6A.54/2004
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6A.54/2004 /pai
Urteil vom 3. Februar 2005
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Weissenberger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28,
9001 St. Gallen.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 7. Juli 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ fuhr mit seinem Personenwagen am 28. August 2002 um 07.08 Uhr auf der Autostrasse A52 in Esslingen. Bei einer Geschwindigkeit von circa 87 km/h näherte er sich auf circa fünf bis zehn Meter einem in die gleiche Richtung fahrenden Personenwagen und hielt diese Distanz während einer gewissen, nicht näher ermittelten Zeit aufrecht.
B.
Wegen dieses Vorfalls verurteilte das Statthalteramt des Bezirks Uster X.________ am 15. Januar 2003 zu einer Busse von Fr. 300.--, in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 12 Hintereinanderfahren - (Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG) |
|
1 | Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. |
2 | Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. |
3 | Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgängerstreifen und, bei Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr halten. |
Mit Verfügung vom 25. Februar 2003 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X.________ den Führerausweis wegen ungenügenden Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 12 Hintereinanderfahren - (Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG) |
|
1 | Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. |
2 | Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. |
3 | Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgängerstreifen und, bei Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr halten. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
C.
X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Dauer des Führerausweisentzugs auf einen Monat herabzusetzen. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen kantonal letztinstanzlich angeordnete Warnungsentzüge ist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 106 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei sich seines Fehlverhaltens bewusst und könne auch dessen Bewertung als mittelschweren Fall nachvollziehen. Da er jedoch niemanden verletzt oder gefährdet habe, jederzeit hätte gefahrlos anhalten können und sein Leumund durch die Geschwindigkeitsüberschreitung im August 2001 nicht als getrübt eingestuft werden dürfe, erachte er einen Führerausweisentzug von mehr als einem Monat als unverhältnismässig.
2.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe auf der Autostrasse A 52 in Esslingen bei einer Geschwindigkeit von rund 87 km/h gegenüber einem vorausfahrenden Personenwagen einen Abstand von ca. fünf bis zehn Meter eingehalten. Unter optimalen Verhältnissen hätte der Beschwerdeführer bei der gefahrenen Geschwindigkeit nach der Faustregel "halber Tacho" jedoch einen Abstand von mehr als 40 Meter einhalten müssen. Bei Anwendung der "1/6-Tacho-Regel", welche die Grenze zum schweren Fall festlege, hätte der Beschwerdeführer einen Abstand von mindestens 15 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug beachten müssen. Allerdings sei zu beachten, dass der eingehaltene Abstand nicht exakt habe festgestellt werden können und die gefahrene Distanz nicht bekannt sei. Deshalb könne im Einklang mit der ersten Instanz angenommen werden, dass nur eine mittelschwere und nicht eine schwere Gefährdung vorliege, auch wenn der 1/6-Tacho-Abstand allenfalls zeitweise unterschritten worden sein dürfte. Auch das Verschulden sei als mittelschwer zu qualifizieren. Ausgehend davon sei der Führerausweis für die Dauer von mindestens einem Monat zu entziehen (Art. 16 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 17 - 1 Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. |
Beschwerdeführer sei der Führerausweis wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer Autostrasse um 27 km/h vom 12. März bis 11. April 2002 für einen Monat entzogen worden. Zwischen dem ersten und dem neuen Vorfall seien nur rund 16 Monate vergangen. Eine erhöhte Sanktionsempfindlichkeit sei nicht gegeben. Demgemäss erweise sich eine Entzugsdauer von drei Monaten als angemessen (angefochtener Entscheid, S. 7 ff.).
2.2 Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 358 einen Sachverhalt beurteilt, der mit dem hier zu beurteilenden Fall nahezu identisch ist. Es hat die Bewertung der kantonalen Instanz als mindestens mittelschweren Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
Die Vorinstanz hat das Fehlverhalten des Beschwerdeführers zutreffend als mindestens mittelschweren Fall gemäss Art. 16 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
2.3 Massgebend für die Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs sind vor allem die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2

SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 33 Umfang des Entzuges - 1 Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.179 |
2.4 Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs ist die Vorinstanz von der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (ein Monat, Art. 17 Abs. 1 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 17 - 1 Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. |

SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 33 Umfang des Entzuges - 1 Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.179 |
Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt wie bereits dargelegt jedenfalls mittelschwer. Mit seiner Fahrweise hat er die Vorschrift von Art. 34 Abs. 4

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
BGE-register
Weitere Urteile ab 2000