[AZA 0/2]
1P.268/2000/zga

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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3. April 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Gerber.

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In Sachen
5 Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki, Denkmalstrasse 2, Postfach 6453, Luzern,

gegen
Einwohnergemeinde Emmen, vertreten durch den Gemeinderat,

betreffend
Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
und 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK (Einbürgerung), hat sich ergeben:

A.- In der Urnenabstimmung der Gemeinde Emmen vom 12. März 2000 gelangten die Einbürgerungsgesuche von 56 Personen zur Abstimmung. Die Stimmbürger Emmens stimmten der Einbürgerung von acht Gesuchstellern aus Italien zu; alle anderen Einbürgerungsgesuche - überwiegend von Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien - wurden abgelehnt.
Zu den abgelehnten Gesuchstellern gehörten auch A.________, B.________, C.________ und D.________ sowie E.________ (im Folgenden: die Gesuchsteller).

B.- Gegen die Ablehnung ihrer Einbürgerungsgesuche erhoben die Gesuchsteller am 11. April 2000 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht, Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat und vorsorglich auch Gemeindebeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Luzern, u.a. wegen Verletzung der Bundesverfassung (insbesondere des Diskriminierungsverbots und des Willkürverbots) sowie internationalen Rechts (des internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie der EMRK).

C.- Mit Verfügung vom 11. Mai 2000 setzte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid über die beim Regierungsrat eingereichte Gemeindebeschwerde aus.

D.- Am 5. Mai 2000 eröffnete das Bundesamt für Justiz als Instruktionsbehörde des Bundesrates einen Meinungsaustausch über die Zuständigkeit. Es vertrat die Auffassung, dass die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat unzulässig sei. Dieser Auffassung schloss sich die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Schreiben vom 13. Februar 2001 an.

E.- Am 26. September 2000 trat der Regierungsrat auf die Gemeindebeschwerde nicht ein, weil die gesetzliche Beschwerdefrist von 10 Tagen nicht eingehalten worden sei.
Diesen Entscheid hob das Bundesgericht am 6. März 2001 auf, weil die Beschwerdeführer durch die Auskunft der Gemeinde, dass es gegen ablehnende Einbürgerungsentscheide der Stimmbürger kein kantonales Rechtsmittel gebe, davon abgehalten worden seien, die Frist für die Gemeindebeschwerde einzuhalten.
Der Regierungsrat sei daher gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verpflichtet, die Beschwerde nicht als verspätet zu behandeln.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat am 26. September 2000 entschieden, dass im vorliegenden Fall die Gemeindebeschwerde an den Regierungsrat statthaft ist. Mit der Gemeindebeschwerde können u.a. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (§ 91 Abs. 4 des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962 [GG/LU]). Es handelt sich somit um ein Rechtsmittel, das die Überprüfung der von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen ermöglicht und gegebenenfalls zur Beseitigung der als verfassungswidrig beanstandeten Entscheide führen kann.

b) Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzentzuges, wenn zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit eines kantonalen Rechtsmittels bestehen (BGE 116 Ia 442 E. 1a S. 444 mit Hinweis).
Eine derartige Ausnahme darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn der Grundsatz der relativen Subsidiarität bezweckt nicht nur die Entlastung des Bundesgerichts, sondern dient auch der Schonung der kantonalen Souveränität (BGE 114 Ia 263 E. 2c S. 266). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer selbst vorsorglich Gemeindebeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Luzern erhoben. Der Regierungsrat ist nach dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 6. März 2001 aus Gründen des Vertrauensschutzes verpflichtet, die Beschwerde als rechtzeitig erhoben zu betrachten und - sofern auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen - darauf einzutreten. Unter diesen Umständen ist dem Regierungsrat Gelegenheit zu geben, allfällige Verstösse gegen Verfassungs- und Staatsvertragsrecht selbst zu beheben, bevor das Bundesgericht korrigierend eingreift (Walter Kälin, Staatsrechtliche Beschwerde, 2. Auflage, S. 327).

2.- Nach dem Gesagten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.-Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Emmen, vertreten durch den Gemeinderat, dem Regierungsrat des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 3. April 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1P.268/2000
Datum : 03. April 2001
Publiziert : 03. April 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : [AZA 0/2] 1P.268/2000/zga I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Gesetzesregister
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 13 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
OG: 86  156
BGE Register
114-IA-263 • 116-IA-442
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bundesgericht • regierungsrat • staatsrechtliche beschwerde • gesuchsteller • bundesrat • verwaltungsbeschwerde • kantonales rechtsmittel • bundesamt für justiz • gemeinde • gemeinderat • weiler • entscheid • bundesverfassung • luzern • rechtsmittel • berufliche vorsorge • jugoslawien • rassendiskriminierung • zweifel • rechtsanwalt
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