2A.37/2003
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.37/2003 /bie
Urteil vom 3. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Marco Möhr, Bärenloch 1, Postfach 201, 7002 Chur,
gegen
Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, Villa Brügger, Stadtgartenweg 11, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
Aufenthaltsbewilligung
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer,
vom 19. November 2002).
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden wies am 26. Februar 2002 das Gesuch der seit dem 8. August 1997 mit einem Schweizer Bürger verheirateten thailändischen Staatsangehörigen A.________ ab, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigten diesen Entscheid auf Rekurs hin am 12. August bzw. 19. November 2002. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die kantonalen Behörden anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; gegebenenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
2.
Ihre Eingabe ist offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a



eine Wiedervereinigung mit ihrem Gatten bestehen würde; im Gegenteil: Sie beruft sich - zugegebenermassen - auf die entsprechende Beziehung nur noch, um in der Schweiz bleiben zu können, bis ihr neuer Freund sich scheiden lasse, was zurzeit nicht möglich sei, da seine Gattin sich einer einvernehmlichen Auflösung der Ehe widersetze. Diese Berufung auf eine nur noch formell bestehende, jedoch definitiv gescheiterte Ehe ist rechtsmissbräuchlich. Wie das Verwaltungsgericht, auf dessen zutreffenden Ausführungen für alles Weitere verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3


3.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Da die Beschwerde aufgrund des detailliert begründeten Entscheids des Verwaltungsgerichts zum Vornherein aussichtslos war und an Mutwilligkeit grenzte (vgl. Art. 31 Abs. 2






Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: