Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 541/2011

Urteil vom 3. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Straub,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 15. Juli 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Stammparzelle A.________-Gbbl. Nr. 4'444 ist Eigentum der Stadt A.________. Zulasten dieser Parzelle besteht ein Baurechtsgrundstück A.________-Gbbl. Nr. 10'864 zugunsten der X.________ AG. Mit Werkvertrag vom 3. September 2009 übertrug diese der Y.________ AG Baumeisterarbeiten im Zusammenhang mit dem Neubau der Büro- und Werkhalle der B.________ AG A.________. Die Y.________ AG führte ihren Angaben zufolge die werkvertraglich vereinbarten Arbeiten aus und stellte der X.________ AG wie vorgesehen im Rahmen des Baufortschritts Rechnung. Von der Werklohnforderung blieb angeblich ein Betrag von Fr. 1'433'988.90 offen.
A.b Am 24. Februar 2011 ersuchte die Y.________ AG um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück A.________-Gbbl. Nr. 10'864 für Fr. 1'433'988.90 zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Februar 2011. Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 entsprach das Regionalgericht Berner-Jura Seeland dem Begehren um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme und wies das Grundbuch Seeland an, auf dem Grundstück der X.________ AG ein Bauhandwerkerpfandrecht im beantragten Umfang einstweilen vorzumerken.
A.c Mit Entscheid vom 6. Mai 2011 stellte der Präsident des Regionalgerichts Berner-Jura Seeland die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens im Umfang von Fr. 85'543.85 fest, bestätigte die superprovisorisch verfügte Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag von Fr. 1'348'445.05 auf dem Grundstück A.________-Gbbl. Nr. 10'864, wies das Grundbuch Seeland an, die Pfandsumme auf diesen Betrag zu reduzieren, und setzte der Y.________ AG Frist zur Anhebung des Hauptprozesses.

B.
B.a Gegen diesen Entscheid gelangte die X.________ AG an das Obergericht des Kantons Bern mit den Begehren, den erstinstanzlichen Entscheid aufzuheben, das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts abzuweisen und die vorläufige Eintragung zu löschen. Da die Instruktionsrichterin die Ansicht vertrat, die Angelegenheit falle in die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts, führte sie einen Schriftenwechsel zur Frage einer allfälligen Kassation wegen sachlicher Unzuständigkeit durch; in der Folge verneinte sie in ihrer Verfügung vom 22. Juni 2011 eine offensichtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und setzte das Berufungsverfahren fort.
B.b Am 15. Juli 2011 bestätigte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil und setzte der Y.________ AG Frist von 2 Monaten ab Erhalt dieses Entscheids zur Anhebung des Hauptprozesses, verbunden mit der Androhung, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist die Vormerkung im Grundbuch gelöscht werde (Ziff. 4).

C.
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) hat gegen den obergerichtlichen Entscheid am 18. August 2011 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie schliesst dahin, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben, auf das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht einzutreten und das Grundbuchamt Seeland anzuweisen, die superprovisorisch verfügte Vormerkung zu löschen.
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

D.
Mit Eingabe vom 20. September 2011 ersuchte die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) um aufschiebende Wirkung in dem Sinne, dass die angesetzte Frist von zwei Monaten zur Anhebung des Hauptprozesses für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht laufe und im Beschwerdeentscheid eine neue Frist gesetzt werde. Das Obergericht hat sich dem Gesuch nicht widersetzt. Die Beschwerdeführerin hat auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 entsprach der Instruktionsrichter dem Gesuch im beantragten Umfang, nachdem er die verlangte Massnahme bereits am 22. September 2011 superprovisorisch angeordnet hatte.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen, die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bestätigenden kantonalen Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die selbstständig eröffnete Verfügung vom 22. Juni 2011 ist innert gesetzlicher Frist nicht angefochten worden. Die Frage der Zuständigkeit kann daher im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG).

1.2 Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts vom 15. Juli 2011 handelt es sich um eine vorläufig angeordnete Sicherungsmassnahme. Diese bildet ein Ganzes mit der in der Folge anzuhebenden Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes und ist lediglich ein Zwischenschritt auf dem Weg zur definitiven Eintragung des Rechts. Der vorliegend angefochtene Entscheid erweist sich damit nicht als Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), sondern als ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (zur Publikation bestimmtes Urteil 5A 509/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen).

2.
2.1 Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

2.2 Bei selbständig eröffneten Massnahmenentscheiden, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung Bestand haben, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, fällt die Variante gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG von vornherein nicht in Betracht (BGE 134 I 83 E. 3.1; siehe zum Ganzen zur Publikation bestimmtes Urteil 5A 509/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 1.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt der angefochtene Entscheid für die Beschwerdeführerin auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (zur Publikation bestimmtes Urteil 5A 509/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch nicht der konstanten Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG gemäss dar, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt sein sollen (zur Begründungspflicht und den Folgen ihrer Missachtung vgl. BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633).

3.
Auf die Beschwerde ist somit unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) nicht einzutreten. In der Sache ist keine Vernehmlassung angeordnet worden, womit sich insoweit die Entschädigungsfrage nicht stellt. Demgegenüber ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Erfolg um aufschiebende Wirkung, sodass es sich rechtfertigt, ihr für diesen Aufwand eine Entschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen.

4.
Da der Beschwerde mit Bezug auf die Frist zur Anhebung des Hauptprozesses aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, gilt es, eine neue Frist ab Datum des bundesgerichtlichen Urteils festzusetzen (vgl. Urteil 5A 595/2011 vom 15. November 2011 E. 12, die Neuansetzung der Frist zum Auszug aus der ehelichen Wohnung betreffend).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Frist zur Anhebung des Hauptprozesses wird auf zwei Monate ab Datum des bundesgerichtlichen Urteils festgesetzt, verbunden mit der Androhung, dass die einstweilige Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts nach unbenutztem Fristablauf im Grundbuch gelöscht wird.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_541/2011
Datum : 03. Januar 2012
Publiziert : 21. Januar 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sachenrecht
Gegenstand : provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
92 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGE Register
133-III-629 • 134-I-83 • 134-III-426
Weitere Urteile ab 2000
5A_509/2011 • 5A_541/2011 • 5A_595/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aufschiebende wirkung • bauhandwerkerpfandrecht • bedingung • berechnung • beschwerde in zivilsachen • bundesgericht • dauer • eigentum • eintragung • endentscheid • entscheid • frage • frist • fälligkeit • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesetzliche frist • gesuch an eine behörde • grundbuch • handelsgericht • jura • lausanne • monat • neubau • postaufgabe • rechtsanwalt • sachliche zuständigkeit • sachverhalt • schriftenwechsel • schutzmassnahme • superprovisorische massnahme • verfahrensbeteiligter • vormerkung • werkvertrag • wiese • zins • zwischenentscheid