Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 134/2008/leb

Verfügung vom 3. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Marc Spescha,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.

Erwägungen:
1.
Die Schweizer Bürgerin B.X.________ heiratete am 22. November 2004 in Gambia A.X.________ (Staatsangehöriger von Gambia, eventuell Sierra Leone), der im Mai 2004 aus der Schweiz ausgeschafft und gegen den eine Einreisesperre verhängt worden war. Unter Hinweis auf ein früheres, im Frühjahr 2005 gestelltes Begehren beantragte sie am 22. November 2006 gestützt auf Art. 7 ANAG den Familiennachzug für A.X.________. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau wies das Gesuch am 11. Januar 2007 ab. Die Eheleute X.________ fochten diese Verfügung am 29. Januar 2007 beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau an. Am 28. März 2007, nach Abschluss des Schriftenwechsels, ersuchte ihr Rechtsvertreter das Departement um rasche, antragsmässige Gutheissung des Rekurses. Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 an das Departement erwähnte der Rechtsvertreter die Hängigkeit des Rekurses; in seiner Antwort vom 24. Mai 2007 wies das Departement den Vorwurf der Rechtsverzögerung zurück; die Verfahrensdauer ergebe sich aus der sehr hohen Geschäftslast und den beschränkten Ressourcen. Am 3. Juli 2007 ersuchte der Rechtsvertreter des Ehepaars X.________ das Departement um rasche Entscheidung und stellte in Aussicht, dass er beim Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV einreichen werde, falls bis zum 5. September 2007 kein Rekursentscheid eintreffe.

Am 11. September 2007 reichten B.________ und A.X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragten, das Departement für Justiz und Sicherheit sei anzuweisen, den bei ihr hängigen Rekurs unverzüglich zu entscheiden. Die Verfahrensinstruktion vor Verwaltungsgericht war mit dem Eingang der Vernehmlassung des Departements vom 2. Oktober 2007 abgeschlossen. Am 11. Januar 2008 ersuchte der Rechtsvertreter des Ehepaars X.________ das Departement letztmals "eindringlich" darum, den "längst fälligen" Entscheid zuzustellen.

Am 4. Februar 2008 erhoben B.________ und A.X.________ beim Bundesgericht gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) gegen das Verwaltungsgericht sowie das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau wegen unrechtmässigem Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids.
Am 14. Februar 2008 liess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau dem Bundesgericht seinen Entscheid vom 13. Februar 2008 zukommen, womit es die (Rechtsverzögerungs-)Beschwerde vom 11. September 2007 im Sinne der Erwägungen schützte und die Vorinstanz anwies, unverzüglich den materiellen Rekursentscheid zu erlassen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nahm am 20. Februar 2008 zum Entscheid des Verwaltungsgerichts Stellung. Für den Fall, dass das Bundesgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht behandeln sollte, ersucht er darum, der materiellen Rechtslage bei den Kostenfolgen Rechnung zu tragen; der Kanton Thurgau sei kosten- und entschädigungspflichtig. Das Schreiben vom 20. Februar 2008 ist dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zur Kenntnis gebracht worden. Das Verwaltungsgericht hält fest, dass das bundesrechtliche Rechtsmittel mit seinem Entscheid vom 13. Februar 2008 materiell gegenstandslos geworden sei; es enthält sich einer Stellungnahme zu den Kostenfolgen. Das Departement beantragt unter Hinweis darauf, dass es am 29. Februar 2008 über den bei ihm hängigen Rekurs entschieden habe, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben und auf weitere Kostenfolgen zu verzichten.
2.
Ausgangspunkt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist das Ausstehen des Rekursentscheides des Departements für Justiz und Sicherheit und nicht etwa die zugrundeliegende materielle ausländerrechtliche Frage. Spätestens mit dem departementalen Rekursentscheid vom 29. Februar 2008 ist jegliches Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dahingefallen, soweit dies nicht schon mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2008 der Fall war.

Fällt ein Rechtsstreit wegen Gegenstandslosigkeit bzw. mangels rechtlichen Interesses dahin, so entscheidet der Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG) über die Verfahrensabschreibung sowie, mit summarischer Begründung, über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP in Verbindung mit Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG).

Dass die Beschwerdeführer eine ungebührliche Rechtsverzögerung erlitten haben, hat das Verwaltungsgericht am 13. Februar 2008 erkannt. Wohl kommt es für die Kostenregelung vor Bundesgericht primär darauf an, ob auch dem Verwaltungsgericht ein Rechtsverzögerungsvorwurf gemacht werden kann. Dabei ist aber auch die Dauer des Rekursverfahrens mit in Rechnung zu stellen; das Verwaltungsgericht hat selber ausdrücklich bedauert, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde bei ihm fünf Monate hängig war. Es darf den Beschwerdeführern, die 20 Tage vor Anrufung des Bundesgerichts nochmals beim Departement vorstellig geworden waren, zugebilligt werden, dass sie Anlass hatten, die vorliegende Beschwerde zu ergreifen; ob das Verwaltungsgericht gerade durch die entsprechende Eingangsanzeige zur Entscheidfällung veranlasst wurde, kann dahingestellt bleiben. Insgesamt rechtfertigt es sich aufgrund einer summarischen Beurteilung, die Beschwerdeführer im Hinblick auf die bundesgerichtliche Kostenregelung als obsiegende Partei zu betrachten.

Damit sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird zufolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_134/2008
Datum : 03. März 2008
Publiziert : 21. März 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Rechtsverzögerung


Gesetzesregister
ANAG: 7
BGG: 32 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BZP: 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
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departement • thurgau • bundesgericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • gambia • wiese • gerichtsschreiber • gerichtskosten • rechtsmittel • dauer • prozessvertretung • entscheid • kantonales rechtsmittel • summarische begründung • schriftenwechsel • vorinstanz • leben • frauenfeld • sierra leone • rechtslage
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