Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_384/2007 /bnm

Urteil vom 3. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
K.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Marlene Zeier-Aegerter,

gegen

B.________ (erste Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Thaler,

Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils; Kinderunterhalt,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 22. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
K.________ (Ehemann), Jahrgang 1966, und B.________ (erste Ehefrau), Jahrgang 1964, heirateten am 20. Juni 1991. Sie wurden Eltern der Kinder S.________, geboren am 22. August 1992, und T.________, geboren am 22. Juli 1994. Das Bezirksgericht Bülach schied die Ehe. Es stellte die beiden Kinder unter die elterliche Gewalt der Mutter und regelte den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und ihrem Vater. Für den Kinderunterhalt traf das Bezirksgericht folgende Regelung:
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab Juli 1999 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung je Kind die folgenden, monatlich jeweils auf den Ersten des Monats im voraus zahlbaren Beiträge zuzüglich allfällig vertraglich geregelter oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen:
vom 5. - 12. Altersjahr Fr. 750.--
vom 13. - 16. Altersjahr Fr. 850.--
vom 17. Altersjahr bis zur vollen Erwerbsfähigkeit aufgrund des ordentlichen Abschlusses der Erstausbildung, jedoch längstens bis zur Vollendung des 24. Altersjahres Fr. 1'000.--.
Die Unterhaltsbeiträge waren mit einer Indexklausel versehen. Im Übrigen genehmigte das Bezirksgericht die Vereinbarung der Ehegatten über die ehe- und güterrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung. Das Urteil vom 26. November 1999 wurde am 22. Februar 2000 rechtskräftig. Seit Mai 2000 lebt und arbeitet K.________ (Ehemann) in München. Er heiratete daselbst am 11. Mai 2001 C.________ (zweite Ehefrau), Jahrgang 1977. Aus seiner zweiten Ehe gingen bisher drei Kinder hervor, nämlich U.________, geboren am 17. Februar 2002, V.________, geboren am 3. April 2004, und W.________, geboren am 4. März 2007.

B.
Am 8. August 2002 leitete K.________ (fortan: Beschwerdeführer) den Abänderungsprozess ein. Wegen Verminderung des Einkommens bei gleichzeitig gestiegenen Lebenshaltungskosten begehrte er, seine Unterhaltspflicht gegenüber den beiden Kindern aus erster Ehe mit Wirkung ab August 2002 aufzuheben bzw. die monatlichen Beiträge auf je Fr. 150.-- herabzusetzen. B.________ (erste Ehefrau) (hiernach: Beschwerdegegnerin) schloss auf Abweisung. Die Gerichte des Kantons Aargau hiessen die Begehren teilweise gut. Das Obergericht listete die "monatlich vorschüssigen Unterhaltsbeiträge" an die beiden Kinder auf und legte im Einzelnen anhand der zeitlichen Staffelung gemäss dem Scheidungsurteil fest, welche teuerungsbereinigten Beträge der Beschwerdeführer jeweilen zum Monatsbeginn zu bezahlen hat. Im Ergebnis bedeutete die Gutheissung, dass der rechtskräftig festgelegte Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder aus erster Ehe von je Fr. 750.-- auf je Fr. 150.-- (August 2002 bis September 2003) bzw. Fr. 240.-- (Oktober bis Dezember 2003) herabgesetzt wurde und dass nach Erreichen der Volljährigkeit bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens bis zur Vollendung des 24. Altersjahres der monatliche Unterhaltsbeitrag statt Fr. 1'000.-- für den
Sohn S.________ Fr. 560.-- (September bis Dezember 2010) bzw. Fr. 150.-- (ab Januar 2011) und für die Tochter T.________ Fr. 150.-- (ab August 2012) betragen sollte. Die Begehren des Beschwerdeführers wurden hingegen abgewiesen, was die Unterhaltspflicht für die Zeit ab Januar 2004 bis zur Volljährigkeit der Kinder Ende August 2010 bzw. Ende Juli 2012 betraf (Urteil vom 22. Mai 2007).

C.
Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus erster Ehe für die Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Dezember 2003 und ab Erreichen des Mündigkeitsalters auf je Fr. 150.-- herabzusetzen bzw. zu bestätigen (Ziff. 1 und 3). Für die Zeit dazwischen stellt er dem Bundesgericht folgendes Rechtsbegehren (Ziff. 2):
Es seien die Unterhaltsbeiträge für die Kinder S.________ und T.________ (1. Ehe) für die Zeit ab 1.1.2004 unter vollumfänglicher Berücksichtigung des Barbedarfes - aufgrund des Kinderunterhaltskreisschreibens des Obergerichtes des Kantons Aargau - eines jeden Kindes aus 2. Ehe und unter Hinzurechnung von CHF 150.-- pro Monat infolge erhöhter Krankenkassenprämien sowie unter Berücksichtigung der Kinderbetreuungs- und Kinderschulkosten entsprechend festzulegen, je gestaffelt ab dem 13. und dem 17. Altersjahr (gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 26.11.1999).
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In formeller Hinsicht ergibt sich Folgendes:

1.1 Da das Obergericht nach dem 1. Januar 2007 entschieden hat, ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).

1.2 Die streitige Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Art. 134 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
i.V.m. Art. 286 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB) betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) und eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei der Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- gemäss den obergerichtlichen Feststellungen überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; vgl. BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). Entschieden hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) gegen den Beschwerdeführer, der mit dem Antrag, seine Unterhaltspflicht gegenüber den unmündigen Kindern der Beschwerdegegnerin auf monatlich je Fr. 150.-- herabzusetzen, unterlegen und deshalb zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

1.3 Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle seiner Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Lautet es auf Zahlung von Geld, ist das Begehren deshalb zu beziffern. Dieser Prozessgrundsatz galt in der bisherigen Bundesrechtspflege (BGE 121 III 390 E. 1 S. 392) und gilt weiterhin unter Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1). Im Bereich des Kinderunterhalts erfüllen Rechtsbegehren auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen die formellen Anforderungen nicht (BGE 75 II 333 Nr. 47; 79 II 253 E. 1 S. 255). Eine Ausnahme lässt die Rechtsprechung zu, wo sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Beschwerdeführer eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 101 II 372 S. 373; 125 III 412 E. 1b S. 414). Das Rechtsbegehren-Ziff. 2 erfüllt diese Anforderungen nicht. Ein Betrag für die Zeit ab Januar 2004 bis zur Mündigkeit der Kinder Ende August 2010 bzw. Ende Juli 2012 wird - anders als vor Obergericht - nicht beziffert und ist auch der Beschwerdeschrift nicht eindeutig entnehmbar. Der Beschwerdeführer überlässt es dem Bundesgericht, die verfügbaren
Geldmittel zu berechnen, unter den fünf Kindern altersgerecht zu verteilen und damit das - in Unterhaltsbelangen bestehende (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99) - Ermessen auszuüben (vgl. S. 17 f. Ziff. 72-75 der Beschwerdeschrift). Darauf kann nicht eingetreten werden. Zulässig sind hingegen die bezifferten Rechtsbegehren-Ziff. 1 und 3 betreffend Kinderunterhalt für die Zeit bis Ende Dezember 2003 und ab Erreichen des Mündigkeitsalters.

1.4 Die Beschwerde in Zivilsachen ist - wie bis anhin die eidgenössische Berufung (BGE 123 III 213 E. 4 S. 216) - ein unvollkommenes Rechtsmittel. Der angefochtene Entscheid wird nach Massgabe der im kantonalen Verfahren festgestellten Tatsachen auf die richtige Anwendung des Bundesrechts hin überprüft (Art. 105 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
. BGG). Die beschränkte Prüfungsbefugnis hat zur Folge, dass vor Bundesgericht die Feststellung des Sachverhalts nur beschränkt gerügt werden kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) und neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für neue Vorbringen erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Desgleichen ist die Rüge offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts zu begründen, d.h. - wie bis anhin (BGE 115 II 399 E. 2a S. 400) - die Feststellung und die Aktenstelle, mit der sie in Widerspruch steht, genau anzugeben. Soll die Feststellung des Sachverhalts auf einer Verletzung der im Unmündigenunterhalt geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 280 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
ZGB) beruhen, hat der Beschwerdeführer darzutun (vgl. BGE 118 II 50 E. 2a S. 52), inwiefern er seiner
Mitwirkungspflicht genügt und dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits vorgetragen und die Beweismittel genannt hat (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413). Überdies ist jeweilen zu begründen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Diesen formellen Anforderungen vermag der Beschwerdeführer nicht zu genügen, indem er vor Bundesgericht einen vom vorinstanzlich festgestellten abweichenden, teilweise auf neue Vorbringen gestützten Sachverhalt behauptet, ohne entsprechende Rügen gegen die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts zu erheben und zu begründen (BGE 133 IV 150 E. 1.3 S. 152; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254). Es wird darauf im Sachzusammenhang hinzuweisen sein.

1.5 Mit den erwähnten Vorbehalten kann auf die - im Weiteren fristgerechte (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) - Beschwerde eingetreten werden.

