Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-672/2014

Urteil vom 3. März 2015

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter Philippe Weissenberger,

Gerichtsschreiber Alexander Schaer.

A._______,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Inneres und Volkswirtschaft

des Kantons Thurgau,

Verwaltungsgebäude,

Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Vorinstanz,

Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,

Verwaltungsgebäude,

Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Erstinstanz.

Gegenstand Feuerbrandbekämpfung - Kostenentscheid.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Entscheid vom 2. Februar 2011 ordnete der Pflanzenschutzdienst des Bildungs- und Beratungszentrums Arenenberg BBZ (nachfolgend: Pflanzenschutzdienst) an, dass bis zum 5. März 2011 vier grosse Birnbäume auf dem Grundstück von A._______ (Beschwerdeführer) in der Gemeinde B._______ wegen Feuerbrandbefalls zu roden und vorschriftsgemäss zu vernichten seien. Für den Unterlassungsfall drohte der Pflanzenschutzdienst eine Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten des Beschwerdeführers an. In der Folge beschritt der Beschwerdeführer den Rechtsweg gegen diesen Entscheid.

A.b Mit Datum vom 10. März 2011 ordnete der Pflanzenschutzdienst die Rodung und vorschriftsgemässe Entsorgung der vier Birnbäume mittels Ersatzvornahme an und auferlegte die dannzumal anfallenden Kosten dem Beschwerdeführer. Auch gegen diese Verfügung beschritt der Beschwerdeführer den Rechtsweg.

A.c Mit Beschwerde vom 6. April 2011 gelangte der Beschwerdeführer in den obgenannten Rechtssachen an das Bundesverwaltungsgericht. Mittels Schreiben vom 18. Mai 2011 orientierte der Pflanzenschutzdienst das Bundesverwaltungsgericht während des hängigen Verfahrens darüber, dass die vier Birnbäume gleichentags gefällt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren mit Entscheid B-2073/2011 vom 17. November 2011 infolge Untergangs der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sache und dem so entfallenen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_11/2012 vom 25. April 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

B.

B.a Mit Entscheid vom 8. Juni 2012 richtete das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau (Erstinstanz) dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- für die vier gerodeten Birnbäume aus (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte ihm gleichzeitig die Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von Fr. 5'282.30 (Dispositiv-Ziff. 2). In der Folge verrechnete die Erstinstanz die beiden Beträge und verpflichtete den Beschwerdeführer, den Betrag von Fr. 4'082.30 innerhalb von 30 Tagen zuhanden der kantonalen Finanzverwaltung zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 3).

B.b Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Erstinstanz Rekurs an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (Vorinstanz). Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 4. Februar 2013 ab und auferlegte dem seit dem 13. August 2012 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr von Fr. 500.-.

B.c Mit Beschwerde vom 25. Februar 2013 wandte sich der Beschwerdeführer - wie von der Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid vorgezeichnet - an das kantonale Verwaltungsgericht. Er beantragte dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Thurgau die Aufhebung des Rekursentscheids vom 4. Februar 2013 sowie die Abschreibung der ihm auferlegten Rechnungen. Zudem seien dem Beschwerdeführer im Anschluss an eine vorzunehmende neutrale Schätzung die widerrechtlich entsorgten Stamm- und Astholzpartien der Bäume zu entschädigen und für abgeführtes Brennholz eine Entschädigung von mindestens Fr. 3'000.- auszurichten.

B.d Das kantonale Verwaltungsgericht führte einen vollständigen, doppelten Schriftenwechsel durch und trat am 13. November 2013 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein. In der Folge überwies das Verwaltungsgericht das Verfahrensdossier mit Schreiben vom 6. Februar 2014 zur materiellen Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Prozessparteien dahingehend, dass aus seiner Sicht alle entscheidwesentlichen Akten vorliegen würden und es ihm angebracht erscheine, auf die erneute Durchführung eines vollständigen Schriftenwechsels zu verzichten sowie sein Urteil anhand der ihm vorliegenden, vom Verwaltungsgericht überwiesenen, Akten zu fällen. Im Rahmen des daraufhin gewährten rechtlichen Gehörs erklärten sich alle Parteien mit dieser Vorgehensweise ausdrücklich für einverstanden.

D.

D.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 orientierte das Bundesverwaltungsgericht die Prozessparteien dahingehend, dass sich aus seiner Sicht im vorliegenden Verfahren die Frage einer allfälligen (Teil)nichtigkeit des Entscheids vom 8. Juni 2012 infolge eines schwerwiegenden Zuständigkeitsfehlers stelle. Da dieser Aspekt in vorliegendem Verfahren bislang nicht thematisiert wurde, räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien hinsichtlich dieses Aspekts das rechtliche Gehör ein.

D.b Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2014 hält die Vorinstanz fest, dass ihrer Ansicht nach nicht von einer (Teil)nichtigkeit des Entscheids vom 8. Juni 2012 auszugehen sei. So seien Kostenverfügungen praxisgemäss nie vom Pflanzenschutzdienst sondern von der Erstinstanz erlassen worden, was sinnvoll erscheine. Es mache keinen Sinn, den Entscheid aus rein formalistischen Überlegungen für (teil)nichtig zu erklären. Dies insbesondere auch, da der Entscheid nicht anders ausgefallen wäre, wäre er durch den Pflanzenschutzdienst und nicht durch die Erstinstanz erfolgt. Nicht zuletzt auch aus Gründen der Prozessökonomie sei es sinnwidrig und unverständlich, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine Rückweisung verfügen würde, hätte es doch in ein paar Monaten dieselbe Sachlage erneut zu beurteilen. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bislang im ganzen Verfahren nie eine (Teil)nichtigkeit geltend gemacht habe.

D.c Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2014 geht auch die Erstinstanz davon aus, dass keine (Teil)nichtigkeit vorliege. So sei für die Abwicklung der finanziellen Aspekte die Erstinstanz und nicht der Pflanzenschutzdienst zuständig. Im Übrigen wäre der Entscheid auch nicht anders ausgefallen, hätte er vom Pflanzenschutzdienst getroffen werden müssen. So werde denn auch die Erstinstanz, sollte das Bundesverwaltungsgericht eine Rückweisung verfügen, den Pflanzenschutzdienst anweisen, die gleichen Überlegungen anzustellen und einen gleichlautenden Entscheid zu fällen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich in Folge dessen zeitnah wieder mit derselben Sachlage zu befassen.

D.d Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2014 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Erklärung der Teilnichtigkeit des Entscheids vom 8. Juni 2012 wegen eines schwerwiegenden Zuständigkeitsfehlers.

E.

E.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 orientiere das Bundesverwaltungsgericht die Prozessparteien dahingehend, dass im Hinblick auf die Frage einer allfälligen (Teil)nichtigkeit des Entscheids vom 8. Juni 2012 infolge eines schwerwiegenden Zuständigkeitsfehlers die Stellungnahmen der Vor- bzw. Erstinstanz die geltende Sach- und Rechtslage nur unzureichend darzustellen vermögen. Das Gericht forderte daher die Vor- und Erstinstanz sowie den Pflanzenschutzdienst im Besonderen auch dazu auf, die organisatorische und rechtliche Eingliederung des BBZ in die Erstinstanz im Detail darzustellen.

E.b Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 Stellung zu den Fragen des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei hielt sie fest, dass das BBZ seit dem 1. Januar 2011 ein organisatorisch der Erstinstanz unterstellter Betrieb sei, wodurch Letztere weisungsbefugt sei und in übergeordneten Fragen wie insbesondere auch dem Vollzug ökologischer und agrarpolitischer Massnahmen das jeweilige Vorgehen bestimme. Ferner weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Führung des Pflanzenschutzfonds nicht zum fachtechnischen Vollzug gehöre und daher in die Kompetenz der Erstinstanz falle.

E.c Die Erstinstanz schloss sich mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 der Stellungnahme der Vorinstanz an; der Pflanzenschutzdienst liess sich nicht vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid vom 4. Februar 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (vgl. Art. 149 ff
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 149 Bund - 1 Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis.
1    Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial (Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen) vor besonders gefährlichen Schadorganismen.
. LwG, Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32], TVR 2011 Nr. 10).

1.2 Als Adressat des Entscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Rahmen des Streitgegenstandes weder an die Begründung der angefochtenen Verfügung noch an die von den Parteien vorgetragene Rechtsauffassung gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.

3.1 Einleitend stellt sich in vorliegendem Fall die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die Erstinstanz zuständig für den Erlass des Entscheids vom 8. Juni 2012 gewesen ist und in Folge dessen auch die Frage nach einer allfälligen (Teil)nichtigkeit von selbigem. Ist doch die (Teil)nichtigkeit eines Entscheids jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (vgl. statt vieler BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.), d.h. auch dann, wenn der Beschwerdeführende - wie in vorliegendem Fall - im Verlauf des Verfahrens die Zuständigkeit der verfügenden Behörde nie in Frage gestellt hat. Sollte eine Nichtigkeit gegeben sein, hätte der Entscheid vom 8. Juni 2012 nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein können und die Vorinstanz hätte somit auf den Rekurs im Umfang der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids nicht eintreten dürfen (vgl. statt vieler BGE 132 II 342 E. 2.3 m.w.H.).

3.2 Gemäss §§ 26 und 28 der kantonalen Verordnung des Regierungsrates zum Landwirtschaftsgesetz vom 10. April 2001 (VO LwG TG; RB 910.11) entscheidet die Erstinstanz über die Vergütung von Schäden durch Schadorganismen (insbesondere Engerlinge und Feuerbrand) an Kulturen auf landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutztem Boden sowie Zahlungen an Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen. Es ist somit festzustellen, dass Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 8. Juni 2012 hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit nicht zu beanstanden ist.

3.3 Weniger eindeutig ist die Rechtslage bei der Frage der Zuständigkeit für die Kostenregelung gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 8. Juni 2012.

3.3.1 Gemäss § 86 Abs. 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG; RB 170.1) i.V.m. Art. 169 Abs. 1 lit. f
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
LwG obliegt der Vollzug eines Entscheids mittels Ersatzvornahme derjenigen Behörde, die erstinstanzlich befunden hat (vgl. Urs Haubensak et al., Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, S. 169; vgl. dazu auch BGE 100 Ia 348 E. 2). Folgerichtig hat denn auch im vorliegenden Fall der Pflanzenschutzdienst als unbestritten zuständige Behörde (vgl. § 15 Abs. 1 VO LwG TG i.V.m. Art. 150
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 150 Kantone - Die Kantone unterhalten einen Pflanzenschutzdienst, der insbesondere Gewähr dafür bietet, dass im Inland Massnahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen richtig durchgeführt werden.
LwG i.V.m. § 84 Abs. 1 und § 86 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 169 Abs. 1 lit. f
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
LwG) sowohl die Rodung und vorschriftsgemässe Vernichtung der vier Birnbäume des Beschwerdeführers (Entscheid vom 2. Februar 2011) als auch die anschliessende Ersatzvornahme (Entscheid vom 10. März 2011) angeordnet.

3.3.2 Im Gegensatz zur zuvor aufgezeigten Kompetenzregelung hinsichtlich der Vergütung von Schäden durch Schadorganismen bzw. Zahlungen an Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen (vgl. E. 3.2) lässt sich keiner Norm explizit entnehmen, ob der Pflanzenschutzdienst oder die Erstinstanz zuständig für den Erlass der Verfügung hinsichtlich der Kostenauferlegung einer Ersatzvornahme im Zusammenhang mit Feuerbrandrodungen ist. Es stellt sich daher die Frage, ob vor dem Hintergrund der Ausführungen in E. 3.3.1 nicht der Pflanzenschutzdienst als die für die Kostenregelung zuständige Behörde anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass - wie bereits ausgeführt - die Erstinstanz gemäss klarem Wortlaut zuständig für die Vergütung von Schäden sowie Zahlungen an Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen im Sinne der §§ 26-28 VO LwG TG und damit das Pflanzenschutzfonds-Management (vgl. § 19 VO LwG TG) ist. Letzteres legt die Zuständigkeit der Erstinstanz für die vorliegend in Frage stehende Kostenregelung nahe, ist doch festzustellen, dass der dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 4'082.30 gemäss Einzahlungsschein vollumfänglich dem Pflanzenschutzfonds zukommen soll. Auch lässt sich aus dem Gesagten ableiten, dass die Regelung finanzieller Aspekte im Bereich des Pflanzenschutzes vom kantonalen Gesetzgeber nicht als Teil des fachtechnischen, sondern als Teil des allgemeinen Vollzugs eingestuft wurde, wodurch gemäss § 3 VO LwG TG die Erstinstanz als die für die Kostenregelung zuständige Behörde anzusehen ist. Dispositiv-Ziff. 2 und in der Folge auch Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids vom 8. Juni 2012 sind daher hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei eine unmissverständlichere rechtliche Regelung dieses Aspekts begrüssenswert erscheint.

4.
Im Rahmen seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zusammengefasst neben dem Vollzug der Ersatzvornahme an sich die konkrete Vorgehensweise bei der Ersatzvornahme (Häckseln und Abtransport statt Verbrennung vor Ort sowie Entsorgung von Amtes wegen), die Wahl der mit dem Vollzug der Ersatzvornahme beauftragten Dritten und deren in Rechnung gestellten Kosten sowie die Höhe der angerechneten Entschädigung für das im Rahmen der Verwertung angefallene Holz bzw. Hackgut. Alle diese Punkte betreffen letzten Endes die Frage der "Kosten" der Ersatzvornahme und damit Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids der Erstinstanz vom 8. Juni 2012.

5.
Insoweit der Beschwerdeführer vorfrageweise rügt, dass der Vollzug der Ersatzvornahme an sich unzulässig gewesen sei, ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden.

Gemäss § 83 Abs. 1 VRG sind Entscheide vollziehbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. dazu auch Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 264, Rz. 1147). Mit Entscheid vom 29. März 2011 wies der Regierungsrat des Kantons Thurgau die gegen die Ersatzvornahmeverfügung vom 10. März 2011 gerichtete Beschwerde ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Damit lag zum Zeitpunkt des Vollzugs der Ersatzvornahme am 18. Mai 2011 eine vollstreckbare Verfügung vor und deren Vollzug war somit zulässig.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann den zuständigen Behörden deren Vorgehensweise nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Sofern die Voraussetzungen von § 83 VRG erfüllt sind, kann jederzeit vollstreckt werden; die Vollstreckung ist an keine Fristen gebunden (vgl. Haubensak et al., a.a.O., S. 169). Es musste somit nach der Zwischenverfügung vom 15. April 2011 seitens des Beschwerdeführers von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich einer zeitnah erfolgenden Rodung ausgegangen werden (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren B-2073/2011 vom 15. April 2011 E. 4.6). Bekanntermassen musste ein erster Rodungsversuch am 18. April 2011 abgebrochen werden. Infolge der besonderen Umstände im Zusammenhang mit dem medial begleiteten erfolglosen Rodungsversuch (vgl. dazu illustrativ insbesondere auch [...]) ist es nachvollziehbar, dass die zuständigen Behörden für den ohne weiteres absehbaren zweiten Versuch mehr Planungszeit in Anspruch nahmen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es die anwaltliche Sorgfaltspflicht aufgrund der Umstände und insbesondere auch der zeitlichen Dringlichkeit nahe gelegt hätte, entweder beim Bundesgericht gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2011 umgehend Beschwerde einzulegen oder dann nach dem in vorliegendem Verfahren geltend gemachten Ende der Blüte beim Bundesverwaltungsgericht infolge der vermeintlich veränderten Ausgangslage ein neues Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzureichen (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Nachdem Ersteres erst am 18. Mai 2011, dem Tag der Rodung, sowie Letzteres gar nicht erfolgt ist, kann vorliegend insbesondere auch vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an einer möglichst effizienten Bekämpfung des Feuerbrandes (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren B-2073/2011 vom 15. April 2011 E. 4.4) nicht von einer unzulässigen Ersatzvornahme gesprochen werden.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass es beim Vollzug der Ersatzvornahme nicht mehr um die Bekämpfung des Feuerbrandes sowie bloss noch um eine reine Machtdemonstration der zuständigen Behörden gegangen sei, er hinsichtlich dieser Rügen auf den Weg des kantonalen Aufsichtsverfahrens zu verweisen ist.

6.
Im Rahmen seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm die Erstinstanz einen unverhältnismässig hohen Aufwand verrechnet habe.

6.1 Auch wenn wie im vorliegenden Fall die Ersatzvornahme an sich zulässig ist, so haben die im Rahmen der Ersatzvornahme getroffenen Massnahmen dennoch auch alle für sich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Im Zusammenhang mit der Kostenauferlegung bedeutet dies, dass die von Ersatzvornahmen Betroffenen nicht notwendige bzw. unzweckmässige Massnahmen nicht zu entschädigen haben, unverhältnismässiger bzw. unangemessener Aufwand der Behörden demzufolge nicht zu entschädigen ist (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, S. 1057, Rz. 3124, Christine Ackermann Schwendener, Die klassische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts, Diss. Zürich 2000, S. 94 f.). Entscheidend für die diesbezügliche Bewertung der getroffenen Massnahmen ist der Planungszeitpunkt. Wurde in diesem Zeitpunkt die gebotene Sorgfalt beachtet, ist es grundsätzlich irrelevant, wenn sich bei der ex post-Betrachtung ergibt, dass gewisse Massnahmen im Nachhinein hätten billiger erbracht werden bzw. - wie z.B. hinsichtlich eines allfälligen Sicherheitsdispositivs (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 86 Abs. 2 VRG) - allenfalls auch hätten ganz oder teilweise unterbleiben können (vgl. Ackermann Schwendener, a.a.O., S. 95). Aus der Kostenberechnung zu streichen sind daher grundsätzlich nur offensichtlich unnötige und leichtfertig gemachte Aufwendungen (vgl. BGE 102 Ib 203 E. 6).

6.2 Wie den Akten entnommen werden kann, wurden der Erstinstanz drei Rechnungen ausgestellt, welche zusammen die mit Entscheid vom 8. Juni 2012 auferlegten Gesamtkosten von Fr. 5'282.30 ergeben: Rechnung 1 vom 30. April 2011 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1'080.-, Rechnung 2 vom 15. Juni 2011 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 2'597.40 sowie Rechnung 3 vom 24. Juni 2011 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1'604.90. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rechnung 2 zugunsten des Beschwerdeführers eine Gutschrift für das Holz bzw. Hackgut in der Höhe von Fr. 450.- umfasst. Letzten Endes beträgt demzufolge der jeweils in Rechnung gestellte Aufwand exkl. MwSt. Fr. 1'000.- (Rechnung 1), Fr. 2'855.- (Rechnung 2) sowie Fr. 1'486.- (Rechnung 3).

6.3

6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Häckseln der Äste mit anschliessender Abführung des Hackguts wie auch die Entsorgung der Stämme und dickeren Astpartien weder notwendig noch zweckmässig gewesen sei, sondern vielmehr ein übermässiger Aufwand zu seinen Lasten darstelle. Es wäre sachgerechter, billiger und sicherer gewesen, das dünne Astholz vor Ort zu verbrennen und die Stämme sowie Astpartien mit mehr als 10 cm Durchmesser dem Eigentümer als Brennholz zu überlassen.

6.3.2 Die Erstinstanz hält in ihren Eingaben fest, dass bei der Rodung sowohl die von der Feuerbrandgruppe ACW bzgl. Häckseln aufgestellten Richtlinien (vgl. Merkblatt Nr. 702, "Entsorgung von feuerbrandbefallenem Pflanzenmaterial", Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW, 2007) als auch die allgemeinen Hygienemassnahmen bei Feuerbrand (vgl. Merkblatt Nr. 705, "Hygienemassnahmen bei Feuerbrand", Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW, 2009) eingehalten worden seien. Namentlich sei das Häckseln durchaus erlaubt, in Einzelfällen werde es sogar empfohlen. Auch weist die Erstinstanz darauf hin, dass das Merkblatt Nr. 705 ausdrücklich gestattet, bei Temperaturen unter 10°C Hygienemassnahmen auf ein Minimum zu reduzieren.

6.3.3

6.3.3.1 Hinsichtlich der Lösung der Verbrennung vor Ort ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als dass diese von der Feuerbrandgruppe ACW im Merkblatt Nr. 702 in der Tat als sicherste und demgemäss grundsätzlich zu bevorzugende Entsorgungsart angesehen wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird jedoch die in vorliegendem Fall angewandte Methode des Häckselns mit anschliessender Abführung des Hackguts nicht als unzweckmässig oder gar "verboten" angesehen. Vielmehr erachtet die Feuerbrandgruppe ACW das Häckseln trotz höherem Aufwand und Verschleppungsrisiko gar in den Fällen als angebracht, in denen für die Verbrennung ausserhalb des Wohngebietes kein geeigneter Platz zur Verfügung stehe. Die Feuerbrandgruppe ACW stellt im Merkblatt Nr. 702 das im Einzelfall zu wählende Vorgehen denn auch explizit in das Ermessen der verantwortlichen Behörde.

Im Zusammenhang mit der Entsorgung der Stämme und dickeren Astpartien ist festzuhalten, dass das Merkblatt Nr. 702 vorsieht, dass nicht befallenes Stamm- und Astholz über 10 cm Durchmesser trocken gelagert und als Brennholz verwendet werden kann, sofern dieses anschliessend nicht in oder in unmittelbarer Nähe von einer Obstanlage bzw. einem Obstgarten gelagert wird. Es liegt auch hier im Ermessen der verantwortlichen Behörde zu entscheiden, ob sie dem Betroffenen das angefallene Holz überlassen oder dieses mit allfälliger anschliessender Entschädigung des Betroffenen zur Verwertung abführen will.

6.3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition, d.h. auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Wie das Bundesgericht auferlegt es sich jedoch bei der Überprüfung von Bewertungen eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert (vgl. BVGE 2007/27 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht untersucht in diesen Fällen lediglich, ob sich die entscheidende Behörde von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die entscheidende Behörde die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 13.1 m.w.H.).

6.3.3.3 Vorliegend ist festzustellen, dass die zuständigen Behörden im Rahmen des ihnen nicht zuletzt auch von den beiden Merkblättern Nr. 702 und 705 eingeräumten Ermessens gehandelt haben und die dabei getroffenen Massnahmen weder als nicht notwendig noch als unzweckmässig bezeichnet werden können.

Wenngleich die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich kosten- und sicherheitstechnischer Aspekte grundsätzlich zu berücksichtigen ist, so ist doch festzustellen, dass die Argumente des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um in vorliegendem Fall eine Unangemessenheit der von den zuständigen Behörden gewählten Vorgehensweise darzulegen. Das von den zuständigen Behörden gewählte Vorgehen erscheint vielmehr - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Besonderheiten dieses Falles - als durchaus nachvollziehbar. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die vorliegend gewählte Vorgehensweise nicht untersagt ist und auch sonst keinerlei Verstösse gegen konkrete, in den Merkblättern aufgeführte und nicht dem Ermessen der zuständigen Behörden anheimgestellte, Vorgaben ersichtlich sind. Mangels Pflicht zur Einholung einer Offerte (vgl. Ackermann Schwendener, a.a.O., S. 95, Haubensak et al., a.a.O., S. 172) bzw. mangels entsprechender rechtlicher Vorgaben waren die zuständigen Behörden namentlich nicht verpflichtet, die günstigste oder sicherste Vorgehensweise zu wählen. Verlangt wird in Fällen wie dem vorliegenden vielmehr eine den konkreten Umständen des Einzelfalls angemessene Vorgehensweise.

