. Er sei vom 30. September bis 15. Oktober 2004 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Spital X.________, hospitalisiert gewesen. Am 10. November und 15. Dezember 2004 sei er in dieser Institution erneut untersucht worden. Am 20. Dezember 2004 habe Dr. med. T.________, Oberarzt des Spitals, festgehalten, aus rein rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit tagsüber mit vermehrten Pausen zumutbar. Eine wesentliche, sich aus strukturellen Befunden ableitende Behinderung bestehe nicht. Wenn das kantonale Gericht auf dieser Grundlage zum Ergebnis gelangte, das festgestellte chronische lumbospondylogene Syndrom mit/bei degenerativen Veränderungen L4/5 und L5/S1 stehe der Zumutbarkeit einer leichten bis mittelschweren angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % nicht entgegen, lässt sich dies nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnen. Die vorinstanzliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus Sicht des somatischen Gesundheitszustandes wird denn auch in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet.

3.
3.1 Das kantonale Gericht ging auch aus psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Es erwog, Dr. med. H.________ lege in seinem Gutachten vom 1. Februar 2006 überzeugend dar, beim Beschwerdeführer liege keine posttraumatische Belastungsstörung, sondern eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Rahmen eines Entwurzelungssyndroms vor. Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung vermöge in der Regel keine lange dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Annahme des invalidisierenden Charakters dieser Störung (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354) seien nicht erfüllt.

3.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, der behandelnde Arzt Dr. med. K.________, die Psychologin lic. phil. S.________ und der psychatrische Gutachter Dr. med. H.________ seien übereinstimmend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, dies gestützt auf die Diagnosen "posttraumatische Belastungsstörung" respektive "somatoforme Schmerzstörung". Auch seien sie allesamt von einer schlechten Prognose hinsichtlich einer allfälligen Behandlung ausgegangen. Dr. med. H.________ habe in seinem Gutachten vom 1. Februar 2006 erklärt, die Differenzialdiagnose sei in Bezug auf den Zweck des Gutachtens, nämlich Beurteilung und Arbeitsfähigkeit, unwichtig. Die Bedeutung der Diagnose sei ihm somit nicht bewusst gewesen. Der Gutachter habe die Rechtsprechung BGE 130 V 352 nicht gekannt, aber auf Nachfrage der Verwaltung ohne weitere Begründung seine Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jene einer vollständigen Arbeitsfähigkeit geändert. Eine Begründung hierfür, welche die Organe der Rechtsanwendung nachvollziehen könnten, liege nicht vor. Die von der erwähnten Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Anerkennung des invalidisierenden Charakters einer somatoformen Schmerzstörung seien erfüllt.

3.3 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. H.________ durch die Einflussnahme des RAD-Arztes geschmälert wird.
3.3.1 Das Bundesgericht hat eine unzulässige Beeinflussung in einem Fall bejaht, in welchem der RAD-Arzt in einem vor der Begutachtung geführten Telefonat mit dem Experten materiell über den Fall sprach und ihn - gemäss Eintrag im Verlaufsprotokoll - von seiner Meinung, die Diagnose einer schweren depressiven Episode sei nicht ausgewiesen, zu überzeugen vermochte (SVR 2007 IV Nr. 39 S. 132 E. 3.3, I 1051/06).
3.3.2 Wie die Vorinstanz festhält, führt Dr. med. H.________ im Gutachten vom 1. Februar 2006 unter anderem aus, beim Ereignis vom 26. Mai 2004 handle es sich nicht um ein Psychotrauma. Er gehe daher mit dem RAD-Arzt Dr. med. B.________ einig, wonach die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auf ein psychisches Ereignis zurückgeführt werden könne. Diese Aussage erfolgte nach Lage der Akten gestützt auf den Begutachtungsauftrag der IV-Stelle vom 27. Dezember 2005 und in Beantwortung der diesem Auftrag beigelegten zusätzlichen Fragen von Dr. med. B.________. Der RAD-Arzt erklärte, es werde eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Schmerzverarbeitungsstörung postuliert. Ihm sei nicht ganz klar, weswegen der Versicherte "seit der Einreise Dezember 1992 (November 1997 bis Mitte 2004 voll gearbeitet)" trotzdem habe arbeiten können, also keine Beeinträchtigung durch die postulierte "posttraumatische Belastungsstörung" gehabt habe, "und nun seit Mitte 2004 (Auslöser war ein somatisches, und nicht psychisches Ereignis) dies nicht mehr möglich ist-"

Eine unzulässige Beeinflussung eines Gutachters ist grundsätzlich nicht nur in Form eines Telefonats mit der bei dieser Kommunikationsform zwingend fehlenden verfahrensmässigen Transparenz, sondern auch durch andere nicht im Dossier festgehaltene, den materiellen Aspekt des Falles betreffende Kontakte zwischen Verwaltung und Experte denkbar. Sie kann sich grundsätzlich auch aus offensichtlich suggestiven Fragestellungen ergeben. Die IV-Stelle hat jedoch die speziellen Fragen von Dr. med. B.________ im Dossier festgehalten und damit transparent gemacht. Inhaltlich können diese nicht als unzulässige Beeinflussung gewertet werden. Die zusätzlichen Fragen des RAD-Arztes vermögen daher den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. H.________ nicht zu schmälern.
3.3.3 Die nach der Erstattung des Gutachtens vom 1. Februar 2006 erfolgte Intervention von Dr. med. B.________, deren Inhalt in Form von Ergänzungsfragen der IV-Stelle an den Experten ebenfalls aus dem Dossier ersichtlich ist, betraf, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, nicht mehr den spezifisch medizinischen Aspekt. Von einer unzulässigen Beeinflussung des Experten kann deshalb auch insoweit nicht gesprochen werden.
3.4
3.4.1 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer leide an einer somatoformen Schmerzstörung. Eine weitere psychische Beeinträchtigung sei zu verneinen. Die somatische Komponente beschränke sich auf das diagnostizierte Rückenleiden, welches gemäss ärztlicher Einschätzung bei fehlender struktureller Ursache wesentlich durch die Schmerzfixierung des Beschwerdeführers geprägt sei. Es bestünden keine Hinweise auf einen vollständigen sozialen Rückzug oder auf einen primären Krankheitsgewinn. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und damit für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1.2 hiervor). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, sie als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Ebenso wenig kann dem kantonalen Gericht vorgeworfen werden, es habe im Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen eine Bundesrechtsverletzung begangen.
3.4.2 Auf der Grundlage der genannten Feststellungen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der somatoformen Schmerzstörung des Beschwerdeführers keine invalidisierende Wirkung zukommt. Dementsprechend ist die Anspruchsbeurteilung des kantonalen Gerichts korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihm kann die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gewährt werden, da die Bedürftigkeit erstellt ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Flückiger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_668/2007
Date : 03. Oktober 2008
Published : 21. Oktober 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
BGG: 64  65  66  95  97  105
BGE-register
130-V-352 • 132-V-393
Weitere Urteile ab 2000
8C_668/2007 • I_1051/06 • I_683/06
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