2.
Die Änderung des im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrags an ein Kind richtet sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (vgl. Art. 134 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
ZGB). Danach setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB). Zu vergleichen sind somit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung mit den heutigen Verhältnissen, soweit deren künftige und seither tatsächlich eingetretene Entwicklung nicht bereits bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrags berücksichtigt wurde (BGE 128 III 305 E. 5b S. 310). Vorausgesetzt ist eine dauernde und erhebliche Änderung der Verhältnisse (BGE 120 II 177 E. 3a S. 178). Die Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners kann mit einer Zunahme der Belastung durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern aus der neuen Ehe verbunden sein und eine Abänderungsklage begründen, weil unterhaltsberechtigte Kinder im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln sind (BGE 116 II 110 E. 4a S. 114) und deshalb bei beschränkten finanziellen Mitteln die rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge an die Kinder - hier - aus erster Ehe zu Gunsten der
Kinder aus zweiter Ehe herabzusetzen sind (BGE 127 III 503, nicht veröffentlichte E. 2, in: FamPra.ch 2002 S. 417 ff. und Pra 2001 Nr. 175 S. 1059 ff.). Streitig im Abänderungsprozess war, ob und in welchem Umfang sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verändert hat, weil die Einnahmen gesunken (E. 3) und/oder die Ausgaben gestiegen sind (E. 4 und E. 5), und wie sich die eingetretenen Veränderungen auf die rechtskräftig festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge ausgewirkt haben (E. 6 hiernach).

3.
Für die Bestreitung der Unterhaltspflichten und des Familienbedarfs sind folgende finanzielle Mittel zu berücksichtigen:

3.1 Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge hat laut Scheidungsurteil ein monatliches Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 6'300.-- zugrunde gelegen. Das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen hat sich gemäss den obergerichtlichen Feststellungen auf monatlich Fr. 3'812.-- in den Jahren 2001 bis 2003 belaufen und beträgt seit 2004 monatlich Fr. 6'720.-- (E. 7 S. 9 ff. des angefochtenen Urteils). Von diesen Einkommenszahlen geht auch der Beschwerdeführer aus (S. 6 Ziff. 5-7 der Beschwerdeschrift und Beschwerde-Tabellen 1-7).

3.2 Den Unterhalt der ihr zugeteilten Kinder sollte die Beschwerdegegnerin durch Pflege und Erziehung, der Beschwerdeführer hingegen durch Geldzahlung leisten, wie es Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB als Regel vorsieht. Davon ist das Scheidungsgericht ausgegangen und hat die Beschwerdegegnerin deshalb nicht zusätzlich zu einem Kinderunterhaltsbeitrag in Form von Geldzahlungen verpflichtet. Lediglich im Rahmen des nachehelichen Unterhalts musste sich die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von monatlich Fr. 725.-- anrechnen lassen, das heute Fr. 780.-- beträgt. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen diese Feststellung. Er macht vielmehr geltend, das Obergericht habe nicht abgeklärt, ob und in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin Kinderzulagen erhalte. Diese Kinderzulagen seien festzustellen, eventuell auf Fr. 195.-- je Kind festzusetzen und bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder aus erster Ehe zu berücksichtigen, gleich wie das von ihm in Deutschland bezogene Kindergeld für seine drei Kinder aus zweiter Ehe auf den Barbedarf angerechnet werde (S. 6 f. Ziff. 8-15, S. 15 Ziff. 55-62 und S. 17 Ziff. 74 der Beschwerdeschrift). Aufgrund seiner eigenen Darstellung muss davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer mache
die von der Beschwerdegegnerin angeblich bezogenen Kinderzulagen vor Bundesgericht erstmals geltend, obschon er zu entsprechenden Vorbringen bereits vor Obergericht Anlass und Gelegenheit gehabt hätte, behauptet er doch, der Fehler sei bereits dem erstinstanzlichen Abänderungsgericht unterlaufen. Mangels näherer Begründung ihrer Zulässigkeit müssen die Vorbringen als neu und unzulässig gelten (E. 1.4 hiervor).

3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, der künftig allenfalls erzielte Lehrlingslohn seiner Kinder aus erster Ehe sei unterhaltsmindernd zu berücksichtigen und zu diesem Zweck der Lehrvertrag seines Sohnes zu edieren, der ab August 2008 eine Lehre beginnen werde (S. 18 Ziff. 75 der Beschwerdeschrift). Der Unterhaltsbeitrag soll gemäss Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB auch Einkünfte des Kindes berücksichtigen. Mit Blick darauf hätte begründeter Anlass bestanden, im Rahmen der Mitwirkungspflicht entsprechende Tatsachen zu behaupten und Beweisanträge zu stellen. Dem angefochtenen Urteil lässt sich dazu indessen nichts entnehmen. Unter diesen Umständen haben die Vorbringen des Beschwerdeführers als neu zu gelten. Sie sind unzulässig, da nicht erst das angefochtene Urteil zu diesen Vorbringen veranlasst haben kann und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges belegt (E. 1.4 hiervor).

3.4 Unangefochten steht fest, dass die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem 1. Oktober 2003 ein monatliches Renteneinkommen von umgerechnet Fr. 1'605.-- bezieht und noch bis Ende 2010 erhalten wird. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Renteneinkommen seiner zweiten Ehefrau dürfe nicht vollumfänglich herangezogen werden, würden doch dadurch indirekt die Unterhaltsbeiträge an seine Kinder aus erster Ehe mitfinanziert. Eventualiter sei das Renteneinkommen der zweiten Ehefrau nicht zu berücksichtigen und sein Notbedarf allein, d.h. unter Ausklammerung des Notbedarfsanteils seiner zweiten Ehefrau zu berechnen (S. 14 Ziff. 50-52 der Beschwerdeschrift). Der Einwand ist nicht zu prüfen. Das Obergericht hat auf Grund des internationalen Sachverhalts deutsches Recht angewendet (E. 8.1.3 S. 12) und ist danach zum Ergebnis gelangt, eine Gesamtrechnung von Existenzminimum und Einkünften des Beschwerdeführers und dessen zweiten Ehefrau samt Kinder erscheine als sachgerecht (E. 8.1.4 S. 12 f. des angefochtenen Urteils). Das auf deutsches Recht gestützte Ergebnis ficht der Beschwerdeführer nicht an. Er macht nicht geltend, es sei ausländisches Recht nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht
vorschreibe (Art. 96 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG). Ebenso wenig rügt er - in der vorliegend vermögensrechtlichen Streitsache (E. 1.2 hiervor) - eine willkürliche Anwendung des deutschen Rechts (vgl. Art. 96 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG; BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447). Auf die beiden Fragen ist auch von Amtes wegen nicht einzugehen, da für Verfassungsverletzungen das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397) und die Anwendung des Kollisionsrechts mangels hinreichender Beschwerdebegründung zu keiner Überprüfung Anlass gibt (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es kann deshalb nicht beanstandet werden, dass das Obergericht das Renteneinkommen der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers berücksichtigt hat.

3.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer seine Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern aus erster Ehe und den Bedarf seiner heutigen Familie aus dem Arbeitseinkommen zu decken (monatlich Fr. 3'812.-- bis 2003 und Fr. 6'720.-- ab 2004). Einzubeziehen ist ferner das Renteneinkommen seiner zweiten Ehefrau (monatlich Fr. 1'605.-- ab 1. Oktober 2003 bis Ende 2010).

4.
Um die Gleichbehandlung aller Kinder zu gewährleisten, hat das Obergericht den Bedarf des Beschwerdeführers und seiner zweiten Ehefrau getrennt vom Bedarf der Kinder aus zweiter Ehe berechnet (E. 8.2 und E. 8.3 S. 13 ff. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer erhebt gegen die konkrete Bedarfsberechnung mehrere Rügen:

4.1 Das Obergericht hat das gegenüber der Schweiz tiefere Preisniveau in Deutschland berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, in München sei der Lebensunterhalt genau so teuer wie in der Schweiz (hier: Zürich). Der angewendete Kaufkraftvergleich einer schweizerischen Grossbank sei zudem untauglich und habe keinen offiziellen Charakter (S. 9 f. Ziff. 23-26, S. 11 Ziff. 36-37 und S. 13 Ziff. 49 der Beschwerdeschrift).

Lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland, ist bei der Bedarfsberechnung das allenfalls tiefere oder höhere Niveau der dortigen Lebenskosten zu berücksichtigen (BRÄM, Zürcher Kommentar, 1998, N. 108 zu Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB). Die unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten werden praxisgemäss anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche ermittelt (für Kinder: WULLSCHLEGER, in: FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 14 zu Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB; im Bereich des hier anwendbaren Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, SR 0.211.213.01: SCHWANDER, Basler Kommentar, 2007, N. 24 zu Art. 83
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 83 - 1 Für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 197350 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.
1    Für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 197350 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.
2    Soweit das Übereinkommen die Ansprüche der Mutter auf Unterhalt und Ersatz der durch die Geburt entstandenen Kosten nicht regelt, gilt es sinngemäss.
IPRG, mit Hinweisen; ausführlich: STAUDINGER/MANKOWSKI, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: April 2003, N. 335 f. i.V.m. N. 339 sowie N. 396 f., und SIEHR, Münchener Kommentar, 4.A. München 2006, N. 214 f., je im Anh I zu Art. 18 EGBGB). Verwendung finden die Erhebungen internationaler Grossbanken (z.B. die von der UBS AG veröffentlichte Schrift "Preise und Löhne. Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt", letzte Ausgabe Zürich 2006) oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik (z.B. T 5.7.1 "Internationaler Preisvergleich" 2004, in: Statistisches Jahrbuch
der Schweiz 2007, hrsg. Bundesamt für Statistik, 114. Jg. Zürich 2007, S. 146). Ein Lebenskostenvergleich für Deutschland aufgrund mehrerer Indizes wird vom Bundesamt für Migration herausgegeben (in: Dossier "Leben / Arbeiten / Sprachaufenthalt, Studium / Ruhestand in Deutschland", Ausgabe 5/2006, S. 35).

