Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_37/2017
Urteil vom 3. Februar 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft.
Gegenstand
Ersatzmassnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Oktober 2016 des Bundesstrafgerichts, Strafkammer.
Erwägungen:
1.
Das Bundesstrafgericht sprach A.________ mit Urteil vom 28. Oktober 2016 des gewerbsmässigen Betrugs, der qualifizierten Veruntreuung sowie der Misswirtschaft, mehrfach begangen, schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft im Umfang von 8 Tagen. Unter Ziffer III. 1 seines Urteils verfügte das Bundesstrafgericht, dass die Ersatzmassnahmen gemäss Anklageziffer 4.2 (Schriftensperre und Meldepflicht) auf den Zeitpunkt des Antritts der mit diesem Urteil ausgesprochenen Strafe aufgehoben werden.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 31. Januar 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts und beantragt dabei u.a. die unverzügliche Aufhebung der Ersatzmassnahmen gemäss Anklageziffer 4.2 (Schriftensperre und Meldepflicht) gemäss Urteil Ziff. III. 1. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
3.1. Das angefochtene Urteil ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 22. Dezember 2016 zugestellt worden. Die 30-tägige Frist lief bis Montag, den 23. Januar 2017. Die vorliegende Beschwerde wurde am 31. Januar 2017 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG.
3.2. Der Fristenstillstand im Sinne von Art. 46 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
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1 | Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
2 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
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1 | Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
2 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
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1 | Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
2 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
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1 | Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
2 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. |
4.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
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1 | Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
2 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
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1 | Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
2 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. |
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bezüglich Ersatzmassnahmen gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli