Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 210/2016
Urteil vom 3. Juni 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anfechtung der Vaterschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 19. Januar 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ und C.________ heirateten im September 1996. Während der Ehe wurde im Oktober 1996 die Tochter B.A.________ geboren. Mit Urteil vom 29. Juli 2004 des Bezirksgerichts Zurzach wurde die Ehe geschieden und das Kind unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt.
A.b. Am 1. Juni 2010 wurde C.________ von ihrem damaligen Partner getötet. B.A.________, welche zum Tatzeitpunkt zugegen war, trug eine Schussverletzung davon, bevor sich der Täter selbst richtete.
A.c. Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 beauftragte der Gemeinderat U.________ die Jugend-, Ehe- und Familienberatung, Bezirk Zurzach, die familiäre Situation und die persönlichen Verhältnisse von A.A.________ zu prüfen und zur Frage Stellung zu nehmen, ob diesem - welcher dazu bereit gewesen wäre - das Sorgerecht für B.A.________ übertragen werden könne. Einem Bericht dieser Behörde vom 23. September 2010 ist u.a. zu entnehmen, dass B.A.________ Zweifel an der (biologischen Vaterschaft) von A.A.________ geäussert habe und dass sich dieser daraufhin für einen Vaterschaftstest ausgesprochen habe.
A.d. Gemäss einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 9. Februar 2015 kann A.A.________ aufgrund der DNA-Befunde als Vater von B.A.________ mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
B.
Mit Eingabe vom 9. März 2015 an das Bezirksgericht Zurzach reichte A.A.________ gegen B.A.________ eine Anfechtungsklage ein und beantragte, seine Vaterschaft gegenüber B.A.________ sei rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufzuheben. Am 10. August 2015 wies das Bezirksgericht die Klage ab.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 19. Januar 2016 die von A.A.________ dagegen erhobene Berufung ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. März 2016 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Klage gutzuheissen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256 - 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: |
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1 | Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: |
1 | vom Ehemann; |
2 | vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat. |
2 | Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter. |
3 | Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998261 vorbehalten.262 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
2.
Im vorliegenden Fall steht fest und ist unbestritten, dass kraft der (damaligen) Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter der Beschwerdegegnerin ein rechtliches Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin begründet wurde (vgl. Art. 252 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 252 - 1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. |
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1 | Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. |
2 | Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.250 |
3 | Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 255 - 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater. |
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1 | Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater. |
2 | Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist. |
3 | Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256c - 1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
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1 | Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
2 | Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.267 |
3 | Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. |
2.1. Die Bestimmungen über die Wiederherstellung der Klagefrist sind restriktiv anzuwenden. Die Beurteilung der wichtigen Gründe, die eine verspätete Anfechtung entschuldigen sollen, hat nach einem strengen Massstab zu erfolgen (BGE 136 III 593 E. 6.1.1 S. 594 f.; 132 III 1 E. 2.2 S. 4 mit Hinweisen). Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, hat der Richter gemäss Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe mit der Mutter der Beschwerdegegnerin in der Zeit vor der Eheschliessung eine Aussprache gehabt, ob er tatsächlich der Vater des Kindes sei. Die (Ex-) Ehefrau des Beschwerdeführers habe gegenüber diesem aber weder zu diesem Zeitpunkt noch später Zweifel an der biologischen Vaterschaft geäussert. Erst nach der Scheidung sei es nach der unbestrittenen Darstellung des Beschwerdeführers zu Gerüchten gekommen, dass er allenfalls nicht der Vater der Beschwerdegegnerin sei. Diese Gerüchte hätten aber nicht von der Mutter der Beschwerdegegnerin, sondern vom geschiedenen Ehemann ihrer Schwester gestammt. Das Unterlassen von Abklärungen hinsichtlich der Vaterschaft erscheine daher im damaligen Zeitpunkt noch entschuldbar.
Kurz nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2010 habe die Beschwerdegegnerin diesem gegenüber allerdings selbst mitgeteilt, dass er möglicherweise nicht ihr biologischer Vater sei. Der Beschwerdeführer habe umgehend nach dieser Äusserung eine DNA-Analyse verlangt, was von der Beiständin der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden sei. Die geforderte Intensität der Zweifel sei damit - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der bereits in der Vergangenheit bestehenden Gerüchte - offensichtlich erreicht worden.
Der Beschwerdeführer mache in seiner Berufung im Wesentlichen geltend, er habe die Beschwerdegegnerin aus Rücksicht auf die damalige Situation (Tötung der Mutter durch ihren damaligen Partner und schwere Verletzung der Beschwerdegegnerin selbst) nicht zusätzlich mit einem Vaterschaftsgutachten gegen ihren Willen belasten wollen. Allerdings erscheine diese vom Beschwerdeführer behauptete Rücksichtnahme auf die Befindlichkeit der Beschwerdegegnerin lediglich vorgeschoben. Aus seinen Äusserungen im erstinstanzlichen Verfahren müsse gefolgert werden, dass für ihn nicht die behauptete Rücksichtnahme auf die Beschwerdegegnerin als Beweggrund im Vordergrund gestanden habe, sondern vielmehr die Annahme, dass gegen deren Willen ein Vaterschaftstest nicht möglich sei. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Vaterschaftstest bis kurz nach Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdegegnerin zugewartet habe, unterstreiche diese Motivationslage. Ob dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, dass ein Gericht ein DNA-Gutachten auch gegen den Willen des Betroffenen anordnen könne, sei unerheblich, da der angebliche diesbezügliche Irrtum über die Rechtslage eine verspätete Klageanhebung nicht zu entschuldigen vermöge. Inwiefern mit der
Verweigerung der Zustimmung zur Erstellung eines DNA-Gutachtens durch die Beiständin der Beklagten im Jahr 2010 rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen solle, welches eine Wiederherstellung der Anfechtungsfrist rechtfertige, sei sodann nicht erkennbar. Auch der Beschwerdegegnerin könne kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie sich trotz der nach Erreichen der Mündigkeit erteilten Zustimmung zum Vaterschaftstest auf den Standpunkt stelle, das Anfechtungsrecht des Beschwerdeführers sei verwirkt.
2.3. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht nicht mehr in Frage, dass die erforderliche Intensität der Zweifel bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 erreicht war, zu welchem Zeitpunkt er auch erstmals eine DNA-Analyse verlangt hatte (vgl. dazu Urteil 5C 130/2003 vom 14. Oktober 2003 E. 1.2, in: FamPra.ch 2004, S. 142 ff., insb. 144). In der Folge hat er mit der Anfechtung der Vaterschaft rund viereinhalb Jahre zugewartet. Zur Rechtfertigung dieses Zuwartens macht er einzig noch geltend, es sei für ihn ein Gebot der Menschlichkeit gewesen, die Beschwerdegegnerin nach dem schweren Schicksalsschlag zu verschonen und ihr Zeit zur Genesung zu lassen. Nachdem die Beschwerdegegnerin sodann mündig geworden sei, habe sie sich freiwillig zu einer DNA-Untersuchung bereit erklärt. Indem die Vorinstanz seine menschlich wohl einzig richtige Haltung nicht gewürdigt habe, habe sie im Rahmen ihres Ermessens in stossender Weise ungerecht entschieden. Ausserdem verstosse das Verhalten der Beschwerdegegnerin in massiver Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Widersprüchlichkeit liege darin, dass die Beschwerdegegnerin die Abklärung zwar gewollt habe und freiwillig dazu Hand geboten habe, das Resultat der Untersuchung aber
dann ablehne, weil es für sie ungünstig sei. Indem die Vorinstanz dies in ihrem Ermessensentscheid unbeachtet gelassen habe, verletze sie Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
2.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann das Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht als treuwidrig bezeichnet werden. Es entspricht einem legitimen Bedürfnis, die eigene Abstammung kennen zu wollen. Aus dem blossen Umstand der Zustimmung zu einem Vaterschaftstest kann keinesfalls geschlossen werden, die zustimmende Person werde für den Fall einer Feststellung der fehlenden biologischen Vaterschaft bzw. einer auf dieser Erkenntnis basierenden Anfechtungsklage keine Einwände gegen die angestrebte Aufhebung des rechtlichen Kindesverhältnisses erheben. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind diesbezüglich nicht zu beanstanden. Mit seinen weiteren Ausführungen übergeht der Beschwerdeführer insbesondere die gestützt auf die konkreten Gesamtumstände gezogene Schlussfolgerung der Vorinstanz, seine behauptete Rücksichtnahme auf die Befindlichkeit der Beschwerdegegnerin nach dem schrecklichen Ereignis vom 1. Juni 2010 sei lediglich vorgeschoben. Die Feststellung des Motivs des Beschwerdeführers für das Zuwarten mit der Anfechtungsklage betrifft eine Tatfrage. Der Beschwerdeführer zeigt diesbezüglich keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf; diese ist für das Bundesgericht folglich verbindlich
(vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
3.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Buss