Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 392/2022
Urteil vom 3. Mai 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Haag, Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte
Roman Bolliger,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Hochdorf,
Hauptstrasse 3, 6280 Hochdorf,
Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,
handelnd durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15,
Postfach 3768, 6002 Luzern.
Gegenstand
Stimmrecht; Gemeindeinitiative "Hochdorf ist bereit für emissionsfreie Fahrzeuge",
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 23. Mai 2022 (7H 21 6).
Sachverhalt:
A.
Das Initiativkomitee reichte dem Gemeinderat Hochdorf am 8. August 2019 seine Gemeindeinitiative "Hochdorf ist bereit für emissionsfreie Fahrzeuge" zur Vorprüfung ein. Dieser erklärte mit Entscheid vom 14. August 2019, die Unterschriftenliste entspreche den gesetzlichen Formvorschriften. Darauf begann am 24. August 2019 die Sammelfrist für die Initiative, welche die Schaffung eines Reglements mit folgendem Wortlaut verlangt:
"Die Gemeinde Hochdorf führt folgende Regelung ein, um die Gemeinde bereit zu machen für emissionsfreie Fahrzeuge:
In Sammelgaragen von Mehrfamilienhäusern mit mehr als vier Parkplätzen sind die zuständigen Gebäudeeigentümer/innen verpflichtet sicherzustellen, dass innert drei Jahren nach Annahme der Gemeindeinitiative für sämtliche Parkplätze Leerrohre für gut zugängliche Elektroanschlüsse für Elektrofahrzeuge installiert und weitere Vorbereitungen getroffen sind, so dass die Parkplatzbenutzer durch Hinzufügen einer Ladestation und entsprechender Verkabelung auf eigene Kosten auf dem jeweiligen Parkplatz ihr Elektroauto mit einer Leistung von mindestens bis zu 11 kW laden können. Der Gemeinderat kann weitere Ausführungsbestimmungen festlegen."
Der Gemeinderat stellte am 30. Oktober 2019 das formelle Zustandekommen der Gemeindeinitiative fest, erklärte diese mit Beschluss vom 26. März 2020 jedoch für ungültig, da sie gegen übergeordnetes Recht verstosse.
B.
Das Initiativkomitee, vertreten durch Roman Bolliger, sowie Roman Bolliger persönlich reichten dagegen am 11. Mai 2020 beim Regierungsrat des Kantons Luzern Stimmrechtsbeschwerde ein. Der Regierungsrat wies diese mit Entscheid vom 27. November 2020 ab.
Die am 4. Januar 2021 von den gleichen Beschwerdeführern dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 23. Mai 2022 ab.
C.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 erhebt Roman Bolliger dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die Initiative für gültig zu erklären und die Gemeinde Hochdorf anzuweisen, das Volksbegehren "Hochdorf ist bereit für emissionsfreie Fahrzeuge" dem Stimmvolk zur Abstimmung vorzulegen. Allenfalls sei auf Teilungültigkeit zu entscheiden und beispielsweise der Satzteil "Leerrohre für gut zugängliche Elektroanschlüsse für Elektrofahrzeuge installiert und weitere" wegzulassen. Allenfalls sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Gemeinde Hochdorf und der Kanton Luzern verzichten auf eine Stellungnahme. Das Kantonsgericht Luzern beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 82 lit. c

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
Die Beschwerde im Bereich der politischen Rechte steht jeder Person zu, die in der fraglichen Angelegenheit stimmberechtigt ist (Art. 89 Abs. 3

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die angeblich zu Unrecht erfolgte Ungültigerklärung der Initiative "Hochdorf ist bereit für emissionsfreie Fahrzeuge" verletze seine politischen Rechte (Art. 34

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
3.1. Bei der Beschwerde in Stimmrechtssachen prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und von kantonalem Verfassungsrecht frei, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, welche den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen (vgl. Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 95 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. |
|
a | Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt. |
b | Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden. |
c | Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder. |
d | Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.58 |
3.2. Art. 34 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
3.3. Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Volksinitiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Volksbegehrens darf mitberücksichtigt werden, wenn sie für das Verständnis der Initiative unerlässlich ist. Massgeblich ist bei der Auslegung des Initiativtextes, wie er von den Stimmberechtigten und späteren Adressatinnen und Adressaten vernünftigerweise verstanden werden muss. Von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten ist jene zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits mit dem übergeordneten Recht vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie nach dem Günstigkeitsprinzip bzw. dem Grundsatz "in dubio pro populo" als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (zum Ganzen: vgl. BGE 147 I 183 E. 6.2; 144 I 193 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5
Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
3.4. Die Vorinstanz stellt die Kompetenz der Gemeinde nicht infrage, im betroffenen Bereich Recht zu setzen. Sie lässt offen, ob das zu beurteilende Initiativbegehren allenfalls das Rückwirkungsverbot verletzen würde, wie dies ihre Vorinstanzen angenommen haben. Im Gegensatz zur Besitzstandsgarantie berühre die vorgesehene Regelung die durch die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
Ungültigerklärung der Initiative zu Recht erfolgt.