Alle Indizes weisen für Deutschland tiefere Lebenskosten als in der Schweiz aus. Das Obergericht hat auf den Kaufkraftvergleich der UBS AG abgestellt, der das Preisniveau nicht nur für Deutschland im Durchschnitt, sondern auch für einzelne Städte und insbesondere für München, den Wohnort des Beschwerdeführers mit seiner Familie, angibt. Der Wert von 82.3 (Zürich: 100.0) ist für den Beschwerdeführer - im Vergleich mit den anderen Indizes - günstig und auf seine Lebenshaltung zugeschnitten ("Urbaner Lebensstil mit westeuropäischem Konsumverhalten und Familienwohnung"). Dass die Bedarfsgruppe "Wohnen" im Referenzwarenkorb nur 18 % ausmacht, schadet nicht. Der angenommene Wert von 82.3 (Zürich: 100.0) gibt das Preisniveau in München ohne Miete wieder, die das Obergericht für den Beschwerdeführer vielmehr konkret berechnet und ohne Abzug zugelassen hat. Nach dem Gesagten sind Gründe weder ersichtlich noch dargetan, die gegen die Berücksichtigung der tieferen Lebenshaltungskosten in München anhand des verwendeten Kaufkraftvergleichs sprächen.

4.2 Das Obergericht hat die tatsächlichen Mietkosten von monatlich Fr. 2'293.-- für den Beschwerdeführer mit seiner zweiten Ehefrau und den drei Kindern nicht als übersetzt betrachtet. Zur Berechnung des Bedarfs für den Beschwerdeführer und seine zweite Ehefrau hat es den Anteil an den Mietkosten abgezogen, der auf die drei Kinder entfällt. In der zeitlichen Abfolge ihrer Geburt hat das Obergericht diesen Wohnkostenanteil auf Fr. 300.-- für ein Kind, auf Fr. 500.-- für zwei Kinder und auf Fr. 600.-- für drei Kinder beziffert und im Bedarf des Beschwerdeführers mit seiner zweiten Ehefrau deshalb Wohnkosten von Fr. 1'921.-- (ab August 2002), Fr. 1'721.-- (ab April 2004) und Fr. 1'621.-- (ab März 2007) eingesetzt (E. 8.3.3 S. 14 des angefochtenen Urteils). Rein rechnerisch müssen die Beträge auf Fr. 1'993.--, Fr. 1'793.-- und Fr. 1'693.-- lauten. Mit Grund rügt der Beschwerdeführer diesbezüglich indessen keinen Rechnungsfehler, der sich auf das Ergebnis auswirkte. Wie die verwendeten Zahlen zeigen, handelt es sich um einen blossen Verschrieb, den das Bundesgericht als offensichtlich unrichtige Feststellung von Amtes wegen berichtigen kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

Der Beschwerdeführer hält dagegen, der Wohnkostenanteil der Kinder betrage statt Fr. 300.-- nur Fr. 210.--, statt Fr. 500.-- nur Fr. 348.-- und statt Fr. 600.-- - zeitlich korrekt gestaffelt - Fr. 468.--, Fr. 538.-- und Fr. 608.--. Seine Beträge will er der Rubrik "Unterkunft" im Kreisschreiben der Kammer für Vormundschaftswesen betreffend Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Kinderunterhaltskreisschreiben, S. 7; Beschwerde-Beilage Nr. 10) entnehmen, weil das Obergericht auch anhand dieses Kreisschreibens den Barbedarf der Kinder festgelegt und den Unterhalt berechnet habe. Der Beschwerdeführer rügt, es gehe nicht an, ungleiche Wohnkosten der Kinder zu berücksichtigen, je nach dem, ob der für ihren Unterhalt massgebende Barbedarf oder ob sein Bedarf mit seiner zweiten Ehefrau berechnet werde (S. 12 Ziff. 38-42 der Beschwerdeschrift).

Der Einwand ist grundsätzlich berechtigt. Das Obergericht hat den Wohnkostenanteil offenkundig anhand der SchKG-Richtlinien festgelegt. Das kann nur dort richtig sein, wo auch der Bedarf nach diesen Richtlinien berechnet wird, hingegen nicht, wenn auf das Kinderunterhaltskreisschreiben abgestellt wird, das abweichende Wohnkostenanteile der Kinder festlegt. Denn die Berücksichtigung anderer als der dort festgelegten Wohnkosten verfälscht den Betrag, der für Unterhaltszahlungen verfügbar ist. Je höher der auf die Kinder entfallende Wohnkostenanteil angesetzt wird, desto kleiner wird der Wohnkostenanteil bzw. Bedarf des Beschwerdeführers mit seiner zweiten Ehefrau und desto grösser ist die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, d.h. die Differenz zwischen Einkommen und Bedarf. Rechnerisch geht es um einen Betrag von maximal Fr. 152.-- monatlich (Fr. 500.-- statt Fr. 348.--).

