Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.201-205

Entscheid vom 3. April 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A., 2. B. AG, 3. C. AG, 4. D. AG, 5. E. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,

Beschwerdeführer 1-5

gegen

Staatsanwaltschaft Bischofszell,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaften Konstanz und Mannheim führen unter anderem gegen A. und F. ein Strafverfahren wegen Bestechlichkeit im amtlichen Verkehr und wettbewerbsbeschränkender Absprachen. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit drei Rechtshilfeersuchen vom 17. November 2010, 19. Januar und 2. März 2011 an die Staatsanwaltschaft Thurgau und ersuchten um Durchsuchung der von A., der C. AG und von weiteren Gesellschaften genutzten Räume in Z. und Y. sowie um Beschlagnahme und Herausgabe diverser anlässlich der Hausdurchsuchungen aufzufindender Unterlagen (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 58 f., 88 f. und 102 f.).

B. Die Staatsanwaltschaft Thurgau entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 3. Dezember 2010 und 4. Februar 2011 den Rechtshilfeersuchen und bewilligte die Anwesenheit deutscher Polizeibeamter an den Hausdurchsuchungen, welche am 2. März 2011 durchgeführt wurden (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 52 ff., Reg. 4 pag. 116 ff., Reg. 5 pag. 130 ff., Reg. 6 pag. 138 ff. und Reg. 7 pag. 144 ff.).

C. Am 13. Januar 2012 stimmte die Staatsanwaltschaft Mannheim der Aussonderung einzelner Aktenstücke und deren Rückgabe an A. zu (Verfahrensakten Reg. 8 pag. 158 ff.). Bezüglich derjenigen Urkunden, hinsichtlich derer keine Einigung gefunden werden konnte, verweigerte A. am 28. März 2012 die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung (Verfahrensakten Reg. 10 pag. 181).

D. Mit Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Bischofszell die Herausgabe aller anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 2. März 2011 beschlagnahmter Dokumente, mit Ausnahme jener, die am 13. Januar 2012 ausgesondert worden waren, und einer Festplatte Nr. 1 (Verfahrensakten Reg. 14 pag. 264 ff.).

E. Dagegen erhoben A., die B. AG, die C. AG, die D. AG und die E. AG mit Eingabe vom 17. August 2012 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Schlussverfügung, eventualiter die Verweigerung der Rechtshilfe hinsichtlich einzelner aufgelisteter Dokumente (act. 1). Gleichzeitig stellten die Beschwerdeführer das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, indem sie darum ersuchten, es sei die Staatsanwaltschaft Bischofszell anzuweisen, vom Landgericht Mannheim unverzüglich den Auswertebericht EDV-Daten Schweiz/A. und zwei Beweismittelordner 2 und 3 herauszuverlangen, und es sei ein einstweiliges Beweismittelverbot zu verfügen (RP.2012.57 act. 1).

F. Mit Schreiben vom 6. September 2012 wurden die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") aufgefordert, die Beschwerde zu beantworten und sich insbesondere zur beantragten vorsorglichen Massnahme zu äussern (act. 5). Während die Beschwerdegegnerin gänzlich auf Stellungnahme verzichtete (act. 7), beantragte das BJ betreffend das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, bei der ersuchen Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits herausgegebenen Festplatte 1 Daten betreffend den Beschwerdeführer 1 befinden und der ersuchenden Behörde bis zur Klärung des Sachverhalts vorsorglich deren Verwendung zu Ermittlungs- und Beweiszwecken bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zu untersagen. Hinsichtlich der Beschwerde beantragte es deren Abweisung, sofern festgestellt werde, dass keine Daten betreffend den Beschwerdeführer 1 bereits an die ersuchende Behörde herausgegeben worden seien (act. 8).

G. Mit Zwischenentscheid vom 5. Oktober 2012 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerdegegnerin an, innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides bei der ersuchenden Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte 1 Dokumente befänden, die gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 erst herauszugeben wären. Zudem wies die Beschwerdekammer die Beschwerdegegnerin an, dafür zu sorgen, dass die auf der Festplatte 1 gespeicherten Daten ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens nicht als Beweismittel verwenden werden dürften. Das vorliegende Beschwerdeverfahren RR.2012.201-205 wurde bis zur Klärung des Sachverhalts sistiert (RP.2012.57 act. 5).

H. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 fragte die Beschwerdegegnerin die Staatsanwaltschaft Mannheim an, ob sich auf der bereits zugestellten Festplatte Nr. 1 Dokumente, welche anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer 1 in Z. und bei der Beschwerdeführerin 5 in Y. beschlagnahmt wurden (4: Kisten 6-7 und 5: Kisten 6-8), befinden würden. Ausserdem ordnete sie an, dass die auf der Festplatte Nr. 1 enthaltenen Daten ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahren nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen (RP.2012.57 act. 6).

I. Mit Eingabe vom 5. November 2012 liess die Beschwerdegegnerin dem Gericht eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 25. Oktober 2012 zukommen. Darin hielt letztere fest, dass die Landespolizeidirektion in Freiburg eine Kopie der Festplatte Nr. 1 angefertigt habe, dass sich darauf jedoch keine von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Dokumente (4: Kisten 6-7 und 5: Kisten 6-8) befinden würden. Eine Verwendung der auf der Festplatte enthaltenen Daten durch die Staatsanwaltschaft Mannheim oder die Landespolizeidirektion Freiburg finde bis zur rechtkräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens nicht statt. Eine weitere Kopie der Festplatte sei am 10. Oktober 2012 an das Landgericht Mannheim geschickt worden. Für das Landgericht Mannheim könne die Staatsanwaltschaft Mannheim keine entsprechende Erklärung abgeben (act. 10 und 10.1; RP.2012.57 act. 7 und 7.1). Diese Eingaben wurden den Parteien mit Schreiben vom 7. November 2012 zur Kenntnis zugestellt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, sich zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2012 und der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 25. Oktober 2012 zu äussern sowie zur Beschwerdeantwort des BJ zu replizieren (act. 7).

J. In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 zu den Schreiben der Beschwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Mannheim führten die Beschwerdeführer aus, dass sich letztere nicht explizit zur Frage geäussert habe, ob die ihr übermittelte Festplatte Nr. 1 Daten des Beschwerdeführers 1 beinhalte; sie habe lediglich verneint, dass sich auf der ihr zugesandten Kopie Dokumente gemäss Verzeichnis 4 und 5 befinden würden (act. 14).

K. Die Beschwerdekammer räumte am 12. Dezember 2012 der Beschwerdegegnerin sowie dem BJ Gelegenheit zur Beschwerdeduplik ein und forderte sie insbesondere dazu auf, zum Schreiben der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 25. Oktober 2012 Stellung zu nehmen (act. 15). Weder die Beschwerdegegnerin noch das BJ liessen sich in der Folge vernehmen (act. 6 und 17).

L. Da die Beschwerdegegnerin entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut in Dispositiv Ziff. 1 des Zwischenentscheides der Beschwerdekammer vom 5. Oktober 2012 nicht hinreichend abgeklärt hatte, ob sich auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. 1 Dokumente gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 befinden würden, wies die Beschwerdekammer die Beschwerdegegnerin mit Zwischenentscheid vom 30. Januar 2013 erneut an, insbesondere abzuklären, ob sich die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 2. März 2011 gespiegelten elektronischen Daten gemäss Zusammenstellung der Abteilung Internet & Computerkriminalität der Kantonspolizei Thurgau vom 17. März 2011 (Nr. 9), welche ihrerseits auf einer Festplatte Nr. 1 gespeichert sind, auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. 1 befinden. Zudem wies die Beschwerdekammer die Beschwerdegegnerin an, dafür zu sorgen, dass die auf der Festplatte Nr. 1 gespeicherten Daten ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens im gesamten deutschen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 nicht als Beweismittel verwenden werden dürften. Das vorliegende Beschwerdeverfahren RR.2012.201-205 wurde bis zur Klärung des Sachverhalts erneut sistiert (RP.2012.57 act. 8).

M. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 fragte die Beschwerdegegnerin die Staatsanwaltschaft Mannheim an, ob sich auf der Festplatte Nr. 1, welche der Staatsanwaltschaft Mannheim im Strafverfahren gegen F. am 18. April 2012 von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen ausgehändigt wurde, die Dokumente gemäss Liste 4 und 5 (Kisten 6-7 und Kisten 6-8) sowie anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2011 gespiegelte elektronische Daten gemäss Zusammenstellung Nr. 9 der Abteilung Internet & Computerkriminalität der Kantonspolizei Thurgau vom 17. März 2011 befinden würden. Ausserdem ordnete sie an, dass die auf der Festplatte Nr. 1 enthaltenen Daten im ganzen deutschen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahren nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 22).

N. Die Beschwerdegegnerin liess dem Gericht am 18. März 2013 das Schreiben der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 5. März 2013 zukommen, worin diese festhält, es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob sich auf der Festplatte Nr. 1, welche den deutschen Behörden bereits zugestellt worden sei, die gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 17. März 2011 mit dem Betreff "Sicherung von elektronischen Datenträgern" aufgeführten Daten/Datenträger befinden würden. Eine umfangreiche Auswertung der Festplatte würde einen erheblichen Zeitaufwand erfordern. Es bestehe allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die entsprechenden dem Vermerk der Kantonspolizei Thurgau gespiegelten Daten auf der Festplatte befinden würden (act. 23 und 23.1).

O. Die Schreiben der Beschwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 15. März 2013 bzw. 5. März 2013 wurden den Beschwerdeführern am 25. März 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 24).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E: 2.2.2; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit der vorangehenden Zwischenverfügung der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 17. August 2012 gegen die Schlussverfügung der Beschwerdegegenerin vom 17. Juli 2012 wurde vorliegend rechtzeitig im Sinne von Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG erhoben.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 137 IV 134 E: 5.2.2; 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Auch der Auftraggeber ist nicht beschwerdelegitimiert, wenn es um die Herausgabe von ihn betreffenden Unterlagen geht, welche beim Beauftragten, z.B. einem Treuhänder, sichergestellt wurden (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1).

2.3 Mit der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 sollen die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 2. März 2011 beim Beschwerdeführer 1, Z., und der Beschwerdeführerin 5, Y., beschlagnahmten Dokumente sowie eine Festplatte Nr. 1, auf der elektronische Dokumente gespeichert sind, herausgegeben werden (Verfahrensakten Reg. 14 pag. 264 ff.). Der Beschwerdeführer 1 ist somit in Bezug auf die in seinen Büroräumlichkeiten und die Beschwerdeführerin 5 hinsichtlich der bei ihr beschlagnahmten bzw. gespiegelten Dokumente beschwerdelegitimiert. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer 1 wurden auch Dokumente der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 beschlagnahmt. Da der an der Hausdurchsuchung anwesende Beschwerdeführer 1 zu jenem Zeitpunkt als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 fungierte (vgl. die Auszüge aus dem Handelsregister des Kantons Thurgau vom 28. Januar 2013, act. 19 und 20), er aufgrund seiner organrechtlichen Stellung Zugang zu den betreffenden Unterlagen hatte und diese als Organ der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 herausgeben konnte, sind auch die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 von der Beschlagnahme und der Edition unmittelbar berührt und in diesem Umfang beschwerdelegitimiert (vgl. Verfahrensakten Reg. 1 pag. 3; act. 19/1-2). Hingegen ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 zu verneinen. Zwar wurden an der Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 5 auch Dokumente betreffend die Beschwerdeführerin 2 beschlagnahmt. Anwesend an der Hausdurchsuchung war einzig G., Geschäftsführer und Inhaber der Beschwerdeführerin 5 sowie Treuhänder der Beschwerdeführerin 2 (Verfahrensakten Reg. 1 pag. 5). Letztere war durch die Rechtshilfemassnahme daher nur mittelbar betroffen, sodass auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Die Beschwerdeführer machten in einem ersten Punkt vorsorglich geltend, das Landgericht Mannheim sei bereits im Besitze der auf der Festplatte Nr. 1 anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer 1 gespiegelten und gespeicherten Daten. Dies, obwohl die Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die bereits herausgegebenen Daten seien daher zurückzufordern, und es sei ein Beweisverwertungsverbot auszusprechen (act. 1 S. 5 ff.). In diesem Zusammenhang liessen die Beschwerdeführer dem Gericht ein Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Staatsanwaltschaft Mannheim vom 18. April 2012 zukommen, mit welchem jene den deutschen Behörden "die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der H. GmbH in Y. im Verfahren betreffend F. […] auf der Festplatte 1 gesicherten Daten" zusandte (act. 1.8). Ausserdem reichten sie ein Schreiben der Landespolizeidirektion Baden-Württemberg vom 9. August 2012 an das Landgericht Mannheim ein, dem zu entnehmen ist, dass die von der Beschwerdegegnerin den deutschen Behörden zugestellte Festplatte Nr. 1 sowohl die im Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wie auch die im Verfahren gegen F. gespiegelten Daten enthielt ("Die Festplatte unterteilt sich in die Bereiche 1. 9 A. und 2. 10 F."; act. 1.9).

4.2 Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdekammer – wie bereits unter G. und L. supra ausgeführt – die Beschwerdegegnerin mit den Zwischenentscheiden vom 5. Oktober 2012 und 30. Januar 2013 angewiesen, bei der ersuchenden Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. 1 Dokumente befänden, die gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 erst herauszugeben wären (RP.2012.57 act. 5 und 8). Die Staatsanwaltschaft Mannheim konnte in der Folge nicht ausschliessen, dass sich auf der den deutschen Behörden bereits ausgehändigten Festplatte Nr. 1 Daten befinden, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2011 gespiegelt worden seien (act. 23.1). Damit ist der Verdacht, die Staatsanwaltschaft Mannheim sowie das Landgericht Mannheim seien bereits in Besitz von Daten, die gemäss Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 erst nach Eintritt der Rechtskraft hätten herausgegeben werden dürfen, nicht ausgeräumt. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft Mannheim ausgeführt, dass weder sie noch die Landespolizeidirektion Freiburg die auf der Festplatte enthaltenen Daten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens als Beweismittel verwenden würden (act. 10.1). Eine explizite Zusicherung, die betreffenden Daten im gesamten deutschen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 nicht als Beweismittel zu verwenden, erfolgte jedoch nicht. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die – wie Deutschland – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, jedoch vermutet, ohne dass eine entsprechende Zusicherung einzuholen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland die wahrscheinlich bereits erhaltenen Daten, welche erst nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 hätten herausgegeben werden dürfen, im Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 bereits verwendet, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 1 in Deutschland selbst im Falle einer Verwendung unrechtmässig erhaltener Beweismittel ein umfassender Rechtschutz im Strafverfahren zustehen würde. Auf die Rückforderung der bereits herausgegebenen Daten,
wie von den Beschwerdeführern beantragt, kann daher verzichtet werden. Dies vor allem deshalb, weil – wie den folgenden Erwägungen zu entnehmen sein wird – die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin höchstwahrscheinlich bereits Daten an den ersuchenden Staat herausgegeben hat, die erst nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 hätten herausgegeben werden dürfen, kann bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (siehe E. 8).

5.

5.1 Die Beschwerdeführer rügen sodann das Fehlen des Rechtshilfeerfordernisses der doppelten Strafbarkeit. Der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen lasse sich nicht entnehmen, worin die vom Beschwerdeführer 1 vorgenommene Irreführung bestanden haben und welche Person irregeführt worden sein soll. Die Beschwerdegegnerin äussere sich sodann nicht zur Frage, ob das dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfene Verhalten nach schweizerischem Recht unter die Privatbestechung im Sinne von Art. 23
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
i.V.m. Art. 4a
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen
1    Unlauter handelt, wer:
a  einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt;
b  als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
2    Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
UWG zu subsumieren sei (act. 1 S. 14 f.).

5.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen­stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR). Art. 28 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
und 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG i.V.m. Art. 10
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 5 - 1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
1    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c  Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
2    Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).

5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 5 - 1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
1    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c  Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
2    Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3).

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde dargelegte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.

5.4 Den Beschlüssen des Amtsgerichts Konstanz vom 15. November 2010, 13. Januar und 2. März 2011, welche den Rechtshilfeersuchen beiliegen, ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Zweckverband I., eine Tierkörperbeseitigungsanlage, habe die Firma J. mit der Betreuung und dem Ausbau der regenerativen Energieerzeugung beauftragt. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer 1 als Geschäftsführer der J. vermutlich im Frühjahr 2010 mehrere Aufträge mit einem Gesamtauftragswert von ca. EUR 470'000.-- zu einem völlig überhöhten Preis an die Firma H. GmbH, deren Geschäftsführer F. gewesen sei, vergeben. Um eine ordnungsgemässe Ausschreibung vorzutäuschen, hätten der Beschwerdeführer 1 und F. die Verantwortlichen der Firmen K. GmbH, L. GmbH und M. dazu veranlasst, von F. gefertigte Schutzangebote einzureichen. Als Gegenleistung habe der Beschwerdeführer 1 für die Vergabe der Aufträge eine Provision von ca. EUR 100'000.-- erhalten.

Ebenfalls vermutlich im Frühjahr 2010 habe der Beschwerdeführer 1 in seiner Funktion als Betreuer und Verantwortlicher für den Ausbau bei der I. Verträge mit der N. GmbH für eine Auftragssumme von ca. EUR 500'000.-- abgeschlossen, obwohl das tatsächliche Auftragsvolumen lediglich etwa EUR 150'000.-- betragen habe. F. habe in Absprache mit dem Beschwerdeführer 1 und dem Geschäftsführer der N. GmbH im Rahmen der Ausschreibung ein Schutzangebot zu einem völlig überhöhten Festpreis abgegeben, um eine ordnungsmässe Submission vorzutäuschen und eine Vergabe des Auftrages an die N. GmbH zu erreichen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich dafür einen derzeit unbekannten Geldbetrag ausbezahlen lassen (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 59 ff.; 90 ff.; 102 ff.).

5.5

5.5.1 In der Schweiz ist die Strafbarkeit der Privatbestechung in Art. 23
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
i.V.m. Art. 4a
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen
1    Unlauter handelt, wer:
a  einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt;
b  als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
2    Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
UWG geregelt. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen
1    Unlauter handelt, wer:
a  einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt;
b  als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
2    Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
UWG handelt unlauter, wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Keine nicht gebührende Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (Art. 4a Abs. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen
1    Unlauter handelt, wer:
a  einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt;
b  als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
2    Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
UWG). Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 4a
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen
1    Unlauter handelt, wer:
a  einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt;
b  als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
2    Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
UWG).

5.5.2 Die Sachdarstellung in den Rechtshilfeersuchen genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR, sodass die von der ersuchenden Behörde angeführten Angaben die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ohne weiteres erlauben. Alle Tatbestandsmerkmale der Privatbestechung im Sinne von Art. 23
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen
1    Unlauter handelt, wer:
a  einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt;
b  als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
2    Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
UWG sind im Einzelnen dem oben geschilderten Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer 1 soll als Geschäftsführer der J. in seiner Funktion als Beauftragter der I von der Firma H. GmbH und der N. GmbH unberechtigterweise Geldleistungen gefordert und im Gegenzug die Absicherung von Lieferaufträgen zugesichert haben. Damit ist das Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit gegeben, ohne dass zu prüfen wäre, ob andere Tatbestände in Frage kommen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.1).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer spielt sodann keine Rolle, ob in Deutschland rechtzeitig ein Strafantrag gestellt worden ist, da gemäss § 301 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches (dStGB) die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 dStGB bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch von Amtes wegen verfolgt werden kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zudem der Strafantrag lediglich eine Prozessvoraussetzung (BGE 105 IV 229, E. 1; 98 IV 143 E. 2; 97 IV 257 E. 5a), sodass er für die Frage der doppelten Strafbarkeit an sich unbeachtlich ist (Heimgartner, Auslieferungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 89; Riedo/ Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 3404; a.M. Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N 273) und zudem die Einhaltung einer allfälligen Strafantragsfrist nur verfahrenstechnischer Natur ist (Capus, Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Bern 2010, S. 467 f.).

6.

6.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Sie führen aus, es werde in der Schlussverfügung nicht dargelegt, inwiefern die Unterlagen in den Ordnern 11-12, 13, 14 und 15 potentiell erheblich sein sollten. Dasselbe gelte für die Unterlagen, welche Gesellschaften betreffen würden, die weder im ursprünglichen Rechtshilfeersuchen noch im Nachtragsersuchen genannt würden (Beschwerdeführerin 4, zuvor O. Company), nämlich Ordner 16-17, 18 und 19. Ferner würden sich auf dem bei der Beschwerdeführerin 5 sichergestellten USB-Stick (in Plastik 14) Daten von Gesellschaften befinden, die keinen Zusammenhang zum untersuchten Vorgang aufweisen würden. Dasselbe gelte für die auf dem Datenträger 1 gespeicherten Daten von Gesellschaften, die für das ausländische Verfahren unerheblich seien. Diese Daten seien vor einer allfälligen Herausgabe unkenntlich zu machen (act. 1 S. 16 f.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3.A., Bern/Brüssel 2009, S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten denjenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

6.3 Die herauszugebenden Ordner 11 bis 12 und 13 betreffen die J. und enthalten die Kreditoren- und Debitorenlisten für die Jahre 2007 und 2009 sowie eine Zusammenstellung der Barauslagen des Beschwerdeführers 1 für das Jahr 2009 (vgl. Verfahrensakten Reg. 9 pag. 166). Wie bereits erwähnt, soll der Beschwerdeführer 1 als Geschäftsführer der J. zu einem nicht genau bestimmten Zeitpunkt, vermutlich im Frühling 2010, mehrere Aufträge zu einem überhöhten Preis an die Firmen H. GmbH und N. GmbH vergeben haben und dafür Provisionen in der Höhe von ca. EUR 100'000.-- bzw. in unbekannter Höhe erhalten zu haben. Die deutschen Behörden gehen offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 mit fingierten Rechnungen die Provisionen einforderte. In diesem Zusammenhang führen sie aus, dass eine Auswertung der bei der Durchsuchung der Firma N. GmbH aufgefundenen Rechnungen der Beschwerdeführerin 2 ergeben habe, dass diese dem (weiteren) Beschuldigten P. im Zeitraum von Juli 2009 bis Juni 2010 insgesamt 12 Rechnungen über einen Gesamtbetrag von ca. EUR 170'000.-- gestellt habe. Es bestehe der Verdacht, dass es sich bei diesem Betrag um die anteilsmässige Provision handle (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 104). Für die deutschen Strafverfolgungsbehörden können daher auch die Buchhaltungsunterlagen der J. bereits aus dem Jahre 2009 bzw. 2007 aufschlussreich sein, um den gesuchten Rückfluss der anteiligen Bestechungsgelder zu ermitteln.

Der Beschwerdeführer 1 sei bis zum Jahre 2009 Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 gewesen. Die derzeitige Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 2, Q., sei über mehrere Konten der J. verfügungsberechtigt gewesen, sodass der Verdacht nahestehe, dass Q. als Strohfrau für den Beschwerdeführer 1 fungiert habe bzw. fungiere (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 104). Damit ist auch gesagt, dass die Buchhaltungsunterlagen der "R. AG" – so der bis zum Juli 2009 geltende Name der Beschwerdeführerin 2 – für die deutschen Behörden von potentieller Erheblichkeit sind (vgl. Ordner 20). Da sodann Q. einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin 4 mit Sitz an der Geschäftsadresse des Beschwerdeführers 1 ist (act. 20), können auch die Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin 4 bzw. der O. Company (so der frühere Name der Beschwerdeführerin 4) – wie Darlehensverträge und ein Kaufvertrag über eine Residenz in X. und Aktienzertifikate (Ordner 18, 19, 20 und 15 bis 16) den deutschen Behörden von Nutzen sein, um sich ein genaueres Bild der mutmasslich deliktischen Tätigkeit und der zeitlichen Abläufe zu machen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist in Bezug auf die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin 5 sichergestellten, auf dem USB-Stick gespeicherten Kundendaten der Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4, der S. AG sowie der T. GmbH die potentielle Erheblichkeit nicht von vornherein abzusprechen, da ein Zusammenhang mit den deliktischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 nicht auszuschliessen ist. Dies zumal es sich bei den letzteren beiden Firmen um im Jahre 2007 bzw. 2009 gegründete juristische Personen handelt, deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beschwerdeführer 1 bzw. deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer 1 und Q. sind (vgl. die Auszüge aus dem Handelsregister des Kantons Thurgau vom 28. Januar 2013, act. 21 und 22). Aus diesem Grund ist auch der pauschal erhobene Antrag, die auf der Festplatte 1 gespeicherten Daten betreffend die Beschwerdeführerin 4 und die T. GmbH seien zu schwärzen, ohne weiteres abzuweisen.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG das Reglement des Bundesstrafgericht über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. insbesondere oben 4.2) ist die gesamthafte Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 8'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung, je zu gleichen Teilen aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerinnen 3, 4 und 5 wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung, je zu gleichen Teilen auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 3. April 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Holenstein

- Staatsanwaltschaft Bischofszell

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2012.201
Date : 03. April 2013
Published : 06. Mai 2013
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).


Legislation register
BGG: 84  100
BStKR: 5  8
IRSG: 1  25  28  63  64  74  80e  80h  80k
IRSV: 9a  10
SR 0.351.1: 2  5  14
StBOG: 37  39
UWG: 4a  23
VwVG: 63
BGE-register
105-IV-229 • 116-IB-106 • 121-II-241 • 122-II-130 • 122-II-367 • 123-II-134 • 123-II-153 • 123-II-161 • 123-II-595 • 124-II-180 • 126-II-258 • 128-II-211 • 128-II-355 • 129-II-462 • 129-II-97 • 130-II-14 • 130-II-162 • 130-II-337 • 132-II-81 • 133-IV-76 • 135-IV-212 • 136-IV-82 • 137-IV-134 • 137-IV-33 • 97-IV-253 • 98-IV-143
Weitere Urteile ab 2000
1A.115/2000 • 1A.125/2006 • 1A.182/2001 • 1A.184/2004 • 1A.223/2006 • 1A.234/2005 • 1A.245/2006 • 1A.270/2006 • 1A.59/2004 • 1C_138/2007 • 1C_408/2007
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