3.5. Der Beschwerdeführer weist demgegenüber darauf hin, dass in der Literatur die Verfügbarkeit von Ladeanschlüssen bei den Fahrzeugbesitzerinnen und -besitzern zu Hause immer wieder als Schlüsselfaktor bezeichnet werde, um eine rasche Zunahme des Anteils von Elektrofahrzeugen zu ermöglichen. In Mehrfamilienhäusern lägen typischerweise entweder Mietverhältnisse oder Stockwerkeigentum vor. In beiden Fällen sei es für Nutzerinnen und Nutzer von Parkplätzen von Sammelgaragen oftmals schwierig, auf diesen bei Bedarf eine Ladestation einzurichten, was angesichts der langen Ladezeiten ein grosses Hindernis für die Verbreitung von Elektroautos bilde. Die Vornahme der im Initiativbegehren vorgesehenen Vorbereitungen in Sammelgaragen baue dieses Hindernis ab.
4.
4.1. Die Eigentumsgarantie (Art. 26

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 76 Wasser - 1 Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 75 Raumplanung - 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 5 Ausgleich und Entschädigung |
|
1 | Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen. |
1bis | Planungsvorteile werden mit einem Satz von mindestens 20 Prozent ausgeglichen. Der Ausgleich wird bei der Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig. Das kantonale Recht gestaltet den Ausgleich so aus, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden.13 |
1ter | Der Ertrag wird für Massnahmen nach Absatz 2 oder für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3, insbesondere Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe abis, verwendet.14 |
1quater | Für die Bemessung der Abgabe ist der bei einer Einzonung errechnete Planungsvorteil um den Betrag zu kürzen, welcher innert angemessener Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.15 |
1quinquies | Das kantonale Recht kann von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn: |
a | ein Gemeinwesen abgabepflichtig wäre; oder |
b | der voraussichtliche Abgabeertrag in einem ungünstigen Verhältnis zum Erhebungsaufwand steht.16 |
1sexies | Die bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen.17 |
2 | Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so wird voll entschädigt. |
3 | Die Kantone können vorschreiben, dass die Auszahlung von Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken ist. |
Gesetzesänderungen auf (BGE 145 II 140 E. 4.2).
4.2. Die Eigentumsgarantie kann wie andere Grundrechte gestützt auf und nach den Kriterien von Art. 36

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
4.3. Zu Recht unbestritten blieb vor der Vorinstanz, dass der vorgesehene Eingriff in die Eigentumsgarantie über eine genügende (formell-) gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
einer Ladeinfrastruktur für elektrische Fahrzeuge fördern können (Planungsbericht, S. 81 f.). Diese "Defossilisierung" des motorisierten Individualverkehrs soll mittelbar neben der Verminderung des CO2-Ausstosses ausserdem lokal dazu beitragen, die Lärm- und Abgasemmissionen des Strassenverkehrs zu beschränken. Auch daran besteht ein ausgewiesenes öffentliches Interesse. Die von der streitigen Initiative vorgeschlagene Regelung kann als Schritt in Richtung einer ökologisch nachhaltigeren Entwicklung und damit als eine Konkretisierung von Art. 73

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 73 Nachhaltigkeit - Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 73 Nachhaltigkeit - Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 73 Nachhaltigkeit - Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an. |
4.4. Strittig ist, ob der vorgesehene Eingriff in die Eigentumsgarantie verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
4.4.1. Die vorgesehene Regelung bildet eine formellgesetzliche Grundlage dafür, die Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit Sammelgaragen mit mehr als vier Parkplätzen zu baulichen Massnahmen zu verpflichten, welche es den Parkplatzbenutzerinnen und -benutzern ermöglichen, durch Hinzufügen einer Ladestation und entsprechender Verkabelung auf eigene Kosten auf dem jeweiligen Parkplatz ihr Elektroauto zu laden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheinen die reichlich vage umschriebenen baulichen Massnahmen durchaus geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Massnahme ist ein Lösungsansatz zu einem Problem, das in der Wissenschaft als für die Praxis bedeutendes Hindernis auf dem Weg zur Dekarbonisierung des motorisierten Individualverkehrs anerkannt ist (vgl. etwa PATT UND ANDERE, Availability of private charging infrastructure influences readiness to buy electric cars, Transportation Research, Part A: Policy and Practice, 125/2019, S. 1-7). Dass die Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern und Parkhäusern ein besonderes Augenmerk brauche, wird auch im erwähnten Planungsbericht angesprochen (S. 82). Unabhängig davon, in welchem Ausmass die vorgesehenen baulichen Massnahmen in der Zukunft Verwendung
finden, würden sie doch zumindest einen wohl gewichtigen Nachteil von Elektroautos für die Bewohnerinnen und Bewohner der davon betroffenen Mehrfamilienhäuser in Hochdorf weitgehend beseitigen, der in der Ungewissheit darüber besteht, ob bei ihnen eine Ladestation installiert werden könnte und unter welchen Bedingungen. Nicht gegen die Eignung der Massnahme spricht zudem, dass sie nur mittelbar zur Zielerreichung beitragen kann und ebenfalls einen gewissen CO2-Ausstoss verursacht - liegt es doch auf der Hand, dass dieser bald kompensiert sein dürfte.
4.4.2. Die Vorinstanz stellt weiter infrage, ob die vorgesehenen Massnahmen auch erforderlich sind. Sie verneint dies insbesondere deshalb, weil die Regelung unabhängig davon gelten soll, ob ein Bedarf an einer Ladestation für ein konkretes Mehrfamilienhaus besteht. Auch wenn der Umstieg aufs Velo oder auf öffentliche Verkehrsmittel im Hinblick auf die anvisierte Reduktion des CO2-Ausstosses wünschenswert wäre, können solche Massnahmen entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als direkte Alternativen zu den vorgeschlagenen Massnahmen gelten und sie nicht als entbehrlich erscheinen lassen. Gleiches gilt für die ebenfalls vorgebrachte, unbestimmte Möglichkeit, den motorisierten Individualverkehr einzuschränken. Die Aussage, dass Massnahmen im Bereich des Stockwerkeigentums- und Mietrechts, welche bei ausgewiesenem Bedarf zur Errichtung einer solchen Ausstattung verpflichteten, milder und in gleicher Weise effektiv wären, relativiert die Vorinstanz selbst und zu Recht mit der Bemerkung, dass die vorgesehene Regelung in sachlicher Hinsicht ins Bau- und Planungsrecht gehöre.
Ohnehin zeichnet sich die vorgeschlagene Regelung gerade dadurch aus, dass kein Bedarf ausgewiesen werden muss. Dies entlastet das Verhältnis zwischen Mietpartei und Vermieter sowie zwischen Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümern untereinander davon, im Bedarfsfall diesbezügliche Entscheidungen zu fällen und allenfalls auch mit damit verbundenen Kosten konfrontiert zu werden. Ohnehin würde das Abhängigmachen vom Bedarf zeitliche Verzögerungen sowie mit der Planung und den Bauarbeiten verbundene Unsicherheiten und Immissionen mit sich bringen. Die Entscheidung zugunsten eines Wechsels von einem mit fossiler Energie betriebenen Motorfahrzeug zu einem Elektroauto würde dadurch erschwert. Die Beschränkung auf Fälle, in denen ein Bedarf ausgewiesen ist, erweist sich damit nicht als der vorgeschlagenen Regelung gleichwertig. Angesichts des steigenden Anteils elektrisch betriebener Motorfahrzeuge am gesamten Motorfahrzeugmarkt, mit einem Anteil von bereits gut 26 % an den Neuzulassungen im Jahre 2022, Tendenz steigend (Total 26.1 % gemäss
allfällige Installation einer Ladestation bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als vier Parkplätzen an der Realität und an der Entwicklung des Fahrzeugmarkts vorbei gingen. Es mag zwar zutreffen, dass die technische Entwicklung gewisse Anpassungen an den vorbereiteten baulichen Massnahmen erforderlich machen könnten, wenn erst nach Jahren eine Ladestation installiert würde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz macht dies die vorgeschlagene Regelung nicht "wenig praktikabel", vielmehr lässt diese massgeschneiderte Lösungen zu. Zudem kann grundsätzlich damit gerechnet werden, dass die Installation einer Ladestation in naher Zukunft auf Kabelanschlüsse und entsprechende Leerrohre angewiesen bleiben wird. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann die Erforderlichkeit der vorgeschlagenen Regelung demnach bejaht werden.
4.5. Die Vorinstanz macht nicht geltend, dass die vorgeschlagene Regelung zwangsläufig zu unzumutbaren Eingriffen in das Eigentum der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer führt. Das ist auch nicht ersichtlich, da einzig ihre finanziellen Interessen betroffen sind, deren Höhe noch nicht absehbar ist. Die Höhe der Belastung dürfte jedoch in vielen Fällen durch kantonale Förderbeiträge beschränkt werden (so fördert der Kanton Luzern auch die Basisinfrastruktur in bestehenden Mehrparteiengebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten, sofern es sich dabei nicht um Neubauten handelt, da für Neubauprojekte ab dem 1. Januar 2022 die Ausrüstung für E-Mobilität als Stand der Technik gilt, s. das "Förderprogramm Energie 2023, Förderbedingungen, Förderbeiträge und erforderliche Gesuchsbeilagen", Version 1.3 vom 4. April 2023, S. 22 sowie "Fragen & Antworten, Kantonales Förderprogramm Energie - Ladeinfrastruktur für E-Mobilität", Version 4, vom 18. Januar 2023, beide Dokumente abrufbar unter:
4.6. Die Vorinstanz hat offengelassen, ob die streitige Bestimmung gegen das Rückwirkungsverbot verstossen könnte (vorne E. 3.4). Eine solche Rückwirkung der Bestimmung ist jedoch nicht ersichtlich. Die Bestimmung sieht vielmehr vor, dass die vorgeschlagenen Massnahmen "innert drei Jahren nach Annahme der Gemeindeinitiative" zu ergreifen sind. Eine rückwirkende Änderung von Baubewilligungen ist dadurch nicht erforderlich.
4.7. Die vorgeschlagene Regelung erweist sich damit als mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
5.
Nach dem Ausgeführten lässt sich das Initiativbegehren - ohne den Sinn der Initiative zu verlassen - so umsetzen, dass kein Widerspruch zu übergeordnetem Recht entsteht. Indem die Vorinstanz die Ungültigerklärung des Initiativbegehrens geschützt hat, verletzt das angefochtene Urteil somit Art. 34 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
6.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen einzugehen. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und damit auch der Beschluss vom 26. März 2020 des Gemeinderats über die Ungültigkeit der Gemeindeinitiative "Hochdorf ist bereit für emissionsfreie Fahrzeuge". Die Gemeinde wird die Volksabstimmung über die Gemeindeinitiative auf einen möglichst baldigen Termin anzusetzen haben. Über die Neuverlegung der Kosten und der Entschädigungen der vorinstanzlichen Verfahren wird das Kantonsgericht des Kantons Luzern neu zu entscheiden haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil vom 23. Mai 2022 des Kantonsgerichts Luzern (7H 21 6) sowie der Beschluss vom 26. März 2020 des Gemeinderats Hochdorf über die Ungültigkeit der Gemeindeinitiative "Hochdorf ist bereit für emissionsfreie Fahrzeuge" aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern wird über die Neuverlegung der Kosten und der Entschädigungen der vorinstanzlichen Verfahren neu zu entscheiden haben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Hochdorf, dem Regierungsrat des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Bisaz