4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Bedarf der Ehegatten seien die Kosten des Studiums seiner zweiten Ehefrau sowie Kinderbetreuungs- und Schulungskosten einzusetzen (S. 10 f. Ziff. 27-35 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat die behaupteten Kosten für Betreuung und Schulung nicht berücksichtigt, da sich die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit vollumfänglich der Kinderbetreuung widmen könne und da sich der Beschwerdeführer über den tatsächlichen Bestand der besagten Kosten nicht ausweise (E. 8.3.6 S. 15 des angefochtenen Urteils). Es kann dahingestellt bleiben, ob die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers zur Zeit studiert oder ab welchem Zeitpunkt sie ihr Studium wieder aufnehmen werden wird und inwiefern während einer mutterschaftsbedingten Beurlaubung vom Studium die vollen Gebühren zu bezahlen sind. Zum Beweis der geltend gemachten Kosten verweist der Beschwerdeführer auf seine Beilagenpakete Nrn. 8 und 9. Es handelt sich dabei um Kopien seiner Faxmitteilungen an seine Rechtsvertreterin vom Juli 2007, die somit erst nach dem Urteil vom 22. Mai 2007 im Hinblick auf dessen Anfechtung vor Bundesgericht versendet worden sind. Sie werden im Abänderungsprozess offenkundig erstmals
vor Bundesgericht eingereicht, wiewohl sie zeitlich frühere Vorgänge belegen sollen und deshalb ohne weiteres bereits im kantonalen Verfahren hätten beigebracht werden können. Sie haben deshalb als neu und unzulässig zu gelten. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht dargetan (E. 1.4 hiervor).

4.4 Für die Berechnung seines Bedarfs verweist der Beschwerdeführer ganz allgemein auf seine Tabellen 1-7, die Bestandteil der Beschwerdeschrift bildeten (S. 9 Ziff. 19-22 der Beschwerdeschrift). Soweit er in diesen Tabellen ohne nähere Begründung in der Beschwerdeschrift von den verbindlich festgestellten Beträgen abweicht, kann darauf nicht eingetreten werden (E. 1.4 hiervor).

4.5 Insgesamt muss die obergerichtliche Bedarfsrechnung lediglich mit Bezug auf den Wohnkostenanteil der drei Kinder aus zweiter Ehe beanstandet werden (E. 4.2 soeben). Es bleibt allerdings zu prüfen, ob die Abweichung die begehrte Herabsetzung zu rechtfertigen vermag (E. 6 hiernach). Beachtet werden muss zudem ein Verschrieb im gleichen Zusammenhang (E. 4.2 soeben). Im Übrigen ist auf die obergerichtlichen Bedarfszahlen abzustellen (vgl. die Zusammenfassung in E. 8.3.7 S. 15 f. des angefochtenen Urteils).

5.
Gegen die Berechnung des Barbedarfs seiner drei Kinder aus zweiter Ehe wendet der Beschwerdeführer ein, die in Deutschland ausserordentlich hohen Krankenkassenprämien seien unzureichend berücksichtigt worden. Die im Kinderunterhaltskreisschreiben dafür vorgesehenen "Nebenkosten", die die Krankenkasse mitumfassten, genügten nicht und auch die obergerichtliche Kompensation über den Kaufkraftausgleich sei in quantitativer Hinsicht ungenügend (S. 13 Ziff. 43-49 der Beschwerdeschrift).

Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2003 hat das Obergericht die Prämien voll angerechnet (E. 9.2.3 S. 17). Für die daran anschliessenden Berechnungsperioden hat es auf Grund der erheblich höheren Krankenversicherungsprämien davon abgesehen, den Barbedarf gemäss Kinderunterhaltskreisschreiben an das Münchener Preisniveau (82.3) anzupassen. Der Beschwerdeführer belegt nicht, inwiefern dieser Ausgleich rechnerisch ungenügend sein soll. Überschlagsmässig dürfte gelten, dass ein Barbedarf für ein Kind von Fr. 766.-- statt von Fr. 630.-- angenommen wurde, womit zu den Nebenkosten von Fr. 156.-- die Differenz von Fr. 136.-- hinzukommt und die Krankenkassenprämie von Fr. 208.-- gedeckt ist (E. 9.2.4 S. 17), dass ein Barbedarf für zwei Kinder von je Fr. 653.-- statt je Fr. 537.-- angenommen wurde, womit zu den Nebenkosten von je Fr. 130.-- die Differenz von je Fr. 116.-- hinzukommt und die Krankenkassenprämie von je Fr. 208.-- gedeckt ist (E. 9.2.5 S. 17), und dass ein Barbedarf für drei Kinder von je Fr. 556.-- statt je Fr. 457.-- angenommen wurde, womit zu den Nebenkosten von je Fr. 113.-- die Differenz von je Fr. 99.-- hinzukommt und die Krankenkassenprämie von je Fr. 208.-- gedeckt ist (E. 9.2.6 S. 18 des angefochtenen Urteils).
Durch das Weglassen des Kaufkraftausgleichs wäre bei dieser Berechnungsweise die höhere Prämienlast ausreichend berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Krankenkassenprämien in der letzten Phase, d.h. ab der Geburt des dritten Kindes von je Fr. 208.-- auf Fr. 216.-- anstiegen. Es entstünde damit eine ungedeckte Differenz von wenigen Franken, die indessen hinzunehmen ist. Zum einen ist die Behauptung und das dazugehörige Beweismittel (Beschwerde-Beilage Nr. 11) neu. Der Beschwerdeführer hat in seiner letzten Eingabe an das Obergericht vom 19. März 2007 und damit nach der Geburt des dritten Kindes gleichbleibende Krankenkassenprämien von je Fr. 208.-- (= Euro 130.09 x Fr. 1.60) behauptet (S. 3 Ziff. 5) und tut nicht dar, weshalb er ausserstande gewesen sein soll, die heute eingereichte Prämienkalkulation vom 22. März 2007 nicht bereits dem Obergericht einzureichen, das am 22. Mai 2007 entschieden hat. Zum anderen übersieht der Beschwerdeführer, dass der Barbedarf und die Nebenkosten gemäss Kinderunterhaltskreisschreiben dem jeweiligen Alter der Kinder entsprechend ansteigen, so dass die erwähnte Differenz nur kurze Zeit andauert und später wieder mehr als ausgeglichen wird. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor. Weitere Einwände gegen die Festsetzung des Bedarfs gemäss Kinderunterhaltskreisschreiben erhebt der Beschwerdeführer nicht.

6.
Die Festsetzung des Unterhalts ist wie folgt zu prüfen:

6.1 Laut Rechtsbegehren-Ziff. 1 sind die Unterhaltsbeiträge für die Kinder aus der ersten Ehe des Beschwerdeführers auf monatlich je Fr. 150.-- bis Ende 2003 festzusetzen. Streitig sind damit die Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober, November und Dezember 2003, die das Obergericht auf je Fr. 240.-- bemessen hat. Für diesen Zeitraum besteht ein Fehlbetrag. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts deckt das Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 3'812.-- (E. 7.2.2 S. 10) den Bedarf von Fr. 4'768.-- nicht (E. 8.3.7 S. 15). Unter Berücksichtigung des Renteneinkommens der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 1'605.-- kann ein Überschuss von Fr. 649.-- monatlich errechnet werden (E. 9.1 S. 16). Das Obergericht hat dafürgehalten, der Unterhalt sei nach den SchKG-Richtlinien zu bemessen, da der Überschuss zur Deckung des Bedarfs der Kinder nicht ausreiche. Es hat den betreibungsrechtlichen Notbedarf der - damals noch drei - Kinder des Beschwerdeführers berechnet und den Überschuss von Fr. 649.-- verhältnismässig aufgeteilt. Für die beiden Kinder aus erster Ehe hat die Berechnung einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 240.-- ergeben (E. 9.2.3 S. 17 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer stimmt dem Obergericht
zu, dass die Berechnung anhand der SchKG-Richtlinien zu erfolgen hat und nicht auf das Kinderunterhaltskreisschreiben abzustellen ist (S. 17 Ziff. 69-71 der Beschwerdeschrift). Unter diesen Umständen kann es aber nicht richtig sein, dass er in seiner Tabelle 1 den Wohnkostenanteil seines Sohnes aus zweiter Ehe nach dem Kinderunterhaltskreisschreiben bemisst und gestützt darauf dem Obergericht eine rechtsfehlerhafte Unterhaltsbemessung vorwirft. Die Berechnung hat entweder nach den SchKG-Richtlinien oder anhand des Kinderunterhaltskreisschreibens zu erfolgen (E. 4.2 hiervor). Sie kann insoweit nicht beanstandet werden.

6.2 Mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge ab Januar 2004 bis zum Mündigkeitsalter der Kinder aus erster Ehe stellt der Beschwerdeführer keinen formell genügenden Antrag (E. 1.3 hiervor). Seine Behauptung, es gäbe im fraglichen Zeitraum keine Freibeträge (S. 14 Ziff. 53-54 der Beschwerdeschrift), entbehrt im Übrigen der rechnerischen Grundlage, selbst wenn die hiervor beanstandete Differenz beim Wohnkostenanteil von maximal Fr. 152.-- monatlich (E. 4.2 hiervor) zu seinen Gunsten voll berücksichtigt wird (vgl. E. 9.1 S. 16 und E. 9.2.4 - 9.2.6 S. 17 ff. des angefochtenen Urteils).

6.3 Für die Zeit nach Erreichen des Mündigkeitsalters seiner beiden Kinder aus erster Ehe beruft sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz, dass der Unterhalt seiner unmündigen Kinder aus zweiter Ehe demjenigen seiner mündigen Kinder aus erster Ehe vorgehen müsse (S. 16 Ziff. 66-68 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat den angerufenen Grundsatz ausdrücklich beachtet und gestützt darauf die Unterhaltsbeiträge festgesetzt (E. 9.2.6 und E. 9.2.7 S. 19 des angefochtenen Urteils). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander, so dass sich seine Beschwerde diesbezüglich als unzulässig erweist.

6.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Staffelung der Unterhaltsbeiträge. Er wendet ein, Unterhalt sei ab dem ersten Tag des Monats geschuldet, der dem Monat folge, in dem ein Kind geboren sei, und nicht am ersten Tag des Monats, in dem ein Kind Geburtstag habe (S. 16 Ziff. 63-65 der Beschwerdeschrift). Scheidungsurteil und Kinderunterhaltskreisschreiben lassen Veränderungen des Unterhaltsbeitrags bzw. des Barbedarfs eines Kindes mit der Vollendung eines bestimmten Altersjahres eintreten, d.h. am Tag vor dem Geburtstag im betreffenden Jahr (vgl. WEBER, Berner Kommentar, 2005, N. 20 zu Art. 77
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 77 - 1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
1    Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
1  wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage;
2  wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht;
3  wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.
2    In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.
3    Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.
OR). Massgebend wäre damit der neue Unterhalt bzw. Barbedarf ab dem Geburtstag bis Ende des Monats ("pro rata temporis") und anschliessend für die folgenden Monate bis zur nächsten Alterskategorie. Aus Gründen der Praktikabilität wird für den laufenden Unterhalt regelmässig nicht auf das genaue Geburtsdatum, sondern auf den Monatsbeginn abgestellt, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht. Dass es sich bei diesem Monatsersten um denjenigen vor und nicht nach dem Geburtsdatum handelt, ergibt sich aus Art. 285 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB, wonach der Unterhaltsbeitrag zum Voraus zu entrichten ist, und dem Scheidungsurteil, wonach die
Unterhaltsbeitragspflicht "auf den Ersten des Monats im voraus" (Bst. A hiervor) zu erfüllen ist. Ihre Rechtfertigung findet die Regelung darin, dass der unmittelbare Unterhalt (z.B. Unterkunft und Ernährung u.ä.) ab dem betreffenden Geburtstag benötigt wird und nicht auf das Monatsende aufgeschoben werden kann, weshalb die zu seiner Finanzierung erforderliche Geldleistung, der sog. mittelbare Unterhalt, schon vorher zur Verfügung stehen muss, d.h. bei der vorliegenden Streitfrage am ersten Tag des Monats, in dem ein Kind Geburtstag hat (vgl. HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 115, und WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 83, je zu Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB, mit Hinweisen). Darauf hat das Obergericht im Ergebnis abgestellt.

6.5 Insgesamt kann die Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen des Abänderungsprozesses - jedenfalls auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht beanstandet werden.

7.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die vorstehenden Erwägungen, wonach die Rügen des Beschwerdeführers zur Hauptsache unzulässig (vgl. insbesondere E. 1.3 und E. 1.4 hiervor) und für den Rest unbegründet sind, verdeutlichen, dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege muss deshalb abgewiesen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_384/2007
Date : 03. Oktober 2007
Published : 31. Oktober 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Abänderung des Scheidungsurteils


Legislation register
BGG: 42  64  66  72  74  75  76  96  97  99  100  105  106  132
IPRG: 83
OR: 77
ZGB: 134  163  276  280  285  286
BGE-register
101-II-372 • 115-II-399 • 116-II-110 • 116-II-493 • 118-II-50 • 120-II-177 • 121-III-390 • 123-III-213 • 125-III-412 • 127-III-503 • 128-III-305 • 128-III-411 • 132-III-97 • 133-II-249 • 133-III-393 • 133-III-446 • 133-III-489 • 133-IV-150 • 75-II-333 • 79-II-253
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Pra
90 Nr. 175
FamPra
2002 S.417