Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 822/2011

Urteil vom 3. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Master of Law David Fischer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 27. September 2011.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 8. April 1997 sprach die IV-Stelle Schwyz der 1962 geborenen K.________ eine ganze Rente ab 1. März 1996 zu. In der Folge wurde der Rentenanspruch dreimal bestätigt, letztmals mit Mitteilung vom 7. April 2006. Im Rahmen eines weiteren 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde K.________ medizinisch abgeklärt (MEDAS-Gutachten vom 22. Juli 2010). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die Verfügung vom 8. April 1997 wiedererwägungsweise auf und stellte u.a. fest, es bestehe ab 1. März 2011 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss Übergangsbestimmungen habe die Versicherte trotzdem Anspruch auf eine ganze Rente (Verfügung vom 27. Januar 2011).

B.
Auf die Beschwerde der K.________ mit dem Antrag, die IV-Stelle sei anzuweisen, ihr eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auszurichten, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz nicht ein (Entscheid vom 27. September 2011).

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, das Erkenntnis vom 27. September 2011 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Januar 2011 einzutreten und sowohl einen materiellen Entscheid zu erlassen als auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu behandeln.
Das kantonale Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Mit der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2011 hob die IV-Stelle die auf einem Invaliditätsgrad von 70 % beruhende ganze Rente der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise auf (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) und setzte den Anspruch entsprechend dem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. März 2011 herab (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Da der Ehemann der Versicherten im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Januar 2011 eine ganze Rente bezog und sich die Bemessung ihrer Rente danach richtete (vgl. Kreisschreiben über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen [KS3] Rz. 2022), gelangte weiterhin eine ganze Rente zur Ausrichtung.

2.
Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Januar 2011, mit der die Ausrichtung einer ganzen Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % beantragt wurde, nicht eingetreten mit der Begründung, die Versicherte habe nach wie vor Anspruch auf eine ganze Rente. Es fehle somit an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse - im Sinne des einschlägigen § 37 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege - an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades als 50 %.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG. Das Verständnis der Vorinstanz vom Begriff des schutzwürdigen Interesses an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades als 50 % sei zu eng.

3.1 Nach Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE 134 II 120 E. 2.1 S. 122; SVR 2009 BVG Nr. 27, 8C 539/2008 E. 2.1). Ein schutzwürdiges Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid) stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).
Bei einer Verfügung über eine Rente der Invalidenversicherung im Besonderen kann allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades bestehen, auch wenn sich ein solcher nicht auf die Höhe der IV-Leistung auswirkt (Urteil 9C 858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1 mit Hinweisen).

3.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihr schützenswertes Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades als 50 % bzw. eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % mit der Absicht, sich von ihrem mehr als sieben Jahre getrennt lebenden Ehemann scheiden zu lassen (E. 3.2.1) sowie wegen der Bedeutung des IV-Entscheids für die Höhe der Rente der beruflichen Vorsorge (E. 3.2.2) und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (E. 3.2.3).
3.2.1 Bei einer Scheidung wird die Rente der Beschwerdeführerin neu festgesetzt, was bei einem Invaliditätsgrad von nurmehr 50 % zu tieferen Leistungen führt. Dies allein begründet indessen kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades. Es kann sich nicht anders verhalten als im Falle des Bezugs einer Witwen- oder Witwerrente hinsichtlich einer möglichen Wiederverheiratung (vgl. SVR 2006 IV Nr. 11 S. 41, I 791/03 E. 2.6). Von einer unzumutbaren Unsicherheit betreffend die finanziellen Konsequenzen einer Scheidung kann entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht gesprochen werden. Zum einen kann sich die Versicherte unentgeltlich die Rente vorausberechnen lassen (Art. 33ter
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 33ter Rentenvorausberechnungen - 1 Ist oder war eine Person versichert, kann sie die Invalidenrente unentgeltlich vorausberechnen lassen.
1    Ist oder war eine Person versichert, kann sie die Invalidenrente unentgeltlich vorausberechnen lassen.
2    Die Artikel 59 und 60 AHVV196 sind anwendbar.
IVV); zum andern könnte sie bei einer Scheidung die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe durch Bestreitung der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle anfechten (vgl. BGE 106 V 91 E. 2 S. 93; SVR 2006 IV Nr. 11 S. 41, I 791/03 E. 2.6.2).
3.2.2 Aufgrund der Akten war die Invaliditätsleistungen ausrichtende Vorsorgeeinrichtung weder ins Vorbescheidverfahren einbezogen worden, noch wurde ihr die Verfügung vom 27. Januar 2011 eröffnet. Damit ist aber die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für sie und auch das Berufsvorsorgegericht grundsätzlich nicht verbindlich (Urteil 9C 689/2008 vom 25. Februar 2009 E. 1.2 mit Hinweisen). Im Übrigen entfaltet der im IV-Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad auch dann keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge, wenn er nicht genau ("präzis") bestimmt werden muss, weil eine grobe Schätzung für die Festsetzung des Umfangs des Anspruchs oder die Verneinung eines Anspruchs genügt. Diese Bindungswirkungsfrage stellt sich u.a. im Zusammenhang mit Ehepaar-Invalidenrenten (Urteil 9C 858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen), welche Sachverhaltskonstellation hier gegeben ist. Aufgrund des Bezugs einer ganzen Rente durch den Ehemann gab bereits ein Invaliditätsgrad von 40 % weiterhin Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Rente. Damit fehlt es auch aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht an einem schutzwürdigen Interesse zur Anfechtung der Verfügung vom 27. Januar 2011.
3.2.3 Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Invalidenversicherung bezieht. Der Invaliditätsgrad bestimmt massgeblich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe einnahmenseitig ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist (Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 11 Anrechenbare Einnahmen - 1 Als Einnahmen werden angerechnet:
1    Als Einnahmen werden angerechnet:
a  zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b  Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c  ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d  Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis  die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG54 aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e  Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f  Familienzulagen;
g  ...
h  familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i  die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
1bis    In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a  wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b  wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat.57
1ter    Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195958 über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner.59
2    Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
3    Nicht angerechnet werden:
a  Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches60;
b  Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c  öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d  Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e  Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f  Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g  Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG63 berücksichtigt werden;
h  der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG.
4    Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
ELG und Art. 14a Abs. 2
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 14a Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden - 1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
1    Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
2    Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen:
a  der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent;
b  der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent;
c  zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent.47
3    Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn:
a  die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Artikel 28a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195949 über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt wurde; oder
b  der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200650 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet.51
ELV; Urteil 9C 600/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3; vgl. auch SVR 2010 EL Nr. 11 S. 31, 9C 67/2010 E. 3.2.2). Im Berechnungsblatt für den EL-Anspruch ab 1. Januar 2011 ist der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 14a Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden - 1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
1    Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
2    Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen:
a  der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent;
b  der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent;
c  zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent.47
3    Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn:
a  die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Artikel 28a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195949 über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt wurde; oder
b  der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200650 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet.51
ELV ein hypothetisches Einkommen von Fr. 14'400.- angerechnet worden. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % bis unter 70 % würde weniger (Art. 14a Abs. 2 lit. c
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 14a Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden - 1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
1    Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
2    Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen:
a  der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent;
b  der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent;
c  zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent.47
3    Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn:
a  die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Artikel 28a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195949 über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt wurde; oder
b  der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200650 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet.51
ELV), bei mindestens 70 % sogar kein solches Einkommen berücksichtigt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades als 50 % ist daher zu bejahen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 185/00 vom 11. September 2002 E. 4b/bb).

3.3 Die Vorinstanz hätte somit auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Januar 2011 eintreten und das sinngemässe Begehren, es sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad mindestens 70 % betrage, behandeln müssen. Das wird sie nachzuholen haben, wobei sie auch über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu befinden hat. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist begründet.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Januar 2011 materiell entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Schwyz auferlegt.

3.
Die IV-Stelle Schwyz hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler
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Document : 9C_822/2011
Date : 03. Februar 2012
Published : 21. Februar 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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