Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
C 351/05

Urteil vom 3. Juli 2006
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Parteien
S.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch SYNA die Gewerkschaft Wallis, Kantonsstrasse 11, 3930 Visp,

gegen

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Avenue du Midi 7, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten

(Entscheid vom 24. November 2005)

Sachverhalt:
A.
A.a Der 1962 geborene S.________ war seit 19. Mai 1982, zuletzt befristet vom 1. Januar bis 12. November 2004, vollzeitig bei der Firma X.________ AG, Bau- und Generalunternehmung, als Maschinist angestellt gewesen. Am 15. November 2004 meldete er sich beim Gemeindearbeitsamt zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosentschädigung an. Für die Zeit vom 17. November bis 20. Dezember 2004 arbeitete er im Rahmen einer Zwischenverdiensttätigkeit bei der Y.________ AG.
A.b Mit Schreiben vom 4. Februar 2005 erklärte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberwallis dem Versicherten, es habe nach eingehender Überprüfung der Dokumente festgestellt, dass sowohl er als auch andere Mitarbeiter der Firma Y.________ AG identische Arbeitsbemühungen abgegeben und demnach keine persönliche Arbeitssuche vorgenommen hätten. Überdies seien die Arbeitsbemühungen quantitativ wie auch qualitativ als ungenügend zu qualifizieren. Daraufhin teilte S.________ dem RAV am 7. Februar 2005 mit, die Y.________ AG habe ihn per 1. März 2005 fest angestellt.
Am 9. Februar 2005 stellte das RAV die Anspruchsberechtigung des Versicherten auf Grund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Arbeitslosigkeit verfügungsweise für fünf Tage ab 1. Februar 2005 ein. Die dagegen erhobene Einsprache überwies es der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, des Kantons Wallis (nachfolgend: Dienststelle), welche die Verfügung mit Einspracheentscheid vom 17. März 2005 im Wesentlichen bestätigte, den Beginn der fünftägigen Einstellung jedoch auf den 1. Januar 2005 vorverlegte.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit des Kantons Wallis ab (Entscheid vom 24. November 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 17. März 2005 beantragen.
Während die Rekurskommission und die Dienststelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 In seiner Verfügung vom 9. Februar 2005 hatte das RAV erläutert, die Versicherten müssten alles ihnen Zumutbare unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. zu verkürzen. Insbesondere während der Kündigungsfrist sowie in den letzten Monaten eines befristeten Arbeitsverhältnisses sei eine versicherte Person bereits vor Beanspruchung einer Arbeitslosenentschädigung zur Stellensuche verpflichtet. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde alsdann erwogen, das RAV sei wohl versehentlich davon ausgegangen, dass es sich bei den Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Monat Dezember 2004 um solche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gehandelt habe. Weil der Versicherte jedoch ohne weiteres habe erkennen können, dass stets die im Monat Dezember 2004 - und damit während der Kontrollperiode - unternommenen Arbeitsbemühungen umstritten gewesen seien, habe die Einsprachebehörde, nach Abklärung verschiedener rechtlich relevanter Gesichtspunkte, dieses offensichtliche Versehen mit Entscheid vom 17. März 2005 korrigiert.
1.1.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Rekurskommission bestätige, dass das RAV in seiner Verfügung von einem unwahren Sachverhalt ausgegangen sei. Es hätte spätestens nach der am 7. Februar 2005 seinerseits ergangenen Stellungnahme bemerken müssen, dass sich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitssuche vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht rechtfertigen lasse. Als professionelle Stelle mit ausgebildeten Personalberatern müsse das RAV in der Lage sein, ein Dossier genau zu bearbeiten. Es könne sich nicht auf einen irrtümlich unterlaufenen Fehler berufen und damit einen Versicherten um einen Viertel seines Einkommens bringen. Überdies stehe es einer Einsprachebehörde nicht an, dieses offenkundige Versehen ohne Erwirken einer neuen Verfügung eigenmächtig zu korrigieren mit der Begründung, die Arbeitsbemühungen seien insgesamt als ungenügend zu qualifizieren und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolgedessen gerechtfertigt. Mit diesem Vorgehen werde ein offensichtlicher Fehlentscheid des RAV nachträglich geschützt und dem Beschwerdeführer dadurch das rechtliche Gehör verweigert.
Die Beschwerdegegnerin postuliert demgegenüber, trotz der falschen Überschrift in der Verfügung vom 9. Februar 2005 habe die Gegenpartei erkennen können, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Zusammenhang mit den Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2004 gestanden habe. Zudem sei dieser Flüchtigkeitsfehler durch den Erlass des Einspracheentscheides vom 17. März 2005 behoben worden. Zu Recht habe die Rekurskommission diesen Aspekt in der Folge erneut aufgegriffen und als ein Versehen betitelt. Der Rechtsstreit habe daher nur den Nachweis genügender Arbeitssuche im Monat Dezember 2004 zum Gegenstand, nicht jedoch auch denjenigen während der Zeit vor der Arbeitslosigkeit des Versicherten, d.h. bis 12. November 2004. Es fehle somit - auch zufolge Widersprüchlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers - an einer soliden Basis, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejahen zu können.
1.1.2 Unbestrittenermassen war die am 9. Februar 2005 durch das RAV verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Unrecht mit dem Argument der ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit begründet worden. Diesen Fehler berichtigte indessen bereits die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Einspracheentscheides vom 17. März 2005, sodass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich gegenüber der - mit uneingeschränkter Kognition ausgestatteten - kantonalen Rekurskommission hierzu zu äussern. Die - als nicht besonders schwerwiegend einzustufende - Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit als geheilt gelten (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Ob der Versicherte trotz mangelhaft begründeter Einstellungsverfügung ohne weiteres hätte erkennen können, dass stets die während seiner kontrollierten Arbeitslosigkeit im Monat Dezember 2004 getätigten Arbeitsbemühungen strittig gewesen waren, kann demnach dahingestellt bleiben.
2.
Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die massgebenden - mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 unverändert gebliebenen - Bestimmungen über die Pflicht zur Stellensuche (Art. 17 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften - 1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
1    Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
2    Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.71
2bis    Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.72
3    Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:
a  an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
b  an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c  die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
4    Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
5    Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.75
AVIG), den Begriff des Zwischenverdienstes (Art. 24
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 24 Anrechnung von Zwischenverdienst - 1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird.111
1    Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird.111
2    ...112
3    Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3) bleibt unberücksichtigt.
3bis    Für Arbeitsverhältnisse, die innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder im Rahmen einer Änderungskündigung fortgesetzt werden, bestimmt der Bundesrat die Anrechenbarkeit des Zwischenverdienstes.113
4    Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1; bei Versicherten mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er längstens bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.114
5    Nimmt der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine ganze Kontrollperiode eine Vollzeitbeschäftigung an, deren Entlöhnung geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, so ist Artikel 11 Absatz 1 während den in Absatz 4 genannten Fristen nicht anwendbar.115
AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
1    Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a  durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b  zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c  sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d  die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e  unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f  Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g  während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2    Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139
3    Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141
3bis    Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142
4    Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
AVIG) und die Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
1    Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a  durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b  zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c  sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d  die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e  unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f  Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g  während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2    Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139
3    Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141
3bis    Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142
4    Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
1    Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a  der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b  der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
2    Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
3    Die Einstellung dauert:
a  1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b  16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c  31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
4    Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a  eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b  eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
5    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
AVIV) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Quantität und Qualität der Arbeitsbemühungen (ARV 1986 Nr. 5 S. 22, 1978 Nr. 7 S. 19; vgl. auch BGE 124 V 231 Erw. 4a; SVR 2004 ALV Nr. 18 S. 59 [in BGE 130 V 385 nicht publizierte] Erw. 4.1 [des Urteils M. vom 29. Juni 2004, C 222/03]) sowie für die Verwaltungspraxis, wonach in der Regel, unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt werden (vgl. auch Urteile H. vom 29. September 2005, C 199/05, Erw. 2.1, und E. vom 25. April 2005, C 10/05, Erw. 2.3.1, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Versicherten zu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.1
3.1.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe dem Umstand des Kausalzusammenhangs zwischen der Stellensuche vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses (am 12. November 2004), der Stellensuche während der Zwischenverdiensttätigkeit (vom 17. November bis 20. Dezember 2004) und der Festanstellung auf den 1. März 2005 bei der Firma Y.________ AG zu wenig Beachtung geschenkt. Aus den Akten gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Firma X.________ AG eine befristete Zwischenverdienstbeschäftigung bei der Y.________ AG gefunden, dank dieser eine feste Anstellung bei derselben Firma erhalten und sich demnach offensichtlich erfolgreich um eine neue Stelle bemüht habe. Die Rekurskommission dagegen habe bei der Überprüfung der Arbeitsbemühungen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten eindeutig vernachlässigt und den vorliegenden Fall zusammen mit anderen Arbeitslosenfällen der Firma Y.________ AG pauschal beurteilt. Dies sei - wie der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ausführen liess - insbesondere deshalb nicht korrekt, weil deren Arbeitsverhältnisse erst am 20. Dezember 2004 und nicht bereits am 12.
November 2004 beendet worden seien. Zudem sei der Einstellungsbeginn der Anspruchsberechtigung bei allen zitierten Fällen falsch angesetzt.
3.1.2 Demgegenüber äussert sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, laut Art. 26
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 26 Persönliche Arbeitsbemühungen der versicherten Person - (Art. 40 und 43 ATSG, 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Bst. c AVIG)
1    Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.
2    Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
3    Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich.
AVIV habe der Versicherte seine Arbeitsbemühungen persönlich zu erbringen. Acht Arbeitskollegen der Firma Y.________ AG hätten sich jedoch im November und Dezember 2004 bei denselben Firmen beworben wie der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2004. Durch einen von ihnen sei denn auch im Rahmen eines Beratungs- und Kontrollgesprächs vom 29. März 2005 bestätigt worden, dass die Y.________ AG die Arbeitssuche für ihre Arbeitnehmer selbst in die Hand genommen und am letzten Arbeitstag auch deren Formulare betreffend persönliche Arbeitsbemühungen ausgefüllt habe. Dabei habe sie sich der Einfachheit halber der Stempel firmeneigener Betriebe bedient. Ausschliessliche Bewerbungen bei der damaligen Arbeitgeberin angehörenden Unternehmen seien indessen als qualitativ ungenügend zu deklarieren. Weder die Zwischenverdiensttätigkeit während der Zeit vom 17. November bis 20. Dezember 2004 noch die Garantie, am Ende der Wintersaison wieder fest angestellt zu werden, hätten den Versicherten von seiner Pflicht befreit, aktiv eine neue Tätigkeit zu suchen. Der Beschwerdeführer habe sich im Dezember 2004 im Übrigen lediglich bei drei Stellen beworben, obwohl
rechtsprechungsgemäss (BGE 124 V 234 Erw. 6 mit Hinweisen) deren zehn bis zwölf verlangt würden, und dabei keine zumutbare Arbeit gefunden, die er am ersten des Folgemonats hätte antreten können. Namentlich mangle es an gezielten Bewerbungen für offene Jahres- bzw. Wintersaisonstellen, denn die Stempelkollektion umfasse lediglich solche aus dem Bauhaupt- und -nebengewerbe, in welchen während der Wintermonate ohnehin nur verhältnismässig wenige offene Stellen existierten.
3.2
3.2.1 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
1    Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a  durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b  zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c  sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d  die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e  unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f  Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g  während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2    Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139
3    Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141
3bis    Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142
4    Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften - 1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
1    Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
2    Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.71
2bis    Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.72
3    Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:
a  an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
b  an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c  die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
4    Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
5    Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.75
AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 227 f. Erw. 2b mit weiteren Hinweisen). Die Kausalität ist zu negieren, wenn die versicherte Person trotz ungenügender Arbeitsbemühungen innert nützlicher Frist eine neue Stelle findet (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 256 Rz 700). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N 12 zu Art. 17), die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt
gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (Gerhards, a.a.O., N 14 zu Art. 17, ähnlich N 16 zu Art. 17).
3.2.2 Damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengelder erheben kann, hat er sich persönlich um Arbeit zu bemühen. Er darf grundsätzlich nicht einfach zuwarten, bis ihm von behördlicher oder privater Seite her Arbeit angetragen wird (ARV 1960 Nr. 69 S. 157). Überdies darf er sich nicht einfach auf die Mithilfe von Personen aus seinem Geschäfts- und Freundeskreis verlassen, sondern hat u.a. allenfalls auch Stellenvermittlungsbüros zu kontaktieren (ARV 1979 Nr. 28 S. 144). Wenn sein bisheriger Berufszweig nur in geringem Masse von Arbeitslosigkeit betroffen ist, hat der Arbeitslose seine Bemühungen zunächst auf diesen zu konzentrieren, da es wenig sinnvoll ist, die Bewerbungen auf jene Berufsgebiete auszudehnen, in denen praktisch keine Erfolgsaussichten bestehen (ARV 1979 Nr. 9 S. 56).
3.3 Im vorliegenden Fall kann seitens des Beschwerdeführers keineswegs von persönlichen Arbeitsbemühungen die Rede sein, da sich seine für den Monat Dezember 2004 ausgewiesenen Bewerbungen auf unternehmensinterne Stellen beschränkten und seine damalige Arbeitgeberin bei der Arbeitssuche erhebliche Beihilfe leistete, wie auch Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters bestätigen (vgl. Erw. 3.1.2 hievor). Aktenmässig ist nicht erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus selber um Arbeit bemüht und sich etwa bei Stellenvermittlungsbüros gemeldet hat; vielmehr scheint er sich einzig auf die tatkräftige Unterstützung durch die Y.________ AG verlassen zu haben. Überdies wurde die Arbeitssuche auf das Bauhaupt- und -nebengewerbe eingeschränkt und nicht - wie in Art. 17 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften - 1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
1    Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
2    Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.71
2bis    Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.72
3    Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:
a  an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
b  an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c  die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
4    Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
5    Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.75
Satz 2 AVIG vorgeschrieben - auf weitere Berufszweige ausgedehnt, obwohl offene Stellen in diesem Sektor hauptsächlich in den Wintermonaten eher rar sind. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Arbeitsbemühungen intensiviert werden müssen, je geringer die Erfolgsaussichten des Arbeitslosen scheinen, geht der Einwand des Beschwerdeführers, er habe alles Zumutbare unternommen, um seine Arbeitslosigkeit zu verkürzen, fehl. Bereits der Umstand, dass auf
seinem Nachweisformular nur die Adressen (Stempel samt Unterschrift) der angeblich konsultierten Firmen zu finden sind, ohne nähere Angaben zu den restlichen Rubriken (Art der Tätigkeit, Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, Art der Bewerbung, Ergebnis der Bewerbung etc.) zu enthalten, und er sich demnach - im Gegensatz zu einigen seiner Arbeitskollegen - nicht einmal die Mühe nahm, dieses pflichtgemäss vollständig auszufüllen, beweist, dass weder von einer in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht genügenden Arbeitssuche die Rede sein kann. Zudem strebte er nach der am 11. November 2004 auf Anfang März 2005 vereinbarten Festanstellung bei der Y.________ AG auch keinen auf die Monate Januar und Februar 2005 befristeten Zwischenverdienst mehr an, obgleich auf Grund der gesetzlichen Schadenminderungspflicht so lange genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden müssen, wie Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden. Letzteres hat auch für einen Arbeitslosen mit einer vollzeitlich ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit zu gelten, ist doch dieser nach konstanter Praxis ebenfalls gehalten, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Urteil H. vom 12. September 2005, C 194/05, Erw. 3 mit Hinweis;
nicht veröffentlichte Urteile V. vom 20. Januar 1999, C 393/98, Erw. 2b, und S. vom 24. März 1998, C 292/97, Erw. 2d). Wie im Übrigen bereits im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die massgebliche Rechtsprechung (ARV 1990 Nr. 20 S. 132; Urteil H. vom 26. Juni 2000, C 19/00, Erw. 2b mit Hinweisen) einlässlich erwogen wurde, besteht zwischen den im Dezember 2004 getätigten Arbeitsbemühungen und der auf den 1. März 2005 vereinbarten Festanstellung bei der Y.________ AG kein - ein Verschulden an der (verlängerten) Arbeitslosigkeit allenfalls ausschliessender - Kausalzusammenhang. Der Einwand des Beschwerdeführers schliesslich, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Arbeitsbemühungen den persönlichen Umständen in keiner Weise Rechnung getragen, sondern jene zusammen mit anderen Fällen der Firma Y.________ AG pauschal beurteilt, was nicht korrekt sei, weil die Arbeitsverhältnisse der Kollegen erst über einen Monat nach dem seinigen beendigt worden seien, sticht sodann nicht. Da die beruflichen und arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer durchaus ähnliche Züge tragen - der Umstand, dass die Arbeitsverhältnisse nicht zur gleichen Zeit endeten bzw. der Beschwerdeführer sofort nach Eintritt
der kontrollierten Arbeitslosigkeit einer Zwischenverdiensttätigkeit nachging, ändert daran, wie zuvor dargelegt, grundsätzlich nichts -, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte die persönlichen Verhältnisse ausser Acht gelassen und die Einzelfälle lediglich einer pauschalen Beurteilung unterzogen, zumal die Stempel auf den Nachweisblättern der Arbeitnehmer grösstenteils identisch sind.
3.4 Zusammenfassend sind die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers sowohl qualitativ wie auch quantitativ als ungenügend zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer erstmals während einer Kontrollperiode ungenügende Arbeitsbemühungen aufweist und die durch seine einmonatige Zwischerverdiensttätigkeit vorgenommene Schadenminderung bei der Bemessung der Einstellungsdauer zu berücksichtigen ist, erweist sich die auf der Basis eines leichten Verschuldens (vgl. Art. 30 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
1    Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a  durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b  zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c  sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d  die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e  unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f  Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g  während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2    Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139
3    Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141
3bis    Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142
4    Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
Satz 2 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 lit. a
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
1    Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a  der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b  der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
2    Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
3    Die Einstellung dauert:
a  1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b  16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c  31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
4    Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a  eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b  eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
5    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
AVIV) verfügte fünftägige Einstellungsdauer als angemessen. Diese beginnt, wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres, vorinstanzlich bestätigten, Einspracheentscheides vom 17. März 2005 - gestützt auf Art. 45 Abs. 1 lit. c
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
1    Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a  der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b  der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
2    Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
3    Die Einstellung dauert:
a  1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b  16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c  31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
4    Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a  eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b  eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
5    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
AVIV - zutreffend festgehalten hat, am 1. Januar 2005.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberwallis, der Arbeitslosenkasse SYNA, Visp, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 3. Juli 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C_351/05
Date : 03. Juli 2006
Published : 21. Juli 2006
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : Arbeitslosenversicherung


Legislation register
AVIG: 17  24  30
AVIV: 26  45
BGE-register
124-V-225 • 124-V-234 • 126-I-68 • 126-V-130 • 127-V-431 • 130-V-385
Weitere Urteile ab 2000
C_10/05 • C_19/00 • C_194/05 • C_199/05 • C_222/03 • C_292/97 • C_351/05 • C_393/98
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