Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 643/2015
Urteil vom 3. August 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A. ________ und 63 Mitbeteiligte,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet,
gegen
Salt Mobile SA,
handelnd durch Alcatel-Lucent Schweiz AG und diese substituiert durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
Beschwerdegegnerin,
Politische Gemeinde Gossau, Baukommission,
Bahnhofstrasse 25, 9201 Gossau,
Baudepartement des Kantons St. Gallen,
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Baubewilligung (Neubau einer Mobilfunkanlage),
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
Sachverhalt:
A.
Die SBB AG ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 5677 in Gossau, welche im Spickel zweier sich keilförmig verzweigender Bahnlinien, etwa 300 m westlich des Bahnhofs, liegt; sie ist im Wesentlichen mit Infrastrukturanlagen für den Bahnbetrieb überbaut.
Am 18. Dezember 2012 erteilte die Baukommission Gossau der Salt Mobile SA (im Folgenden: Salt) die Baubewilligung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. 5677 unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen und wies die zahlreichen Einsprachen ab.
Am 13. März 2014 wies das Baudepartement des Kantons St. Gallen den von A.________ und 63 Mitbeteiligten erhobenen Rekurs im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat.
Am 27. Oktober 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die von A.________ und 63 Mitbeteiligten gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab und versah die Baubewilligung im Sinne der Erwägungen mit einer zusätzlichen Auflage.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.________ und 63 Mitbeteiligte, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern oder die Sache eventuell ans Verwaltungsgericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
C.
Am 21. Januar 2016 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
D.
Das Verwaltungsgericht und das Baudepartement beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Die Salt beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
E.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reicht eine Vernehmlassung ein, ohne einen Antrag zu stellen.
F.
A.________ und die 63 Mitbeteiligten halten an ihrer Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Mobilfunkanlage, welcher der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
2.1. Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01; USG) bestimmt, dass Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle (Emissionsbegrenzungen) begrenzt werden. Anlagen, welche nichtionisierende Strahlung (NIS) emittieren, müssen deshalb so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.70; NISV) festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. |
|
1 | Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. |
2 | Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4 |
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1 | Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4 |
2 | Anlagen gelten als neu, wenn sie: |
a | die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen; |
b | an einen anderen Standort verlegt werden; oder |
c | am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5 |
3 | Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten: |
a | Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten; |
b | öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze; |
c | diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind. |
4 | Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die: |
a | bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder |
b | bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können. |
5 | Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen. |
6 | Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung. |
7 | Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird. |
8 | Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird. |
9 | Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol. |
2.2.
2.2.1. In der Sache bringen die Beschwerdeführer vor, die umstrittene Antenne würde den nach NISV zulässigen Anlagewert an den OMEN 34 (Gozenberg 12) und 28 (Gozenberg 10) deutlich überschreiten. Das Baudepartement ist auf diese Rüge wegen Verspätung nicht eingetreten, und das Verwaltungsgericht hat dies geschützt (E. 4.3 S. 16 ff.). Die Beschwerdeführer rügen, dadurch habe es eine formelle Rechtsverweigerung begangen.
