Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1A.118/2004 /bom

Sentenza del 3 agosto 2004
I Corte di diritto pubblico

Composizione
Giudici federali Féraud, giudice presidente,
Reeb, Eusebio,
cancelliere Crameri.

Parti
A.________, attualmente detenuto
ricorrente, patrocinato dagli avv.ti Mario Postizzi e
Goran Mazzucchelli,

contro

Ufficio federale di giustizia, Divisione assistenza giudiziaria internazionale, Sezione estradizioni, Bundesrain 20, 3003 Berna.

Oggetto
estradizione agli Stati Uniti d'America,

ricorso di diritto amministrativo contro la decisione
del 7 aprile 2004 dell'Ufficio federale di giustizia.

Fatti:
A.
Il 10 marzo 2000 l'Office of International Affairs presso il Dipartimento di giustizia degli Stati Uniti d'America (OIA) ha chiesto l'arresto di A.________, cittadino della Repubblica di San Marino, condannato in contumacia negli Stati Uniti a un periodo di reclusione non determinato da un minimo di cinque a un massimo di quindici anni per i reati di omicidio involontario di secondo grado (2 capi di accusa) e di aggressione di secondo grado. Le autorità giudiziarie americane rilevano che nel 1991 il ricercato, durante una gara illegale tra autovetture ("drag race") nei pressi di New York, ha travolto un'altra automobile, uccidendo due persone e ferendone gravemente una terza. Arrestato, ma poi rilasciato su cauzione, egli ha lasciato gli Stati Uniti senza attendere l'esito del processo a suo carico; per tale motivo, il 1° settembre 1992 il giudice della Contea di Nassau, nello Stato di New York, ha emesso un ordine di arresto nei suoi confronti.
B.
Il 14 ottobre 2003 l'interessato è stato incarcerato sulla base di un ordine di arresto provvisorio ai fini estradizionali, spiccato lo stesso giorno dall'Ufficio federale di giustizia (UFG); l'arrestato si è opposto all'estradizione. Il 16 ottobre seguente, l'UFG ha emanato un ordine di arresto in vista d'estradizione, notificato il 18 ottobre all'interessato. Contro quest'ordine, A.________ non ha interposto reclamo. Con nota diplomatica del 3 dicembre 2003, l'Ambasciata degli Stati Uniti d'America a Berna ha chiesto l'estradizione del detenuto.

Con sentenza del 19 febbraio 2004, la Camera d'accusa del Tribunale federale ha respinto in quanto ammissibile un reclamo dell'estradando contro il rifiuto dell'UFG di dare seguito a una sua domanda di scarcerazione del 9 gennaio 2004 (causa 8G.10/2004).
C.
Nel memoriale l'interessato ha ribadito la sua opposizione adducendo carenze formali della domanda e facendo valere, in particolare, una lesione dell'ordine pubblico svizzero per l'inadeguatezza della pena estera. Il 7 aprile 2004 l'UFG ha concesso l'estradizione.

D.
A.________ impugna dinanzi al Tribunale federale questa decisione con un ricorso di diritto amministrativo. Chiede, in via principale, di respingere la domanda di estradizione e, in via subordinata, di invitare l'UFG a richiedere agli Stati Uniti d'America di completarla ai sensi dei considerandi.

L'UFG propone di respingere il ricorso. Nella replica del 2 giugno 2004 il ricorrente ha ribadito le proprie tesi e conclusioni.

Diritto:
1.
1.1 Ai rapporti svizzero-statunitensi nell'ambito dell'estradizione si applica il Trattato di estradizione conchiuso il 14 novembre 1900 ed entrato in vigore il 10 settembre 1997 (RS 0.353.933.6, TEstrSU). Per le questioni non regolate esaustivamente dal Trattato si applicano, nella misura in cui non contrastino con lo spirito e lo scopo dello stesso, come pure quando il diritto nazionale sia più favorevole all'estradizione di quello convenzionale (DTF 123 II 134 consid. 1a; cfr. anche l'art. 23
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 23 Verhältnis zu anderen Verträgen und zum Landesrecht - Wenn ein in diesem Vertrag vorgesehenes Verfahren die Auslieferung nach einem anderen Abkommen oder nach dem Recht im ersuchten Staat erleichtern würde, so wird das Verfahren nach diesem Vertrag angewendet. Die Auslieferung nach irgendeinem anderen internationalen Vertrag oder Übereinkommen oder nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten bleibt von diesem Vertrag unberührt und wird dadurch weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.
TEstrSU; sul rapporto e sul primato del diritto internazionale sul diritto interno v. DTF 122 II 140 consid. 2 pag. 142, 373 consid. 1a e rinvii), riservato il rispetto dei diritti dell'uomo (DTF 123 II 595 consid. 7c pag. 616 seg.), la legge federale del 20 marzo 1981 sull'assistenza internazionale in materia penale (AIMP; RS 351.1) e l'ordinanza del 24 febbraio 1982 (OAIMP; RS 351.11).
1.2 L'atto impugnato è una decisione di prima istanza secondo l'art. 55 cpv. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
AIMP, contro cui il ricorso di diritto amministrativo è ammissibile giusta il rinvio dell'art. 55 cpv. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
all'art. 25
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
AIMP (DTF 122 II 373 consid. 1b). Il Tribunale federale fruisce in questo ambito di piena cognizione, ma deve attenersi all'esposto dei fatti contenuto nella domanda di estradizione, salvo ch'esso risulti erroneo, lacunoso o contraddittorio (DTF 123 II 134 consid. 1d, 279 consid. 2b). Nell'applicazione del principio dell'ufficialità, esso è tenuto a rispettare i limiti della lite, poiché non gli competono funzioni di vigilanza (DTF 123 II 134 consid. 1d, 112 Ib 576 pag. 586 in medio). Anche se il Tribunale federale esamina il ricorso con piena cognizione, spetta al giudice estero del merito, e non al giudice svizzero dell'estradizione, pronunciarsi sulla colpevolezza della persona perseguita (DTF 122 II 373 consid. 1c e rinvii, 112 Ib 215 consid. 5b pag. 220). Le conclusioni tendenti al rifiuto della domanda e al suo completamento sono, di massima, proponibili (art. 25 cpv. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
AIMP; DTF 122 II 373 consid. 1c).
1.3 La legittimazione del ricorrente, colpito dal provvedimento di estradizione, è pacifica (art. 21 cpv. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
AIMP; DTF 122 II 373 consid. 1b) e il gravame è tempestivo. Il ricorso ha effetto sospensivo per legge (art. 21 cpv. 4
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
AIMP).
2.
2.1 Dal profilo formale, il ricorrente fa valere in primo luogo che la sua carcerazione estradizionale, a partire dal 13 dicembre 2003, sarebbe stata illegale. Ciò poiché l'autorità richiedente ha prodotto l'ordine di arresto del 1° settembre 1992 soltanto il 17 dicembre 2003, quindi dopo il termine di 60 giorni previsto dall'art. 13 cpv. 4
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 13 Vorläufige Auslieferungshaft - 1. In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten gestellt.
1    In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten gestellt.
2    Im Antrag sind anzugeben:
a  dass ein Auslieferungsersuchen folgen wird;
b  dass ein Verhaftsbefehl, eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder ein Strafurteil vorliegt sowie deren Datum und die ausstellende Behörde;
c  die Straftat, die mögliche Höchststrafe und gegebenenfalls die Reststrafe;
d  eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit Angabe der Tatzeit und des Tatortes; und
e  Auskünfte betreffend die Identität, die Staatsangehörigkeit und den wahrscheinlichen Aufenthaltsort des Verfolgten.
3    Der ersuchte Staat trifft nach Eingang des Antrages die erforderlichen Massnahmen, um die Verhaftung des Verfolgten sicherzustellen. Der ersuchende Staat wird umgehend vom Ergebnis seines Antrages in Kenntnis gesetzt.
4    Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz nicht innerhalb von 40 Tagen nach Festnahme des Verfolgten das formelle Auslieferungsersuchen und die Unterlagen erhalten haben. Diese Frist kann auf Antrag ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden.
5    Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft nach Absatz 4 steht einer erneuten Verhaftung und Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen später eintreffen.
TEstrSU.
2.2 Il 14 ottobre 2003 il ricorrente è stato arrestato ai fini estradizionali. L'UFG, dopo aver concesso un termine di 40 giorni all'autorità richiedente per presentare la domanda formale di estradizione, l'ha prorogato, su richiesta, di 20 giorni, fino al 12 dicembre successivo. La richiesta di estradizione è giunta all'UFG il 5 dicembre 2003. Nella risposta al ricorso, l'UFG rileva che dall'esame della versione originale della domanda di estradizione è risultato ch'essa conteneva un ordine di arresto 14 maggio 1991 emesso da un giudice della Contea di Nassau, mentre le copie in lingua inglese contenevano l'ordine di arresto 1° settembre 1992 della Corte distrettuale degli Stati Uniti. L'11 dicembre 2003 l'UFG ha quindi chiesto all'OIA di trasmettergli, entro il 19 dicembre seguente, quest'ultimo ordine di arresto, certificato conforme all'originale, ciò che è avvenuto il 17 dicembre seguente.
2.3 Secondo l'art. 9 cpv. 3 lett. a
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 9 Auslieferungsersuchen - 1. Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
1    Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
2    Alle Auslieferungsersuchen enthalten:
a  Angaben über Identität, Staatsangehörigkeit und den mutmasslichen Aufenthaltsort der Person, auf die sich die Unterlagen, die in Absatz 3 oder 4 verlangt werden, beziehen, sowie, falls verfügbar, das Signalement, Fotografien und Fingerabdrücke;
b  eine kurze Darstellung des Sachverhalts, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat; und
c  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung für die Straftat enthalten, derentwegen die Auslieferung verlangt wird.
3    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder jeder andern Anordnung mit ähnlicher Wirkung; und
b  eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat; bei Ersuchen aus der Schweiz wird diese Zusammenfassung von einer Justizbehörde verfasst; bei Ersuchen der Vereinigten Staaten wird sie vom Staatsanwalt verfasst und enthält eine Kopie der Anklageschrift.
4    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der schuldig gesprochen oder verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Strafurteils, oder, wenn der Verfolgte schuldig gesprochen, aber die Strafe noch nicht bemessen wurde, eine entsprechende Erklärung einer Justizbehörde;
b  eine Kopie der Anklage, derer der Verfolgte für schuldig befunden wurde;
c  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder einer Erklärung, dass der Verfolgte aufgrund des Strafurteils in Haft zu nehmen ist; und
d  wenn die Strafzumessung ausgesprochen wurde, eine beglaubigte Kopie davon und eine Erklärung über den zu verbüssenden Strafrest.
5    Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so unterbreitet der ersuchende Staat die Unterlagen gemäss den Absätzen 2 und 4.
TEstrSU, quando la persona perseguita non è ancora stata condannata la domanda d'estradizione contiene una copia certificata conforme del mandato d'arresto; se gli atti a sostegno della domanda non contengono tutte le indicazioni necessarie, le autorità competenti possono chiedere un complemento di informazioni (art. 10
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 10 Ergänzung des Ersuchens - Wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz der Auffassung sind, dass die dem Ersuchen beigelegten Unterlagen nicht genügend Angaben enthalten, so ersuchen sie um die notwendigen zusätzlichen Angaben. Die Beurteilung des Ersuchens wird aufgrund der ergänzten Angaben weitergeführt.
TEstrSU). La carcerazione provvisoria termina se, entro 40 giorni dall'arresto dell'individuo perseguito, le autorità svizzere non hanno ricevuto la domanda formale d'estradizione e gli atti a sostegno della stessa; su richiesta, questo termine può essere eccezionalmente prorogato di 20 giorni (art. 13 cpv. 4
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 13 Vorläufige Auslieferungshaft - 1. In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten gestellt.
1    In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten gestellt.
2    Im Antrag sind anzugeben:
a  dass ein Auslieferungsersuchen folgen wird;
b  dass ein Verhaftsbefehl, eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder ein Strafurteil vorliegt sowie deren Datum und die ausstellende Behörde;
c  die Straftat, die mögliche Höchststrafe und gegebenenfalls die Reststrafe;
d  eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit Angabe der Tatzeit und des Tatortes; und
e  Auskünfte betreffend die Identität, die Staatsangehörigkeit und den wahrscheinlichen Aufenthaltsort des Verfolgten.
3    Der ersuchte Staat trifft nach Eingang des Antrages die erforderlichen Massnahmen, um die Verhaftung des Verfolgten sicherzustellen. Der ersuchende Staat wird umgehend vom Ergebnis seines Antrages in Kenntnis gesetzt.
4    Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz nicht innerhalb von 40 Tagen nach Festnahme des Verfolgten das formelle Auslieferungsersuchen und die Unterlagen erhalten haben. Diese Frist kann auf Antrag ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden.
5    Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft nach Absatz 4 steht einer erneuten Verhaftung und Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen später eintreffen.
TEstrSU, art. 50 cpv. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
AIMP).

2.4 Nella fattispecie, l'ordine di arresto provvisorio dell'UFG, basato sui dati diffusi dall'Interpol di Washington, menzionava quale provvedimento restrittivo della libertà personale l'ordine di arresto per omicidio colposo del 1° settembre 1992 della Corte distrettuale degli Stati Uniti, Distretto Est di New York. Di contro, la versione originale della domanda di estradizione conteneva quale provvedimento restrittivo della libertà l'ordine di arresto del 14 maggio 1991 del giudice della Contea di Nassau, tendente ad assicurare la partecipazione dell'accusato all'udienza circa il giudizio sulla colpevolezza. Certo, l'ordine di arresto provvisorio fa riferimento a una decisione trasmessa entro il termine fissato dall'UFG, che superava di pochi giorni quelli previsti dall'art. 13 cpv. 4
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 13 Vorläufige Auslieferungshaft - 1. In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten gestellt.
1    In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten gestellt.
2    Im Antrag sind anzugeben:
a  dass ein Auslieferungsersuchen folgen wird;
b  dass ein Verhaftsbefehl, eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder ein Strafurteil vorliegt sowie deren Datum und die ausstellende Behörde;
c  die Straftat, die mögliche Höchststrafe und gegebenenfalls die Reststrafe;
d  eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit Angabe der Tatzeit und des Tatortes; und
e  Auskünfte betreffend die Identität, die Staatsangehörigkeit und den wahrscheinlichen Aufenthaltsort des Verfolgten.
3    Der ersuchte Staat trifft nach Eingang des Antrages die erforderlichen Massnahmen, um die Verhaftung des Verfolgten sicherzustellen. Der ersuchende Staat wird umgehend vom Ergebnis seines Antrages in Kenntnis gesetzt.
4    Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz nicht innerhalb von 40 Tagen nach Festnahme des Verfolgten das formelle Auslieferungsersuchen und die Unterlagen erhalten haben. Diese Frist kann auf Antrag ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden.
5    Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft nach Absatz 4 steht einer erneuten Verhaftung und Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen später eintreffen.
TEstrSU: costituirebbe tuttavia un eccesso di formalismo non dare seguito alla domanda soltanto per la circostanza che, per un'evidente svista, l'autorità richiedente in un primo tempo ha tempestivamente prodotto l'ordine di arresto del 14 maggio 1991 e non quello del 1° settembre 1992, emanato poiché il ricorrente non si era presentato all'udienza per il giudizio di condanna. Ad ogni modo, i documenti prodotti con la formale domanda di
estradizione soddisfano le esigenze dell'art. 9
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 9 Auslieferungsersuchen - 1. Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
1    Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
2    Alle Auslieferungsersuchen enthalten:
a  Angaben über Identität, Staatsangehörigkeit und den mutmasslichen Aufenthaltsort der Person, auf die sich die Unterlagen, die in Absatz 3 oder 4 verlangt werden, beziehen, sowie, falls verfügbar, das Signalement, Fotografien und Fingerabdrücke;
b  eine kurze Darstellung des Sachverhalts, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat; und
c  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung für die Straftat enthalten, derentwegen die Auslieferung verlangt wird.
3    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder jeder andern Anordnung mit ähnlicher Wirkung; und
b  eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat; bei Ersuchen aus der Schweiz wird diese Zusammenfassung von einer Justizbehörde verfasst; bei Ersuchen der Vereinigten Staaten wird sie vom Staatsanwalt verfasst und enthält eine Kopie der Anklageschrift.
4    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der schuldig gesprochen oder verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Strafurteils, oder, wenn der Verfolgte schuldig gesprochen, aber die Strafe noch nicht bemessen wurde, eine entsprechende Erklärung einer Justizbehörde;
b  eine Kopie der Anklage, derer der Verfolgte für schuldig befunden wurde;
c  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder einer Erklärung, dass der Verfolgte aufgrund des Strafurteils in Haft zu nehmen ist; und
d  wenn die Strafzumessung ausgesprochen wurde, eine beglaubigte Kopie davon und eine Erklärung über den zu verbüssenden Strafrest.
5    Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so unterbreitet der ersuchende Staat die Unterlagen gemäss den Absätzen 2 und 4.
TEstrSU per cui, giusta l'art. 13 cpv. 5
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 13 Vorläufige Auslieferungshaft - 1. In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten gestellt.
1    In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten gestellt.
2    Im Antrag sind anzugeben:
a  dass ein Auslieferungsersuchen folgen wird;
b  dass ein Verhaftsbefehl, eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder ein Strafurteil vorliegt sowie deren Datum und die ausstellende Behörde;
c  die Straftat, die mögliche Höchststrafe und gegebenenfalls die Reststrafe;
d  eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit Angabe der Tatzeit und des Tatortes; und
e  Auskünfte betreffend die Identität, die Staatsangehörigkeit und den wahrscheinlichen Aufenthaltsort des Verfolgten.
3    Der ersuchte Staat trifft nach Eingang des Antrages die erforderlichen Massnahmen, um die Verhaftung des Verfolgten sicherzustellen. Der ersuchende Staat wird umgehend vom Ergebnis seines Antrages in Kenntnis gesetzt.
4    Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz nicht innerhalb von 40 Tagen nach Festnahme des Verfolgten das formelle Auslieferungsersuchen und die Unterlagen erhalten haben. Diese Frist kann auf Antrag ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden.
5    Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft nach Absatz 4 steht einer erneuten Verhaftung und Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen später eintreffen.
TEstrSU, il ricorrente non può prevalersi di eventuali imprecisioni anteriori per opporsi al suo arresto o alla concessione dell'estradizione, potendo essere nuovamente arrestato, visto che l'atto litigioso a sostegno della domanda è stato inviato successivamente (cfr., riguardo all'applicazione dell'analogo art. 16 della Convenzione europea di estradizione [RS 0.353.1; CEEstr], le sentenze 1A.32/1996 del 15 marzo 1996, consid. 2b, apparsa in Rep 1996 102 e 1A.89/1995 del 16 maggio 1995, consid. 2b/ bb), come peraltro rilevato nella decisione del 19 febbraio 2004 della Camera d'accusa del Tribunale federale (consid. 5).
3.
3.1 Il ricorrente, rilevato d'essere stato condannato in contumacia nel 1992 a pene detentive di durata indeterminata, da un minimo di cinque a un massimo di quindici anni, incentra il suo gravame sulla severità della pena, a suo dire inaudita, incomprensibile, sconcertante, fuori misura e lesiva pertanto dell'ordine pubblico svizzero. Ritenuto ch'egli ha settant'anni, la sanzione equivarrebbe, in sostanza, a una condanna a morte.

3.2 Secondo la domanda di estradizione, il 26 novembre 1991 il ricorrente avrebbe partecipato, alla guida della sua automobile sportiva, su Merrick Avenue, nella Contea di Nassau nello Stato di New York, a una gara di accelerazione ("drag race") illegale, cambiando continuamente corsia per evitare i veicoli più lenti. La sua autovettura viaggiava alla velocità di oltre 70 miglia all'ora (110 km/h), invece delle 40 (64 km/h) previste nella zona, quando si scontrò con un altro veicolo che non partecipava alla gara e che stava uscendo da un parcheggio. Nell'incidente furono uccise due persone e una terza fu gravemente ferita.
3.3 Dall'affidavit del vice procuratore distrettuale della Contea di Nassau, allegato alla domanda e richiamato dal ricorrente, risulta ch'egli è stato processato dal 13 al 24 luglio 1992 dinanzi a una giuria ("grand jury") sulla base di un atto d'accusa, anch'esso allegato alla domanda, per i reati di omicidio involontario di secondo grado (due capi di accusa), di omicidio colposo (due capi di accusa) e di aggressione di secondo grado. Il ricorrente era presente durante l'intero processo, era patrocinato da un avvocato e ha potuto difendersi dalle accuse mossegli. Il 24 luglio 1992, la giuria l'ha dichiarato colpevole di due capi d'accusa di omicidio involontario di secondo grado e dell'accusa di aggressione di secondo grado; non è stato per contro condannato per omicidio colposo, un reato minore compreso nell'accusa di omicidio involontario di secondo grado. Il verdetto della giuria è considerato una condanna (punto 10). Successivamente, il ricorrente è stato rilasciato su cauzione in attesa della sentenza, fissata per il 1° settembre 1992: in quella sede egli non si è presentato, ma era rappresentato dal suo avvocato, che aveva la facoltà di addurre argomenti in suo favore.

Poiché il ricorrente non si è presentato all'udienza, è stato spiccato il noto mandato di arresto. Il 1° settembre 1992 egli è stato condannato in contumacia a una pena di reclusione indeterminata da un minimo di cinque a un massimo di quindici anni per ciascuno dei capi di accusa di omicidio involontario e a una reclusione indeterminata da un minimo di 2 1/3 anni fino a un massimo di sette anni per l'aggressione; è stato inoltre disposto che le pene siano scontate contemporaneamente. Nell'affidavit si precisa che nello Stato di New York una sentenza non determinata fissa il periodo di reclusione minimo e massimo, per cui il ricorrente deve scontare una pena di almeno cinque anni, ma non superiore ai quindici.
Il 28 settembre 1992, il difensore del ricorrente ha presentato una notifica di appello, dimostrando con ciò l'intenzione di insorgere contro la menzionata sentenza. Visto che il ricorrente, negli ultimi 11 anni, non ha perfezionato la richiesta di appello entro un tempo ragionevole, il procuratore distrettuale rileva che intenderebbe chiedere la decadenza della notifica di appello, il ricorrente avendo lasciato illegalmente la giurisdizione dopo la condanna.

Dopo cinque anni, il comitato consultivo per la concessione della libertà provvisoria riesaminerà il caso per decidere se il condannato potrà essere messo in libertà provvisoria sotto supervisione; in caso di mancato rilascio, il caso è riesaminato ogni due anni; inoltre, in caso di buona condotta, il periodo massimo di reclusione può essere ridotto a dieci anni (punto 17). Ne segue che l'assunto ricorsuale, secondo cui in considerazione dell'età del ricorrente la pena equivarrebbe in sostanza a una condanna a morte, manifestamente non regge; né all'estradizione osta l'art. 6
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 6 Todesstrafe - Ist die Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, und ist diese für solche Handlungen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht vorgesehen, so kann die Auslieferung abgelehnt werden, sofern nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.
TEstrSU concernente la pena capitale.
3.4 Il ricorrente, rilevato che si è in presenza di una sentenza contumaciale (art. 9 cpv. 5
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 9 Auslieferungsersuchen - 1. Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
1    Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
2    Alle Auslieferungsersuchen enthalten:
a  Angaben über Identität, Staatsangehörigkeit und den mutmasslichen Aufenthaltsort der Person, auf die sich die Unterlagen, die in Absatz 3 oder 4 verlangt werden, beziehen, sowie, falls verfügbar, das Signalement, Fotografien und Fingerabdrücke;
b  eine kurze Darstellung des Sachverhalts, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat; und
c  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung für die Straftat enthalten, derentwegen die Auslieferung verlangt wird.
3    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder jeder andern Anordnung mit ähnlicher Wirkung; und
b  eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat; bei Ersuchen aus der Schweiz wird diese Zusammenfassung von einer Justizbehörde verfasst; bei Ersuchen der Vereinigten Staaten wird sie vom Staatsanwalt verfasst und enthält eine Kopie der Anklageschrift.
4    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der schuldig gesprochen oder verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Strafurteils, oder, wenn der Verfolgte schuldig gesprochen, aber die Strafe noch nicht bemessen wurde, eine entsprechende Erklärung einer Justizbehörde;
b  eine Kopie der Anklage, derer der Verfolgte für schuldig befunden wurde;
c  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder einer Erklärung, dass der Verfolgte aufgrund des Strafurteils in Haft zu nehmen ist; und
d  wenn die Strafzumessung ausgesprochen wurde, eine beglaubigte Kopie davon und eine Erklärung über den zu verbüssenden Strafrest.
5    Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so unterbreitet der ersuchende Staat die Unterlagen gemäss den Absätzen 2 und 4.
TEstrSU), sostiene che farebbero difetto le informazioni e gli atti elencati ai capoversi 2 e 4 dell'art. 9
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 9 Auslieferungsersuchen - 1. Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
1    Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
2    Alle Auslieferungsersuchen enthalten:
a  Angaben über Identität, Staatsangehörigkeit und den mutmasslichen Aufenthaltsort der Person, auf die sich die Unterlagen, die in Absatz 3 oder 4 verlangt werden, beziehen, sowie, falls verfügbar, das Signalement, Fotografien und Fingerabdrücke;
b  eine kurze Darstellung des Sachverhalts, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat; und
c  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung für die Straftat enthalten, derentwegen die Auslieferung verlangt wird.
3    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder jeder andern Anordnung mit ähnlicher Wirkung; und
b  eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat; bei Ersuchen aus der Schweiz wird diese Zusammenfassung von einer Justizbehörde verfasst; bei Ersuchen der Vereinigten Staaten wird sie vom Staatsanwalt verfasst und enthält eine Kopie der Anklageschrift.
4    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der schuldig gesprochen oder verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Strafurteils, oder, wenn der Verfolgte schuldig gesprochen, aber die Strafe noch nicht bemessen wurde, eine entsprechende Erklärung einer Justizbehörde;
b  eine Kopie der Anklage, derer der Verfolgte für schuldig befunden wurde;
c  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder einer Erklärung, dass der Verfolgte aufgrund des Strafurteils in Haft zu nehmen ist; und
d  wenn die Strafzumessung ausgesprochen wurde, eine beglaubigte Kopie davon und eine Erklärung über den zu verbüssenden Strafrest.
5    Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so unterbreitet der ersuchende Staat die Unterlagen gemäss den Absätzen 2 und 4.
TEstrSU. Egli fa valere che, in assenza di una copia certificata conforme della sentenza penale, l'estradizione dev'essere negata. Adduce poi che l'UFG, nell'esaminare i documenti che devono essere prodotti a sostegno della domanda, avrebbe applicato a torto l'art. 41
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 41 Unterlagen des Ersuchens - Ausser den Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 3 sind dem Ersuchen beizufügen: die Urschrift oder eine amtlich als richtig bescheinigte Wiedergabe eines vollstreckbaren Strafentscheides, eines Haftbefehls oder einer anderen, nach den Vorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung.
AIMP, invece dell'art. 9 cpv. 2 e
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 9 Auslieferungsersuchen - 1. Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
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2    Alle Auslieferungsersuchen enthalten:
a  Angaben über Identität, Staatsangehörigkeit und den mutmasslichen Aufenthaltsort der Person, auf die sich die Unterlagen, die in Absatz 3 oder 4 verlangt werden, beziehen, sowie, falls verfügbar, das Signalement, Fotografien und Fingerabdrücke;
b  eine kurze Darstellung des Sachverhalts, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat; und
c  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung für die Straftat enthalten, derentwegen die Auslieferung verlangt wird.
3    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder jeder andern Anordnung mit ähnlicher Wirkung; und
b  eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat; bei Ersuchen aus der Schweiz wird diese Zusammenfassung von einer Justizbehörde verfasst; bei Ersuchen der Vereinigten Staaten wird sie vom Staatsanwalt verfasst und enthält eine Kopie der Anklageschrift.
4    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der schuldig gesprochen oder verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Strafurteils, oder, wenn der Verfolgte schuldig gesprochen, aber die Strafe noch nicht bemessen wurde, eine entsprechende Erklärung einer Justizbehörde;
b  eine Kopie der Anklage, derer der Verfolgte für schuldig befunden wurde;
c  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder einer Erklärung, dass der Verfolgte aufgrund des Strafurteils in Haft zu nehmen ist; und
d  wenn die Strafzumessung ausgesprochen wurde, eine beglaubigte Kopie davon und eine Erklärung über den zu verbüssenden Strafrest.
5    Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so unterbreitet der ersuchende Staat die Unterlagen gemäss den Absätzen 2 und 4.
cpv. 4 TEstrSU, ed eccepisce che nella fattispecie il principio del diritto più favorevole all'assistenza sarebbe irrilevante. Fa valere che la richiesta non adempirebbe comunque nemmeno i presupposti dell'art. 41
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 41 Unterlagen des Ersuchens - Ausser den Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 3 sind dem Ersuchen beizufügen: die Urschrift oder eine amtlich als richtig bescheinigte Wiedergabe eines vollstreckbaren Strafentscheides, eines Haftbefehls oder einer anderen, nach den Vorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung.
AIMP, l'ordine di arresto essendo stato prodotto tardivamente e la domanda essendo sprovvista della decisione penale esecutoria.
3.5 L'assunto non regge. Gli allegati alla domanda adempiono i requisiti richiesti dal capoverso 2 dell'invocata norma. Nella decisione impugnata l'UFG ha stabilito che a sostegno della domanda è stato prodotto il menzionato ordine di arresto del 1° settembre 1992, per cui, anche per i motivi già esposti (cfr. consid. 2), l'estradizione può essere concessa sulla base di tale ordine, in applicazione dell'art. 41
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 41 Unterlagen des Ersuchens - Ausser den Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 3 sind dem Ersuchen beizufügen: die Urschrift oder eine amtlich als richtig bescheinigte Wiedergabe eines vollstreckbaren Strafentscheides, eines Haftbefehls oder einer anderen, nach den Vorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung.
AIMP, norma più favorevole alla cooperazione internazionale dell'art. 9
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 9 Auslieferungsersuchen - 1. Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
1    Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
2    Alle Auslieferungsersuchen enthalten:
a  Angaben über Identität, Staatsangehörigkeit und den mutmasslichen Aufenthaltsort der Person, auf die sich die Unterlagen, die in Absatz 3 oder 4 verlangt werden, beziehen, sowie, falls verfügbar, das Signalement, Fotografien und Fingerabdrücke;
b  eine kurze Darstellung des Sachverhalts, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat; und
c  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung für die Straftat enthalten, derentwegen die Auslieferung verlangt wird.
3    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder jeder andern Anordnung mit ähnlicher Wirkung; und
b  eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat; bei Ersuchen aus der Schweiz wird diese Zusammenfassung von einer Justizbehörde verfasst; bei Ersuchen der Vereinigten Staaten wird sie vom Staatsanwalt verfasst und enthält eine Kopie der Anklageschrift.
4    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der schuldig gesprochen oder verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Strafurteils, oder, wenn der Verfolgte schuldig gesprochen, aber die Strafe noch nicht bemessen wurde, eine entsprechende Erklärung einer Justizbehörde;
b  eine Kopie der Anklage, derer der Verfolgte für schuldig befunden wurde;
c  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder einer Erklärung, dass der Verfolgte aufgrund des Strafurteils in Haft zu nehmen ist; und
d  wenn die Strafzumessung ausgesprochen wurde, eine beglaubigte Kopie davon und eine Erklärung über den zu verbüssenden Strafrest.
5    Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so unterbreitet der ersuchende Staat die Unterlagen gemäss den Absätzen 2 und 4.
TEstrSU.

3.6 Secondo l'art. 1 cpv. 1
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages, einander Personen auszuliefern, die die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen oder für schuldig befunden haben oder Personen, die zur Vollstreckung einer sichernden Massnahme gesucht werden.
1    Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages, einander Personen auszuliefern, die die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen oder für schuldig befunden haben oder Personen, die zur Vollstreckung einer sichernden Massnahme gesucht werden.
2    Für eine Straftat, die ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen wurde, bewilligt der ersuchte Staat die Auslieferung, wenn:
a  eine derartige Straftat unter gleichartigen Umständen nach seinem Recht bestraft würde; oder
b  der Verfolgte ein Staatsangehöriger des ersuchenden Staates ist oder wegen einer Straftat gegen einen Staatsangehörigen des ersuchenden Staates gesucht wird.
TEstrSU le parti contraenti si obbligano a estradarsi, conformemente alle disposizioni del trattato, gli individui perseguiti per un reato motivante l'estradizione oppure ritenuti colpevoli dalle autorità competenti dello Stato richiedente. Dà luogo all'estradizione un reato che, secondo il diritto delle due parti, può essere punito con una pena privativa della libertà di almeno un anno; se la domanda si riferisce a un individuo che è stato condannato, l'estradizione è accordata solamente se la durata della pena da espiare è di almeno sei mesi (art. 2 cpv. 1
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 2 Auslieferungsfähige Straftaten - 1. Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt.
1    Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt.
2    Im Sinne dieses Artikels ist unerheblich:
a  ob das Recht der Vertragsparteien die strafbare Handlung als dieselbe Straftat qualifiziert; oder
b  ob es sich um eine Straftat handelt, für die das Bundesrecht der Vereinigten Staaten den Nachweis innerstaatlicher Beförderung oder des Gebrauchs der Post oder anderer Nachrichtenmittel zur Durchführung des innerstaatlichen oder Aussenhandels erfordert, da diese Tatbestandsmerkmale lediglich zum Zwecke der Begründung der Bundesgerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten dienen.
3    Unter den Bedingungen gemäss Absatz 1 und 2 wird die Auslieferung auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme an einer Straftat oder für ein Komplott (conspiracy), eine Straftat zu begehen, wenn die zugrundeliegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung schweizerischen Bundesrechts darstellt.
4    Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsparteien strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen von Absatz 1.
TEstrSU), condizione manifestamente adempiuta in concreto. La questione di sapere se il reato è qualificato con termini identici o diversi nel diritto di entrambe le parti contraenti è irrilevante (art. 2 cpv. 2 lett. a
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 2 Auslieferungsfähige Straftaten - 1. Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt.
1    Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt.
2    Im Sinne dieses Artikels ist unerheblich:
a  ob das Recht der Vertragsparteien die strafbare Handlung als dieselbe Straftat qualifiziert; oder
b  ob es sich um eine Straftat handelt, für die das Bundesrecht der Vereinigten Staaten den Nachweis innerstaatlicher Beförderung oder des Gebrauchs der Post oder anderer Nachrichtenmittel zur Durchführung des innerstaatlichen oder Aussenhandels erfordert, da diese Tatbestandsmerkmale lediglich zum Zwecke der Begründung der Bundesgerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten dienen.
3    Unter den Bedingungen gemäss Absatz 1 und 2 wird die Auslieferung auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme an einer Straftat oder für ein Komplott (conspiracy), eine Straftat zu begehen, wenn die zugrundeliegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung schweizerischen Bundesrechts darstellt.
4    Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsparteien strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen von Absatz 1.
TEstrSU; cfr. anche DTF 117 Ib 337 consid. 4a).
3.7 Secondo l'art. 9 cpv. 4
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 9 Auslieferungsersuchen - 1. Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
1    Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
2    Alle Auslieferungsersuchen enthalten:
a  Angaben über Identität, Staatsangehörigkeit und den mutmasslichen Aufenthaltsort der Person, auf die sich die Unterlagen, die in Absatz 3 oder 4 verlangt werden, beziehen, sowie, falls verfügbar, das Signalement, Fotografien und Fingerabdrücke;
b  eine kurze Darstellung des Sachverhalts, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat; und
c  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung für die Straftat enthalten, derentwegen die Auslieferung verlangt wird.
3    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder jeder andern Anordnung mit ähnlicher Wirkung; und
b  eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat; bei Ersuchen aus der Schweiz wird diese Zusammenfassung von einer Justizbehörde verfasst; bei Ersuchen der Vereinigten Staaten wird sie vom Staatsanwalt verfasst und enthält eine Kopie der Anklageschrift.
4    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der schuldig gesprochen oder verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Strafurteils, oder, wenn der Verfolgte schuldig gesprochen, aber die Strafe noch nicht bemessen wurde, eine entsprechende Erklärung einer Justizbehörde;
b  eine Kopie der Anklage, derer der Verfolgte für schuldig befunden wurde;
c  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder einer Erklärung, dass der Verfolgte aufgrund des Strafurteils in Haft zu nehmen ist; und
d  wenn die Strafzumessung ausgesprochen wurde, eine beglaubigte Kopie davon und eine Erklärung über den zu verbüssenden Strafrest.
5    Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so unterbreitet der ersuchende Staat die Unterlagen gemäss den Absätzen 2 und 4.
TEstrSU, se l'individuo perseguito è già stato ritenuto colpevole o condannato, la domanda d'estradizione deve essere corredata:
"(a) di una copia certificata conforme della sentenza penale o, se l'individuo perseguito è stato ritenuto colpevole ma la pena non è ancora stata pronunciata, di una dichiarazione relativa dell'autorità giudiziaria;
(b) di una copia dell'atto d'accusa con indicazioni sui capi d'accusa per cui l'individuo perseguito è stato ritenuto colpevole;
(c) di una copia certificata conforme del mandato d'arresto o della dichiarazione giusta la quale l'individuo perseguito deve essere arrestato per l'esecuzione della pena; e
(d) se la pena è già stata pronunciata, di una copia certificata conforme della pena pronunciata nonché di una dichiarazione circa la parte di pena non eseguita."
3.8 Ricordato che alla domanda sono state allegate le norme penali rilevanti, l'espressione "una copia certificata conforme" non implica assegnazioni di competenza speciali a un'autorità competente in materia. Per "sentenza penale" secondo l'art. 9 cpv. 4 lett. a
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 9 Auslieferungsersuchen - 1. Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
1    Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
2    Alle Auslieferungsersuchen enthalten:
a  Angaben über Identität, Staatsangehörigkeit und den mutmasslichen Aufenthaltsort der Person, auf die sich die Unterlagen, die in Absatz 3 oder 4 verlangt werden, beziehen, sowie, falls verfügbar, das Signalement, Fotografien und Fingerabdrücke;
b  eine kurze Darstellung des Sachverhalts, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat; und
c  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung für die Straftat enthalten, derentwegen die Auslieferung verlangt wird.
3    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder jeder andern Anordnung mit ähnlicher Wirkung; und
b  eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat; bei Ersuchen aus der Schweiz wird diese Zusammenfassung von einer Justizbehörde verfasst; bei Ersuchen der Vereinigten Staaten wird sie vom Staatsanwalt verfasst und enthält eine Kopie der Anklageschrift.
4    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der schuldig gesprochen oder verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Strafurteils, oder, wenn der Verfolgte schuldig gesprochen, aber die Strafe noch nicht bemessen wurde, eine entsprechende Erklärung einer Justizbehörde;
b  eine Kopie der Anklage, derer der Verfolgte für schuldig befunden wurde;
c  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder einer Erklärung, dass der Verfolgte aufgrund des Strafurteils in Haft zu nehmen ist; und
d  wenn die Strafzumessung ausgesprochen wurde, eine beglaubigte Kopie davon und eine Erklärung über den zu verbüssenden Strafrest.
5    Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so unterbreitet der ersuchende Staat die Unterlagen gemäss den Absätzen 2 und 4.
TEstrSU s'intende il "dispositivo" e non la sentenza complessiva. Infatti, secondo il messaggio del 21 novembre 1990 del Consiglio federale, occorre tener conto del fatto che un individuo può essere dichiarato colpevole senza che sia ancora stata pronunciata una sentenza, situazione sconosciuta al diritto svizzero, segnatamente quando la decisione è passata in giudicato soltanto parzialmente a causa di un ricorso limitato alla questione della misura della pena (FF 1991 I 81, 86 seg.; Laurent Moreillon (editore), Entraide internationale en matière pénale, Basilea 2004, n. 6 all'art. 9
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 9 Auslieferungsersuchen - 1. Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
1    Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
2    Alle Auslieferungsersuchen enthalten:
a  Angaben über Identität, Staatsangehörigkeit und den mutmasslichen Aufenthaltsort der Person, auf die sich die Unterlagen, die in Absatz 3 oder 4 verlangt werden, beziehen, sowie, falls verfügbar, das Signalement, Fotografien und Fingerabdrücke;
b  eine kurze Darstellung des Sachverhalts, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat; und
c  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung für die Straftat enthalten, derentwegen die Auslieferung verlangt wird.
3    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder jeder andern Anordnung mit ähnlicher Wirkung; und
b  eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat; bei Ersuchen aus der Schweiz wird diese Zusammenfassung von einer Justizbehörde verfasst; bei Ersuchen der Vereinigten Staaten wird sie vom Staatsanwalt verfasst und enthält eine Kopie der Anklageschrift.
4    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der schuldig gesprochen oder verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Strafurteils, oder, wenn der Verfolgte schuldig gesprochen, aber die Strafe noch nicht bemessen wurde, eine entsprechende Erklärung einer Justizbehörde;
b  eine Kopie der Anklage, derer der Verfolgte für schuldig befunden wurde;
c  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder einer Erklärung, dass der Verfolgte aufgrund des Strafurteils in Haft zu nehmen ist; und
d  wenn die Strafzumessung ausgesprochen wurde, eine beglaubigte Kopie davon und eine Erklärung über den zu verbüssenden Strafrest.
5    Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so unterbreitet der ersuchende Staat die Unterlagen gemäss den Absätzen 2 und 4.
TEstrSU, pag. 632). Al citato affidavit è stato allegato l'atto d'accusa, con le relative norme penali, emesso dalla giuria della Contea di Nassau; nell'affidavit si sottolinea inoltre che secondo le leggi dello Stato di New York, il verdetto della giuria è considerato una condanna (punti 8 e 10). Il giudice C.________ ha poi condannato il ricorrente a una pena che va da cinque a quindici
anni, come risulta altresì dalla copia del "certificato della disposizione" che riprende il dispositivo della decisione litigiosa, e da un documento di affidamento all'istituto di correzione, sottoscritti da un cancelliere della contea (punto 11), anch'essi allegati alla domanda.
Il vice procuratore generale distrettuale ha inoltre precisato che, secondo la prassi di detta Contea, è il cancelliere del tribunale che rimane in possesso delle copie originali di tutti gli atti d'accusa e dei mandati d'arresto: egli ne ha pertanto ottenuto copie conformi, allegate alla domanda di estradizione (punto 9). Ora, dai citati atti risulta il dispositivo della contestata sentenza e non vi è alcun motivo ragionevole per ritenere che tali documenti non siano conformi agli originali o emananti da un'autorità manifestamente incompetente. La circostanza che non siano firmati da un giudice, ma dal cancelliere della Contea di Nassau, che può essere ritenuto un "altro funzionario" ai sensi dell'art. 12 lett. a TestrSU, non è quindi decisiva; del resto, anche i dispositivi delle sentenze del Tribunale federale sono sottoscritti da un cancelliere e non da un giudice (art. 37 cpv. 1
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 9 Auslieferungsersuchen - 1. Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
1    Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
2    Alle Auslieferungsersuchen enthalten:
a  Angaben über Identität, Staatsangehörigkeit und den mutmasslichen Aufenthaltsort der Person, auf die sich die Unterlagen, die in Absatz 3 oder 4 verlangt werden, beziehen, sowie, falls verfügbar, das Signalement, Fotografien und Fingerabdrücke;
b  eine kurze Darstellung des Sachverhalts, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat; und
c  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung für die Straftat enthalten, derentwegen die Auslieferung verlangt wird.
3    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder jeder andern Anordnung mit ähnlicher Wirkung; und
b  eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat; bei Ersuchen aus der Schweiz wird diese Zusammenfassung von einer Justizbehörde verfasst; bei Ersuchen der Vereinigten Staaten wird sie vom Staatsanwalt verfasst und enthält eine Kopie der Anklageschrift.
4    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der schuldig gesprochen oder verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Strafurteils, oder, wenn der Verfolgte schuldig gesprochen, aber die Strafe noch nicht bemessen wurde, eine entsprechende Erklärung einer Justizbehörde;
b  eine Kopie der Anklage, derer der Verfolgte für schuldig befunden wurde;
c  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder einer Erklärung, dass der Verfolgte aufgrund des Strafurteils in Haft zu nehmen ist; und
d  wenn die Strafzumessung ausgesprochen wurde, eine beglaubigte Kopie davon und eine Erklärung über den zu verbüssenden Strafrest.
5    Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so unterbreitet der ersuchende Staat die Unterlagen gemäss den Absätzen 2 und 4.
OG).

