Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 247/2012
Urteil vom 3. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. März 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter.
Sachverhalt:
A.
X.________ ist der Ansicht, dass er wegen jahrelangen Staatsterrors durch die zürcherischen Behörden arbeitsunfähig geworden sei und posttraumatische Belastungsstörungen erlitten habe. Er habe vergeblich eine unabhängige Untersuchung im Sinne der UN-Folterkonvention verlangt, u.a. beim Regierungsrat des Kantons Zürich.
Am 16. Februar 2012 wandte sich X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, machte eine Rechtsverweigerung geltend und verlangte, dass eine entsprechende Untersuchung durchgeführt werde.
Das Verwaltungsgericht trat mit Einzelrichterentscheid vom 29. März 2012 auf die Beschwerde nicht ein. Es führte aus, dass bei Aufsichtsanzeigen an den Regierungsrat keine Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen stehe; es könne lediglich die Ombudsperson oder der Kantonsrat angegangen werden. Soweit Folterhandlungen im Sinne der UN-Folterkonvention geltend gemacht würden, wären die Straf(verfolgungs)behörden zuständig; daran ändere das allfällige Erfordernis eines Ermächtigungsentscheids nichts. Schliesslich falle grundsätzlich auch ein Staatshaftungsverfahren in Betracht.
B.
X.________ führt mit Eingabe vom 11. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesgericht. Er führt im Wesentlichen das Folgende aus: Die Schweiz habe die UN-Folterkonvention ratifiziert. Diese gewähre im Sinne eines Individualrechts einen direkt anwendbaren Anspruch auf eine unabhängige Untersuchung, auf Rehabilitierung und auf anderes mehr. Die tatsächliche Weigerung, eine Untersuchung vorzunehmen, stelle eine Form der Rechtsverweigerung dar; der zugrunde liegende Anspruch sei formeller Natur. Die Möglichkeit, an den Kantonsrat oder die Ombudsperson zu gelangen, stelle keinen wirksamen Rechtsschutz im Sinne von Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
einer Beweislastumkehr geführt.
Konkret weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm eine Ordnungsbusse auferlegt worden ist, welche in Haft umgewandelt wurde. Am 16. Februar 2012 sei er von der Stadtpolizei Zürich verhaftet, fünfzig Stunden in scharfen Arrest gesteckt und schliesslich misshandelt worden (Ausschlagen eines Zahns, Herausreissen von ganzen Haarbüscheln). Zudem sei er erkennungsdienstlich untersucht worden (Fingerabdrücke, Fotos, DNA-Probe etc.). Es seien ihm die einverlangte einsprachefähige Verfügung und die Vorführung vor einen Haftrichter verweigert worden. Unter "Stand der Dinge" weist er auf neue Beschwerden beim Regierungsrat hin: Verletzung des rechtlichen Gehörs, missbräuchliche Disziplinarstrafe, Verweigerung eines Haftrichters, Verweigerung eines Umwandlungsentscheides. Schliesslich ersucht er darum, dass die Lücke betreffend Zugang zu einer Folteruntersuchungsbehörde vom Bundesgericht geschlossen bzw. ihm die entsprechende Anschrift mitgeteilt werde.
Am 6. Juni 2012 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht ein weiteres Schreiben mit Beilagen zukommen lassen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung, weil das Verwaltungsgericht seinen Begehren nicht stattgegeben und sich als unzuständig erklärt hat, eine gegen den Regierungsrat gerichtete Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen und gar anstelle der Strafverfolgungsbehörden eine entsprechende Untersuchung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht im Einzelnen auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb die gerügte Untätigkeit des Regierungsrates beim Verwaltungsgericht sollte angefochten werden können. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer einzig geltend, aufgrund von Art. 12 f. und Art. 14 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Folterkonvention, FoK; SR 0.105) habe er Anspruch auf eine unparteiische Untersuchung, ohne darlegen zu müssen, dass er gefoltert oder anderswie grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt worden zu sein. Das Ermächtigungsverfahren und das Nichtanhandnahmeverfahren seien mit der Folterkonvention nicht vereinbar. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
2.
Nach Art. 2 Ziff. 1 FoK hat der Staat wirksame Massnahmen zu treffen, um Folterungen in seinem Staatsgebiet zu verhindern. Er trägt gemäss Art. 4 FoK dafür Sorge, dass alle Folterhandlungen als Straftaten nach seinem Strafrecht gelten und diese mit angemessenen Strafen bedroht werden. Art. 12 FoK verpflichtet die Staaten zur Durchführung unparteiischer Untersuchung durch die zuständigen Behörden, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme einer entsprechenden Widerhandlung besteht. Nach Art. 13 FoK ist dafür zu sorgen, dass jeder, der behauptet, er sei gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung durch diese Behörde hat. Schliesslich ist nach Art. 14 FoK sicherzustellen, dass das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung enthält und ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung und für eine möglichst vollständige Rehabilitation hat. Die Folterkonvention verpflichtet somit die Vertragsstaaten, entsprechende Massnahmen zu treffen (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 30. Oktober 1985, in BBl 1985 III 285, insbes. S. 289, 291, 293 und 299).
Die von der Folterkonvention verpönten Handlungen sind Strafdelikte, deren Untersuchung und Ahndung in die Kompetenz der Strafverfolgungs- und Strafbehörden fallen. Die Strafverfolgung durch die entsprechenden Organe ist mit der Folterkonvention ohne Weiteres vereinbar. Die von einer angeblichen Straftat im Allgemeinen oder von einer durch die Folterkonvention verpönten Handlung Betroffenen können Anzeige erstatten, entsprechend den Regeln der Strafprozessordnung eine Untersuchung verlangen und ihre Rechte unter Einschluss von Privatklagen geltend machen. Über die Strafverfolgungsbehörden hinaus bedarf es keiner besondern, spezifisch für den Bereich der Folterkonvention zuständigen Untersuchungsbehörde. Es versteht sich von selbst, dass weder der Regierungsrat noch das Verwaltungsgericht für die Strafverfolgung zuständig sind.
Entgegen der Auffassung ist ein Ermächtigungsverfahren mit der Folterkonvention vereinbar. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
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1 | Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
2 | Die Kantone können vorsehen, dass: |
a | die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; |
b | die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. |
verlangen.
Mit der Folterkonvention ist auch das Verfahren der Nichtanhandnahme gemäss Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
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1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
a | die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; |
b | Verfahrenshindernisse bestehen; |
c | aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Untersuchung eingestellt wird oder ein Freispruch ergeht (Urteile 6B 364/ 2011 vom 24. Oktober 2011; 6B 274/2009 vom 16. Februar 2010). Dem Betroffenen steht somit ein umfassender Rechtsschutz zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass eine Ordnungsbusse in Haft umgewandelt worden sei und dass er von der Stadtpolizei Zürich verhaftet, in scharfen Arrest gesteckt und misshandelt worden sei. Er belegt diese Ereignisse nicht näher und tut insbesondere nicht dar, dass er eine Strafanzeige eingereicht und dabei die Misshandlungen konkret glaubhaft gemacht und im Einzelnen dokumentiert hätte. Dies wäre ihm angesichts seiner Behauptungen, dass ihm ein Zahn herausgeschlagen und Haarbüschel ausgerissen worden seien, ohne Weiteres zumutbar gewesen. Daran ändert auch ein im Verfahren 1C 69/2012 nachgereichtes und nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Ungeachtet der dargelegten Möglichkeiten vor den Straf- und Strafverfolgungsbehörden hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass bei der Ombudsperson oder in Bezug auf den Regierungsrat beim Kantonsrat Aufsichtsbeschwerde geführt werden könne und dass im Übrigen ein Staatshaftungsverfahren in Betracht falle. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden.
3.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Es rechtfertigt sich, auf Kosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Steinmann