Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 76/2016

Urteil vom 3. Juni 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 25. November 2015.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte X.________ am 31. Oktober 2014 der groben und mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 250.-- sowie einer Busse von Fr. 900.--.

B.
Auf Berufung von X.________ bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 25. November 2015 das erstinstanzliche Urteil.
Das Appellationsgericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
X.________ brachte seinen Personenwagen am 23. September 2013 vor der auf Rot stehenden Lichtsignalanlage bei der Verzweigung Nauenstrasse/Grosspeterstrasse in Basel auf dem linken von drei Fahrstreifen, welcher ausschliesslich zum Linksabbiegen berechtigte, zum Stillstand. Nachdem die Lichtsignalanlage für den rechten und den mittleren Fahrstreifen auf Grün geschaltet hatte, beschleunigte er sein Fahrzeug, setzte seine Fahrt in gerader Richtung fort und wechselte ungeachtet des regen Verkehrsaufkommens auf den mittleren Fahrstreifen. Dabei missachtete er das für seinen Fahrstreifen nach wie vor Rot anzeigende Lichtsignal sowie den markierten Richtungspfeil ("Linksabbiegen") auf der linken Fahrspur. Der nachfolgende Verkehr musste aufgrund des Spurwechsels stark abbremsen.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 25. November 2015 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 200.-- zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Fahrzeuge auf der mittleren Spur aufgrund seines Fahrmanövers stark abbremsen mussten. Er rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung, da die Vorinstanz unkritisch auf die seinen Aussagen widersprechende Schilderung des Zeugen A.________ abstelle. Dieser habe den Vorfall aufgrund des grossen Abstands gar nicht hinlänglich beobachten können (Beschwerde S. 5 f.).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür bei der Beweiswürdigung: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).

1.3. Die Vorinstanz führt namentlich aus, der Zeuge habe die Verkehrssituation aufgrund seiner erhöhten Sitzposition in einem Lieferwagen bestens überblicken können (angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 5). Der Beschwerdeführer habe offensichtlich durch die aussergewöhnliche Lautstärke seines beschleunigenden Maserati die Aufmerksamkeit des Zeugen auf sich gelenkt. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussage zu zweifeln, wonach der nachfolgende Verkehr aufgrund des Spurwechsels des Beschwerdeführers stark bremsen musste (angefochtenes Urteil S. 6).

1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht bereits deshalb offensichtlich unhaltbar ist, weil sie auf einer Zeugenaussage beruht, die seinen eigenen Aussagen widerspricht. Auch bringt er nichts vor, das bei der Vorinstanz Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage hätte hervorrufen müssen. Die Sachverhaltsrüge des Beschwerdeführers erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer ficht sodann die rechtliche Qualifikation als grobe Verletzung von Verkehrsregeln an. Er macht geltend, es fehle an einer abstrakten Gefährdung, da er mit genügendem Abstand und noch weit vor dem ersten Fahrzeug der Kolonne auf die mittlere Spur gewechselt habe (Beschwerde S. 6 ff.). Damit legt er seiner rechtlichen Würdigung von den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichende Tatsachenbehauptungen zugrunde. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Eine rechtsgenügende Begründung, weshalb der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung ausgehend von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen Bundesrecht verletzen könnte, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Die Vorinstanz erwägt entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 7) zutreffend, dass die Fahrzeuge auf der mittleren Fahrspur nicht mit dem von links einspurenden Fahrzeug rechnen mussten, da sich dieses auf einer ausschliesslich zum Linksabbiegen berechtigenden Spur befand (angefochtenes Urteil E. 3.2.2 S. 8).
Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsegeln verletzt kein Bundesrecht.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_76/2016
Date : 03. Juni 2016
Published : 21. Juni 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung


Legislation register
BGG: 66  95  97  105  106
BV: 9
BGE-register
127-I-38 • 129-I-173 • 138-V-74 • 140-III-264 • 141-IV-317 • 141-IV-369
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