Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 32/03

Urteil vom 3. September 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer

Parteien
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdeführerin,

gegen

F.________, 1926, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Untermüli 6, 6300 Zug

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 19. Dezember 2002)

Sachverhalt:
A.
Die 1926 geborene F.________ arbeitete als Klavier- und Gesangslehrerin u.a. an der Jugendmusikschule der Gemeinde G.________ und am Institut I.________. Am 26. Februar 1997 glitt sie, bei den Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (Waadt) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, auf einer Treppe aus und stürzte. Sie zog sich dabei u.a. am linken Ellbogen Olecranon-Frakturen mit Dislokation zu. Die Waadt anerkannte ihre Leistungspflicht. Nachdem F.________ von verschiedenen Ärzten behandelt und begutachtet worden war, richtete ihr die Unfallversicherung eine Integritätsentschädigung von 17,5 % aus. Im Weiteren teilte sie der Versicherten mit, dass die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) per 30. September 2000 eingestellt würden. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe nicht (Verfügung vom 22. September 2000). Daran hielt die Waadt mit Einspracheentscheid vom 9. März 2001 fest.
B.
Beschwerdeweise liess F.________ die Ausrichtung einer Invalidenrente von mindestens 70 % beantragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug erkannte auf einen Invaliditätsgrad von 57 % und sprach der Versicherten ab 1. Oktober 2000 eine Invalidenrente in diesem Umfang zu (Entscheid vom 19. Dezember 2002).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Waadt die Aufhebung des kantonalen Entscheides.

F.________ und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung.

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität gemäss Art. 18 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
Satz 1 UVG (hier anwendbare, bis zum 31. Dezember 2002 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, am 1. Januar 2003] gültig gewesene Bestimmung; BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
[in der vorliegend anwendbaren, bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung] UVG), dessen Entstehung (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG) und die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
Satz 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136 Erw. 2a und b), insbesondere bei Versicherten im vorgerückten Alter (Art. 28 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades - 1 Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
1    Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
2    Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
3    War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.59
4    Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
UVV; zur Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung: BGE 122 V 426) sowie die hypothetische Bestimmung des Invalideneinkommens (BGE 126 V 75 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Einigkeit besteht, dass die Beschwerdegegnerin als Folge der beim Unfall vom 26. Februar 1997 zugezogenen intraartikulären Olecranon-Fraktur links, die zu einer fortschreitenden Arthrose im Humeroulnar-Gelenk führte, in ihrem angestammten Beruf als Klavier- und Gesangslehrerin nicht mehr arbeitsfähig ist. Der die Versicherte begutachtende Dr. med. A.________, Orthopädie und Handchirurgie FMH, hält in seinem Zusatzgutachten vom 12. Juni 2000 dafür, die Versicherte könnte aus rein gesundheitlicher Sicht - das heisst unbesehen ihres Alters von damals 74 Jahren - nach einer Umschulungs- und Angewöhnungszeit in einer leichten Verweisungstätigkeit beispielsweise als Beraterin in einem Musikaliengeschäft oder als Sing- und Musiklehrerin an einer Schule wieder in einem Umfang von 50 % tätig sein. Diese medizinische Stellungnahme wird nicht angezweifelt.
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit scheitere bei der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an ihrem vorgerückten Alter, weshalb Art. 28 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades - 1 Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
1    Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
2    Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
3    War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.59
4    Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
UVV anwendbar sei. Zu dem für die Ermittlung des Invaliditätsgrades durchzuführenden Einkommensvergleich habe demnach eine 42-jährige Person mit den gleichen beruflichen und persönlichen Qualifikationen wie die Versicherte zu dienen. Zur Bezifferung des hypothetischen Valideneinkommens hat die Vorinstanz das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdegegnerin laut Steuererklärung im Jahr vor dem Unfall verdient hatte, auf ein volles Pensum laut dem Lehrerbesoldungsgesetz des Kantons Zug umgerechnet, und der Lohnentwicklung bis ins Jahr 2001 angepasst. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens stellte sie auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2000 ab. Unter Berücksichtigung eines zumutbaren Pensums von 50 % und eines Abzuges von 10 % aufgrund der weiteren Einschränkungen schätzte das kantonale Gericht die hypothetische Einkommenseinbusse auf 57 %, womit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch in diesem Umfang ab 1. Oktober 2000 habe.
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird insbesondere gerügt, öffentliche Arbeitsverhältnisse laut Lehrerbesoldungsgesetz fänden ihr Ende mit demjenigen des Schulhalbjahres, in welchem das 64. Altersjahr erreicht würde. Für die im Zeitpunkt des Unfalls bereits über 70 Jahre alte Beschwerdegegnerin sei es demnach nicht anwendbar. Zudem sei das Valideneinkommen zu Unrecht auf ein volles Unterrichtspensum aufgerechnet worden. Schliesslich könnte die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Sprachkenntnisse auch im Unterrichtswesen, namentlich als Lehrerin für französisch und/oder italienisch tätig sein und würde damit keine Erwerbseinbusse erleiden.
4.
4.1
4.1.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a); vorliegend also auf diejenigen ab Oktober 2000. Damals war die Beschwerdegegnerin 74 Jahre alt. Aus gesundheitlichen Gründen konnte sie ihren seit Jahrzehnten ausgeübten Beruf als Klavier- und Gesangslehrerin nicht wieder aufnehmen. Das wird von keiner Seite bestritten. Sie ist in der Folge auch nicht mehr beruflich tätig geworden. Mit Verwaltung und Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass Art. 28 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades - 1 Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
1    Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
2    Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
3    War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.59
4    Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
UVV zur Anwendung kommt, weshalb der Invaliditätsgrad der Beschwerdegegnerin mit den Einkommen (Validen- und Invalideneinkommen) zu bestimmen ist, welche eine Versicherte im mittleren Alter von ca. 42 Jahren verdienen würde (BGE 114 V 315 Erw. 4a). Damit stösst der Einwand ins Leere, eine über 70-jährige Frau würde der Lehrerbesoldungsordnung nicht mehr unterstehen; für eine 42-jährige Person trifft dies nicht zu. Der Argumentation der Waadt folgend könnte ein Invalidenrentenanspruch nach Eintritt des AHV-Alters kaum mehr entstehen. Das entspricht aber nicht der gesetzlichen Regelung. Ein entsprechender Vorschlag zur Gesetzesänderung wurde offenbar in der
Beratung über den ATSG fallengelassen (vgl. zum Ganzen: Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung mit besonderer Berücksichtigung der älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Diss. 1995 S. 242 f.). Mit dem kantonalen Gericht ist für die Bestimmung des Valideneinkommens der Beschwerdegegnerin von demjenigen einer Musiklehrerin mit derselben Ausbildung im genannten Alter auszugehen. Es ist nichts dagegen einzuwenden, sich dafür auf die kantonale Lehrerbesoldungsordnung zu stützen. Dabei kommt gerade keine Reduktion der Arbeitszeit durch eine Altersentlastung zum Tragen.
4.1.2 Im Rahmen des Unfallversicherungsrechts muss das Valideneinkommen unabhängig davon bestimmt werden, ob die versicherte Person vor dem Unfall eine Teilzeit- oder eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hat. Sowohl bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens, als auch des Invalidenlohnes ist, anders als in der Invalidenversicherung, von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen (BGE 119 V 480 Erw. 2; vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., 2003, S. 128). Auch in diesem Punkt kann der Argumentation der Waadt nicht gefolgt werden. Das Valideneinkommen bemisst sich demnach wie folgt: Bruttoeinkommen im letzten Jahr vor dem Unfall (1996) Fr. 40'518.-, aufgerechnet auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2000 (BGE 128 V 174) gemäss Tabelle T1.93 (Nominallohnindex 1996-2001 der Veröffentlichung der Lohnentwicklung 2001 des Bundesamtes für Statistik) im Unterrichtswesen (Fr. 40'518 : 102,4 x 104,9) entspricht Fr. 41'507.- bei durchschnittlich 19,15 Wochenstunden. Bei einem vollen Pensum von 29 Stunden Unterricht pro Woche ist das Valideneinkommen auf Fr. 62'857.- festzusetzen.
4.2 Mit der Vorinstanz ist für die Schätzung des Invalideneinkommens auf die Begutachtung von Dr. med. A.________ abzustellen. Demnach könnte die Beschwerdegegnerin an einer den linken Arm überhaupt nicht belastenden Stelle noch zu 50 % tätig sein. Es kann auf die entsprechende Berechnung des Invalideneinkommens mittels statistischer Durchschnittswerte durch das kantonale Gericht verwiesen werden, wobei auch hier die Zahlen für das Jahr des Rentenbeginns, somit 2000, massgebend sind (Fr. 4773.- monatlich für Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen im Wirtschaftszweig Unterhaltung, Kultur, Sport: 40 x 41,8 Wochenstunden x 12 Monate), was bei einer zumutbaren Belastung von 50 % Fr. 29'922.- im Jahr ergibt. Die Vorinstanz hat in sorgfältiger Prüfung der gemäss Rechtsprechung (BGE 126 V 75 ff.) relevanten Kriterien unter dem Titel leidensbedingter Abzug von diesem Betrag eine Reduktion von 10 % vorgenommen. Dies ist auch im Lichte der Angemessenheitskontrolle sowie der fehlenden Bindung an die Tatsachenfeststellung (Art. 132 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades - 1 Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
1    Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
2    Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
3    War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.59
4    Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
, b OG) nicht zu beanstanden. Damit beträgt das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 26'930.- und der Invaliditätsgrad 57 %. Das bereits vor dem kantonalen Gericht vorgebrachte Argument der
Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Kenntnisse könnte die Versicherte auch als Französisch- oder Italienischlehrerin tätig sein und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen, ist im angefochtenen Entscheid entkräftet worden, worauf verwiesen wird.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades - 1 Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
1    Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
2    Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
3    War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.59
4    Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
OG). Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Waadt (Art. 159 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades - 1 Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
1    Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
2    Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
3    War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.59
4    Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
in Verbindung mit Art. 135
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades - 1 Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
1    Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
2    Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
3    War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.59
4    Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. September 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U_32/03
Date : 03. September 2003
Published : 21. September 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : -


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