Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

Postfach

CH-9023 St. Gallen

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www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. B-562/2015

stm/rob

Zwischenverfügung
vom 3. Februar 2015

In der Beschwerdesache

Rola Security Systems AG,
vertreten durch Rechtsanwälte lic. iur. Patrik Blöchlinger

und lic. iur. Marco Sulser,
Parteien
Klein Rechtsanwälte AG,

Beethovenstrasse 7, 8002 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,
KBB / Rechtsdienst,
Fellerstrasse 21, 3003 Bern,

vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und Dr. Pandora Notter,

Walder Wyss AG,
Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,

Vergabestelle,

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - Freihändige Vergabe - Weiterführung der Wartung und des Supports der Software ORMA, SIMAP Meldungsnummer 846877
(Projekt-ID 120196),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Januar 2015 (Posteingang: 28. Januar 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die auf der Internetplattform simap.ch am 7. Januar 2015 publizierte Verfügung der Vergabestelle (Meldungsnummer 846877, Projekt-ID 120196) betreffend den gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. c
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB freihändig erfolgten Zuschlag im Beschaffungsverfahren unter dem Projekttitel "Weiterführung der Wartung und des Supports der Software ORMA" erhoben hat,

dass mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 superprovisorisch verfügt wurde, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung einstweilen alle Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben haben, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren können, namentlich der Abschluss des Vertrages mit der Zuschlagsempfängerin,

dass sich das Gericht für den Fall, dass der Vertrag bereits geschlossen worden ist, vorbehalten hat, die superprovisorische Anordnung vom 28. Januar 2015 dahingehend zu präzisieren, dass der Bezug von Leistungen, welche über das Aufrechterhalten der Funktionsfähigkeit der in Frage stehenden Software hinausgehen, untersagt wird, was angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur seitens der Vergabestelle im Zuschlag mitenthaltenen Option besonders bedeutsam ist,

dass die Vergabestelle gleichzeitig ersucht worden ist, sollte sie den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin bereits geschlossen haben, dem Gericht umgehend eine entsprechende Mitteilung zu machen,

dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 2. Februar 2015 mitteilt, sie habe den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin am 24. bzw. 27. November 2014 "mit Beschwerdevorbehalt" abgeschlossen,

dass der Vergaberichter gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Zuschlag im freihändigen Verfahren auch dann aufheben kann, wenn der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin bereits abgeschlossen worden ist (BVGE 2009/19 E. 7.2; vgl. zum Ganzen Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1329 mit Hinweisen),

dass sich die Vergabestelle demnach in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 32 Lose und Teilleistungen - 1 Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
1    Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2    Die Auftraggeberin kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an eine oder mehrere Anbieterinnen vergeben.
3    Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieterinnen ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, die Auftraggeberin habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Sie kann festlegen, dass eine einzelne Anbieterin nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4    Behält sich die Auftraggeberin vor, von den Anbieterinnen eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.
5    Die Auftraggeberin kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.
BöB berufen kann (vgl. dazu ebenfalls BVGE 2009/19 E. 7.2),

dass somit der Leistungsbezug wie angekündigt einstweilen zu beschränken ist (vgl. dazu die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B-3402/2009 vom 27. Mai 2009, S. 4),

dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 2. Februar 2015 zudem um Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen und der Verfahrensakten ersucht,

dass der Vergabestelle bekannt ist, dass derartige Fristerstreckungsgesuche mit dem besonders qualifizierten Beschleunigungsgebot bis zum Ergehen des Zwischenentscheids betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nicht vereinbar sind (BVGE 2012/6 E. 3.4),

dass dem Gericht indessen aufgrund hängiger Verfahren bekannt ist, dass die geltend gemachte Häufung fristgebundener Arbeiten den Tatsachen entspricht, womit dem Fristerstreckungsbegehren ausnahmsweise, indessen einmalig und letztmals, gestützt auf Art. 22 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
VwVG zu entsprechen ist.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Zustellung der Eingabe der Vergabestelle vom 2. Februar 2015 an die Beschwerdeführerin und die Zuschlagsempfängerin.

2.
Die Vergabestelle wird einstweilen ermächtigt, Leistungen, welche für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Software ORMA erforderlich sind, bei der Zuschlagsempfängerin zu beziehen. Der weitergehende Bezug von Leistungen wird ihr demgegenüber einstweilen untersagt.

3.

3.1. Das Fristerstreckungsgesuch der Vergabestelle vom 2. Februar 2015 wird teilweise gutgeheissen.

3.2. Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen und der Verfahrensakten wird für die Vergabestelle bis zum 23. Februar 2015 letztmals erstreckt.

4.
Diese Verfügung geht an:

- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Beilage: gemäss Ziffer 1 hiervor; Einschreiben, vorab per Fax)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 120196; Rechtsvertreter; Einschreiben, vorab in elektronischer Form)

- die Zuschlagsempfängerin (Beilage: gemäss Ziffer 1 hiervor; Einschreiben, vorab per Fax)

Der Instruktionsrichter:

Marc Steiner
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-562/2015
Datum : 03. Februar 2015
Publiziert : 19. Mai 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wirtschaft
Gegenstand : Öffentliches Beschaffungswesen - Freihändige Vergabe - Weiterführung der Wartung und des Supports der Software ORMA, SIMAP Meldungsnummer 846877 (Projekt-ID 120196)


Gesetzesregister
BoeB: 32
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 32 Lose und Teilleistungen - 1 Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
1    Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2    Die Auftraggeberin kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an eine oder mehrere Anbieterinnen vergeben.
3    Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieterinnen ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, die Auftraggeberin habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Sie kann festlegen, dass eine einzelne Anbieterin nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4    Behält sich die Auftraggeberin vor, von den Anbieterinnen eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.
5    Die Auftraggeberin kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.
VoeB: 13
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VwVG: 22
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
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BVGer
B-3402/2009 • B-562/2015