2.2.2. Nach Art. 12
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4 |
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1 | Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4 |
2 | Anlagen gelten als neu, wenn sie: |
a | die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen; |
b | an einen anderen Standort verlegt werden; oder |
c | am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5 |
3 | Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten: |
a | Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten; |
b | öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze; |
c | diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind. |
4 | Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die: |
a | bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder |
b | bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können. |
5 | Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen. |
6 | Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung. |
7 | Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird. |
8 | Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird. |
9 | Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol. |
2.2.3. Die Rekursbegründung enthält keinerlei Vorbehalte bezüglich der OMEN 34 und 28; beide sind nicht Gegenstand des Rekurses. Beanstandet wurde hingegen, bei OMEN 33 werde der AGW nicht eingehalten. Dies wurde seitens des Baudepartements am Augenschein vom 27. August 2013 thematisiert; B.________ von der Fachstelle NIS des AFU erläuterte dabei ausführlich, dass der Grenzwert - wenn auch knapp - eingehalten sei. Über die OMEN 34 und 28 wurde am Augenschein nicht gesprochen. Insofern erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführer nicht als schlüssig, (erst) die Ausführungen von B.________ am Augenschein hätten Zweifel an den massgebenden Höhen der OMEN 34 und 28 erweckt. Dies umso weniger, als sie auch in ihrer Stellungnahme zum Augenschein vom 25. September 2013 das Thema nicht aufgegriffen haben. Dies taten sie erstmals in ihrer Eingabe vom 11. November 2013, mit welcher sie es ablehnen, den Rekurs zurückzuziehen. Darin machten sie geltend, die massgebenden Höhen für die OMEN 34 und 28 seien mindestens 5 m, nicht 3,60 m, wie bisher angenommen, wodurch sich die Strahlung von 3.78 V/m auf 7.20 V/m bzw. von 4.29 V/m auf 6.51 V/m erhöhe; der AGW von 5 V/m werde daher bei beiden OMEN überschritten.
Das Baudepartement hat dazu in seinem Entscheid vom 13. März 2014 erwogen (E. 2.1 und 2.2. S. 9 f.), im Rekursverfahren hätten die Rekurrenten darzulegen, in welchen Punkten die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unrichtig oder unvollständig sei, mit welchen Beweismitteln ihre Darstellung belegt werden könne oder aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der Vorinstanz fehl gehe. Mit diesen Rügen werde der Streitgegenstand grundsätzlich verbindlich festgelegt. Vorliegend sei nicht ersichtlich, inwiefern es den Rekurrenten erst nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung, in einem Verfahrensstadium, in dem es nur noch um die Frage eines allfälligen Rückzugs gegangen sei, möglich gewesen sei, ihre Einwände zu den OMEN 34 und 28 vorzubringen. Abgesehen davon hätten sie sich lediglich mit der Behauptung begnügt, die massgebenden Höhen seien falsch gewählt worden, ohne dies zu begründen. Auf die am 11. November 2013 erstmals erhobene Rüge, bei den OMEN 34 und 28 werde der AGW überschritten, sei nicht einzutreten.
2.2.4. Diese Ausführungen des Baudepartements sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer bzw. damaligen Rekurrenten haben in ihrem Rekurs die im "Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen (Art. 11
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9 |
|
1 | Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9 |
2 | Das Standortdatenblatt muss enthalten: |
a | die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind; |
b | den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1; |
c | Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung: |
c1 | an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, |
c2 | an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und |
c3 | an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist; |
d | einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt. |
Mängel feststellen; unter der (für das BAFU nicht überprüfbaren) Voraussetzung, dass die topographischen Angaben im Standortdatenblatt korrekt wiedergegeben sind, seien die AGW bei OMEN 34 und 28 eingehalten. Auf diese Daten des Standortdatenblatts ist indessen abzustellen, da sie von den Beschwerdeführern nicht rechtzeitig substantiiert kritisiert wurden.
Das Verwaltungsgericht hat damit kein Bundesrecht verletzt, indem es das Nichteintreten des Baudepartements auf diese verspätete Rüge schützte und sie dementsprechend - weil ausserhalb des verwaltungsgerichtlichen Streitgegenstands - auch selber nicht behandelte. Die Rüge ist unbegründet.
2.2.5. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern ohnehin insofern entgegengekommen, als es auch für OMEN 34 eine Abnahmemessung anordnete. Für OMEN 28 wurde die Beschwerdegegnerin bereits von den Vorinstanzen zu einer Abnahmemessung verpflichtet. Sollten sich dabei Strahlengrenzwertüberschreitungen ergeben, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet, nachträglich die Voraussetzungen für die Einhaltung der Grenzwerte zu schaffen. Die Beschwerdeführer tragen damit kein ernsthaftes Risiko, bei OMEN 34 und 28 unzulässige Strahlengrenzwertüberschreitungen hinnehmen zu müssen.
3.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Gossau, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Eusebio
Der Gerichtsschreiber: Störi