2A.31/2003
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.31/2003 /kil
Urteil vom 3. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.
X.________, geb. ...1969,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3,
4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach,
4410 Liestal.
Ausschaffung gemäss Art. 13b

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 10. Januar 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________, dessen Staatsangehörigkeit nicht feststeht, der offenbar in Polen eine Ehefrau und zwei Kinder hat, reiste am 22. Januar 2001 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte das Asylgesuch am 19. April 2002, wegen unglaubwürdiger Behauptungen bezüglich einer Verfolgung, ab und wies X.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist und unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aus der Schweiz weg. Diese Verfügung wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 15. August 2002 rechtskräftig.
Der Kanton Basel-Stadt ordnete am 27. Juli 2001 gestützt auf Art. 13e


Am 9. Januar 2003 wurde X.________ bei der Wiedereinreise in die Schweiz (nach seiner Reise nach Paris) festgenommen. Das Amt für Migration ordnete gleichentags gegen ihn Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c



Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Januar (Postaufgabe 23. Januar) 2003 beantragt X.________, die Haftanordnung sei aufzuheben und die bereits abgesessene Haft sei auf eine Haft von 49 Tagen (Umwandlung einer Geldbussen in Haft) anzurechnen.
Das Amt für Migration Basel-Landschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Haftrichter hat die Akten eingereicht und auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesamt für Flüchtlinge hat sich nicht vernehmen lassen. Innert der ihm hiefür eingeräumten Frist hat der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme eingereicht. Dieser ist unter anderem eine Vorladung zum Strafantritt der zuständigen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörde des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2002 beigelegt, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2003 den Vollzug von Gefängnisstrafen von insgesamt 51 Tagen (abzüglich zwei Tage Polizeigewahrsam) anzutreten hatte.
2.
2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1





2.2 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen worden. Der Wegweisungsvollzug scheint nach der Aktenlage grundsätzlich möglich, sodass die angeordnete Haft dem vom Gesetz vorgesehenen Zweck, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, dient. Ein Haftgrund liegt vor: Der Beschwerdeführer hat die vom Kanton Basel-Landschaft verfügten Eingrenzungen missachtet. In seiner Beschwerdeergänzung vom 31. Januar 2003 kommt er bloss auf einen diesbezüglichen Vorfall zu sprechen; selbst wenn man seiner Darstellung folgen würde, bleibt die Tatsache, dass er zumindest die Eingrenzung vom 6. August 2002 mit seiner Ausreise nach Frankreich anfangs Januar 2003 missachtet hat. Zudem muss angesichts seines übrigen Verhaltens (mehrere strafrechtliche Verurteilungen, illegale Ausreise nach Frankreich, völlig unglaubwürdige Aussagen im Asylverfahren) auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr von Art. 13b Abs. 1 lit. c

Insofern sind die Voraussetzungen zur Anordnung von Ausschaffungshaft erfüllt.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer erwähnt, dass er eine Freiheitsstrafe abzusitzen habe; es handle sich dabei um die Umwandlung einer nicht bezahlten Busse in Haft. Das zur Stellungnahme hierzu aufgeforderte Amt für Migration präzisiert in seiner Vernehmlassung, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Haft wohl um Freiheitsstrafen handeln dürfte. Dass es sich so verhält, ergibt sich nunmehr aus der vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Vorladung zum Strafantritt.
Hat der Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe anzutreten, stellt sich die Frage nach Art. 13c Abs. 5 lit. c



2.3.2 Dem Migrationsamt ist indessen in Erinnerung zu rufen, dass die Rechtsprechung aus Art. 13c Abs. 5 lit. c

2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet, und sie ist, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a

2.5 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156



Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Kantonsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Basel-Landschaft sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
BGE Register
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BBl