Tribunal federal
{T 0/2}
5P.154/2004 /rov
Urteil vom 3. Juni 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Peter Roost,
gegen
Appellationshof (II. Zivilkammer) des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationshofs (II. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 8. März 2004.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 3. Juli 2003 hat der Appellationshof (I. Zivilkammer) des Kantons Bern die letzte strittige Frage im Scheidungsverfahren zwischen S.________ und Y.________ bereinigt und festgehalten, das in Bagur (Spanien) gelegene Grundstück Nr. ... des Grundbuchs Palafrugell gehöre zur Errungenschaft von S.________ und dieser werde verpflichtet, Y.________ zur güterrechtlichen Auseinandersetzung bezüglich dieser Liegenschaft 2,5 Mio. Pesetas (Fr. 23'315.--) zu zahlen.
S.________ stellte mit Eingabe vom 10. November 2003 beim Appellationshof ein Gesuch um Neues Recht, verbunden mit einem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die Referentin des Appellationshofes (II. Zivilkammer) wies das Armenrechtsgesuch durch Entscheid vom 8. März 2004 ab.
B.
Hiergegen führt S.________ mit Eingabe vom 16. April 2004 staatsrechtliche Beschwerde und macht Verletzungen von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Mit Eingabe vom 21. April 2004 hat der Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachgesucht.
Eine Vernehmlassung zur Beschwerde ist nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zur Begründung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege beruft sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
1.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde: Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweis).
1.3 Die Aussichtslosigkeit beweisbedürftiger rechtserheblicher Behauptungen kann nur in Ausnahmefällen vor der Durchführung des vollständigen Beweisverfahrens angenommen werden. Hängt jedoch die Erfolgsaussicht eines Klage- oder eines Rechtsmittelbegehrens primär davon ab, ob der gesuchstellenden Partei der Beweis für die fragliche Behauptung gelingen werde, kann dem Gericht nicht überhaupt verwehrt sein, auf Grund der Aktenlage und des prozessualen Verhaltens der Parteien in vorweggenommener Würdigung die Erfolgsaussichten der Beweisführung zu beurteilen. Ist danach ein vorläufiger Schluss über die behauptete Tatsache möglich, ohne dass allfällige zusätzlich beantragte oder denkbare weitere Beweise mit ernsthafter Wahrscheinlichkeit noch etwas daran zu ändern vermöchten, so kann die Erfolgsaussicht eines Begehrens auch in tatsächlicher Hinsicht verneint werden (vgl. Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 10. September 2002 [4P.178/2002], E. 1.2).
2.
Der Beschwerdeführer wirft der Referentin des Appellationshofes vor, in willkürlicher Weise gegen kantonales Verfahrensrecht verstossen und Tatsachen willkürlich gewürdigt zu haben.
2.1 Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.2 Das Bundesgericht prüft nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist. Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.
Der Beschwerdeführer strebt in seinem Gesuch um Neues Recht (Art. 367 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 367 Ablehnung eines Mitgliedes - 1 Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden, wenn: |
|
1 | Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden, wenn: |
a | es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht; |
b | ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung vorgesehen ist; oder |
c | berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen. |
2 | Eine Partei kann ein Mitglied, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach der Ernennung Kenntnis erhalten hat.186 Der Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. |
Im Einzelnen hatte der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren darauf hingewiesen, dass im erwähnten Vertrag auf Verlangen von V.________, der damals offenbar als Vermittler aufgetreten ist, unter anderem festgehalten worden sei, das für den Kauf des Hauses benötigte Geld stehe ihm, dem Beschwerdeführer, bei der Bank W.________ in Palafrugell zur Verfügung und Y.________ bezahle nichts. Daneben sei auch das rechtliche Schicksal der Liegenschaft für den Todes- oder Scheidungsfall geregelt worden. Ferner hatte der Beschwerdeführer erklärt, dass er nach seinen Erinnerungen ein Original des Vertrags in seinen Akten gehabt habe. Dieses sei ihm jedoch abhanden gekommen, wobei er die geschiedene Ehefrau verdächtige. Er habe vernommen, dass bei der Witwe von U.________, einem Bekannten des heute verstorbenen V.________, verschiedene von ihm an letzteren gerichtete Briefe und unter anderem auch die strittige Liegenschaft betreffende Akten lägen. Er habe dann T.________, der seit Jahren das Haus in Spanien benütze, angewiesen, die Dokumente zu behändigen. Nach der Rückkehr von den Ferien habe ihm dieser am 12. August 2003 die Unterlagen übergeben, darunter auch die Fotokopie des Vertrags vom 24. März 1988.
4.
4.1 Die Referentin des Appellationshofes hat vorab erklärt, beim Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handle es sich um ein Administrativverfahren, für das die Offizialmaxime bzw. die Untersuchungsmaxime gelte. Somit dürfe der Richter keine Tatsachen als erwiesen erachten, von deren Vorhandensein er nicht überzeugt sei. Indessen obliege es in erster Linie den Parteien, die Tatsachen und Beweismittel zu nennen. Bleibe eine rechtserhebliche Tatsache beweislos, sei auch unter der Offizialmaxime zu Ungunsten der beweisbelasteten Partei zu entscheiden.
4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die kantonale Richterin gehe davon aus, dass er bereits im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege den vollen Beweis für das Vorliegen neuer Tatsachen bzw. neuer Beweismittel zu erbringen habe; sie habe damit in willkürlicher Weise Art. 371 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 371 Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts - 1 Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts zu ersetzen, so gilt das gleiche Verfahren wie für seine Ernennung, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren. |
|
1 | Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts zu ersetzen, so gilt das gleiche Verfahren wie für seine Ernennung, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren. |
2 | Kann es nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird das neue Mitglied durch das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht ernannt, es sei denn, die Schiedsvereinbarung schliesse diese Möglichkeit aus oder falle nach Ausscheiden eines Mitglieds des Schiedsgerichts dahin. |
3 | Können sich die Parteien nicht darüber einigen, welche Prozesshandlungen, an denen das ersetzte Mitglied mitgewirkt hat, zu wiederholen sind, so entscheidet das neu konstituierte Schiedsgericht. |
4 | Während der Dauer des Ersetzungsverfahrens steht die Frist, innert der das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch zu fällen hat, nicht still. |
4.3 Dass und inwiefern die kantonale Richterin bei der konkreten Würdigung der vorliegenden Verhältnisse ein unzulässiges Beweismass angewendet haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. In dieser Hinsicht genügt die Beschwerde den auf Grund von Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.
5.1 Zu dem zur Begründung des Gesuchs um Neues Recht Vorgebrachten hat die kantonale Richterin festgehalten, es werde nicht erklärt, weshalb sich Dokumente des verstorbenen V.________ bei der Witwe eines Bekannten befunden hätten und wann der Beschwerdeführer eine entsprechende Information erhalten haben soll und von wem. Die Umstände, wie der Beschwerdeführer scheinbar zufällig nach Abschluss des Scheidungsverfahrens zur fraglichen Vertragskopie gekommen sei, blieben völlig unklar. Auffallend sei auch, dass im Rahmen des Ehescheidungsprozesses der "Privatkaufvertrag" vom 24. März 1988, soweit aktenkundig, nie thematisiert worden sei. Dass dem Beschwerdeführer die Existenz des Dokuments erst nach Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens in den Sinn gekommen sein soll bzw. er erst dann davon erfahren haben soll, erscheine als ebenso unglaubwürdig wie die geltend gemachte zeitliche Abfolge der Dokumentenbeschaffung. Bezweifelt hat die kantonale Richterin ausserdem auch, ob dem zur Begründung des Begehrens um Neues Recht eingereichten Vertrag rechtserhebliche Bedeutung beizumessen sei. Abgesehen davon, dass es erstaune, dass der Verkäufer sich nicht an die Unterzeichnung des - vom Beschwerdeführer als für diesen wichtig
bezeichneten - Vertrags erinnern könne, sei mit dem eingereichten Dokument nicht bewiesen, dass der Kaufpreis tatsächlich von dem darin erwähnten Geld bezahlt worden sei. Damit könne aber mit dem fraglichen Vertrag auch nicht bewiesen werden, dass es sich beim Erwerb der Liegenschaft in Spanien um eine Ersatzanschaffung für Eigengut gehandelt habe. Auf Grund der dargelegten antizipierten Beweiswürdigung seien die Aussichten für eine Gutheissung des Gesuchs um Neues Recht als beträchtlich geringer zu werten als die Verlustgefahren und das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen.
5.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet sowohl das von der kantonalen Richterin zum Zeitpunkt seiner Kenntnis vom strittigen Vertrag und zu dessen Beschaffung Ausgeführte als auch die Würdigung des Schriftstücks selbst als willkürlich. Was er zur Begründung dieser Rügen vorträgt, ist jedoch unbehelflich:
5.2.1 Entgegen der - ohnehin nicht näher begründeten - Ansicht des Beschwerdeführers ist es von erheblicher Bedeutung, ob die Partei, die unter Berufung auf ein erstmals eingereichtes Schriftstück ein Gesuch um Neues Recht stellt, schon vor oder erst nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens um dessen Existenz gewusst hat: Nur wenn sie davon nichts wusste, kann nämlich gesagt werden, die nicht rechtzeitige Entdeckung bzw. Beibringung des Dokuments sei im Sinne von Art. 371 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 371 Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts - 1 Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts zu ersetzen, so gilt das gleiche Verfahren wie für seine Ernennung, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren. |
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1 | Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts zu ersetzen, so gilt das gleiche Verfahren wie für seine Ernennung, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren. |
2 | Kann es nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird das neue Mitglied durch das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht ernannt, es sei denn, die Schiedsvereinbarung schliesse diese Möglichkeit aus oder falle nach Ausscheiden eines Mitglieds des Schiedsgerichts dahin. |
3 | Können sich die Parteien nicht darüber einigen, welche Prozesshandlungen, an denen das ersetzte Mitglied mitgewirkt hat, zu wiederholen sind, so entscheidet das neu konstituierte Schiedsgericht. |
4 | Während der Dauer des Ersetzungsverfahrens steht die Frist, innert der das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch zu fällen hat, nicht still. |
5.2.2 Es trifft zu, dass weder das Fehlen des Originals noch die Feststellung, der Verkäufer vermöge sich nicht mehr an die Vertragsunterzeichnung zu erinnern, den Schluss zulassen, eine Vereinbarung der geltend gemachten Art sei gar nie zustande gekommen. Dies nimmt indessen auch die kantonale Richterin nicht an. Sie gab lediglich ihrem Erstaunen über die Erinnerungslücke des Verkäufers Ausdruck, zumal dieser nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers Zweifel an dessen Solvenz gehabt habe und aus diesem Grund den Vertrag habe abschliessen wollen. Aus diesen Vorbringen abzuleiten, der Abschluss der Vereinbarung sei für den Verkäufer von wesentlicher Bedeutung gewesen, ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer trägt sodann nichts vor, was die Auslegung des Privatverkaufvertrags selbst als willkürlich erscheinen liesse: Wie er selbst erklärt, steht darin einzig, dass das für den Kauf des Hauses benötigte Geld seit 1980/81 bei der Bank W.________ in Palafrugell zur Verfügung stehe, nicht aber, dass dieses Geld für den Erwerb der Liegenschaft tatsächlich auch verwendet worden sei. Dem strittigen Vertrag lässt sich auch nicht etwa entnehmen, wie das Geld zusammengekommen sei. Die Folgerung, der vom Beschwerdeführer angerufene Vertrag sei nicht geeignet, den tatsächlichen Geldtransfer zu beweisen, ist unter den dargelegten Umständen keineswegs unhaltbar. Daran ändern auch die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die abschliessende Anmerkung der kantonalen Richterin nichts. Wenn diese zu der für den Fall der Trennung oder Scheidung vereinbarten Klausel, wonach der Anteil der Ehefrau an den Beschwerdeführer zurückgehe und die Liegenschaft in dessen Alleineigentum falle, beiläufig erklärt hat, dass es für eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Regelung der Vorschlagsbeteiligung einer öffentlichen Beurkundung bedürfe, wollte sie lediglich ihre Auffassung bekräftigen, der fragliche Vertrag vermöge den Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht die Glaubhaftigkeit zu verleihen, die das Gesuch um Neues Recht aus der Sicht einer Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als genügend aussichtsreich erscheinen liesse.
6.
Die Abweisung des Armenrechtsgesuchs durch die kantonale Richterin verstösst nach dem Gesagten nicht gegen Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationshof (II. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: