Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 677/2012

{T 0/2}

Urteil vom 3. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 29. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. S.________, geboren 1963, arbeitete zuletzt vom 1. Mai 2001 bis 25. Mai 2002 (letzter Arbeitstag) als Hilfsschlosser in der Firma X.________ AG. Er meldete sich am 3. Juni 2002, 1. Oktober 2002 und 27. Januar 2003 wegen einer Schulterproblematik rechts bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Am 3. August 2002 verfügte die IV-Stelle die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und am 9. Juli 2003 auch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 8 %). Nach Einsprache des Versicherten hob sie diese Verfügung am 5. Dezember 2003 auf und beauftragte das Institut H.________ mit einer bidisziplinären (orthopädisch, psychiatrischen) Abklärung (Gutachten vom 5. November 2004). Am 11. Januar 2005 verfügte sie erneut die Ablehnung des Rentenanspruchs (Invaliditätsgrad von 16 %). Auf nochmalige Einsprache hin holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des Instituts H.________ (vom 20. Juni 2005) ein. Hierauf verfügte sie am 4. Juli 2005 den Widerruf der Verfügung vom 11. Januar 2005 und veranlasste beim Institut H.________ ein Folgegutachten (vom 8. Juni 2006). Nach Beizug weiterer Berichte und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle S.________ mit
Verfügung vom 10. Juli 2007 ab 1. August 2007 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad von 100 %). Für die davor liegende Zeit gewährte sie ihm mit Verfügungen vom 14. August 2007 für den Monat Juni 2006 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 41 %) und ab 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2007 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 100 %).

A.b. Gegen die Verfügungen vom 10. Juli 2007 und 14. August 2007 reichte S.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein. Er beantragte deren Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab einem früheren Zeitpunkt, spätestens ab 1. Mai 2003. Das Versicherungsgericht wies die Sache mit Entscheid vom 20. Januar 2009 zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück.

A.c. Die IV-Stelle beauftragte das Institut H.________ am 25. März 2009 mit einer Verlaufsbegutachtung (vom 23. September 2009). Mit Vorbescheid vom 5. November 2009 stellte sie dem Versicherten einen ablehnenden Entscheid in Aussicht und wies mit Verfügung vom 26. Januar 2010 das Rentengesuch ab (Invaliditätsgrad von 32 %).

B.
S.________ erhob erneut Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab wann rechtens, spätestens ab 1. Mai 2003; eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Das Gericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Februar 2012 dahingehend gut, dass es S.________ ab 1. Januar 2006 eine Viertelsrente, ab 1. Juli 2006 eine ganze Rente, ab 1. Dezember 2006 eine Viertelsrente, ab 1. Oktober 2007 eine ganze Rente und ab 1. März 2008 eine Viertelsrente zusprach.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Bestätigung der Verfügung vom 26. Januar 2010.

S.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde; das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen; zudem beantragt er unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen beantragt Gutheissung der Beschwerde, das kantonale Gericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Streitig ist, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Laut dem Gutachten des Instituts H.________ vom 23. September 2009 litt er (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) (1.) an chronischen Schulterschmerzen rechts (ICD-10 M79.61), (2.) an einem chronischen thorakolumbovertebralen Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.85), (3.) an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0, F33.1) und (4.) an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Das Versicherungsgericht ging davon aus, dass die rezidivierende depressive Störung nicht als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung aufzufassen ist, sondern als selbstständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität. Für die Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Erwerbstätigkeit bis 2005 von 10 % und ab Januar 2006 von 30 % seien sowohl die chronischen somatischen Beeinträchtigungen, als auch die direkt aus der psychischen Erkrankung fliessenden Nachteile verantwortlich.

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat sich eingehend mit den medizinischen Akten auseinandergesetzt und einlässlich dargelegt, weshalb auf das Gutachten des Instituts H.________ abzustellen sei. Zum gleichen Ergebnis gelangte auch der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung, der dem Gutachten mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2009, bestätigt am 26. Januar 2010, attestierte, es sei in sich widerspruchsfrei und die medizinischen Schlussfolgerungen seien gut nachvollziehbar. Auch die Beschwerdeführerin bringt gegen die gutachterlichen Abklärungen und Schlüsse nichts vor. Sie rügt jedoch, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die invalidisierende Wirkung der dem Beschwerdegegner attestierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung bejaht habe.

2.2. Diese Frage kann indes offen bleiben; denn bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer adaptierten Erwerbstätigkeit würde ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad (von mindestens 40 %) nur erreicht, wenn dem Beschwerdegegner ein leidensbedingter Abzug auf dem Tabellenlohn gewährt werden könnte. Die Frage, ob ein solcher Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen ist, ist rechtlicher Natur. Für die Vorinstanz rechtfertigte sich die Gewährung eines Abzuges (von 15 %) vorab wegen der fehlenden Flexibilität des Beschwerdegegners am Arbeitsplatz, der Gefahr überdurchschnittlicher Krankheitsabsenzen, der kurzfristig schwankenden Leistungsfähigkeit sowie des Bedarfs nach besonderer Rücksichtnahme. Hiegegen hat die Beschwerdeführerin mit Recht die bundesgerichtliche Rechtsprechung angerufen, wonach die von der Vorinstanz berücksichtigten Umstände nicht zu einem Tabellenlohnabzug berechtigen (Urteil 9C 708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2). Da dem Versicherten eine ganztägige Arbeit (mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit) zumutbar ist, besteht rechtsprechungsgemäss kein Raum für einen Abzug, weil der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt
lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (Urteil 9C 40/2011 vom 1. April 2011 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % vom Tabellenlohn durch die Vorinstanz ist somit bundesrechtswidrig. Ein Rentenanspruch konnte per 1. Januar 2006 mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades nicht entstehen.

2.3. Es bleibt zu prüfen, ob sich für die späteren Phasen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (stationärer Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 24. April bis 15. September 2006; Verkehrsunfall am 24. Juli 2007; urologische Operation im November 2007) allenfalls eine vorübergehende Zusprechung einer Rente rechtfertigte:
Praxisgemäss wird die Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (gültig bis 31. Dezember 2007; seither: Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) schon bei einer Einschränkung von 20 % eröffnet (AHI 1998 124; I 411/96). Gestützt auf das Gutachten des Instituts H.________ vom 5. November 2004 ist davon auszugehen, dass in der angestammten Tätigkeit des Hilfsschlossers und Spritzlackierers seit Mai 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben war. Dass die Vorinstanz den Ablauf der Wartezeit erst auf den 31. Juli 2002 terminierte, ist ohne Relevanz, weil für körperlich leichte bis mittelschwere leidensadaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bestand, sodass der Rentenanspruch im Mai 2003 nicht entstehen konnte. Die Wirkung der Erfüllung der Wartezeit hält indes nicht zeitlich unbeschränkt an: Art. 29bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29bis Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente - Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
IVV regelt, dass früher zurückgelegte Zeiten bei der Berechnung der Wartezeit anzurechnen sind, wenn nach der Aufhebung der Rente infolge einer Verminderung des Invaliditätsgrades dieser in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit wieder ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. Dies hat analog erst recht zu gelten, wenn, wie hier, nach der Erfüllung einer früheren Wartezeit gar nie
ein Rentenanspruch bestand, und der Ablauf der ersten Wartezeit zudem bereits dreieinhalb Jahre zurücklag. Ab dem von der Vorinstanz bestimmten Stichdatum vom 1. Januar 2006 (Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %) war darum die Wartezeit erneut ganz zu durchlaufen.
In das neue Wartejahr fiel die ganze Periode einer vollen Arbeitsunfähigkeit während des Aufenthalts in der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 24. April bis 15. September 2006, weshalb ein Rentenanspruch nicht entstehen konnte. Nach dem Ablauf der Wartezeit Ende 2006 war die Erwerbsunfähigkeit indes bereits wieder auf unter 40 % gesunken (Arbeitsunfähigkeit von 30 % gemäss Verlaufsgutachten des Instituts H.________ vom 23. September 2009). Damit konnte der Rentenanspruch erneut nicht entstehen (oben E. 2.2). Die zwei weiteren Phasen einer vollständigen Arbeits- (und Erwerbsunfähigkeit), jeweils während mehrerer Wochen nach einem Verkehrsunfall am 24. Juli 2007 und aufgrund einer urologischen Operation im November 2007, waren hingegen wieder zu kurz, um einen vorübergehenden Rentenanspruch auszulösen; denn gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Davon kann bei den geschilderten zeitlichen Verhältnissen nicht die Rede sein.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Februar 2012 aufgehoben.

2.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdegegner Rechtsanwalt Robert Baumann als Rechtsbeistand beigegeben. Es wird ihm aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- ausgerichtet.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen und über das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juli 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_677/2012
Date : 03. Juli 2013
Published : 21. Juli 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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