Inoltre, l'autorità richiesta non deve, di massima, esaminare la competenza procedurale dell'autorità richiedente, poiché ciò implicherebbe, in effetti, un esame completo del diritto di procedura estero (DTF 116 Ib 89 consid. 2c/aa, 114 Ib 254 consid. 5, 113 Ib 157 consid. 3 e 4). Ciò vale, a maggior ragione, per la questione di sapere se un determinato atto, segnatamente il dispositivo della sentenza litigiosa, è conforme al diritto estero. L'autorità svizzera non deve quindi vagliare la validità dei documenti prodotti, trasmessi in concreto dal Dipartimento di giustizia americano. Non si è infatti in presenza di un caso di violazione particolarmente manifesta del diritto procedurale straniero, che faccia apparire la domanda di estradizione come un abuso di diritto e consenta altresì di dubitare della conformità della procedura estera ai diritti minimi della difesa (Moreillon, op. cit., n. 2-5 all'art. 41
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 41 Unterlagen des Ersuchens - Ausser den Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 3 sind dem Ersuchen beizufügen: die Urschrift oder eine amtlich als richtig bescheinigte Wiedergabe eines vollstreckbaren Strafentscheides, eines Haftbefehls oder einer anderen, nach den Vorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung.
AIMP e n. 3 all'art. 9
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 9 Auslieferungsersuchen - 1. Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
1    Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
2    Alle Auslieferungsersuchen enthalten:
a  Angaben über Identität, Staatsangehörigkeit und den mutmasslichen Aufenthaltsort der Person, auf die sich die Unterlagen, die in Absatz 3 oder 4 verlangt werden, beziehen, sowie, falls verfügbar, das Signalement, Fotografien und Fingerabdrücke;
b  eine kurze Darstellung des Sachverhalts, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat; und
c  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung für die Straftat enthalten, derentwegen die Auslieferung verlangt wird.
3    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder jeder andern Anordnung mit ähnlicher Wirkung; und
b  eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat; bei Ersuchen aus der Schweiz wird diese Zusammenfassung von einer Justizbehörde verfasst; bei Ersuchen der Vereinigten Staaten wird sie vom Staatsanwalt verfasst und enthält eine Kopie der Anklageschrift.
4    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der schuldig gesprochen oder verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Strafurteils, oder, wenn der Verfolgte schuldig gesprochen, aber die Strafe noch nicht bemessen wurde, eine entsprechende Erklärung einer Justizbehörde;
b  eine Kopie der Anklage, derer der Verfolgte für schuldig befunden wurde;
c  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder einer Erklärung, dass der Verfolgte aufgrund des Strafurteils in Haft zu nehmen ist; und
d  wenn die Strafzumessung ausgesprochen wurde, eine beglaubigte Kopie davon und eine Erklärung über den zu verbüssenden Strafrest.
5    Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so unterbreitet der ersuchende Staat die Unterlagen gemäss den Absätzen 2 und 4.
TEstrSU; sentenza 1A.15/2002 del 5 marzo 2002, consid. 3.1 e 3.2). Scopo del trattato è infatti di semplificare le relazioni tra i due Stati contraenti in materia di estradizione (messaggio, pag. 82). Anche l'assunto ricorsuale, secondo cui il comitato consultivo per la concessione della libertà
provvisoria ("Board of Parole") non sarebbe un'autorità indipendente e avrebbe soltanto un potere consultivo e non decisionale, non è determinante, visto che nell'ambito della liberazione condizionale il giudizio spetta al giudice (cfr. Niklaus Schmid, Strafverfahren und Strafrecht in den Vereinigten Staaten, 2a ed., Heidelberg 1993, n. 2.2.4 pag. 177). Ne segue che la conclusione ricorsuale subordinata tendente a invitare l'autorità richiedente a completare la domanda di estradizione dev'essere disattesa.
3.9 Secondo l'art. 7
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 7 Abwesenheitsurteil - Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so können die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz die Auslieferung ablehnen, sofern nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dass die Verteidigungsrechte des Verfolgten gewahrt werden.
TEstrSU, norma di natura potestativa, se l'individuo richiesto è stato condannato in contumacia, le autorità competenti svizzere possono rifiutare l'estradizione, se ritengono che lo Stato richiedente non dia sufficienti garanzie che i diritti di difesa dell'individuo richiesto siano rispettati (v. anche gli art. 37 cpv. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
AIMP e 40 OAIMP; cfr. riguardo alla condanna in contumacia e il diritto di partecipare personalmente all'udienza, DTF 127 I 312 consid. 3 e 4). Come si è visto, il ricorrente ha partecipato personalmente al processo, assistito da un difensore, ed è stato rilasciato dopo aver versato una cauzione di 50'000 US $. Egli non si è per contro presentato all'udienza di condanna, fissata per il 1° settembre 1992, nell'ambito della quale era nondimeno rappresentato dal suo legale, che avverso questa sentenza ha inoltrato un'istanza di appello e ha quindi potuto far uso dei rimedi di diritto contro la sentenza contumaciale. I diritti minimi della difesa sono stati pertanto rispettati. La circostanza ch'egli, per sottrarsi alla giustizia, ha lasciato gli Stati Uniti e non si è presentato all'udienza, nell'ambito della quale era comunque rappresentato dal suo difensore, non fa apparire lesiva dei diritti
minimi della difesa la contestata sentenza, ch'egli poteva far riesaminare davanti a una seconda istanza giudiziaria (v. sui principi relativi all'estradizione per l'esecuzione di sentenze contumaciali, DTF 129 II 56 consid. 6.3 e 6.4 e rinvii, 117 II 337 consid. 5b; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2a ed., Berna 2004, n. 452, con relativa nota al piede n. 880, n. 453). Ricordato che nei rapporti con gli Stati non europei non è applicabile la CEDU, convenzione più volte richiamata dal ricorrente, ma il Patto ONU II, ratificato dai due Stati (DTF 123 II 511 consid. 7d pag. 526), neppure l'art. 14 cpv. 5 del Patto, secondo cui ogni individuo condannato per un reato ha il diritto a che l'accertamento della sua colpevolezza e la condanna siano riesaminati da un tribunale di seconda istanza in conformità della legge, non osta all'estradizione, ritenuto che il legale del ricorrente ha presentato una dichiarazione di appello; né egli adduce che, secondo le leggi o la prassi dello Stato di New York, l'appello inoltrato da un fuggitivo sarebbe inammissibile né ciò risulta dal citato affidavit, secondo il quale la dichiarazione di appello sarebbe del resto ancora pendente (sentenza 1A.197/2000
del 21 luglio 2000, consid. 4c/aa e bb; Zimmermann, op. cit., n. 453-1 in fine).
4.
4.1 La severità della pena, in particolare in relazione all'età del ricorrente, censura sulla quale è imperniato il gravame, contrariamente all'assunto ricorsuale né è incomprensibile né è lesiva dell'ordine pubblico svizzero.

