Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 58/04
Urteil vom 3. Mai 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo
Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 27. Oktober 2004)
Sachverhalt:
A.
K.________ bezieht Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Mit Schreiben vom 5. November 2003 gelangte er an das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) und ersuchte um die Übernahme von Kosten für Heizung und Wasser, welche ihm von seiner Vermieterin separat in Rechnung gestellt worden waren. Das ASB teilte ihm am 14. November 2003 mit, dass Nebenkosten-Schlussabrechnungen bei der Ermittlung der jährlichen Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt werden könnten. Auf eine erneute Anfrage vom 21. März 2004 hin hielt das ASB am 26. März 2004 - unter Hinweis auf seine Verfügung vom 12. März 2004 betreffend Ergänzungsleistung ab 1. Februar 2004 - daran fest, dass nur die im Mietvertrag aufgeführten Nebenkosten in die Berechnung einbezogen würden. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2004 bestätigte es diese Auffassung.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies der Präsident des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. Oktober 2004 ebenfalls ab. Bezüglich der Wasser-/Abwasserkosten, welche in den gleichen Rechnungen wie die Nachbelastung für die Heizkosten erhoben worden waren, verwies er den Beschwerdeführer an die Vermieterin.
C.
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Übernahme der Wasser/Abwasser-Rechnungen.
Das ASB und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt, gelten bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als anerkannte Ausgaben. Nicht berücksichtigt wird jedoch eine Nach- oder Rückzahlung aus einer Schlussabrechnung für die Nebenkosten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer räumt im letztinstanzlichen Verfahren ein, dass er die Nachforderung für die Heizkosten selber übernehmen muss. Er macht jedoch die Kosten für Wasser/Abwasser geltend. Dabei handle es sich - anders als bei den Heizkosten - nicht um Differenz-Beträge zwischen bereits geleisteten Akontozahlungen und effektiven Kosten, weshalb sie als anerkannte Ausgaben in der Berechnung der Ergänzungsleistung berücksichtigt werden müssten.
2.2 Dieser Einwand ist aus folgendem Grund nicht stichhaltig. Seit der zweiten ELG-Revision (in Kraft getreten am 1. Januar 1987) konnten die Kantone im Rahmen des Mietzinsabzuges einen Pauschalbetrag für die Nebenkosten wie Heizkosten und Warmwasser gewähren (Art. 4 Abs. 1 lit. c
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG5) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie: |
|
1 | Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG5) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie: |
a | eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen; |
abis | Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben; |
aquater | Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben; |
ater | gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen; |
b | Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn: |
b1 | sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder |
b2 | die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat; |
c | Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder |
d | Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195914 über die Invalidenversicherung erfüllen würden. |
2 | Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen. |
3 | Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person: |
a | sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält; oder |
b | sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält.15 |
4 | Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird.16 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: