Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2020.69
Entscheid vom 3. Juni 2020 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. Corp., vertreten durch Rechtsanwalt Pierluigi Pasi,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. |
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1 | Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. |
2 | Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert. |
3 | Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden. |
4 | Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60. |
Sachverhalt:
A. Die amerikanischen Behörden führen umfangreiche Ermittlungen gegen diverse Personen, die mit der Gesellschaft B. S.A. und/oder ihren Tochtergesellschaften und ihr verbundenen Unternehmen in Verbindung stehen. Sie werden verdächtigt, Bestechungszahlungen unter anderem an Amtsträger bei der Gesellschaft C. S.A. geleistet und Geldwäsche betrieben zu haben. In diesem Zusammenhang ersuchten die amerikanischen Behörden die Schweiz am 2. Mai 2017, ergänzt am 13. Oktober 2017 und 18. April 2018, um Rechtshilfe.
B. Derzeit führen die amerikanischen Behörden ein Strafverfahren unter anderem gegen D. und E., den ehemaligen Geschäftsführer bei B. S.A. für Venezuela, wegen des Verdachts der Bestechung und Geldwäscherei. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2019 gelangte das US-Justizministerium an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Unterlagen zu den Konten Nr. 1 bei der Bank F. und Nr. 2 bei der Bank G., die auf die A. Corp. lauten, jedoch von D. oder/und E. kontrolliert werden. Im Ersuchen vom 8. April 2019 wird zusammenfassend ausgeführt, dass E. im Rahmen des Bestechungs- und Geldwäschereikomplotts von B. S.A. Bestechungsgelder an D. weitergeleitet habe, welche D. anschliessend unter anderem auf Schweizer Konten transferiert habe. Einige dieser Gelder habe D. für den Kauf von Immobilien in den USA verwendet. Zudem habe E. von D. Provisionen (sog. Kickback payments) über Schweizer Konten erhalten, die von E. allein oder zusammen mit D. verwaltet worden seien. Auch diese Provisionsgelder seien möglicherweise für Immobilienkäufe in den USA verwendet worden (act. 1.7).
C. Mit Eintretensverfügung vom 5. Juni 2019 entsprach die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») dem amerikanischen Ersuchen. Da die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen D. bereits seit dem 24. Februar 2017 ein Strafverfahren führte (act. 1.4), betraute das BJ die BA mit der Ausführung des Ersuchens vom 8. April 2019 und forderte die BA auf, ihr die von der ersuchenden Behörde angeforderten Bankunterlagen einzureichen (act. 1.6). Die Unterlagen zu den auf die A. Corp. lautenden Konten bei der Bank F. und der Bank G. mit den Nrn. 1 und 3 reichte die BA dem BJ am 26. Juli 2019 ein.
D. Das BJ teilte dem Rechtsvertreter der A. Corp., Rechtsanwalt Pierluigi Pasi (nachfolgend «RA Pasi»), am 23. Oktober 2019 mit, dass es in Erwägung ziehe, die Unterlagen zu den auf sie lautenden Konten bei der Bank F. und der Bank G. an die ersuchende Behörde herauszugeben (act. 1.8).
E. Am 6. Dezember 2019 stellte die BA das gegen D. geführte Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei ein (act. 1.11).
F. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 ersuchte die A. Corp. das BJ, ihr Einsicht in das amerikanische Ersuchen vom 2. Mai 2017 sowie dessen Ergänzungen vom 13. Oktober 2017 und 18. April 2018 zu gewähren und die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu erstrecken (Verfahrensakten BJ, Schreiben RA Pasi vom 16. Dezember 2019). Das BJ teilte der A. Corp. mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 mit, dass ihr sämtliche entscheidrelevanten Akten bereits zugestellt worden seien und dass die im Ersuchen vom 8. April 2019 erwähnten Rechtshilfeersuchen sie nicht betreffen würden und verweigerte ihr die Einsicht in diese (Verfahrensakten BJ, Schreiben BJ vom 19. Dezember 2019). Am 20. Dezember 2019 ersuchte die A. Corp. erneut um Einsicht in die früheren Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten BJ, Schreiben RA Pasi vom 20. Dezember 2019). Das BJ bekräftigte in seinem Schreiben vom 7. Januar 2020, dass die früheren Ersuchen die A. Corp. nicht betreffen würde und dass es sich beim Ersuchen vom 8. April 2019 um ein Einzelersuchen handle. Zwecks eines besseren Verständnisses der amerikanischen Ermittlungen legte das BJ seinem Schreiben vom 7. Januar 2020 das amerikanische Ersuchen vom 2. Mai 2017 in teilweise geschwärzter Version bei (Verfahrensakten BJ, Schreiben BJ vom 7. Januar 2020). Auf Gesuch von A. Corp. hin verlängerte das BJ die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 20. Januar 2020 (Verfahrensakten BJ, Schreiben BJ vom 9. Januar 2020).
G. Am 20. Januar 2020 verweigerte die A. Corp. gegenüber dem BJ ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung des Ersuchens gemäss Art. 12a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 12a Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
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1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die Zentralstelle die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
H. Mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 verfügte das BJ die Herausgabe der Unterlagen zu den beiden Konten bei der Bank F. und der Bank G. an die ersuchende Behörde (act. 1.2).
I. Dagegen liess die A. Corp. am 4. März 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 (act. 1).
J. Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 teilte das BJ dem Gericht mit, dass es auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort verzichte und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantrage (act. 10). Das Schreiben des BJ wurde der A. Corp. am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.
1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 36a Wirksamkeit für andere Gesetze - Das im Vertrag vorgesehene Verfahren ist auf amerikanische Rechtshilfeersuchen anwendbar, die teilweise gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 198170 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 38 Abs. 1 des Vertrags) ausgeführt werden können. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
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1 | Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
a | die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil); |
b | die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil); |
c | die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil); |
d | die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil). |
2 | ...5 |
3 | Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann. |
3bis | Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren: |
a | Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder |
b | Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7 |
3ter | Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn: |
a | die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt; |
b | das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und |
c | die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8 |
4 | Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9 |
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 38 Verhältnis zu anderen Verträgen und zum Landesrecht - 1. Wenn ein in diesem Vertrag vorgesehenes Verfahren die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vertragsparteien nach einem anderen Abkommen oder nach dem Recht im ersuchten Staat erleichtern würde, so wird für die Leistung solcher Rechtshilfe das Verfahren nach diesem Vertrag angewendet. Rechtshilfe und Verfahren nach irgendeinem anderen internationalen Vertrag oder Übereinkommen oder nach dem innerstaatlichen Recht in den Vertragsstaaten bleiben von diesem Vertrag unberührt und werden dadurch weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. |
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1 | Wenn ein in diesem Vertrag vorgesehenes Verfahren die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vertragsparteien nach einem anderen Abkommen oder nach dem Recht im ersuchten Staat erleichtern würde, so wird für die Leistung solcher Rechtshilfe das Verfahren nach diesem Vertrag angewendet. Rechtshilfe und Verfahren nach irgendeinem anderen internationalen Vertrag oder Übereinkommen oder nach dem innerstaatlichen Recht in den Vertragsstaaten bleiben von diesem Vertrag unberührt und werden dadurch weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. |
2 | Dieser Vertrag hindert die Vertragsparteien nicht, Ermittlungen und Strafverfahren gemäss ihrem innerstaatlichen Recht zu führen. |
3 | Die Bestimmungen dieses Vertrags gehen abweichenden Vorschriften des innerstaatlichen Rechts in den Vertragsstaaten vor. |
4 | Die Erteilung von Auskünften zur Verwendung in Fällen betreffend Steuern, die unter das Abkommen vom 24. Mai 195114 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen fallen, richtet sich ausschliesslich nach dessen Vorschriften; dies gilt nicht für Verfahren nach Kapitel II des vorliegenden Vertrags, soweit die Bedingungen in Artikel 7 Absatz 2 erfüllt sind. |
Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 7 Anwendbares Recht - 1 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Bundes richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196817 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). |
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1 | Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Bundes richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196817 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). |
2 | Behörden, die eine Rechtshilfehandlung ausführen (Art. 3 Abs. 1-4), wenden die von ihnen in Strafsachen zu beachtenden Verfahrensvorschriften an.18 |
3 | Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes oder des Vertrags bleiben vorbehalten. Die nach den Absätzen 1 und 2 massgebenden Vorschriften sind so anzuwenden, dass daraus weder ein Widerspruch zu den vertraglichen Verpflichtungen entsteht noch der Zweck der Rechtshilfe oder des dazu Anlass gebenden Untersuchungsverfahrens gefährdet wird. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
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1 | Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
2 | Ausgenommen sind Fälle nach: |
a | den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar; |
b | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar; |
c | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar; |
d | Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29 |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
1.3 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 17 - 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52 |
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1 | Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52 |
1bis | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.53 |
2 | Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen. |
3 | und 4 ...54 |
5 | ...55 |
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 17c Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung. |
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 17a Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
1.4 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der Schlussverfügung betroffenen Bankkonten und damit zur Anfechtung der entsprechenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Darstellung des amerikanischen Ersuchens und bringt im Wesentlichen vor, es genüge den Anforderungen von Art. 29
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 29 Inhalt der Ersuchen - 1. Ein Ersuchen um Rechtshilfe soll den Namen der Behörde bezeichnen, die das Ermittlungs- oder Strafverfahren führt, auf welches sich das Ersuchen bezieht, und soweit wie möglich angeben: |
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1 | Ein Ersuchen um Rechtshilfe soll den Namen der Behörde bezeichnen, die das Ermittlungs- oder Strafverfahren führt, auf welches sich das Ersuchen bezieht, und soweit wie möglich angeben: |
a | Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und, mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellung, eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen; |
b | den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte; und |
c | den vollen Namen, Ort und Datum der Geburt und Adresse der Personen, welche im Zeitpunkt des Ersuchens Gegenstand der Untersuchung oder des Verfahrens sind, und alle sonstigen Angaben, die zu ihrer Identifizierung beitragen können. |
2 | Soweit erforderlich und möglich, soll das Ersuchen enthalten: |
a | die unter Absatz 1 Buchstabe c erwähnten Angaben hinsichtlich eines Zeugen oder jeder andern durch das Ersuchen betroffenen Person; |
b | eine Beschreibung des anzuwendenden Verfahrens; |
c | eine Erklärung, ob die Bekräftigung von Zeugenaussagen oder Erklärungen durch Eid oder Wahrheitsversprechen verlangt wird; |
d | eine Beschreibung der verlangten Auskünfte, Erklärungen oder Zeugenaussagen; |
e | eine Beschreibung der Schriftstücke, Akten oder Beweisstücke, deren Herausgabe oder Sicherstellung verlangt wird, sowie eine Beschreibung der Person, die sie herausgeben soll, und der Form, in der sie reproduziert und beglaubigt werden sollen; und |
f | Angaben über die Entschädigungen und Auslagen, auf die eine im ersuchenden Staat erscheinende Person Anspruch hat. |
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 10 Eintreten auf Ersuchen - 1 Die Zentralstelle prüft: |
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1 | Die Zentralstelle prüft: |
a | ob das Ersuchen den Formerfordernissen des Vertrags entspricht und nicht offensichtlich unzulässig erscheint; |
b | ob der im Ersuchen oder in den dazugehörigen Unterlagen geschilderte Sachverhalt nach schweizerischem Recht strafbar ist. |
2 | Sie trifft ohne Anhören der Beteiligten die Anordnungen für die Ausführung des Ersuchens nach Artikel 5 und nötigenfalls vorläufige Massnahmen nach Artikel 8. |
3 | Sie bezeichnet die mit der Ausführung betraute kantonale oder eidgenössische Behörde und leitet die Akten an sie weiter. |
4 | ...28 |
2.2 Art. 29 Ziff. 1
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 29 Inhalt der Ersuchen - 1. Ein Ersuchen um Rechtshilfe soll den Namen der Behörde bezeichnen, die das Ermittlungs- oder Strafverfahren führt, auf welches sich das Ersuchen bezieht, und soweit wie möglich angeben: |