Certo, la pena può apparire severa, anche se nell'ipotesi più favorevole al ricorrente la stessa potrebbe limitarsi a cinque anni. Non spetta comunque al giudice svizzero pronunciarsi sulla (contestata) colpevolezza dell'estradando, sulla fondatezza delle accuse mossegli (DTF 122 II 373 consid. 1c) e sulla durata della pena pronunciata nei suoi confronti. In tale ambito il ricorrente si limita del resto a rilevare che la velocità era sì superiore al limite in vigore, ma non certo a livelli da gare di velocità, e d'aver sempre recisamente contestato d'aver partecipato alla gara litigiosa. Egli non dimostra, tuttavia, che i fatti posti a fondamento della domanda, fondati sulle dichiarazioni di alcuni testimoni, sulla ricostruzione della dinamica dell'incidente e delle autovetture coinvolte, come pure sulle tracce lasciate da pneumatici, sarebbero stati accertati in maniera erronea o sarebbero lacunosi o contraddittori.
4.2 Secondo l'art. 2 lett. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
AIMP, la domanda di cooperazione in materia penale è irricevibile, se vi è motivo di credere che il procedimento all'estero non corrisponda ai principi procedurali della CEDU o del Patto ONU II. Questa norma persegue lo scopo di evitare che la Svizzera presti il suo concorso, per il tramite dell'assistenza giudiziaria o dell'estradizione, a procedimenti che non garantirebbero alla persona perseguita un livello di protezione minimo corrispondente a quello offerto dal diritto degli Stati democratici, definito in particolare dalla CEDU e dal Patto ONU II, o che contrasterebbero con norme riconosciute come appartenenti all'ordine pubblico internazionale (DTF 129 II 268 consid. 6.1, 126 II 324 consid. 4a, 125 II 356 consid. 8a). La Svizzera contravverrebbe ai suoi obblighi internazionali estradando una persona a uno Stato nel quale sussistono seri motivi per ritenere che un rischio di trattamenti contrari alla CEDU o al Patto ONU II minacci l'interessato (DTF 129 II 268 consid. 6.1, 126 II 258 consid. 2d/aa). L'art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
AIMP si applica a tutte le forme di cooperazione internazionale, compresa l'assistenza e l'estradizione (DTF 126 II 268 consid. 6.1). L'esame delle questioni poste dall'art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
AIMP implica un
giudizio di valore sugli affari interni dello Stato richiedente, in particolare sul suo regime politico, sulle sue istituzioni, sulla sua concezione dei diritti fondamentali e sul loro rispetto effettivo, come pure sull'indipendenza e sull'imparzialità del potere giudiziario (DTF 129 II 268 consid. 6.1). In tale ambito, il giudice della cooperazione internazionale deve dar prova di una particolare prudenza. Non è infatti sufficiente che la persona accusata o condannata nello Stato richiedente asserisca di essere minacciata da una situazione politico-giuridica speciale; essa deve rendere verosimile l'esistenza di un rischio serio e obiettivo di una grave violazione dei diritti dell'uomo nello Stato richiedente, suscettibile di pregiudicarla concretamente (DTF 129 II 268 consid. 6.1 e rinvii).
4.3 Il ricorrente sostiene, a torto, che i fatti rimproveratigli configurerebbero, nel diritto svizzero, soltanto gli estremi dell'art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
CP (omicidio colposo), secondo cui chiunque per negligenza cagiona la morte di alcuno è punito con la detenzione o con la multa. Anche in Svizzera il suo agire potrebbe configurare gli estremi dell'art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
CP (omicidio intenzionale), secondo cui chiunque intenzionalmente uccide una persona è punito con la reclusione non inferiore a cinque anni, in quanto non ricorrano le condizioni previste negli articoli 112 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
segg. CP. Il Tribunale federale proprio recentemente ha confermato in effetti una condanna a 6 ½ anni di reclusione per ripetuto omicidio (eventualmente) intenzionale (art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
CP) di due imputati che nell'ambito di una gara automobilistica spontanea avevano provocato la morte di due giovani pedoni (sentenza 6P.138/2003 del 26 aprile 2004, destinata a pubblicazione in DTF 130 IV xxx).
4.4 L'età, o eventuali malattie, del ricorrente, nato nel 1934, circostanze sulle quali egli pure insiste particolarmente, non costituiscono un motivo, peraltro non previsto dal TEstrSU, di rifiuto dell'estradizione (Zimmermann, op. cit., n. 459 e n. 461; Stefan Heimgartner, Auslieferungsrecht, tesi, Zurigo 2002, pag. 101). Il Tribunale federale ha inoltre stabilito che l'art. 37 cpv. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
AIMP, secondo cui l'estradizione può essere negata se la Svizzera può assumere l'esecuzione della decisione penale straniera e ciò può sembrare opportuno riguardo al reinserimento sociale della persona perseguita, disposizione del resto inapplicabile in virtù del principio del primato del diritto internazionale (DTF 122 II 485), non è applicabile nei confronti di uno Stato che è parte contraente alla CEEstr, convenzione alla quale si ispira il TEstrSU (messaggio, n. 21 pag. 84): ha quindi ritenuto che l'applicazione da parte della Svizzera della riserva formulata dalla Francia riguardo agli art. 1 e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
2 CEEstr non permetteva di tenere conto della giovane età della persona estradata (DTF 129 II 100 consid. 3.1 e 3.2). La stessa conclusione deve valere per un estradando in età avanzata. Per di più, incentrando il gravame sulla sua età, il ricorrente
non sostiene né rende per nulla verosimile che negli Stati Uniti, nell'ambito dell'esame della sua carcerabilità, non si terrà conto, se del caso, di tale circostanza e del suo stato di salute.
4.5 Il ricorrente, incentrando il suo ricorso sulla severità della pena pronunciata nei suoi confronti, disattende che la durata della pena non costituisce, di per sé, un motivo (di ordine pubblico internazionale) per opporsi all'estradizione; né la CEDU né il Patto ONU II (v. art. 7 e 10 cpv. 1), dei quali egli si prevale, vietano infatti l'esecuzione di una pena detentiva a vita, perlomeno nella misura in cui sussista la possibilità di una liberazione condizionale. Nell'ambito di una procedura estradizionale, la Svizzera non deve, di massima, pronunciarsi sulla maniera secondo cui lo Stato richiedente applica la sua politica preventiva e repressiva dei reati. La particolare severità della pena non la fa d'altra parte apparire come manifestamente esagerata e senza alcun rapporto con l'agire rimproverato al ricorrente, ove si consideri ch'egli ha provocato la morte di due persone e il ferimento, in maniera grave, di una terza. Del resto, anche in Svizzera la tendenza, come si è visto, è di sanzionare in maniera più severa questo genere di azioni, per cui la pena litigiosa non appare a tal punto sproporzionata da dover essere considerata, per sé stessa, come una violazione dei diritti dell'uomo (DTF 121 II 296 consid. 4a e consid.
5 sull'esecuzione di una pena detentiva a vita). Ciò a maggior ragione se si ricorda che il ricorrente potrebbe essere liberato dopo cinque o dieci anni. Non sussistono d'altra parte motivi seri per ritenere, né il ricorrente limitandosi a insistere sulla sua età lo rende verosimile, che nello Stato richiedente egli sarà sottoposto a trattamenti crudeli, disumani o degradanti, lesivi dell'ordine pubblico internazionale (cfr. art. 2 lett. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
AIMP; DTF 123 II 161 consid. 6a e b con rinvii, 511 consid. 5a).
4.6 Neppure la circostanza che nei confronti del ricorrente è stata pronunciata una pena di durata indeterminata, muta l'esito del gravame. Infatti, tale pena è espressamente prevista dall'art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
.00 CP dello Stato di New York, secondo cui una pena di reclusione per un reato dev'essere una sentenza non determinata; quando si impone tale sentenza, il tribunale deve fissare un termine massimo di reclusione in base alle disposizioni del comma 2 di questa sezione (comma 1). Secondo il comma 2 di questa norma, il massimo per una sentenza non determinata dev'essere almeno di tre anni e il termine per un reato grave di classe C è fissato dal Tribunale e non può superare i quindici anni. Alla domanda sono state inoltre allegate le disposizioni legali determinanti, segnatamente l'art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
.15 CP dello Stato di New York, concernente l'omicidio involontario di secondo grado, l'art. 120.05, relativo all'aggressione di secondo grado, e l'art. 15.05, concernente la colpevolezza e le definizioni di stati mentali colpevoli, in particolare la "deliberata imprudenza". Al riguardo il ricorrente si diffonde sulla nozione di negligenza, segnatamente consapevole e inconsapevole, sostenendo che il Tribunale federale avrebbe avvicinato la cosiddetta
"recklessness" al dolo eventuale (sentenza 1A.197/2000 del 21 luglio 2000, consid. 2d). Rilevato che si trattava tuttavia di reati patrimoniali, mentre che in concreto a suo dire, i reati erano di natura colposa, ne deduce che in materia di circolazione stradale non sarebbe ragionevolmente ipotizzabile un'imputazione per omicidio intenzionale. L'assunto, come si è visto, non regge, per cui il quesito non dev'essere esaminato oltre.
4.7 Il ricorrente rileva poi che i documenti allegati alla domanda non permettono di stabilire se l'esecuzione della pena irrogata sia o no prescritta secondo il diritto dello Stato richiedente (art. 5
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 5 Verjährung - Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Verfolgung oder der Vollzug der Strafe oder Massnahme durch Verjährung gemäss dem Recht des ersuchenden Staates ausgeschlossen ist.
TEstrSU; cfr. sul tema della prescrizione, Heimgartner, op. cit., pag. 145; Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basilea 2001, n. 258-261; Zimmermann, op. cit., n. 436 e 437; Sonja Gafner d'Aumeries, Le principe de la double incrimination, En particulier dans les rapports d'entraide judiciaire internationale en matière pénale entre la Suisse et les Etat-Unis, tesi, Basilea 1992, pag. 43, 51 e segg., 196). Sostiene che in Svizzera per il medesimo reato, a suo dire omicidio colposo secondo l'art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
CP, l'esecuzione della pena si prescriverebbe dopo 10 anni (art. 73
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
CP). L'assunto non regge. È vero che nel citato affidavit si rileva soltanto che, al momento della presentazione dell'accusa, il perseguimento penale non era prescritto secondo l'art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
.10 CPP dello Stato di New York (punto 16): la questione però non è decisiva, ritenuto che in concreto si tratta dell'esecuzione della pena. Ricordato che secondo l'art. 5
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 5 Verjährung - Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Verfolgung oder der Vollzug der Strafe oder Massnahme durch Verjährung gemäss dem Recht des ersuchenden Staates ausgeschlossen ist.
TEstrSU la prescrizione secondo il diritto dello Stato richiesto non costituisce un
ostacolo all'estradizione, il ricorrente disconosce che in Svizzera il suo agire potrebbe adempire gli estremi dell'art. art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
CP, punibile con la reclusione non inferiore a cinque anni, con un termine di prescrizione della pena di vent'anni.
Inoltre, come risulta dalle informazioni fatte assumere dal Tribunale federale per il tramite dell'UFG e trasmesse al ricorrente, segnatamente una conferma dell'"Office of the district attorney" della Contea di Nassau del 26 luglio 2004 e una dell'OIA del 28 luglio 2004, nello Stato di New York non esiste alcuna normativa sulla prescrizione della pena (ciò che è segnatamente il caso anche per lo Stato del New Hampshire, sentenza 1A.197/2000 del 21 luglio 2000, consid. 3b). Nella fattispecie, visto il tempo trascorso dalla condanna, la mancanza di questo istituto giuridico non viola manifestamente l'ordine pubblico internazionale.
5.
Infine, anche l'assunto ricorsuale secondo cui, in violazione dell'art. 9 cpv. 4 lett. d
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 9 Auslieferungsersuchen - 1. Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
1    Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
2    Alle Auslieferungsersuchen enthalten:
a  Angaben über Identität, Staatsangehörigkeit und den mutmasslichen Aufenthaltsort der Person, auf die sich die Unterlagen, die in Absatz 3 oder 4 verlangt werden, beziehen, sowie, falls verfügbar, das Signalement, Fotografien und Fingerabdrücke;
b  eine kurze Darstellung des Sachverhalts, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat; und
c  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung für die Straftat enthalten, derentwegen die Auslieferung verlangt wird.
3    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder jeder andern Anordnung mit ähnlicher Wirkung; und
b  eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat; bei Ersuchen aus der Schweiz wird diese Zusammenfassung von einer Justizbehörde verfasst; bei Ersuchen der Vereinigten Staaten wird sie vom Staatsanwalt verfasst und enthält eine Kopie der Anklageschrift.
4    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der schuldig gesprochen oder verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Strafurteils, oder, wenn der Verfolgte schuldig gesprochen, aber die Strafe noch nicht bemessen wurde, eine entsprechende Erklärung einer Justizbehörde;
b  eine Kopie der Anklage, derer der Verfolgte für schuldig befunden wurde;
c  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder einer Erklärung, dass der Verfolgte aufgrund des Strafurteils in Haft zu nehmen ist; und
d  wenn die Strafzumessung ausgesprochen wurde, eine beglaubigte Kopie davon und eine Erklärung über den zu verbüssenden Strafrest.
5    Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so unterbreitet der ersuchende Staat die Unterlagen gemäss den Absätzen 2 und 4.
TEstrSU, farebbe difetto una dichiarazione circa la parte di pena non eseguita, è manifestamente infondato. Dal citato affidavit risulta che il ricorrente ha soltanto partecipato al processo e che è stato rilasciato dietro prestazione di una cauzione affinché si presentasse all'udienza di condanna. Limitandosi ad affermare, che se ne dovrebbe dedurre ch'egli avrebbe scontato parte della pena nella forma del carcere preventivo, il ricorrente non indica tuttavia né il luogo né la durata di questa asserita detenzione. La critica non dev'essere pertanto esaminata oltre.
6.
Ne segue che il ricorso dev'essere respinto. Le spese seguono la soccombenza (art. 156 cpv. 1
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 9 Auslieferungsersuchen - 1. Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
1    Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
2    Alle Auslieferungsersuchen enthalten:
a  Angaben über Identität, Staatsangehörigkeit und den mutmasslichen Aufenthaltsort der Person, auf die sich die Unterlagen, die in Absatz 3 oder 4 verlangt werden, beziehen, sowie, falls verfügbar, das Signalement, Fotografien und Fingerabdrücke;
b  eine kurze Darstellung des Sachverhalts, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat; und
c  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung für die Straftat enthalten, derentwegen die Auslieferung verlangt wird.
3    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder jeder andern Anordnung mit ähnlicher Wirkung; und
b  eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat; bei Ersuchen aus der Schweiz wird diese Zusammenfassung von einer Justizbehörde verfasst; bei Ersuchen der Vereinigten Staaten wird sie vom Staatsanwalt verfasst und enthält eine Kopie der Anklageschrift.
4    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der schuldig gesprochen oder verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Strafurteils, oder, wenn der Verfolgte schuldig gesprochen, aber die Strafe noch nicht bemessen wurde, eine entsprechende Erklärung einer Justizbehörde;
b  eine Kopie der Anklage, derer der Verfolgte für schuldig befunden wurde;
c  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder einer Erklärung, dass der Verfolgte aufgrund des Strafurteils in Haft zu nehmen ist; und
d  wenn die Strafzumessung ausgesprochen wurde, eine beglaubigte Kopie davon und eine Erklärung über den zu verbüssenden Strafrest.
5    Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so unterbreitet der ersuchende Staat die Unterlagen gemäss den Absätzen 2 und 4.
OG).

Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:

1.
Il ricorso è respinto.
2.
La tassa di giustizia di fr. 4'000.-- è posta a carico del ricorrente.
3.
Comunicazione ai patrocinatori del ricorrente e all'Ufficio federale di giustizia, Divisione assistenza giudiziaria internazionale, Sezione estradizioni (B 114093).
Losanna, 3 agosto 2004
In nome della I Corte di diritto pubblico
del Tribunale federale svizzero
Il giudice presidente: Il cancelliere:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1A.118/2004
Date : 03. August 2004
Published : 14. August 2004
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Rechtshilfe und Auslieferung
Subject : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1A.118/2004 /bom Sentenza del 3 agosto


Legislation register
IRSG: 2  21  25  37  41  50  55
OG: 37  156
SR 0.353.1: 1e
SR 0.353.933.6: 1  2  5  6  7  9  10  13  23
StGB: 70  73  111  112e  117  125
StPO: 30
BGE-register
112-IB-215 • 112-IB-576 • 113-IB-157 • 114-IB-254 • 116-IB-89 • 117-IB-337 • 117-II-334 • 121-II-296 • 122-II-140 • 122-II-373 • 122-II-485 • 123-II-134 • 123-II-161 • 123-II-511 • 123-II-595 • 125-II-356 • 126-II-258 • 126-II-265 • 126-II-324 • 127-I-213 • 129-II-100 • 129-II-268 • 129-II-56
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1991/I/81