Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-4837/2006
{T 0/2}

Urteil vom 3. September 2007

Mitwirkung: Richter Stöckli (Abteilungspräsident), Richter Weber (Instruktionsrichter), Richterin Kojic, Richter Dubey, Richterin Schenker Senn
Gerichtsschreiberin Theis

A._______, geboren (...) und B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Serbien,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Leonhardt, Gottfried Keller-Strasse 7,
8024 Zürich,

Beschwerdeführende

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 11. September 2006 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______

Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführenden, Romas aus F._______ (Vojvodina), stellten am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom (...) abgewiesen wurde. In der Folge galten die Beschwerdeführenden seit dem (...) als verschwunden. Am (...) ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom (...) lehnte das BFF auch dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Beschwerdeführenden zogen die dagegen erhobene Beschwerde am (...) zurück und verliessen am (...) die Schweiz und reisten freiwillig nach Belgrad zurück. Am (...) reichte die Beschwerdeführende, zusammen mit ihren beiden Töchtern C._______ und D._______, erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein, mit welchem sie geltend machte, dass ihre Familie wiederholt von Mafiosi bedroht worden sei und diese von ihnen Geld verlangt hätten. Ihr Ehemann sei seit dem (...) ebenfalls auf der Flucht. Auf dieses Asylgesuch trat das BFF mit Verfügung vom (...) nicht ein, und die dagegen erhobene Beschwerde wies die Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom (...) ab.
B. Die Beschwerdeführenden verliessen ihre Heimat erneut am (...) und reisten über Rumänien in die Schweiz ein, wo sie im Verfahrenszentrum Basel am (...) ein drittes, resp. viertes Asylgesuch einreichten. Gemäss ihren Angaben liessen sich die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Serbien im (...) wieder in F._______ (dem Herkunftsort des Beschwerdeführenden) nieder, wo sie bereits zuvor gewohnt hatten. Am (...) hätten drei Jugendliche in der Stadt vom Beschwerdeführenden Geld verlangt. Da er sich geweigert habe, ihnen Geld zu geben, hätten sie ihn beschimpft. Am selben Abend seien Unbekannte bei ihm zuhause erschienen und hätten Geld von ihm verlangt. Als er sich geweigert habe, hätten diese ihn und die Beschwerdeführende geschlagen. Er habe ihnen daraufhin 1000 Euro gegeben und danach die Polizei darüber informiert, aber niemand habe etwas unternommen. Am (...) seien diese Personen erneut bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten Geld verlangt und ihn sowie die Beschwerdeführende geschlagen. Dies habe sich im Juni wiederholt. Er habe den Leuten mehrmals Geld gegeben und danach die Polizei informiert, welche aber nichts unternommen habe. Am (...) seien die Leute in das Haus der Beschwerdeführenden eingedrungen, als sie nicht hineingelassen worden seien, und hätten die Beschwerdeführenden erneut geschlagen. Diesmal hätten sie eine Pistole dabei gehabt. Die Tochter der Beschwerdeführenden sei dieses Mal auch dazugekommen. Aus Angst, dass der Tochter etwas zustossen würde, habe der Beschwerdeführende den Leuten 3000 Euro gegeben, woraufhin sie gegangen seien. Einige Tage danach sei der Beschwerdeführende nach Rumänien gereist, um nach einem Transport ins Ausland für die Familie zu suchen. In dieser Zeit - am (...) - seien die Leute erneut zum Haus der Beschwerdeführenden gekommen, hätten nach dem Beschwerdeführenden verlangt, das Haus durchsucht, die Beschwerdeführende geschlagen und massiv bedroht, sie zu Boden geworfen und ihr Kleid zerrissen. Da die Töchter daraufhin erwacht seien und laut um Hilfe geschrien hätten, hätten die Männer von der Beschwerdeführenden abgelassen und seien verschwunden. Die Nachbarin habe die Polizei gerufen, welche aber nicht gekommen sei. Der Beschwerdeführende, welcher zwischenzeitlich die Ausreise organisiert gehabt habe, sei daraufhin zurück gekommen. Zusammen hätten die Beschwerdeführenden am (...) ihre Heimat verlassen.
C. Mit Verfügung vom (...) - gleichentags eröffnet - trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete gleichzeitig die sofortige Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf die Begründung wird im Folgenden, soweit entscheidwesentlich, eingegangen.
D. Am (...) (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden mittels Beschwerdeeingabe durch ihren Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), es sei auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten und selbiges sei gutzuheissen. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung wird im Folgenden, soweit entscheidwesentlich eingegangen werden.
E. Mit Zwischenverfügung vom (...) hiess die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Im Unterlassungsfall sei innert Frist ein Kostenvorschuss zu leisten.
F. Fristgemäss zahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss ein.
G. Die ARK überwies die Beschwerde am (...) zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
H. Mit Eingabe vom (...) liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen, führte im Wesentlichen aus, dass an der Einschätzung der Verfügung vom (...) festgehalten werde, da die Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden geltend machen würden, offensichtlich nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I. Nach abgelehntem Fristverlängerungsgesuch replizierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden verspätet mit Schreiben vom (...) und beantragte, die Beschwerde gutzuheissen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 108a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981367 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist, weshalb auf das Begehren um Asylgewährung nicht einzutreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist demnach darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E 2.1. S. 240 f.)

3.
3.1 Auf Asylgesuche wird gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
AsylG nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.2 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
AsylG erfüllt sind.
In einem ersten Schritt wird nachfolgend geprüft, ob die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben (E. 3.3). In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, welche Vorbringen vom Begriff "Ereignisse", wie er in Art. 32 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
AsylG aufgeführt wird, erfasst werden (E. 3.4). In einem dritten Schritt ist - unter Beachtung des für Nichteintretens-entscheide gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
AsylG geltenden tiefen Beweismasses - zu prüfen, ob Gesuche von Asylsuchenden, welche der Minderheit der Roma zugehören und glaubhaft geltend machen, sie hätten sich vergeblich um behördlichen Schutz vor Verfolgung durch Dritte bemüht, als haltlos im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
AsylG betrachtet werden können (E. 3.5). Dabei ist einerseits zu klären, wie sich die Situation der Minderheiten in Serbien seit 2003 (dem Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Abschlusses des zweiten respektive dritten Asylverfahrens) weiter entwickelt hat und ob, und gegebenenfalls wie, die serbischen Behörden den im Jahre 2002 auf Gesetzesstufe beschlossenen Minderheitenschutz umsetzen (E. 3.5.4). Anderseits ist die Frage zu stellen, inwiefern die in E. 3.5.4 gemachten Aussagen für die Minderheitengruppe der Roma aus der Vojvodina zutreffen (E. 3.5.5), welche Auswirkungen diese Erkenntnisse auf die Frage des Nichteintretens haben (E. 3.5.6) und ob diese Aussagen auch auf Roma aus dem übrigen Staatsgebiet Serbiens übertragen werden können (E. 3.5.7).
3.3 Die Beschwerdeführenden durchliefen in der Schweiz bereits mehrere Asylverfahren erfolglos. Unbestritten ist, dass diese Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind; zuletzt erwuchsen das am (...) eingeleitete zweite Asylverfahren des Beschwerdeführenden, respektive das am (...) eingeleitete dritte Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Rechtskraft. Das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch der Beschwerdeführenden ist demnach als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
AsylG zu betrachten.
3.4 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auszugehen.
3.4.1 Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (EMARK 2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff eine Ausweitung erfahren, die es bei der Beurteilung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu beachten gilt. In besagtem Urteil hat die ARK hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung den Wechsel zur sogenannten Schutztheorie vollzogen und ausgeführt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen Verfolgung auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.)
3.4.2 Seit dieser Praxisänderung sind demzufolge bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen.
3.5 Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). Im Weiteren ist deshalb zu prüfen, ob - unter Berücksichtigung des erweiterten Flüchtlingsbegriffs - die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung durch private Dritte als haltlos zu bezeichnen ist.
3.5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Nichteintretensbegründung an, die Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden für den Zeitraum nach dem Abschluss ihres letzten Verfahrens geltend machen würden, seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Namentlich hätten sich die Gesuchsteller zur Begründung ihres dritten, respektive vierten Asylgesuchs auf dieselben Gründe, welche die Gesuchstellerin bereits in ihrem letzten Verfahren geltend gemacht habe, berufen (C2/S.4), denn sie würden erneut geltend machen, von unbekannten Männern mehrmals aufgesucht, misshandelt und zur Zahlung von bestimmten Geldsummen aufgefordert worden zu sein. Dabei seien ihre Anzeigen von der Polizei nicht beachtet worden. Dazu sei festzuhalten, dass Übergriffe durch private Dritte, denen die Gesuchsteller ausgesetzt gewesen sein sollen, bereits Gegenstand des letzten Asylgesuchs der Gesuchstellerin vom (...) gebildet hätten. Dabei sei das BFF - unter Hinweis auf die grundsätzliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit der serbischen Behörden sowie auf die rechtliche Möglichkeit, sich gegen allfällige amtsmissbräuchliche Untätigkeit einzelner Polizeibeamter zur Wehr zu setzen, zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachten Nachteile nicht geeignet gewesen seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Infolgedessen sei das letzte Asylgesuch der Gesuchstellerin rechtskräftig abgewiesen worden. Demzufolge würden auch die aktuellen Vorbringen der Gesuchstellerin, welche aufgrund ihrer Art und Intensität nicht anders einzustufen seien, als die von der Gesuchstellerin beim letzten Gesuch vorgebrachten Benachteiligungen, eine Änderung des Standpunktes des BFM nicht rechtfertigen. Die Ereignisse, welche die Gesuchsteller für den Zeitraum nach dem Abschluss ihrer letzten Verfahren geltend machen würden, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant.
3.5.2 In der Beschwerdeeingabe machte der Rechtsvertreter gelten, dass die Beschwerdeführenden entgegen den Ausführungen des BFM neue Umstände vorgebracht hätten, welche sich erst nach der Einreichung des letzten Asylgesuches ereignet hätten. Weiter würden die Beschwerdeführenden zusätzlich ernstliche Nachteile geltend machen, welche sie nach Einreichung der letzten Asylgesuche erlitten hätten. Die Beschwerdeführenden seien zwischen dem (...) und ihrer Abreise am (...) mehrmals von einer Gruppe bewaffneter und ihnen unbekannter Leute massivst bedroht und geschlagen worden. Die unbekannten Personen hätten den Beschwerdeführenden unter Todesdrohungen mehrere tausend Euro sowie Wertsachen als Schutzgelder abgenommen. Dies hätten die Beschwerdeführenden in den Befragungsprotokollen vom (...) sowie in ihren Anhörungen vom (...) dargelegt. Die Beschwerdeführenden hätten jedes Mal Anzeige bei der Polizei erstattet, welche nur abschätzige Bemerkungen gemacht habe und untätig geblieben sei. Es sei ein Fakt, dass die Behörden bezüglich Übergriffe der serbischen Mafia sowie der nationalsozialistischen Gruppierungen, sei es aus Unvermögen oder aus Desinteresse untätig blieben. Unter Verweis auf die Gesellschaft für bedrohte Völker führt der Rechtsvertreter in der Beschwerde weiter aus, dass die Lage der Roma in Serbien und Montenegro prekär sei. Die Roma würden unter behördlicher Diskriminierung und rassistischen Übergriffen leiden. Auch die soziale und ökonomische Situation sei besorgniserregend. Oft seien Roma vom Bildungsweg und von ärztlicher Versorgung gänzlich ausgeschlossen. Sowohl aus humanitärer Sicht als auch mit Blick auf notwendige Schutzmassnahmen gegen rechtsextremistische Banden und Skinheads würde Serbien den menschenrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Praktisch alle Roma, welche noch finanzielle Mittel besässen, müssten Schutzgelder bezahlen. Die serbische Polizei schaue diesem Treiben von Paramilitärs und organisierter Kriminalität tatenlos zu. Zur Unterstützung der Begründung verwies der Rechtsvertreter auf einen Internetbericht der International Organisation for Migration (IOM) vom 4. April 2006 sowie auf einen Internetausdruck von Amnesty International (AI) vom 15. September 2006 über die Lage der Roma in Serbien und Montenegro.
3.5.3 Wie unter Punkt 3.4 dargelegt wurde, ist mit dem Wechsel von der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie eine Verfolgung Dritter dann asylrelevant im Sinne von Art 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn die asylsuchende Person in dem Staat, in dem die Verfolgung stattfindet, keinen effektiven Schutz finden kann (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2). Bei diesbezüglichen Vorbringen ist demnach abzuklären, ob eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und ob deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv zugänglich sowie individuell zumutbar ist. Nur wenn die Effektivität des Schutzes offensichtlich gegeben ist, kann von einer offensichtlich fehlenden Asylrelevanz und damit auch von haltlosen Vorbringen ausgegangen werden, welche einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
AsylG rechtfertigen.
3.5.4 Nach der Eskalation von ethnisch motivierten Übergriffen gegen Minderheiten in der Vojvodina in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen, wie die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa), der Europarat und das Europäische Parlament. Letzteres verabschiedete zwei Resolutionen, mit welchen von den serbischen Behörden ein konsequentes und rasches Vorgehen zur Verhinderung weiterer ethnisch motivierter Überfälle gegenüber Minderheiten verlangt wurde und in welchem es tiefe Besorgnis über die ungenügenden Vorkehren der Behörden zum Schutz der Minderheiten in der Vojvodina äusserte (Entschließung des Europäischen Parlaments zur Unterdrückung von Minderheiten in der Vojvodina; P6_TA(2004)0016, vom 16. September 2004; Entschließung des Europäischen Parlaments zum Schutz der multiethnischen Struktur in der Provinz Vojvodina, P6_TA(2005)0369, vom 29. September 2005). Weiter wurde im Jahre 2005 ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Serbia, section 5). Auf Druck der internationalen Öffentlichkeit, insbesondere aus Ungarn, hat sich das Vorgehen und die Haltung der Polizei und der Behörden verbessert (vgl. Center for the Development of Civil Society, Ethnic Incidents in Vojvodina, October 2005, S. 1 f. und 14; Freedom House, Nations in Transit 2006 Serbia and Montenegro, Serbia section, S. 15; European Centre For Minority Issues, Ethnic Violence in Vojvodina: Glitch or Harbinger of Conflicts to Come?, ECMI Working Paper No. 27, April 2006, S. 24). Eine Schutzwilligkeit der serbischen Behörden gegenüber Minderheiten kann demnach in einer ersten Schlussfolgerung bejaht werden.
3.5.5 Im Hinblick auf die spezifische Problematik der Roma ist die serbische Regierung im Jahre 2005 der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche sowohl Regierungen, Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen, beigetreten. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Gender Mainstreaming (Geschlechtergleichstellung) zu berücksichtigen. Serbien hat in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme verabschiedet, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen (http://www.romadecade.org/index.php?content=70, zuletzt besucht am 15. August 2007). Auch bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen. So haben beispielsweise das serbische Innenministerium, das Komitee für Sicherheit des Parlaments der Provinz Vojvodina und der Rat für Integration der Roma in der Vojvodina in Zusammenarbeit mit der OSZE diesbezüglich konkrete Bemühungen unternommen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. OSCE Mission to Serbia, OSCE Mission organizes meeting to encourage dialogue between police and Roma communities in Vojvodina, press release, Belgrad 8. Dezember 2006). Wohl ist die Zahl der registrierten Übergriffe auf Minderheiten gegenüber den Jahren 2003 und 2004 zurückgegangen, doch muss bei diesen Angaben in Betracht gezogen werden, dass die Roma im Gegensatz zur ungarischen Minderheit in Serbien, welche starke und aktive Unterstützung erhält, nicht über ein grosses Ressourcennetz verfügen, welches ihre Diskriminierung und ihre Übergriffe ausreichend dokumentieren und die Behörden anhalten kann, dagegen vorzugehen (vgl. European Centre For Minority Issues, op. cit., S. 2). Auch ist anzunehmen, dass Roma Übergriffe und Gewalttaten weniger bei den Behörden melden als andere Minderheiten, weshalb die diesbezügliche Dunkelziffer hoch ist (vgl. Center for the Development of Civil Society, October 2005, S. 2 und 14). Angehörige der Roma-Minderheit sind nach wie vor Ziele von Übergriffen seitens der serbischen Zivilbevölkerung wie auch seitens der Polizei (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Serbia, section 5; Human Rights Watch, World Report 2007, Country Summary Serbia, January 2007, S. 4). Insbesondere die Situation der
Roma-Frauen ist prekär; Gewalt gegen Roma-Frauen ist gemäss einer Studie des European Roma Rights Centre ein gravierendes Problem. Laut dieser Studie stellen Roma-Frauen eine der verletzlichsten Gruppen in Serbien dar, sind vermehrter Gewalt ausserhalb wie innerhalb der Roma-Gemeinschaft ausgesetzt, welche sie aufgrund schlechter Erfahrungen mit der Polizei kaum anzeigen (vgl. Written Comments of the European Roma Rights Centre, Bibija, Eureka and Women's Space, Concerning the Republic of Serbia, For Consideration by the United Nations Committee on the Elimination of Discrimination against Women at its 38th Session, S. 3 und 8). Auch wenn die Polizei in der Vojvodina dazu angehalten wird, bezüglich ethnisch motivierter Übergriffe sensibilisierter und aktiver zu sein, kann nicht negiert werden, dass immer wieder Fälle vorkommen, in denen sie nicht, zu spät, oder selbst mit Übergriffen handelt (vgl. Human Rights Watch, Dangerous Indifference, Violence against Minorities in Serbia, October 2005, S. 43; Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, Human Security in an unfinished State, Serbia 2005, Belgrad 2006, S. 334; Radio B92, Roma youths say they were mistreated by police in Serbia's Vojvodina, 1. August 2006). Eine klare Ahndung von ethnisch motivierten Gewalttaten als solche auf gerichtlicher Ebene scheint nur zögerlich voranzugehen (vgl. Freedom House, Nations in Transit 2006, Serbia and Montenegro: Serbia, S. 15; Human Rights Watch, October 2005, op. cit., S. 47-50; Center for the Development of Civil Society, op. cit., S. 1, 2 und 14; European Centre For Minority Issues, op. cit., S. 24 und 26 f.).
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass trotz Rückgang der Zahl der Übergriffe auf Minderheiten, die Schutzfähigkeit der serbischen Behörden gegenüber den Roma aus der Vojvodina nicht ohne weiteres bejaht werden kann.
3.5.6 Ungeachtet der Frage, ob diese Beurteilung der Situation der Roma im Einzelfall zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl führen könnte, ist jedenfalls festzuhalten, dass eine einlässliche und seriöse Evaluation der Effektivität des Schutzes der Roma-Minderheit vor Drittverfolgung nicht vorfrageweise in einem formellen Verfahren geschehen kann.
Notabene führt auch die Prüfung, ob für Roma im übrigen Staatsgebiet Serbiens eine Fluchtalternative besteht (vgl. auch E. 3.5.7), nicht zu anderen Schlüssen, zumal das Bestehen einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, sondern in einem materiellen Verfahren zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5).
Auf Asylgesuche von Roma aus der Vojvodina, die eine Verfolgung durch private Dritte und fehlenden Schutzwillen der Behörden geltend machen und deren Vorbringen sich nicht als offensichtlich unglaubhaft erweisen, ist somit einzutreten und eine materielle Prüfung der Asylvorbringen durchzuführen.
3.5.7 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Roma aus F._______, Vojvodina, weshalb in den vorstehenden Erwägungen schwergewichtig Ausführungen zur Schutzfähigkeit der Behörden in der Vojvodina gemacht wurden. Auch im restlichen Gebiet Serbiens kann jedoch nicht von einer offensichtlichen Schutzfähigkeit der Behörden bei Übergriffen auf die Minderheit der Roma ausgegangen werden; während die Zahl der Übergriffe auf Minderheiten in der Vojvodina zurückgegangen ist, steigt die Zahl der Überfälle auf ethnische und religiöse Minderheiten in den übrigen Gebieten Serbiens an, insbesondere auch die physischen Übergriffe auf Roma (Human Rights Watch, Dangerous Indifference, Violence against Minorities in Serbia, October 2005, Volume 17, No. 7, S. 6). Alleine für die Zeitperiode von Januar bis September 2005 zählte beispielsweise die serbische NGO Minority Rights Center 121 Fälle von polizeilichen Übergriffen, Gewalt und Diskriminierung gegenüber Roma (www.mrc.org.yu/index_e.php?id_tekst=33&sta=saopstenja, zuletzt besucht am 15. August 2007), wobei nur wenige der zahlreichen Übergriffe schlussendlich geahndet wurden (Amnesty International, Serbia and Montenegro, Overwiev, Covering Events from January - December 2005, S. 4), weshalb die oben gemachten Aussagen auch für die Roma-Minderheit aus den übrigen Gebieten Serbiens (exklusive Kosovo) Gültigkeit haben (Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, op. cit. S. 334 f.; Human Rights Watch, Country Summary, Serbia, January 2007, S. 4; US. Department of State, Serbia, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Section 5).
4. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden weitgehend widerspruchslos und in sich kohärent ausgesagt. Unter Berücksichtigung des oben Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien wiederholt massivst belästigt worden und die Polizei habe auf ihre Hilferufe nicht reagiert, nicht als zum Vornherein haltlos zu bezeichnen.
Das Bundesamt wäre deshalb gehalten gewesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten und dieses materiell zu behandeln.
Aus diesen Überlegungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu einem materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der von den Beschwerdeführenden am (...) einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird ihnen zurückerstattet.
5.2 Den Beschwerdeführenden ist für die notwendigen Kosten im Sinne des Gesetzes eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 23.3 Stunden (bei einem nicht aufgeführten, rechnerisch nicht nachvollziehbaren und im Übrigen nicht ausgewiesenen Stundenansatz) sowie Barauslagen und Porti von Fr. 5.50 aus. Der veranschlagte zeitliche Aufwand für das vorliegende Verfahren, insbesondere für das aufgeführte Aktenstudium während insgesamt 12 Stunden, erscheint aufgrund der Aktenlage insgesamt als zu hoch. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen zeitlichen Aufwand von gesamthaft 15 Stunden als angemessen und setzt die Parteientschädigung auf Fr. 3'900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) fest.
(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom (...) wird aufgehoben.
2. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung des Asylgesuches überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am (...) geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 3'900.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters, 2 Expl. (eingeschrieben) (Beilage: Formular Zahladresse zum Ausfüllen und Retournieren)
- die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad: _______)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Contessina Theis

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4837/2006
Date : 03. September 2007
Published : 18. September 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Verfügung vom 11. September 2006 in Sachen Nichteintreten und Wegweisung / N 331 490


Legislation register
AsylG: 3  6  32  105  106  108a
BGG: 83
VGG: 16  31  32  33  34  53
VGKE: 7
VwVG: 5  48  50  63  64
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E-4837/2006
EMARK
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