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1 | Ein Ersuchen um Rechtshilfe soll den Namen der Behörde bezeichnen, die das Ermittlungs- oder Strafverfahren führt, auf welches sich das Ersuchen bezieht, und soweit wie möglich angeben: |
a | Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und, mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellung, eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen; |
b | den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte; und |
c | den vollen Namen, Ort und Datum der Geburt und Adresse der Personen, welche im Zeitpunkt des Ersuchens Gegenstand der Untersuchung oder des Verfahrens sind, und alle sonstigen Angaben, die zu ihrer Identifizierung beitragen können. |
2 | Soweit erforderlich und möglich, soll das Ersuchen enthalten: |
a | die unter Absatz 1 Buchstabe c erwähnten Angaben hinsichtlich eines Zeugen oder jeder andern durch das Ersuchen betroffenen Person; |
b | eine Beschreibung des anzuwendenden Verfahrens; |
c | eine Erklärung, ob die Bekräftigung von Zeugenaussagen oder Erklärungen durch Eid oder Wahrheitsversprechen verlangt wird; |
d | eine Beschreibung der verlangten Auskünfte, Erklärungen oder Zeugenaussagen; |
e | eine Beschreibung der Schriftstücke, Akten oder Beweisstücke, deren Herausgabe oder Sicherstellung verlangt wird, sowie eine Beschreibung der Person, die sie herausgeben soll, und der Form, in der sie reproduziert und beglaubigt werden sollen; und |
f | Angaben über die Entschädigungen und Auslagen, auf die eine im ersuchenden Staat erscheinende Person Anspruch hat. |
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten |
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1 | Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten |
a | in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staats oder eines seiner Gliedstaaten fällt, |
b | durch Rückgabe an den ersuchenden Staat oder einen seiner Gliedstaaten von Gegenständen oder Vermögenswerten, welche ihnen gehören und durch solche Handlungen erlangt worden sind; |
c | in Verfahren über Entschädigung für ungerechtfertigte Haft infolge einer gemäss diesem Vertrag getroffenen Massnahme. |
2 | Eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn in diesem Staat begründeter Verdacht besteht, dass Handlungen verübt worden sind, die einen Straftatbestand erfüllen. |
3 | Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, dass Rechtshilfe nach diesem Vertrag auch geleistet wird in ergänzenden Verwaltungsverfahren über Massnahmen, die gegen den Täter einer unter diesen Vertrag fallenden strafbaren Handlung getroffen werden können. Solche Vereinbarungen erfolgen durch Austausch diplomatischer Noten3. |
4 | Die Rechtshilfe umfasst, ist jedoch nicht beschränkt auf: |
a | die Feststellung des Aufenthaltes und der Adresse von Personen; |
b | die Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen; |
c | die Herausgabe oder Sicherstellung von Gerichtsakten, Schriftstücken oder sonstigen Beweisstücken; |
d | die Zustellung von Gerichts- oder Verwaltungsschriftstücken; und |
e | die Beglaubigung von Schriftstücken. |
2.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2019 lässt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt entnehmen (act. 1.7):
Die Empfänger und Zahler von Bestechungsgeldern von B. S.A. hätten ausgeklügelte Geldwäschereihandlungen betrieben, um die Korruptionszahlungen zu verschleiern. Dies oftmals mit Hilfe von professionellen Geldwäschern und anderen Personen. Im Rahmen dieser Praktiken hätten B. S.A. und seine Mittler oftmals mehrere, auf den gleichen Namen lautende Konten bei verschiedenen Finanzinstituten eröffnet, um die Geldwäscherei zu unterstützen und das Risiko von Compliance-Anfragen zu senken. D. habe sich im Jahr 2006 an E. gewendet und E. habe sein Angebot angenommen, zwischen B. S.A. und H. zu vermitteln. H. sei der venezolanische Betreiber des I. Kernkraftprojekts, für welches B. S.A. einen Vertrag erhalten habe. In der Folge habe B. S.A. ca. zwischen 2006 und 2009 über Konten seiner Abteilung für strukturierte Arbeitsabläufe («J.») Zahlungen an D. vorgenommen. Die amerikanischen Behörden gehen davon aus, dass D. einen Teil dieser Gelder an venezolanische Regierungsbeamte weitergeleitet habe, damit diese im Zusammenhang mit dem I.-Projekt zugunsten von B. S.A. handelten. Den amerikanischen Behörden würden zudem Beweise vorliegen, dass D. zwischen 2009 und 2016 unter anderem von den von der J. genutzten Konten Gelder erhalten habe, und dass diese Zahlungen direkt oder indirekt auf von D. kontrollierte Konten in der Schweiz erfolgt seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass Gelder von B. S.A. unter anderem über das Konto der Beschwerdeführerin Nr. 1 bei der Bank F. gelaufen und/oder auf ihm verblieben seien, das von D. kontrolliert werde. Weiter hätten die Ermittlungen ergeben, dass zwischen 2010 und 2016 ungefähr USD 180 Mio. von einem Bankkonto unter dem Namen K. bei der Bank L. in Panama auf das Konto Nr. 4 bei der Bank F. überwiesen worden seien. Das Konto Nr. 4 laute auf die M., die ebenfalls von D. kontrolliert werde. Beim K. handle es sich um ein Konsortium zwischen B. S.A. und weiteren zwei Rechtsträgern. Zwischen 2010 und 2018 seien vom Konto der M. ungefähr USD 54 Mio. unter anderem auf diverse von D. kontrollierte Konten in der Schweiz überwiesen worden. Des Weiteren hätten die Ermittlungen ergeben, dass D. zwischen 2009 und 2015 Gelder von B. S.A. auf Schweizer Konten überwiesen habe, die unter seinem Namen und demjenigen von E. geführt worden seien, und dass es sich bei diesen Zahlungen
um Provisionen im Zusammenhang mit dem Bestechungskomplott von B. S.A. handeln könnte. Zu diesen Konten gehöre unter anderem das auf die Beschwerdeführerin lautende Konto Nr. 5 bei der Bank G. Schliesslich hätten die amerikanischen Behörden Beweise dafür, dass Gelder aus den im Ersuchen genannten Konten zum Kauf von Immobilien in der Gegend von Miami, Florida, und Boston, Massachusetts, zugunsten von D. und/oder E. verwendet worden seien.
2.4 Der Sachverhalt beschreibt im erforderlichen Umfang den Gegenstand und legt die Art der Untersuchung sowie den Verdacht der Bestechung und Geldwäschereihandlungen in ausreichender Form dar. Die Sachverhaltsdarstellung enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche. Demgemäss ist der im Ersuchen vom 8. April 2019 dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen. Dass dem Ersuchen die darin erwähnten Beweise für die den Beschuldigten gemachten Vorwürfe nicht beigelegt wurden, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Das Einreichen von Beweismitteln schreibt das RVUS nicht vor (vgl. Art. 29
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 29 Inhalt der Ersuchen - 1. Ein Ersuchen um Rechtshilfe soll den Namen der Behörde bezeichnen, die das Ermittlungs- oder Strafverfahren führt, auf welches sich das Ersuchen bezieht, und soweit wie möglich angeben: |
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1 | Ein Ersuchen um Rechtshilfe soll den Namen der Behörde bezeichnen, die das Ermittlungs- oder Strafverfahren führt, auf welches sich das Ersuchen bezieht, und soweit wie möglich angeben: |
a | Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und, mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellung, eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen; |
b | den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte; und |
c | den vollen Namen, Ort und Datum der Geburt und Adresse der Personen, welche im Zeitpunkt des Ersuchens Gegenstand der Untersuchung oder des Verfahrens sind, und alle sonstigen Angaben, die zu ihrer Identifizierung beitragen können. |
2 | Soweit erforderlich und möglich, soll das Ersuchen enthalten: |
a | die unter Absatz 1 Buchstabe c erwähnten Angaben hinsichtlich eines Zeugen oder jeder andern durch das Ersuchen betroffenen Person; |
b | eine Beschreibung des anzuwendenden Verfahrens; |
c | eine Erklärung, ob die Bekräftigung von Zeugenaussagen oder Erklärungen durch Eid oder Wahrheitsversprechen verlangt wird; |
d | eine Beschreibung der verlangten Auskünfte, Erklärungen oder Zeugenaussagen; |
e | eine Beschreibung der Schriftstücke, Akten oder Beweisstücke, deren Herausgabe oder Sicherstellung verlangt wird, sowie eine Beschreibung der Person, die sie herausgeben soll, und der Form, in der sie reproduziert und beglaubigt werden sollen; und |
f | Angaben über die Entschädigungen und Auslagen, auf die eine im ersuchenden Staat erscheinende Person Anspruch hat. |
2.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich gestützt auf die Darstellung im Ersuchen auch die doppelte Strafbarkeit beurteilen. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend hervor, dass D. zwischen der H. und B. S.A. vermittelt und von E. Gelder erhalten habe. Diese habe D. unter anderem an venezolanische Regierungsmitglieder weitergeleitet, damit sie zugunsten von B. S.A. entschieden. Als Vortat der Geldwäscherei nahm der Beschwerdegegner gestützt auf die Angaben im Ersuchen richtigerweise den Tatbestand der Bestechung an, der im Übrigen in der Liste zum RVUS aufgeführt wird (Ziff. 22). Nicht zu bemängeln ist, dass die ersuchende Behörde die Bestechungshandlungen als Vortat nur allgemein umschreibt. Im Rechtshilfeverkehr ist dies nicht unüblich, zumal über die Vortat oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Bereich der Geldwäscherei ist es als ausreichend zu erachten, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; Engler, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 28
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
|
1 | Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
2 | In einem Ersuchen sind aufzuführen: |
a | die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde; |
b | der Gegenstand und der Grund des Ersuchens; |
c | die rechtliche Bezeichnung der Tat; |
d | möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet. |
3 | Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen: |
a | eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen; |
b | der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes. |
4 | Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung. |
5 | Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein. |
6 | Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
2.6 In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Sachverhalte, Straftaten und Zielpersonen der amerikanischen Ermittlungen, die im Ersuchen vom 2. Mai 2017 und dessen Ergänzungen erwähnt wurden, in das Ersuchen vom 8. April 2019 Eingang fanden (act. 1.7, S. 2 f.). Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeersuchens bildet nur das ergänzende Ersuchen vom 8. April 2019, mit welchem unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu den auf die Beschwerdeführerin lautenden Konten ersucht wurde. Mithin hatte der Beschwerdegegner lediglich das Ersuchen vom 8. April 2019 zu beurteilen, das hierzu alle nötigen Elemente enthält und ohne Weiteres unabhängig von den früheren Ersuchen beurteilt werden kann. In diesem Sinne teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 und 7. Januar 2020 mit, dass er für seinen Entscheid lediglich das Ersuchen vom 8. April 2019 beachte (Verfahrensakten, Schreiben BJ vom 19. Dezember 2019 und 7. Januar 2020). Dementsprechend ist auch nicht zu bemängeln, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin das Ersuchen vom 2. Mai 2017 nicht sogleich, sondern erst auf Anfrage und in teilweise geschwärzter Form zustellte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unter diesen Umständen nicht auszumachen.
3.
3.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 lit. b
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 3 Rechtshilfe nach Ermessen - 1. Die Rechtshilfe kann verweigert werden, soweit: |
|
1 | Die Rechtshilfe kann verweigert werden, soweit: |
a | der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit oder ähnliche wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen; |
b | das Ersuchen sich auf die Strafverfolgung einer anderen, als einer unter Artikel 6 Absatz 2 fallenden Person bezieht und Handlungen betrifft, aufgrund derer sie im ersuchten Staat wegen einer im wesentlichen entsprechenden Straftat rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist. |
2 | Vor Ablehnung eines Ersuchens nach Absatz 1 prüft der ersuchte Staat, ob die Rechtshilfe unter Auflage der ihm erforderlich erscheinenden Bedingungen bewilligt werden kann. Beschliesst er dies, so müssen die auferlegten Bedingungen im ersuchenden Staat eingehalten werden. |
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 3 Ziff. 1 lit. b
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 3 Rechtshilfe nach Ermessen - 1. Die Rechtshilfe kann verweigert werden, soweit: |
|
1 | Die Rechtshilfe kann verweigert werden, soweit: |
a | der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit oder ähnliche wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen; |
b | das Ersuchen sich auf die Strafverfolgung einer anderen, als einer unter Artikel 6 Absatz 2 fallenden Person bezieht und Handlungen betrifft, aufgrund derer sie im ersuchten Staat wegen einer im wesentlichen entsprechenden Straftat rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist. |
2 | Vor Ablehnung eines Ersuchens nach Absatz 1 prüft der ersuchte Staat, ob die Rechtshilfe unter Auflage der ihm erforderlich erscheinenden Bedingungen bewilligt werden kann. Beschliesst er dies, so müssen die auferlegten Bedingungen im ersuchenden Staat eingehalten werden. |
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens Rechtshilfe nach diesem Kapitel mit allen Mitteln. zu leisten, die nach den übrigen Vorschriften dieses Vertrags und andern Rechtsvorschriften zulässig sind. |
|
1 | Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens Rechtshilfe nach diesem Kapitel mit allen Mitteln. zu leisten, die nach den übrigen Vorschriften dieses Vertrags und andern Rechtsvorschriften zulässig sind. |
2 | Dieses Kapitel findet nur Anwendung auf Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren gegen eine Person, die gemäss dem Ersuchen zu den nachstehend beschriebenen Personen gehört oder unter einem glaubhaften Verdacht steht, dazu zu gehören: |