Im Hinblick auf den letzten Endes für den Einsatz vom 18. Mai 2011 in Rechnung gestellten Gesamtaufwand (Rechnung 2 und 3, exkl. MwSt.) von Fr. 4'341.- erscheint es im Übrigen zweifelhaft, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Alternative der Verbrennung eine so grosse Kostenersparnis mit sich gebracht hätte, dass das vorliegend gewählte Vorgehen als unangemessen taxiert werden müsste. Auch erscheint es vor dem Hintergrund des grossen öffentlichen Interesses an einer möglichst effizienten Bekämpfung des Feuerbrandes, dem Umstand, dass befallenes Schnittgut weiterhin eine Infektionsquelle darstellt und den besonderen Begleitumständen des vorliegenden Falles nachvollziehbar, dass die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Minimierung der Infektionsgefahr das ihrer Ansicht nach nicht mehr nutzbare Holz nicht einfach wie vom Beschwerdeführer vorgebracht auf der Wiese liegen gelassen, sondern dieses zur Entsorgung abgeführt haben. Gilt es doch in diesem Zusammenhang insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Merkblatt Nr. 702 eine raschestmögliche Entsorgung des befallenen Schnittguts explizit vorschreibt. Dafür, dass sich die zuständigen Behörden bei ihrer Entscheidfindung von sachfremden Motiven haben leiten lassen, sind keine substantiierten Gründe dargelegt worden.

6.4 Nicht zu beanstanden ist ferner entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch die Übertragung der Arbeit an "Spezialunternehmen".

Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, mit der Ausführung der Ersatzvornahme Private zu beauftragen, sofern diese Gewähr für eine einwandfreie Durchführung bieten und sie den Auftrag zu angemessenen Kosten ausführen (vgl. § 86 Abs. 2 VRG, Haubensak et al., a.a.O., S. 171 f.). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Kompetenz der beauftragten Spezialisten zu zweifeln, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht explizit tut. Auch erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung nachvollziehbar, dass der Beizug spezialisierter Forstunternehmen im Hinblick auf Effizienz und Kosten Vorteile gegenüber der Auftragsausführung mittels gemeinde- oder kantonseigenem Werkhofpersonal aufweist. Hinsichtlich der Kritik des Beschwerdeführers, dass keine Konkurrenzofferte eingeholt und in Rechnung gestellte, überhöhte Preise einfach akzeptiert worden seien, ist nochmals festzuhalten, dass aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit eine Behörde bei Ersatzvornahmen nicht verpflichtet ist, zuerst Offerten einzuholen (vgl. Ackermann Schwendener, a.a.O., S. 95, Haubensak et al., a.a.O., S. 172). Es kann daher in solchen Fällen nicht ausgeschlossen werden, dass es allenfalls Anbieter geben würde, welche die Leistungen möglicherweise noch kostengünstiger erbringen, doch ist dieser Umstand systembedingt nicht zu vermeiden. Entscheidend ist in Fällen wie dem vorliegenden einzig, dass die Kosten im konkreten Fall in Anbetracht aller Umstände als angemessen erscheinen müssen. Diesbezüglich ist im Hinblick auf den vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der damit in Zusammenhang stehenden Besonderheiten festzuhalten, dass die in Rechnung gestellten Leistungen nachvollziehbar begründet worden sind und die Ansätze insbesondere auch im Hinblick auf den Koordinations-, Personal- und Technikbedarf nicht als unverhältnismässig hoch erscheinen. Es ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kein unverhältnismässiger bzw. unangemessener Aufwand in Rechnung gestellt worden ist.

7.

7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass ihm für das abgeführte Holz bzw. Hackgut eine zu geringe Entschädigung ausbezahlt worden sei. Bei einem Holzanfall von 40 Ster à Fr. 75.- für grünes Brennholz (ab Lagerplatz) sei vielmehr von einem Wert von Fr. 3'000.- auszugehen.

7.2 Die Erstinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Holzqualität vor Ort durch Forstleute und das BBZ überprüft worden sei. Dabei habe sich gezeigt, dass nur zwei Baumstämme nutzbar gewesen seien. Diese habe man denn auch dem Beschwerdeführer überlassen. Die beiden anderen Baumstämme jedoch hätten starken Drehwuchs aufgewiesen und seien teilweise morsch gewesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Holzmenge sei in diesem Zusammenhang zu hoch angesetzt. So seien letzten Endes zwei Bäume ganz sowie von zwei Bäumen das Astholz gehäckselt worden, was einer Holzmenge von 50 m3 und nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht 100 m3 entspreche. Dies stimme auch mit der Anzahl und Ladekapaziät der abgeführten Mulden sowie den entsprechenden Rechnungsangaben überein. Bezüglich der Entschädigungshöhe sei schliesslich insbesondere auch die minderwertige Qualität der Schnitzel zu berücksichtigen. So habe es sich vorliegend nicht um Energieholz aus dem Wald gehandelt, sondern um Mischschnitzel von Astholz (50%) und Stammholz (50%) von teilweise morschen Bäumen mit einem sehr hohen Laub- und dementsprechend auch Wasseranteil. Nachdem für Hackschnitzel von guter Qualität (geliefert) von einem Kubikmeterpreis von Fr. 16.- bis Fr. 20.- auszugehen sei, erachte man einen Preis von Fr. 11.- (ab Abgangsort) für normale (nicht minderwertige) Qualität als realistisch.

7.3 Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keine überzeugenden Argumente bzw. Beweise darlegt, die an der Korrektheit der Angaben hinsichtlich der Menge des abgeführten sowie in der Rechnung vom 15. Juni 2011 angerechneten Holzes bzw. Hackguts zweifeln lassen. Dabei ist vor allem auch festzuhalten, dass ein Beschwerdeführender mit einer alleinigen Berufung auf Hörensagen, wenngleich dies Verwandte betrifft, seiner aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB fliessenden Substantiierungspflicht nicht gerecht wird. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, gehen doch alle vorgelegten Beweismittel einheitlich von einer abgeführten Gesamtmenge an Hackgut von 50 m3 aus. Rein der Vollständigkeit halber ist zudem anzumerken, dass der Verzicht auf das Wiegen nicht zu beanstanden ist, nachdem vorliegend - wie noch aufzuzeigen sein wird - usanzgemäss durchgehend nach Volumen und nicht nach Gewicht abgerechnet worden ist.

Nicht zu beanstanden sind ferner auch die Feststellungen der zuständigen Behörden hinsichtlich der Holzqualität. So kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die zuständigen Fachbehörden und Vollzugsorgane aufgrund ihrer Kenntnis und Praxis in der Lage sind, die Holzqualität vor Ort zu bestimmen. Die vom Beschwerdeführer in dessen Eingaben vorgebrachten Einwände vermögen, zumal sie sich zumeist in einer pauschalen Bestreitung der Feststellungen der zuständigen Fachbehörden und Vollzugsorgane erschöpfen, keine ausreichenden Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen zu wecken.

Festzustellen ist im Übrigen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Holzwert bereits ganz grundsätzlich als zu hoch angesetzt erscheint. Zutreffend ist, dass Waldwirtschaft Schweiz WVS für den Beginn der Holzmarktkampagne 2012/2013 als Richtpreis (franko Silo und ohne MwSt.) für Energieholz in Energieholz-Hackschnitzel einen Richtwert für frisches Laubholz von Fr. 40.- bis Fr. 46.- pro m3 geschüttete Schnitzel (Schüttraummeter, SRm) vorsah. Der durchschnittliche Rohholz-Produzentenpreis für Energieholz-Holzschnitzel (Laubholz) aus dem Mittelland in der Periode Mai-August 2011 betrug gemäss den Angaben des Bundesamts für Statistik BFS Fr. 40.68 pro SRm (vgl. www.bfs.admin.ch Themen 05 - Preise Produzenten- und Importpreise Detaillierte Daten Produzentenpreise in der Land- und Holzwirtschaft). Bei diesen Preisen handelt es sich indessen um diejenigen Preise, zu denen Energieholzhersteller Energieholzhackschnitzel an Abnehmer verkauften, so dass diese Ansätze bereits ganz grundsätzlich nicht so ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Es ist denn auch festzustellen, dass der von der Erstinstanz im Rahmen ihrer Duplik eingereichte Abrechnungsbeleg für Laubholz-Hackschnitzel (geliefert) von einem ungleich tieferen Kubikmeteransatz von Fr. 18.- ausgeht.

Da nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass beinahe drei Jahre nach dem Häckseln das dabei entstandene Hackgut nicht mehr existiert, kann dessen genauer Wert zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr exakt bestimmt werden. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf neutrale Schätzung des Hackguts ist denn auch in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Entscheidend in Fällen wie dem vorliegenden ist, ob die angerechnete Entschädigung im konkreten Fall in Anbetracht aller Umstände als angemessen erscheint. Qualitativ gute Holzschnitzel zeichnen sich unter anderem durch einen geringen Feinanteil, wenig Blattanteil und wenig bis keine Überlängen aus (vgl. Holzenergie Schweiz, Bulletin Nr. 55 - Qualität von Holzbrennstoffen, Oktober 2014). Zudem ist der Heizwert pro SRm hauptsächlich vom Wassergehalt und vom Anteil Laub- und Nadelholz abhängig (vgl. Holzenergie Schweiz, Bulletin Nr. 55 - Qualität von Holzbrennstoffen, Oktober 2014). Vorliegend sind unbestrittenermassen zwei Bäume ganz sowie von zwei Bäumen das Astholz gehäckselt worden. Das vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben eingereichte Bildmaterial lässt dabei die Einschätzung der zuständigen Behörden hinsichtlich der Zusammensetzung der Mischschnitzel und namentlich auch dem Verhältnis Astholz ./. Stammholz als nachvollziehbar erscheinen: Bei den Hackschnitzeln handelte es sich um frische Mischschnitzel von Astholz und - gemäss den Feststellungen der zuständigen Behörden - teilweise morschem Stammholz mit einem sehr hohen Ast-, Laub- und demzufolge auch Wasseranteil. Vor dem Hintergrund der zuvor aufgezeigten Kriterien ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die zuständigen Behörden von Hackschnitzeln "minderwertiger Qualität" sprechen. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass sich im vorliegenden Fall der Preis ab Abgangsort berechnet. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint daher die angerechnete Entschädigung von Fr. 450.- für 50 m3 Holzschnitzel
(Fr. 9.-/m3) nicht unverhältnismässig tief.

8.
Wenngleich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften hinsichtlich dieser beiden Punkte keine substantiierten Rügen vorbringt, so sei abschliessend dennoch der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass auch die Entschädigungszahlung bzw. Verrechnung gemäss der Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des Entscheids der Erstinstanz vom 8. Juni 2012 nicht zu beanstanden sind. So entspricht die zugesprochene Pauschalentschädigung von Fr. 300.- pro gefälltem Baum dem im vorliegenden Fall anwendbaren Maximalansatz (Rodeentschädigung für grosse Hochstamm-Feldobstbäume ohne Ernteverlust) gemäss dem kantonalen Merkblatt "Entschädigungs- und Vergütungsansätze für Feuerbrand-Bekämpfungsmassnahmen ab 2010" vom 1. April 2010 und die Voraussetzungen der Verrechnung (vgl. Häfelin et al., a.a.O., S. 183 f., Rz. 801 f.) sind gegeben.

Im Zusammenhang mit der Rodeentschädigung sei an dieser Stelle schliesslich auch darauf hingewiesen, dass für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Erstinstanz vom 8. Juni 2012 zuungunsten des Beschwerdeführers abzuändern, was die Erstinstanz in ihrer Duplik (S. 2 f.) sinngemäss als Möglichkeit zur Diskussion stellt. So kann ein angefochtener Entscheid nur zuungunsten einer Partei abgeändert werden, soweit dieser Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht, nicht jedoch wegen Unangemessenheit (vgl. Art. 62 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Erstinstanz im Zeitpunkt des Entscheids alle relevanten Sachverhaltselemente bekannt waren (namentlich auch das Verhalten des Beschwerdeführers) und sie trotz deren Kenntnis keine Kürzung vornahm sondern die vorgesehene Maximalentschädigung ausrichtete. Vor diesem Hintergrund besteht für das Bundesverwaltungsgericht weder Anlass noch Raum für eine "reformatio in peius".

9.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder ein unverhältnismässig hoher Aufwand verrechnet noch für das abgeführte Hackgut eine zu geringe Entschädigung angerechnet worden ist. Nachdem der Vollzug der Ersatzvornahme an sich sowie der Entscheid der Erstinstanz vom 8. Juni 2012 nicht zu beanstanden sind, hat die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden gestützt auf Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE auf Fr. 700.- festgelegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (zur Kenntnis per A-Post)

- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (zur Kenntnis per A-Post)

- das Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg BBZ,
Pflanzenschutzdienst (zur Kenntnis per A-Post)

- das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
(zur Kenntnis per A-Post)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Alexander Schaer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 5. März 2015
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-672/2014
Date : 03. März 2015
Published : 25. September 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Landwirtschaft
Subject : Feuerbrandbekämpfung - Kostenentscheid


Legislation register
BGG: 42  82
LwG: 149  150  166  169
VGG: 31
VGKE: 1  4  7
VwVG: 5  13  48  49  50  52  62  63  64
ZGB: 8
BGE-register
100-IA-348 • 102-IB-203 • 132-II-342
Weitere Urteile ab 2000
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