Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2C_94/2012

Urteil vom 3. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
1. Schweizerischer Versicherungsverband (SVV),
2. Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG,
3. Emmentalische Mobiliar Versicherungs-Genossenschaft,
alle drei vertreten durch Dr. Philipp Zurkinden und Dr. Christoph Tagmann, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,

gegen

GVB Privatversicherungen AG,
Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht,

Gegenstand
Bewilligung zum Betrieb von Versicherungszweigen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 12. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Nach dem bernischen Gebäudeversicherungsgesetz vom 9. Juni 2010 (GVG/BE; BSG 873.11), in Kraft seit dem 1. Januar 2011, sind alle im Kanton Bern gelegenen Gebäude obligatorisch bei der Gebäudeversicherung Bern (GVB) gegen Feuer- und Elementarschaden zu versichern (Art. 4 und Art. 8 GVG/BE). Die GVB ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 3 GVG/BE). Nach den Art. 7, 44 und 45 GVG/BE kann die GVB Zusatzversicherungen und Nebentätigkeiten über juristisch selbständige, privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaften anbieten. Zu diesem Zweck gründete die GVB die privatrechtlich organisierte GVB Privatversicherungen AG, welche für sämtliche Zusatzversicherungen zuständig sein soll, sowie die GVB Services AG, welche Nebentätigkeiten anbieten soll.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 erteilte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) der GVB Privatversicherungen AG auf deren Gesuch hin die Bewilligung zum Betrieb der Versicherungszweige B8 (Feuer und Elementarschäden), B9 (Sonstige Sachschäden), B13 (Allgemeine Haftpflicht) und B16 (Verschiedene finanzielle Verluste). Die Bewilligungserteilung wurde auszugsweise im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 8. Juli 2011 publiziert.

B.
Gegen diese Verfügung erhoben der Schweizerische Versicherungsverband (SVV), die Schweizerische Mobiliarversicherung AG und die Emmentalische Mobiliar Versicherungs-Genossenschaft, welche zuvor erfolglos um Parteistellung im Verfahren vor der FINMA ersucht hatten, am 8. August 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die von der GVB Privatversicherungen AG beantragte Bewilligung sei nicht zu erteilen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 12. Dezember 2011 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführer nicht ein.

C.
Der Schweizerische Versicherungsverband SVV, die Schweizerische Mobiliarversicherung AG und die Emmentalische Mobiliar Versicherungs-Genossenschaft erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben, den Beschwerdeführern sei die Legitimation zuzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde vom 8. August 2011 einzutreten und die Sache materiell zu beurteilen. Eventuell sei die Frage der Beschwerdelegitimation zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder den Beschwerdeführern im Bewilligungsverfahren der Beschwerdegegnerin vor der FINMA Parteistellung zuzuerkennen und die FINMA anzuweisen, das Bewilligungsverfahren unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführer durchzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die GVB Privatversicherungen AG und die FINMA beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 22. Februar 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Parteien äusserten sich erneut zu den Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ist zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid, der ihnen die Befugnis zur Beschwerdeerhebung abspricht, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

2.
Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe ihre Beschwerdelegitimation im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht verneint und hierdurch Bundesrecht verletzt.

2.1 Anwendbar ist vorliegend Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach Absatz 2 sind ferner jene Personen, Organisationen und Behörden zur Beschwerde berechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. Eine Konstellation im Sinne von Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG besteht vorliegend nicht. Die Legitimation beurteilt sich somit nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, der gleich lautet wie Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG und auch gleich auszulegen ist.

2.2 Die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdeführerin 3 sind Versicherungsunternehmen und damit Konkurrentinnen der Beschwerdegegnerin; der Beschwerdeführer 1 ist der Dachverband der privaten Versicherungswirtschaft der Schweiz, als Verein im Sinne von Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. ZGB organisiert und statutarisch mit der Wahrung der gemeinsamen Interessen der Vereinsmitglieder betraut; er ist daher nach den Grundsätzen der sog. egoistischen Verbandsbeschwerde zur Beschwerde legitimiert, sofern auch die Mehrheit oder doch eine Grosszahl seiner Mitglieder dazu befugt wären (BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542 mit Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz hat dies verneint und sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt, wonach Konkurrenten nicht schon aufgrund der Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde legitimiert sind; diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs. Erforderlich ist eine spezifische Beziehungsnähe, die sich aus einer einschlägigen wirtschaftspolitischen oder sonstigen speziellen gesetzlichen Regelung ergibt, z.B. durch Kontingentierungen, Bedürfnisklauseln oder Monopoleinräumungen (Urteil 2C_694/2009 vom 20. Mai 2010 E. 1.1 nicht publ. in: BGE 136 II 291; BGE 127 II 264 E. 2c und E. 2h f. S. 269, 271 f.; 125 I 7 E. 3d S. 9). Ferner ist ein Konkurrent zur Beschwerde legitimiert, soweit er geltend macht, andere Konkurrenten würden privilegiert behandelt (BGE 127 II 264 E. 2c S. 269; 125 I 7 E. 3e und 3g/cc S. 9 f., 12). Hingegen kann das blosse allgemeine Interesse der Konkurrenten, dass die für alle geltenden allgemeinen Vorschriften gegenüber den anderen Wirtschaftsteilnehmern korrekt angewendet werden, keine Beschwerdelegitimation begründen (BGE 125 I 7 E. 3g/bb S. 11 f.; 123 II 376 E. 4b/bb S. 380 f.), und zwar auch nicht zu Gunsten der Konkurrenten,
welche befürchten, infolge einer angeblich rechtswidrigen Zulassung neuer Produkte einen Umsatzrückgang zu erleiden (BGE 123 II 376 E. 5b S. 382 ff.). Konkurrenten sind sodann nicht legitimiert, wenn sie nicht eine Dritten zugestandene Begünstigung rügen, sondern im Gegenteil verhindern wollen, dass - ohne dass eine entsprechende Schutznorm zu ihren Gunsten vorläge - Dritten das zugestanden wird, was ihnen auch zusteht (BGE 131 I 198 E. 2.6 S. 203 ff.). Nach diesen Grundsätzen sind z.B. Inspektions- oder Revisionsstellen nicht zur Beschwerde gegen die Zulassung weiterer Inspektions- oder Revisionsstellen legitimiert, wenn diese Zulassung von der Erfüllung rein polizeilicher Voraussetzungen abhängt (Urteil 2A.19/2006 vom 24. Mai 2006 E. 3). Gleiches gilt für landwirtschaftliche Produzenten bezüglich der Zulassung von Lebensmitteln gemäss Art. 16a
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 16a Grundsatz
1    Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a  den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen; und
b  im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind.
2    Absatz 1 gilt nicht für:
a  Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen;
b  anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung;
c  Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen;
d  Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen;
e  Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst.
3    Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist.
ff. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51; Urteile 2C_348/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3; 2C_457/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 2C_854/2011 vom 10. Mai 2012 E. 3). Demgegenüber sind Apotheker zur Beschwerde legitimiert, soweit die in Frage stehende Norm die Apotheken vor Konkurrenz schützen will (Urteil 2C_53/2009 vom 23. September
2011 E. 1.3), ebenso Produzenten, die sich dagegen wehren, dass die Befugnis zur Verwendung einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung ausgedehnt wird, weil die entsprechenden Regelungen eine spezielle Zulassungsordnung für die umschriebenen Produkte darstellen (BGE 135 II 243 E. 1.2 S. 246 f.).

2.4 Im Bereich des Versicherungswesens verneinte das Bundesgericht die Parteistellung eines Versicherungsunternehmens in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren betreffend die Liquidation bzw. Entlassung aus der Versicherungsaufsicht gegen einen Rückversicherer, bei welchem es rückversichert ist (Urteil 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.5). Demgegenüber wurde dem heutigen Beschwerdeführer 1 sowie anderen Versicherungsunternehmen die Legitimation zur Anfechtung von Gesetzesbestimmungen zuerkannt (im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle), welche vorsahen, dass eine öffentlich-rechtliche Gebäudeversicherung nebst ihrer Monopoltätigkeit auch weitere Versicherungsaufgaben in Konkurrenz zu privaten Versicherungsunternehmen wahrnehmen kann: Die Legitimation ergab sich dort indessen nicht aus der blossen Tatsache, dass die Beschwerdeführer in jenem Fall Konkurrenten der Gebäudeversicherungsanstalt waren und diese aufgrund der angefochtenen Gesetzesbestimmungen die gleiche Tätigkeit ausführen durfte. Vielmehr war massgebend, dass die dortigen Beschwerdeführer einen Verstoss gegen verfassungsrechtliche Grundsätze rügten, da es der staatlichen Anstalt mit Teilmonopol erlaubt wurde, ausserhalb ihrer Monopoltätigkeit im Wettbewerb tätig zu
sein, wodurch sie nach Darstellung der Beschwerdeführer in wettbewerbsverzerrender und verfassungswidriger Weise gegenüber den privaten Unternehmen privilegiert sei (Urteil 2C_485/2010 vom 3. Juli 2012 E. 1.2). Dabei berief sich das Bundesgericht auf andere Entscheide, in welchen Privaten die Legitimation zuerkannt worden war, im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle eine behauptete verfassungswidrige Privilegierung Dritter in Frage zu stellen (BGE 136 I 49 E. 2.1 S. 53 f.; 133 I 206 E. 2.1-2.3 S. 210 f.; 124 I 145 E. 1c S. 149; 124 I 159 E. 1c S. 162).

2.5 Im Unterschied zum soeben genannten Entscheid ist der Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Fall kein Gesetz, welches zu einer behaupteten unzulässigen Privilegierung der Beschwerdegegnerin führt. Materieller Anfechtungsgegenstand ist hier vielmehr eine Bewilligung zur Ausübung einer Versicherungstätigkeit, welche sich auf Art. 3 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01) stützt. Die Vorinstanz erwog, diese Bewilligung bzw. die Versicherungsaufsicht gemäss VAG schaffe keine wirtschaftspolitische Ordnung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung, welche eine besondere Beziehungsnähe zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin zur Folge hätte. Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Privilegierung der Beschwerdegegnerin ohnehin nicht auf den Verantwortungsbereich der FINMA zurückzuführen wäre, sondern vielmehr auf die Gesetzgebung des Kantons Bern bzw. die Monopolstellung der GVB hinsichtlich der Grundversicherung. Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, die FINMA sei verpflichtet, die daraus resultierende Marktverzerrung durch geeignete Auflagen zu
beseitigen, legten sie nicht dar, dass sich die FINMA gegenüber anderen Versicherungsunternehmen rechtsungleich verhalte.

2.6 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Vorliegen einer wirtschaftsrechtlichen Sonderordnung könne nicht nur aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes alleine beurteilt werden, sondern sei im Zusammenspiel mit dem bernischen Gebäudeversicherungsgesetz zu sehen. Die beiden Gesetzgebungen seien verflochten und begründeten gemeinsam eine Sonderordnung, welche es der Aufsichtsbehörde gebiete, eine klare Grenzziehung vorzunehmen, um eine rechtsgleiche Behandlung der Konkurrenten zu gewährleisten. In Bezug auf die Rüge der Ungleichbehandlung bringen die Beschwerdeführer vor, dass sie nur deshalb nicht in der Lage seien, eine ungleiche Behandlung konkret aufzuzeigen, weil es bisher gar keine ähnlich gelagerten Fälle gegeben habe. Die Ungleichbehandlung ergebe sich aber aus der teilweisen Fehlerhaftigkeit der Bewilligung, wodurch die Beschwerdegegnerin in die Lage versetzt werde, sowohl im Monopolbereich als auch im Privatversicherungsmarkt tätig zu sein.

2.7 Die Versicherungsaufsicht bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen (Art. 1 Abs. 2
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht des Bundes über Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler.
1    Dieses Gesetz regelt die Aufsicht des Bundes über Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler.
2    Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten nach Massgabe ihrer Schutzbedürftigkeit vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen.4
VAG), und generell das ordnungsgemässe Funktionieren des Versicherungswesens (Botschaft zum VAG, BBl 2003 3789 ff., 3793, 3800 f., 3807 f.; WEBER/UMBACH, Versicherungsaufsichtsrecht, 2006, S. 43 ff.; vgl. zum aufgehobenen Bundesgesetz vom 23. Juni 1978 betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen [aVAG; AS 1978 1836; in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2005]: Urteil 2A.393/2005 vom 2. Februar 2006 E. 2.1). Die versicherungsaufsichtsrechtliche Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind (Art. 6 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 6 Erteilung der Bewilligung - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
1    Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
2    Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer ausländischen Versicherungsgruppe oder eines ausländischen Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.22
3    Die Bewilligung wird für einen oder mehrere Versicherungszweige erteilt. Sie berechtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung im betreffenden Versicherungszweig. Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungszweige.
4    Die FINMA veröffentlicht die erteilten Bewilligungen.
VAG). Es handelt sich dabei um eine reine Polizeibewilligung (MORITZ KUHN, in: Müller-Studer/Eckert [Hrsg.], Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 2010, Rz. 194; WEBER/UMBACH, a.a.O., S. 89 f.; ARTER/FEDERLE, Bank- und Versicherungsaufsicht: Gleichklang und Unterschiede, in: Peter Nobel [Hrsg.], St. Galler Bankrechtstag 2009, S. 49 ff., 78). Das Versicherungsaufsichtsgesetz schützt somit nicht unmittelbar die Interessen konkurrierender Versicherer und schafft folglich keine besondere Beziehungsnähe im Sinne der
dargelegten Rechtsprechung. Zwar muss die FINMA das Gesetz auf eine Weise handhaben, welche Wettbewerbsverzerrungen vermeidet. Dies gilt aber für jede polizeiliche Regelung und begründet keine wirtschaftspolitische Sonderordnung.

2.8 Eine solche Sonderbeziehung entsteht auch nicht im Zusammenspiel mit der bernischen Gebäudeversicherungsgesetzgebung: Diese sieht zwar eine gewisse Verbindung zwischen Monopolversicherung (bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt) und Zusatzversicherung (bei einer privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaft dieser Anstalt) vor, welche potenziell geeignet ist, die wirtschaftsverfassungsrechtliche Ordnung zum Nachteil der privaten Versicherungsgesellschaften zu beeinträchtigen; aus diesem Grunde wurde in einem analog gelagerten Fall die Legitimation der Konkurrentinnen zur Anfechtung eines solchen Gesetzes zuerkannt (vgl. E. 2.4 hiervor). Vorliegend steht aber nicht das bernische Gebäudeversicherungsgesetz zur Diskussion, sondern einzig die Bewilligung gemäss dem Versicherungsaufsichtsgesetz, welches seinerseits keine solche Sonderordnung schafft; die FINMA wendet nicht das bernische Gebäudeversicherungsgesetz an, sondern sie hat nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss dem Versicherungsaufsichtsgesetz erfüllt.

2.9 Es mag zutreffen, dass es bisher keine identische Konstellation gab, in der eine privatrechtliche Tochtergesellschaft einer kantonalen Monopolversicherungsanstalt (die nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz und der Aufsicht der FINMA untersteht) eine dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellte Tätigkeit ausüben will. Insofern ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, einen genau gleich gelagerten Fall zu benennen, der von der FINMA unterschiedlich behandelt worden wäre. Die hier im Raum stehende Konstellation unterscheidet sich aber nicht grundlegend von anderen Fällen, in denen eine Versicherungsgesellschaft die Tochtergesellschaft einer anderen Unternehmung ist, welche eine nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellte Tätigkeit ausübt. Auch hier können sich Abgrenzungsprobleme zwischen Versicherungsgeschäft und versicherungsfremdem Geschäft ergeben. Abgrenzungsfragen zwischen zulässigen und unzulässigen Geschäften können sich sodann im Zusammenhang mit der Spartentrennung stellen (Art. 12
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 12 Gleichzeitiges Betreiben von Lebensversicherung und anderen Versicherungszweigen - Versicherungsunternehmen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, dürfen daneben nur die Unfall- und die Krankenversicherung betreiben.
VAG). Ferner kann es im Rahmen der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht (Art. 2 Abs. 1 lit. d
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen:
1    Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen:
a  Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz;
b  Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland für ihre Versicherungstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus, unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Bestimmungen;
c  Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler;
d  Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate;
e  Versicherungszweckgesellschaften mit Sitz in der Schweiz.
2    Nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen:7
a  Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz nur die Rückversicherung betreiben;
b  Versicherungsunternehmen, soweit sie von Bundesrechts wegen einer besonderen Aufsicht unterstellt sind, im Ausmass dieser Aufsicht; als solche gelten insbesondere die in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen;
bbis  ausländische staatliche oder staatlich garantierte Exportrisikoversicherungsunternehmen;
c  Versicherungsvermittler, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Versicherungsnehmer stehen, soweit sie nur die Interessen dieses Versicherungsnehmers und der von diesem beherrschten Gesellschaften verfolgen;
d  Versicherungsgenossenschaften, die am 1. Januar 1993 bestanden haben, sofern:
d1  sie ihren Sitz in der Schweiz haben,
d2  sie eng mit einem Verein oder einem Verband verbunden sind, dessen Hauptzweck nicht das Versicherungsgeschäft ist,
d3  ihr jährliches Bruttoprämienvolumen seit dem 1. Januar 1993 den Betrag von 3 Millionen Franken nie überstiegen hat,
d4  ihr Tätigkeitsbereich seit dem 1. Januar 1993 auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt ist,
d5  sie nur Mitglieder des Vereins oder des Verbandes versichern, mit dem sie eng verbunden sind, und
d6  die Versicherten identisch sind mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Versicherungsgenossenschaft und sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft über die Versicherungsleistungen und Versicherungsprämien selber bestimmen können;
e  Vereine, Verbände, Genossenschaften und Stiftungen, die mit ihren Mitgliedern, Genossenschafterinnen und Genossenschaftern oder Destinatärinnen und Destinatären Verträge über Geschäfte mit Sicherungscharakter abschliessen, insbesondere über Bürgschaften oder Garantien, sofern:
e1  ihr örtlicher Tätigkeitsbereich sich auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt, und
e2  der erwirtschaftete Gewinn den jeweiligen Vertragspartnerinnen und -partnern zugewiesen wird;
f  Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, sofern sich ihre Vermittlungstätigkeit auf eine Versicherung bezieht, die von geringer Bedeutung ist und ein Produkt oder eine Dienstleistung ergänzt.
3    ...12
4    Der Bundesrat regelt:
a  was unter Ausübung einer Versicherungstätigkeit in der Schweiz zu verstehen ist;
b  den Umfang der Aufsicht über Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland für ihre Versicherungstätigkeit von der Schweiz aus;
c  die Kriterien für die Ausnahme nach Absatz 2 Buchstabe f näher.13
5    Er kann:
a  Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur die Rückversicherung betreiben, der Aufsicht unterstellen, soweit dies zur Erfüllung anerkannter internationaler Standards erforderlich ist; untersteht das ausländische Rückversicherungsunternehmen im Ausland einer angemessenen Aufsicht, so kommt eine erleichterte Aufsicht über die Niederlassung in der Schweiz zur Anwendung;
b  insbesondere zur Wahrung der Zukunftsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes vorsehen, Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise von der Aufsicht zu befreien, und diese Befreiung unter Berücksichtigung insbesondere folgender Faktoren mit Auflagen, unter anderem hinsichtlich Unternehmenssitz, Sicherheiten und Informationspflichten, verbinden:
b1  das Geschäftsmodell,
b2  die geringe wirtschaftliche Bedeutung und die geringen Risiken des Versicherungsprodukts für die betroffenen Versicherungsnehmerinnen und -nehmer,
b3  das Geschäftsvolumen,
b4  den Kreis der Versicherten.14
und Art. 64 ff
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 64 Versicherungsgruppe - Zwei oder mehrere Unternehmen bilden eine Versicherungsgruppe, wenn:
a  mindestens eines ein Versicherungsunternehmen ist;
b  sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und
c  sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind.
. VAG) Koordinationsprobleme mit anderen Aufsichtsbehörden geben (Art. 6 Abs. 2
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 6 Erteilung der Bewilligung - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
1    Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
2    Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer ausländischen Versicherungsgruppe oder eines ausländischen Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.22
3    Die Bewilligung wird für einen oder mehrere Versicherungszweige erteilt. Sie berechtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung im betreffenden Versicherungszweig. Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungszweige.
4    Die FINMA veröffentlicht die erteilten Bewilligungen.
, Art. 65 Abs.
2
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 65 Unterstellung unter die Gruppenaufsicht - 1 Die FINMA kann eine Versicherungsgruppe, der eine Unternehmung in der Schweiz angehört, der Gruppenaufsicht unterstellen, wenn die Versicherungsgruppe:
1    Die FINMA kann eine Versicherungsgruppe, der eine Unternehmung in der Schweiz angehört, der Gruppenaufsicht unterstellen, wenn die Versicherungsgruppe:
a  tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird;
b  tatsächlich vom Ausland aus geleitet wird, dort aber keiner gleichwertigen Gruppenaufsicht unterstellt ist.
2    Beanspruchen gleichzeitig ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über die Versicherungsgruppe, so verständigt sich die FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer allfälligen Konglomeratsaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unternehmen der Versicherungsgruppe, die ihren Sitz in der Schweiz haben.
, Art. 73 Abs. 2
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 73 Unterstellung unter die Konglomeratsaufsicht - 1 Die FINMA kann ein Versicherungskonglomerat, dem ein Unternehmen in der Schweiz angehört, der Konglomeratsaufsicht unterstellen, wenn es:
1    Die FINMA kann ein Versicherungskonglomerat, dem ein Unternehmen in der Schweiz angehört, der Konglomeratsaufsicht unterstellen, wenn es:
a  tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird;
b  tatsächlich vom Ausland aus geleitet wird, dort aber keiner gleichwertigen Konglomeratsaufsicht unterstellt ist.
2    Beanspruchen gleichzeitig andere ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über das Versicherungskonglomerat, so verständigt sich die FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer allfälligen Gruppenaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unternehmen des Versicherungskonglomerats, die ihren Sitz in der Schweiz haben.143
VAG). All dies wirft zwar die Frage nach der korrekten Anwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf, vermag aber keine Parteistellung konkurrierender Versicherungsunternehmen zu begründen. Die Legitimation der Beschwerdeführer kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die Bewilligungserteilung angeblich fehlerhaft ist; vielmehr ist die Beschwerdelegitimation Voraussetzung dafür, dass die (behauptete) Rechtsverletzung durch die Beschwerdeinstanz geprüft werden kann.

2.10 Die von den Beschwerdeführern behauptete Ungleichbehandlung besteht mithin nicht in einer angeblich rechtsungleichen Handhabung des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die FINMA, sondern darin, dass die Beschwerdegegnerin - anders als andere Versicherungsunternehmen - wirtschaftlich mit einer Monopolversicherungsanstalt verflochten ist. Das Versicherungsaufsichtsgesetz enthält aber keine Bestimmung, wonach dies unzulässig wäre. Die Beschwerdeführer befürchten offenbar eine Wettbewerbsverzerrung infolge einer ungenügenden Trennung des Monopolbereichs der Gebäudeversicherung Bern vom privatrechtlichen Versicherungsbereich der Beschwerdegegnerin. Dies ist aber nicht eine versicherungsaufsichtsrechtliche, sondern allenfalls eine wettbewerbsrechtliche Frage: Die Beschwerdegegnerin untersteht als privatrechtlich tätige Unternehmung vollumfänglich dem Wettbewerbsrecht, ebenso die GVB, soweit sie Tätigkeiten ausübt, die nicht dem gesetzlichen Monopol unterliegen (Art. 3 Abs. 1 e
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
contrario des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz, KG; SR 251]; Urteil 2C_485/2010 vom 3. Juli 2012, E. 9.4). Die FINMA ist indessen nicht Wettbewerbsbehörde. Wettbewerbsrechtlich
problematische Verhaltensweisen, die sich aus dem Zusammenspiel von GVB und Beschwerdegegnerin allenfalls ergeben könnten, sind auf dem kartellrechtlichen Weg zu ahnden, wobei den Beschwerdeführern die dort vorgesehenen Mitwirkungsmöglichkeiten zustehen (Art. 12 ff
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 12 Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung
1    Wer durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert wird, hat Anspruch auf:
a  Beseitigung oder Unterlassung der Behinderung;
b  Schadenersatz und Genugtuung nach Massgabe des Obligationenrechts21;
c  Herausgabe eines unrechtmässig erzielten Gewinns nach Massgabe der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
2    Als Wettbewerbsbehinderung fallen insbesondere die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen sowie Diskriminierungsmassnahmen in Betracht.
3    Die in Absatz 1 genannten Ansprüche hat auch, wer durch eine zulässige Wettbewerbsbeschränkung über das Mass hinaus behindert wird, das zur Durchsetzung der Wettbewerbsbeschränkung notwendig ist.
. und Art. 43
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 43 Beteiligung Dritter an der Untersuchung
1    Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können anmelden:
a  Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;
b  Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;
c  Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
2    Das Sekretariat kann verlangen, dass Gruppen von mehr als fünf am Verfahren Beteiligten mit gleichen Interessen eine gemeinsame Vertretung bestellen, falls die Untersuchung sonst übermässig erschwert würde. Es kann in jedem Fall die Beteiligung auf eine Anhörung beschränken; vorbehalten bleiben die Parteirechte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196842.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch im Verfahren der ausnahmsweisen Zulassung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat (Art. 8).
4    Im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.
KG). Aktenkundig führte das Sekretariat der Wettbewerbskommission denn auch eine Vorabklärung (Art. 26
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 26 Vorabklärung
1    Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen.
2    Das Sekretariat kann Massnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen anregen.
3    Im Verfahren der Vorabklärung besteht kein Recht auf Akteneinsicht.
KG) durch und verzichtete darauf, eine Untersuchung zu eröffnen, nachdem die Gebäudeversicherung Bern gewisse Verpflichtungen eingegangen war (Schlussbericht vom 30. November 2011). Eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Verhaltensweise liegt demzufolge offenbar nicht vor. Im Übrigen ist es auch sonst denkbar, dass eine Versicherungsunternehmung, die in eine Konzernstruktur eingebunden ist, dadurch gewisse faktische Wettbewerbsvorteile geniesst, welche ihre Konkurrenten nicht haben. Dies vermag indessen keine Parteistellung der Konkurrenten im versicherungsaufsichtsrechtlichen Bewilligungsverfahren zu begründen.

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht sowie dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_94/2012
Datum : 03. Juli 2012
Publiziert : 19. Juli 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wirtschaft
Gegenstand : Bewilligung zum Betrieb von Versicherungszweigen


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
KG: 3 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
12 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 12 Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung
1    Wer durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert wird, hat Anspruch auf:
a  Beseitigung oder Unterlassung der Behinderung;
b  Schadenersatz und Genugtuung nach Massgabe des Obligationenrechts21;
c  Herausgabe eines unrechtmässig erzielten Gewinns nach Massgabe der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
2    Als Wettbewerbsbehinderung fallen insbesondere die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen sowie Diskriminierungsmassnahmen in Betracht.
3    Die in Absatz 1 genannten Ansprüche hat auch, wer durch eine zulässige Wettbewerbsbeschränkung über das Mass hinaus behindert wird, das zur Durchsetzung der Wettbewerbsbeschränkung notwendig ist.
26 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 26 Vorabklärung
1    Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen.
2    Das Sekretariat kann Massnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen anregen.
3    Im Verfahren der Vorabklärung besteht kein Recht auf Akteneinsicht.
43
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 43 Beteiligung Dritter an der Untersuchung
1    Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können anmelden:
a  Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;
b  Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;
c  Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
2    Das Sekretariat kann verlangen, dass Gruppen von mehr als fünf am Verfahren Beteiligten mit gleichen Interessen eine gemeinsame Vertretung bestellen, falls die Untersuchung sonst übermässig erschwert würde. Es kann in jedem Fall die Beteiligung auf eine Anhörung beschränken; vorbehalten bleiben die Parteirechte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196842.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch im Verfahren der ausnahmsweisen Zulassung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat (Art. 8).
4    Im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.
THG: 16a
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 16a Grundsatz
1    Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a  den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen; und
b  im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind.
2    Absatz 1 gilt nicht für:
a  Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen;
b  anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung;
c  Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen;
d  Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen;
e  Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst.
3    Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist.
VAG: 1 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht des Bundes über Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler.
1    Dieses Gesetz regelt die Aufsicht des Bundes über Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler.
2    Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten nach Massgabe ihrer Schutzbedürftigkeit vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen.4
2 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen:
1    Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen:
a  Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz;
b  Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland für ihre Versicherungstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus, unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Bestimmungen;
c  Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler;
d  Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate;
e  Versicherungszweckgesellschaften mit Sitz in der Schweiz.
2    Nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen:7
a  Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz nur die Rückversicherung betreiben;
b  Versicherungsunternehmen, soweit sie von Bundesrechts wegen einer besonderen Aufsicht unterstellt sind, im Ausmass dieser Aufsicht; als solche gelten insbesondere die in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen;
bbis  ausländische staatliche oder staatlich garantierte Exportrisikoversicherungsunternehmen;
c  Versicherungsvermittler, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Versicherungsnehmer stehen, soweit sie nur die Interessen dieses Versicherungsnehmers und der von diesem beherrschten Gesellschaften verfolgen;
d  Versicherungsgenossenschaften, die am 1. Januar 1993 bestanden haben, sofern:
d1  sie ihren Sitz in der Schweiz haben,
d2  sie eng mit einem Verein oder einem Verband verbunden sind, dessen Hauptzweck nicht das Versicherungsgeschäft ist,
d3  ihr jährliches Bruttoprämienvolumen seit dem 1. Januar 1993 den Betrag von 3 Millionen Franken nie überstiegen hat,
d4  ihr Tätigkeitsbereich seit dem 1. Januar 1993 auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt ist,
d5  sie nur Mitglieder des Vereins oder des Verbandes versichern, mit dem sie eng verbunden sind, und
d6  die Versicherten identisch sind mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Versicherungsgenossenschaft und sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft über die Versicherungsleistungen und Versicherungsprämien selber bestimmen können;
e  Vereine, Verbände, Genossenschaften und Stiftungen, die mit ihren Mitgliedern, Genossenschafterinnen und Genossenschaftern oder Destinatärinnen und Destinatären Verträge über Geschäfte mit Sicherungscharakter abschliessen, insbesondere über Bürgschaften oder Garantien, sofern:
e1  ihr örtlicher Tätigkeitsbereich sich auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt, und
e2  der erwirtschaftete Gewinn den jeweiligen Vertragspartnerinnen und -partnern zugewiesen wird;
f  Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, sofern sich ihre Vermittlungstätigkeit auf eine Versicherung bezieht, die von geringer Bedeutung ist und ein Produkt oder eine Dienstleistung ergänzt.
3    ...12
4    Der Bundesrat regelt:
a  was unter Ausübung einer Versicherungstätigkeit in der Schweiz zu verstehen ist;
b  den Umfang der Aufsicht über Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland für ihre Versicherungstätigkeit von der Schweiz aus;
c  die Kriterien für die Ausnahme nach Absatz 2 Buchstabe f näher.13
5    Er kann:
a  Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur die Rückversicherung betreiben, der Aufsicht unterstellen, soweit dies zur Erfüllung anerkannter internationaler Standards erforderlich ist; untersteht das ausländische Rückversicherungsunternehmen im Ausland einer angemessenen Aufsicht, so kommt eine erleichterte Aufsicht über die Niederlassung in der Schweiz zur Anwendung;
b  insbesondere zur Wahrung der Zukunftsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes vorsehen, Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise von der Aufsicht zu befreien, und diese Befreiung unter Berücksichtigung insbesondere folgender Faktoren mit Auflagen, unter anderem hinsichtlich Unternehmenssitz, Sicherheiten und Informationspflichten, verbinden:
b1  das Geschäftsmodell,
b2  die geringe wirtschaftliche Bedeutung und die geringen Risiken des Versicherungsprodukts für die betroffenen Versicherungsnehmerinnen und -nehmer,
b3  das Geschäftsvolumen,
b4  den Kreis der Versicherten.14
6 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 6 Erteilung der Bewilligung - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
1    Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
2    Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer ausländischen Versicherungsgruppe oder eines ausländischen Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.22
3    Die Bewilligung wird für einen oder mehrere Versicherungszweige erteilt. Sie berechtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung im betreffenden Versicherungszweig. Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungszweige.
4    Die FINMA veröffentlicht die erteilten Bewilligungen.
12 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 12 Gleichzeitiges Betreiben von Lebensversicherung und anderen Versicherungszweigen - Versicherungsunternehmen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, dürfen daneben nur die Unfall- und die Krankenversicherung betreiben.
64 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 64 Versicherungsgruppe - Zwei oder mehrere Unternehmen bilden eine Versicherungsgruppe, wenn:
a  mindestens eines ein Versicherungsunternehmen ist;
b  sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und
c  sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind.
65 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 65 Unterstellung unter die Gruppenaufsicht - 1 Die FINMA kann eine Versicherungsgruppe, der eine Unternehmung in der Schweiz angehört, der Gruppenaufsicht unterstellen, wenn die Versicherungsgruppe:
1    Die FINMA kann eine Versicherungsgruppe, der eine Unternehmung in der Schweiz angehört, der Gruppenaufsicht unterstellen, wenn die Versicherungsgruppe:
a  tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird;
b  tatsächlich vom Ausland aus geleitet wird, dort aber keiner gleichwertigen Gruppenaufsicht unterstellt ist.
2    Beanspruchen gleichzeitig ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über die Versicherungsgruppe, so verständigt sich die FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer allfälligen Konglomeratsaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unternehmen der Versicherungsgruppe, die ihren Sitz in der Schweiz haben.
73
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 73 Unterstellung unter die Konglomeratsaufsicht - 1 Die FINMA kann ein Versicherungskonglomerat, dem ein Unternehmen in der Schweiz angehört, der Konglomeratsaufsicht unterstellen, wenn es:
1    Die FINMA kann ein Versicherungskonglomerat, dem ein Unternehmen in der Schweiz angehört, der Konglomeratsaufsicht unterstellen, wenn es:
a  tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird;
b  tatsächlich vom Ausland aus geleitet wird, dort aber keiner gleichwertigen Konglomeratsaufsicht unterstellt ist.
2    Beanspruchen gleichzeitig andere ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über das Versicherungskonglomerat, so verständigt sich die FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer allfälligen Gruppenaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unternehmen des Versicherungskonglomerats, die ihren Sitz in der Schweiz haben.143
VwVG: 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
ZGB: 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
BGE Register
123-II-376 • 124-I-145 • 124-I-159 • 125-I-7 • 127-II-264 • 131-I-198 • 133-I-206 • 135-II-243 • 136-I-49 • 136-II-291 • 136-II-539
Weitere Urteile ab 2000
2A.19/2006 • 2A.393/2005 • 2C_348/2011 • 2C_457/2011 • 2C_485/2010 • 2C_53/2009 • 2C_694/2009 • 2C_762/2010 • 2C_854/2011 • 2C_94/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkurrent • bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • legitimation • vorinstanz • privatversicherung • frage • versicherungsaufsicht • tochtergesellschaft • beschwerdelegitimation • eidgenössische finanzmarktaufsicht • versicherer • zusatzversicherung • bewilligungsverfahren • genossenschaft • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • bundesgesetz über kartelle und andere wettbewerbsbeschränkungen • bundesgesetz betreffend die aufsicht über versicherungsunternehmen • gerichtsschreiber • 1995 • abstrakte normenkontrolle • revisionsstelle • wille • anfechtungsgegenstand • feuer • stelle • weiler • apotheke • entscheid • unternehmung • kartell • rechtsgleiche behandlung • wettbewerb • ware • bundesgesetz über die technischen handelshemmnisse • abweisung • bern • begründung des entscheids • gerichtskosten • verbandsbeschwerde • voraussetzung • verfahrenspartei • begünstigung • sachmangel • formmangel • aufschiebende wirkung • ausserhalb • wettbewerbskommission • verfahrensbeteiligter • lausanne • grundversicherung • verfassungsrecht • polizeibewilligung • verhalten • schweizerisches handelsamtsblatt • sachverhalt • norm • rechtsverletzung • schutz der versicherten • nichteintretensentscheid
... Nicht alle anzeigen
AS
AS 1978/1836
BBl
2003/3789