a | eine Person, die wissentlich an der rechtswidrigen Tätigkeit einer in Absatz 3 beschriebenen organisierten Verbrechergruppe mitwirkt und |
a1 | Mitglied einer solchen Gruppe ist, oder |
a2 | mit einer solchen Gruppe eng verbunden ist und entweder überwachende oder leitende Funktionen ausübt oder regelmässig durch andere wichtige Dienste die Organisation oder deren Mitglieder unterstützt, oder |
a3 | bei irgendeinem wichtigen Unternehmen einer solchen Gruppe beteiligt ist; oder |
b | ein öffentlicher Beamter, der seine Amtspflichten verletzt hat, um wissentlich den Wünschen einer solchen Gruppe oder ihrer Mitglieder nachzukommen. |
3 | Als «organisierte Verbrechergruppe» im Sinne dieses Kapitels gilt eine Vereinigung oder Gruppe von Personen, die sich auf längere oder unbestimmte Zeit zusammengetan hat, um ganz oder zum Teil mit rechtswidrigen Mitteln Einkünfte oder andere Geldwerte oder wirtschaftliche Gewinne für sich oder andere zu erzielen und ihre rechtswidrige Tätigkeit gegen strafrechtliche Verfolgung abzuschirmen, und die zur Erreichung ihrer Zwecke in methodischer und systematischer Weise: |
a | wenigstens bei einem Teil ihrer Tätigkeit Gewaltakte oder andere zur Einschüchterung geeignete beidseitig strafbare Handlungen begeht oder zu begehen droht; und |
b | entweder |
b1 | einen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt, insbesondere auf politische Körperschaften oder Organisationen, öffentliche Verwaltungen, die Justiz, auf Geschäftsunternehmungen, Arbeitgebervereinigungen oder Gewerkschaften oder andere Arbeitnehmervereinigungen; oder |
b2 | sich formell oder formlos einer oder mehreren ähnlichen Vereinigungen oder Gruppen anschliesst, von denen mindestens eine die in Ziffer 1 hievor beschriebene Tätigkeit ausübt. |
3.2.2 Der Grundsatz «ne bis in idem» ergibt sich aus Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. |
|
a | eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist; |
b | eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; |
c | eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; |
d | eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört. |
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft. |
|
a | Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten; |
b | er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben; |
c | es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen; |
d | er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
e | er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken; |
f | er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht; |
g | er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
|
1 | Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
2 | Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20 |
|
1 | Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20 |
a | in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter: |
a1 | aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder |
a2 | auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat; |
b | die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder |
c | seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. |
2 | Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25 |
3.2.3 Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, kommt gemäss ständiger Rechtsprechung im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes «ne bis in idem» zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.6.3 m.w.H.).
3.2.4 Auf das Prinzip «ne bis in idem» berufen kann sich nur, wer daran ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
|
a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
3.3 Die Beschwerdeführerin war im von der BA geführten Strafverfahren, das mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 eingestellt wurde, nicht Beschuldigte. Dieses betraf lediglich D. (act.1.11). Damit fehlt es am schützenswerten Interesse der Beschwerdeführerin, sich auf den Grundsatz «ne bis in idem» zu berufen. Daran vermag auch der allfällige Umstand nichts zu ändern, dass D. bei ihr Organstellung hat. Selbst wenn die Beschwerdeführerin dazu legitimiert wäre, kommt der Einstellungsverfügung in Bezug auf D. im Rechtshilfeverfahren keine Sperrwirkung zu (vgl. Art. 323
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 323 Wiederaufnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die: |
a | für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und |
b | sich nicht aus den früheren Akten ergeben. |
2 | Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist. |
3.4 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 3. Juni 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Pierluigi Pasi
- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
|
1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
|
1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |