Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-4171/2009
{T 0/2}

Urteil vom 3. Juni 2010

Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.

Parteien
A._______, geboren (...),
Irak (1), respektive
B._______, geboren (...),
Syrien (2), respektive
C._______, geboren (...),
Syrien (3),
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
(...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 /
N _______.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - gemäss den Akten ehemals ein Anhänger der arabischen Baath-Bewegung, welcher ursprünglich aus Syrien stammt, von dort im Jahre 1974 aus Furcht vor Verfolgung in den Irak geflohen sei und später die irakische Staatsangehörigkeit erlangt habe - ersuchte am 3. Dezember 1997 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend, er habe sich die letzten Jahre in D._______ aufgehalten, wo er aber über keinen geregelten Aufenthalt verfügt habe, und nun D._______ aus Furcht vor einer Abschiebung in den Irak verlassen, da er im Irak um sein Leben zu fürchten habe. Dabei verwies er auf in der Vergangenheit im Irak erlittene Nachteile und brachte Gründe vor, welche zu einer erneuten Verfolgung durch die irakischen Behörden führen würden.
Mit Verfügung des BFF vom 22. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt. Aus den Akten folgt, dass das BFF bei diesem Entscheid von der vorstehend unter Ziffer (1) rubrizierten irakischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausging und die Schreibweise seines Namens mit A._______ verzeichnete.

B.
Am 10. Juni 2008 wurde das BFM vom (...) darum ersucht zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Dabei zeigte die (...) unter Verweis auf die Akten zu einem vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuch um Familiennachzug an, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 zweimal nach Syrien gereist sei, dass er dort im April 2008 eine syrische Staatsangehörige geheiratet habe und dass er eigenen Angaben zufolge über die syrische Staatsangehörigkeit verfüge. Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführer vom BFM mit Schreiben vom 10. September 2008 - im Hinblick auf eine allfällige Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des ihm gewährten Asyls - zur Stellungnahme aufgefordert. Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 15. September 2008 sowie mit Telefaxeingabe vom 28. Oktober 2008 vernehmen, wobei er zur Hauptsache geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger und von den syrischen Behörden werde er als Ausländer betrachtet. Aufgrund dieser Ausführungen gab das BFM Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung in Damaskus in Auftrag.

C.
Mit Schreiben vom 2. April 2009 brachte das BFM dem mittlerweile vertretenen Beschwerdeführer das Abklärungsergebnis der schweizerischen Vertretung in Damaskus vom 25. Januar 2009 zur Kenntnis und lud ihn zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer liess sich am 7. April 2009 durch seinen Rechtsvertreter vernehmen, wobei er in seiner Eingabe namentlich geltend machte, das Abklärungsergebnis weise offenkundig einen Fehler auf. Im Weiteren bekräftigte er sein Vorbringen, er sei irakischer Staatsangehöriger und verfüge nicht über ein Aufenthaltsrecht in Syrien, womit keine Grundlage für einen Asylwiderruf bestehe. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers gab das BFM am 9. April 2009 ergänzende Abklärungen durch die schweizerische Vertretung in Damaskus in Auftrag. Einen Tag zuvor, mit Schreiben vom 8. April 2009, hatte das BFM dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Akten sowohl betreffend das ursprüngliche Asylverfahren als auch betreffend die bis dahin angelegten Akten in Sachen Asylwiderruf gewährt.

D.
Nach Eingang der Antwort auf die ergänzende Botschaftsanfrage aberkannte das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2009 gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das ihm gewährte Asyl in der Schweiz. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2007 und 2008 mehrmals nach Syrien gereist und er habe dort geheiratet, er sei syrischer Staatsangehöriger, er könne einen syrischen Pass beantragen und er werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. In diesem Zusammenhang verwies das BFM insbesondere auf das Resultat der ergänzenden Botschaftsanfrage respektive auf die Antwort der schweizerischen Vertretung in Damaskus vom 20. Mai 2009, welche das BFM zusammen mit seinem Entscheid offenlegte.
Aus den Akten folgt, dass das BFM bei diesem Entscheid von der vorstehend unter Ziffer (2) rubrizierten syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausging und die Schreibweise seines Namens neu mit B._______ verzeichnete (vgl. Verfügung vom 12. Juni 2009, S. 3 unten).
Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen bleibt anzumerken, dass der zuständige Sachbearbeiter des BFM einen Tag vor Erlass der vorgenannten Verfügung einen BFM-internen Auftrag erteilt hatte, die Personendaten des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vornamens, des Namens und der Staatsangehörigkeit zu ändern, und zwar auf C._______, Syrien (vgl. dazu Rubrum Ziffer [3]).

E.
Am 29. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFM Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2009 beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte. In seiner Eingabe - welche er unter dem Namen A._______ (gemäss Rubrum Ziffer [1]) einreichte - machte er zur Begründung seiner Beschwerde vorab geltend, durch die angefochtene Verfügung sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da ihm das ergänzende Abklärungsergebnis erst mit diesem Entscheid eröffnet worden sei. In seinen weiteren Ausführungen hielt er namentlich fest, er sei irakischer Staatsangehöriger und seine ursprüngliche Herkunft aus Syrien stelle zum heutigen Zeitpunkt keinen Beendigungsgrund für das ihm vormals gewährte Asyl dar, und er brachte unter Herleitung verschiedener Argumentationslinien sowie unter Vorlage mehrerer Beweismittel vor, in seinem Fall seien die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Asylwiderruf nicht erfüllt. Schliesslich reichte er am 30. Juni 2009 ein weiteres Beweismittel zu den Akten.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 - dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführer eröffnet am 31. Juli 2009 - stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, das Verfahren müsse aufgrund der bestehenden Akten als aussichtslos bezeichnet werden, und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rubrum dieser Zwischenverfügung unter den vorstehend unter Ziffer (3) rubrizierten Personendaten C._______, Syrien, aufgeführt wurde.

G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. August 2009 beantragte der Beschwerdeführer namentlich, der im anhängig gemachten Beschwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichter habe in den Ausstand zu treten, und er sei von der weiteren Behandlung der Beschwerde auszuschliessen. Gleichzeitig beantragte er die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 und er erneuerte sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Daneben ersuchte er um eine Erstreckung der angesetzten Frist zur Zahlung des einverlangten Kostenvorschusses, bis über das Ausstandsbegehren entschieden sei.

H.
Am 11. August 2009 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit, im hängigen Beschwerdeverfahren sei der einverlangte Kostenvorschuss einbezahlt worden, womit aber nicht die Rechtmässigkeit der Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2009 anerkannt werde. Die Zahlung sei einzig erfolgt, damit im Beschwerdeverfahren kein Abschreibungsentscheid ergehe. An sämtlichen Anträgen in der Eingabe vom 4. August 2009 werde festgehalten.

I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2009 wurde in Bezug auf das vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Beschwerdeverfahren D-4171/2009 ein Ausstandsverfahren gemäss Art. 38
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 38 Ausstand - Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200557 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) eröffnet. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, innert Frist zu präzisieren, welchen der in Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG genannten Ausstandsgründe er mit seinem Begehren anrufe. Im Übrigen wurde an dieser Stelle auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Ausstandsverfahren verzichtet.

J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2009 ergänzte der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren. Gleichzeitig ersuchte er auch im Ausstandsverfahren um Erlass der Verfahrenskosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

K.
Gestützt auf Art. 36 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG wurde der im Beschwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichter am 20. August 2009 von der im Ausstandsverfahren zuständigen Instruktionsrichterin ersucht, innert Frist zu den vorgebrachten Ausstandsgründen Stellung zu nehmen. Er reichte in der Folge am 31. August 2009 eine schriftliche Stellungnahme zu den Akten.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer die vorgenannte Stellungnahme zur Kenntnisnahme zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innert Frist vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer liess in der Folge am 8. September 2009 durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, in der Stellungnahme werde auf ein namentlich bezeichnetes Urteil des Bundesgerichts Bezug genommen und er ersuche um Zustellung einer Kopie dieses Urteils sowie um eine Erstreckung der ihm angesetzten Frist zur Stellungnahme. Unter Hinweis darauf, dass das erwähnte Urteil des Bundesgerichts im Internet öffentlich zugänglich ist, wurden mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 die Gesuche um Zustellung einer Urteilskopie sowie um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme abgewiesen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 17. September 2009 eine Stellungnahme zum Ausstandsverfahren zu den Akten.

M.
Mit Schreiben vom 24. September 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Schreiben zu den Akten reichen, in welchem er eine subjektive massive Verschlechterung seiner Sicherheitslage in Syrien beschreibt.

N.
Mit Urteil vom 6. Januar 2010 lehnte das Bundesverwaltungsgericht sowohl das Ausstandsbegehren als auch den Antrag um Aufhebung der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 im hier vorliegenden Beschwerdeverfahren ab.

O.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz gestützt auf Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme ein.

P.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

Q.
Am 15. Februar 2010 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung des BFM vom 5. Februar 2010 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass das rechtliche Gehör wegen einstweiliger Vorenthaltung des Ergebnisses der zweiten Botschaftsabklärung durch das BFM verletzt worden sei. Die Botschaftsantwort vom 20. Mai 2009 sei ihm erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeerhebung sei dadurch nötig geworden, da er sich nur dadurch Gehör zum zweiten Botschaftsbericht habe verschaffen können.

3.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. PATRICK SUTTER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER {Hrsg.} Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 18, mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die Praxis des Bundesgerichtes [vgl. Fussnoten 48 und 49]). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht - in Fortsetzung der Praxis der ARK - davon aus, dass Gehörsverletzungen beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellungen dank der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden können (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d, mit weiteren Hinweisen).

3.3 Mit Schreiben vom 2. April 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der ersten Botschaftsabklärung. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. April 2009 denn auch Gebrauch und wies bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass es sich beim angesprochenen Reisepapier nicht um einen syrischen Pass, sondern um seinen Flüchtlingsausweis handle. Diesbezüglich sei der Schweizer Vertretung in Damaskus ein Fehler unterlaufen. Daraufhin leitete das BFM die zweite Botschaftsanfrage am 9. April 2009 ein, um noch einmal Informationen betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und das Vorhanden- beziehungsweise Nichtvorhandensein eines diesbezüglichen syrischen Passes in Erfahrung zu bringen. Gestützt auf die Botschaftsantwort vom 20. Mai 2009 erliess sie dann den hier vorliegenden, angefochtenen Entscheid, ohne die Ergebnisse der zweiten Botschaftsanfrage vorgängig dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es liegt also unbestritten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führt. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung macht im vorliegenden Fall aus prozessökonomischen Gründen keinen Sinn, da eine solche zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer entsprechenden unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich zu den Ergebnissen der zweiten Botschaftsabklärung eingehend zu äussern und diese Ausführungen werden im hier vorliegenden Urteil, soweit sie entscheidwesentlich sind, auch gebührend berücksichtigt. In casu ist eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene aus obgenannten Gründen somit angebracht. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz erübrigt sich somit.

4.
Das BFM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft unter anderem bei Vorliegen eines Beendigungsgrundes im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1-6 FK (Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG).

4.1 Wie das BFM zutreffend festhält, setzt die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65; EMARK 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172; EMARK 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.).

4.2 Bezüglich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist von Belang, dass er gemäss Botschaftsbericht vom 20. Mai 2009 einerseits im Besitze der syrischen Staatsangehörigkeit ist und andererseits die Möglichkeit hat, einen syrischen Pass zu beantragen. Diese Erkenntnisse werden gestützt durch die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Protokoll der Anhörung vom 25. Mai 1999, A22, S. 13: "er sei syrischer Staatsangehöriger" beziehungsweise vgl. sein Schreiben vom 6. Juni 2008, W1, Beilage 4, S. 3: "er habe die syrische Staatsangehörigkeit"). Auch auf dem Eheschein vom 10. April 2008 ist seine syrische Staatsangehörigkeit aufgeführt (vgl. W1, Beilage 2, S. 2 beziehungsweise W18, S. 4 und 5). Es ist ihm überdies zumutbar, gegenüber den syrischen Behörden auf seine irakische Staatsangehörigkeit zu verzichten, um allfälligen diesbezüglichen Problemen betreffend die doppelte Staatsbürgerschaft zu begegnen. Im Irak hat der Beschwerdeführer ohnehin mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen und er dürfte deshalb kein Interesse haben, in dieses Land zu reisen oder den irakischen Pass anderweitig zu nutzen. Im vorliegenden Verfahren ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf verfügt hat.

4.3 In der Folge bleibt zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers mit Bezug auf dessen Heimatstaat Syrien sämtliche der drei vorerwähnten Voraussetzungen (vgl. E. 5.1) für eine Anwendung der Beendigungsklausel von Art. 1 C Ziff. 1 FK erfüllt sind.
4.3.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103).
Nach seiner Darstellung in der Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in den Jahren 2007 und 2008 mehrmals nach Syrien gereist. Am 1. April 2008 hat er dann auch als syrischer Staatsangehöriger in seinem Herkunftsort eine Syrerin geheiratet.
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Reisen nach Syrien seien nicht freiwillig, sondern unter einem gewissen moralischen und familiären Pflichtgefühl erfolgt. In diesem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers ist keine objektive Zwangslage zu erkennen, von der auf eine fehlende Handlungsfreiheit seinerseits geschlossen werden müsste. So ist insbesondere nicht zu ersehen, inwiefern die Reise nach Syrien die einzige Möglichkeit hätte darstellen sollen, um die angestrebte Heirat mit seiner heutigen Ehefrau zu realisieren. Die Voraussetzung der Freiwilligkeit der Kontaktnahme mit dem Heimatstaat ist demnach erfüllt.
4.3.2 Weiter ist auch die Bedingung des beabsichtigten Handelns (vgl. zum regelmässigen Genügen der blossen Inkaufnahme einer Unterschutzstellung EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103) im Rahmen der Unterschutzstellung gegeben. Wie sich aus den Akten beziehungsweise gestützt auf die Botschaftsanfrage eruieren lässt (vgl. W20, S. 1) und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, hielt sich dieser unter anderem im Zusammenhang mit seiner am 1. April 2008 in seinem Herkunftsort erfolgten Heirat in den Jahren 2007 und 2008 mehrere Monate auf dem Territorium seines Heimatstaates auf. Er unterlässt es, anhand konkreter Angaben aufzuzeigen, dass die Dauer seines Aufenthaltes in Syrien sich eng auf die für den Eheschluss unabdingbaren Verrichtungen vor Ort beschränkt hätte. Aus dem Eheschein vom 10. April 2008 (vgl. W18, S. 4 und 5) ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer mit den lokalen Behörden seines Heimatstaates in Kontakt getreten ist. Es steht damit im vorliegenden Einzelfall fest, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht nach Syrien gereist ist, sich dem in seinem Heimatstaat erhältlichen Schutz zu unterstellen.
4.3.3 Schliesslich ist auch das dritte Element der Unterschutzstellung - effektive Schutzgewährung durch den Heimatstaat - als erfüllt zu betrachten. Zweifelsohne hat der Beschwerdeführer bei seinen jeweiligen Einreisen nach Syrien Kontakt mit den heimatlichen Behörden gehabt. Er konnte jeweils ohne Probleme nach Syrien einreisen und auch wieder ausreisen. Den Gepflogenheiten der syrischen Behörden betreffend wurde er jeweils bei seiner Ein- beziehungsweise Ausreise registriert und befragt. Die jeweiligen Befragungen hatten jedoch den Charakter von Routinekontrollen. Gegen eine fehlende Verfolgung durch seinen Heimatstaat spricht auch die Tatsache, dass er gemäss Botschaftsauskunft von den syrischen Behörden nicht gesucht wird. Vor diesem Hintergrund sind dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien insgesamt hinreichende Anhaltspunkte zu entnehmen, um unzweifelhafte Rückschlüsse auf das vollständige Fehlen einer Verfolgungsfurcht und auf die subjektive Empfindung ziehen zu können, ausreichenden, effektiven Schutz zu erhalten. Da der Beschwerdeführer schliesslich gemäss Botschaftsabklärung die Möglichkeit hat, sich einen syrischen Pass ausstellen zu lassen, ist auch das dritte Kriterium - der effektive Erhalt des Schutzes durch den Heimatstaat - als erfüllt zu betrachten.

4.4 Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch seine Aufenthalte in Syrien Tatsachen geschaffen hat, die als freiwillige Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK zu würdigen sind. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm seinerzeit gewährte Asyl widerrufen. Die Verfügung vom 12. Juni 2009 verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die dagegen erhobene Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen.

5.
5.1 Gemäss Art. 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) können jedoch einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wird, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b). Dabei rechtfertigt sich ein Erlass von Verfahrenskosten insbesondere bei einer Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Heilung einer Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 4.60, S. 212). In casu liegt eine geheilte Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. E. 3.3), weshalb dieser Umstand bei der Auferlegung der Verfahrenskosten und dem Zusprechen einer Parteientschädigung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer ist nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem in diesem Punkt rechtskonformen Entscheid gelangt, weshalb ihm diesbezüglich kein finanzieller Nachteil erwachsen darf (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 sowie EMARK 2003 Nr. 5). Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb, die Verfahrenskosten entsprechend zu kürzen und auf Fr. 300.-- festzusetzen. Diese sind mit dem am 11. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen. Der Differenzbetrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

5.2 Angesichts des Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) wird die (reduzierte) Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diese ist ihm durch die Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.

3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
(...) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4171/2009
Date : 03. Juni 2010
Published : 08. Juli 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009


Legislation register
AsylG: 6  63  105  106  108
BGG: 34  36  83
VGG: 31  32  33  37  38
VGKE: 6  9  13  14
VwVG: 5  48  52  57  63  65
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BVGE
2008/47
BVGer
D-4171/2009
EMARK
1996/12 S.103 • 1998/29 S.241 • 1998/34 • 2002/21 S.172 • 2002/8 S.65 • 2003/5 • 2004/38