Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2C 376/2008

Urteil vom 2. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien
Carbura,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,

gegen

Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL).

Gegenstand
Landesversorgung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 1. April 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Schweizerische Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe Carbura ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. ZGB. Als Selbsthilfeorganisation der Pflichtlagerhalter verfolgt sie verschiedene Aufgaben im Bereich der obligatorischen Pflichtlagerhaltung zum Zweck der wirtschaftlichen Landesversorgung. Namentlich ist sie im Auftrag des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung (nachfolgend: Bundesamt) zuständig für die Erteilung von Bewilligungen zur Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe, die der Pflichtlagerhaltung unterliegen, und überwacht die entsprechende Pflichtlagerhaltung. Zur Erreichung der Vereinszwecke kann die Carbura auf den der Einfuhrbewilligungspflicht unterliegenden Produkten Beiträge erheben, die im Einvernehmen mit dem Bundesamt festgesetzt werden. Mitglieder der Carbura können alle im schweizerischen Hoheits- oder Zollgebiet niedergelassenen und im Handelsregister eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Handelsgesellschaften sein, die lagerpflichtige Treib- und Brennstoffe importieren oder diese Importtätigkeit aufnehmen wollen (Art. 4 der Statuten vom 14. Mai 2003). Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und das Bundesamt genehmigten die Statuten sowie
verschiedene Reglemente und Durchführungsbestimmungen der Carbura.
A.b Seit 1997 besteht die Pflichtlagergesellschaft für Mineralöle AG (PLG) mit Sitz in Zug und einem Aktionariat aus sieben Mitgliedern der Carbura, die für die so genannte stellvertretende Pflichtlagerhaltung zuständig ist. 1998 gründeten die Mitglieder der Carbura die vollständig der Carbura gehörende Tochtergesellschaft Carbura Tanklagergesellschaft (TLG) mit Sitz in Elgg für die so genannte gemeinsame Lagerhaltung. Die beiden Gesellschaften sind nicht Mitglieder der Carbura, da sie keine Importeure sind und sich ihre Tätigkeit auf die Lagerhaltung beschränkt.

B.
Am 23. Oktober 2007 widerrief das Bundesamt mit Wirkung ab dem 15. Juni 2008 alle früher erteilten Genehmigungen der Bestimmungen des Reglements I für Importeure, der Durchführungsbestimmungen zum Pflichtlagerprogramm XIV, der Durchführungsbestimmungen zu den Investitionsentschädigungen sowie der Durchführungsbestimmungen für die Carbura Tanklager AG, die Rechte und Pflichten der gemeinsamen und stellvertretenden Pflichtlagerhaltung enthalten. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, diese Genehmigungen seien ohne hinreichende Rechtsgrundlage erteilt worden, soweit sie finanzielle Leistungen des Garantiefonds der Carbura beträfen. Gemäss der gesetzlichen Regelung könne solche Leistungen nur beanspruchen, wer Mitglied der Carbura sei. Aufgrund der Statuten der Carbura treffe dies aber auf die Pflichtlagergesellschaft für Mineralöle AG (PLG) und die Carbura Tanklagergesellschaft (TLG) nicht zu, die trotzdem Leistungen aus dem Garantiefonds der Carbura bezögen. Ohne Statuten- und Reglementsrevision, die es jedem Pflichtlagerhalter erlaube, Mitglied der Carbura zu werden, könnten die früher erteilten Genehmigungen der einschlägigen Reglements- und Durchführungsbestimmungen nicht aufrechterhalten werden.

C.
Mit Urteil vom 1. April 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen von der Carbura eingereichte Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die fraglichen Genehmigungsentscheide stellten keine anfechtbaren Verfügungen dar, weil es sich bei den genehmigten Bestimmungen um Rechtsetzungsakte und damit um Erlasse handle, gegen die beim Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde erhoben werden könne.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Mai 2008 an das Bundesgericht stellt die Carbura die folgenden Anträge:
"1. Es sei der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2008 aufzuheben und demgemäss sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 23. Oktober 2007 des Beschwerdegegners betreffend Widerruf von Genehmigungsentscheiden festzustellen.
2. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. November 2007 einzutreten und die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners infolge Unzuständigkeit aufzuheben.
3. Subeventualiter sei das Verfahren zur Prüfung der Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der materiellen Rechtsfragen zurückzuweisen.
..."
Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
In ihrer Replik hält die Carbura an ihrem Standpunkt fest. Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des öffentlichen Rechts. Dieser prozessuale Endentscheid bildet ein zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor; insbesondere ist der Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. j
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht erfüllt, wonach die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist gegen Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei zunehmender Bedrohung oder schweren Mangellagen getroffen worden sind. Die Beschwerde ist damit grundsätzlich zulässig.

1.2 Streitgegenstand ist einzig, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, so hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden. Erweist er sich hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen zu weiterer Beurteilung des Falles. Das Bundesgericht könnte den Fall nicht direkt inhaltlich entscheiden, da das einerseits zu einer Verfahrensverkürzung führen würde und andererseits die Streitsache auch nicht liquid wäre. Insbesondere würde es an den dafür notwendigen tatsächlichen Feststellungen der gerichtlichen Vorinstanz fehlen. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt, die über eine reine Rückweisung hinausgehen, ist auf die Beschwerde mithin nicht einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 102
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
1    Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
2    Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
BV stellt der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen und kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

2.2 Nach Art. 3 Abs. 1
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 3 Grundsätze - 1 Die wirtschaftliche Landesversorgung ist Aufgabe der Wirtschaft.
1    Die wirtschaftliche Landesversorgung ist Aufgabe der Wirtschaft.
2    Kann die Wirtschaft die wirtschaftliche Landesversorgung in einer schweren Mangellage nicht sicherstellen, so treffen der Bund und, wenn nötig, die Kantone die erforderlichen Massnahmen.
3    Wirtschaft und Gemeinwesen arbeiten zusammen. Vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen ist zu prüfen, ob mit freiwilligen Massnahmen der Wirtschaft die wirtschaftliche Landesversorgung sichergestellt werden kann.
des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG; SR 531) arbeitet der Bund dafür mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen. Gemäss Art. 8
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 8 Pflicht zum Vertragsabschluss - 1 Zum Abschluss eines Vertrags ist verpflichtet, wer lebenswichtige Güter einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal in Verkehr bringt.
1    Zum Abschluss eines Vertrags ist verpflichtet, wer lebenswichtige Güter einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal in Verkehr bringt.
2    Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Unternehmen, die zum Vertragsabschluss verpflichtet sind.
3    Das BWL kann Unternehmen, die nur einen geringfügigen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten würden, von der Pflicht zum Vertragsabschluss befreien.
LVG kann der Bundesrat bestimmte lebenswichtige Güter, die eingeführt oder die im Inland hergestellt oder verarbeitet werden, der Pflichtlagerhaltung unterstellen. Für die Errichtung von Pflichtlagern schliesst der Bund mit Betrieben Verträge ab (Art. 6 Abs. 1
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 6 Branchenvereinbarungen - Der Bundesrat kann Branchenvereinbarungen, die die Wirtschaft zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Hinblick auf schwere Mangellagen getroffen hat, für allgemeinverbindlich erklären, sofern:
a  eine qualifizierte Mehrheit der Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ihnen zugestimmt hat;
b  sie mit den Versorgungszielen des Bundes übereinstimmen;
c  sie die Rechtsgleichheit gewährleisten, keine zwingenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen verletzen und die Interessen anderer Wirtschaftszweige nicht dauernd beeinträchtigen; und
d  von ihnen ein erheblicher gesamtwirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist.
LVG). Solche Pflichtlagerverträge können vorsehen, dass die einzelnen Eigentümer von Lagern sich an der Äufnung von Garantiefonds und ähnlichen Einrichtungen ihres Wirtschaftszweiges zur Deckung der Lagerkosten und des Preisverlustes auf den Pflichtlagern beteiligen müssen (Art. 10 Abs. 1
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 10 Pflichtlagervertrag - Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
a  die Art und Menge des Lagergutes;
b  die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
c  der Lagerort;
d  die Finanzierung und Versicherung;
e  die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
f  eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
g  eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
h  eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
LVG). Schaffung, Änderung und Aufhebung solcher Einrichtungen bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements. Gründen die betreffenden Wirtschaftszweige für die Pflichtlagerhaltung Körperschaften oder ziehen sie solche zur Erfüllung dieser Aufgabe heran, so bedürfen auch deren Statuten der Genehmigung des Departements (Art. 10 Abs. 2
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 10 Pflichtlagervertrag - Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
a  die Art und Menge des Lagergutes;
b  die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
c  der Lagerort;
d  die Finanzierung und Versicherung;
e  die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
f  eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
g  eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
h  eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
LVG). Nach Art. 11 Abs. 2
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 10 Pflichtlagervertrag - Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
a  die Art und Menge des Lagergutes;
b  die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
c  der Lagerort;
d  die Finanzierung und Versicherung;
e  die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
f  eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
g  eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
h  eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
der Verordnung vom 6. Juli 1983 über die allgemeinen Grundsätze der Vorratshaltung
(Vorratshaltungsverordnung; SR 531.211) müssen derartige Körperschaften Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder näher regeln und sich auf Statuten stützen, die das Departement (in Anwendung von Art. 10 Abs. 2
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 10 Pflichtlagervertrag - Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
a  die Art und Menge des Lagergutes;
b  die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
c  der Lagerort;
d  die Finanzierung und Versicherung;
e  die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
f  eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
g  eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
h  eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
LVG) genehmigt hat, dem Bundesamt zur Genehmigung vorlegen. Die Genehmigung der Beiträge an Garantiefonds erfolgt durch Verfügung.

2.3 Die Pflichtlagerhaltung untersteht der Kontrolle durch das Bundesamt (vgl. Art. 10
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 10 Pflichtlagervertrag - Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
a  die Art und Menge des Lagergutes;
b  die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
c  der Lagerort;
d  die Finanzierung und Versicherung;
e  die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
f  eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
g  eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
h  eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
der Vorratshaltungsverordnung), das insbesondere darüber wacht, dass die Mittel von Garantiefonds und ähnlichen Einrichtungen zweckentsprechend verwendet werden und dass die erhobenen Beiträge im angemessenen Verhältnis zu den benötigten Mitteln stehen (vgl. Art. 11 Abs. 4
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 10 Pflichtlagervertrag - Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
a  die Art und Menge des Lagergutes;
b  die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
c  der Lagerort;
d  die Finanzierung und Versicherung;
e  die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
f  eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
g  eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
h  eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
der Vorratshaltungsverordnung).

2.4 Im vorliegenden Streitfall geht es in der Sache um Genehmigungsentscheide des Bundesamts. Allerdings steht nicht die ursprüngliche Genehmigung der umstrittenen Reglemente und Durchführungsbestimmungen zur Diskussion, sondern deren späterer Widerruf aufgrund nachträglicher Erkenntnisse des Bundesamtes, welche dieses im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit gewonnen hat.

3.
3.1 Nach der Rechtsschutzbestimmung von Art. 38
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 38 Abgeltungen - 1 Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31-33 gewähren, sofern:
1    Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31-33 gewähren, sofern:
a  die Massnahmen rasch umgesetzt werden müssen; und
b  die Unternehmen einen gewichtigen nicht zumutbaren Nachteil erleiden.
2    Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die Abgeltungen.
3    Das BWL setzt im Einzelfall die Höhe der Abgeltung und die Voraussetzungen dafür fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Eigeninteressen der Unternehmen an den Massnahmen und die ihnen entstehenden Vorteile.
LVG kann gegen Verfügungen der so genannten Bereiche (im Sinne von Art. 53 Abs. 2
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 53 Begünstigung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in einem Strafverfahren aufgrund einer Widerhandlung nach den Artikeln 49-52 jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht; oder
b  dazu beiträgt, den Vollzug einer Massnahme nach diesem Gesetz oder nach dessen Vollzugsvorschriften widerrechtlich zu verunmöglichen.
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.
LVG) und der herangezogenen Organisationen der Wirtschaft beim Bundesamt Beschwerde geführt werden (Abs. 1). Gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Abs. 2). Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Abs. 3).
Gemäss Art. 39
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 39 Versicherung und Rückversicherung - 1 Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
1    Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
a  lebenswichtige Güter und Dienstleistungen;
b  lebenswichtige Transportmittel;
c  Lager.
2    Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus.
3    Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.
4    Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abweichen, wie diese Grundsätze eine für die wirtschaftliche Landesversorgung notwendige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.
5    Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingungen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.
6    Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelassene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.
7    Die eingenommenen Prämien und Mittel werden in der Jahresrechnung des Bundes ausgewiesen und zweckgebunden für die Deckung der Schäden verwendet. Die zweckgebundenen Mittel werden verzinst.
8    Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, so schiesst der Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.
LVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Klage Streitigkeiten zwischen Parteien von Pflichtlagerverträgen (lit. a), Pflichtlagerhaltern und Pflichtlagerorganisationen (lit. b) sowie Bund und Pflichtlagerorganisationen (lit. c).
Nach Art. 41
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 41 Rückforderung und Verfall zugunsten des Bundes - 1 Finanzhilfen können unabhängig von der Strafbarkeit zurückgefordert werden, wenn sie zu Unrecht gewährt worden sind oder wenn das Unternehmen die ihm auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt.
1    Finanzhilfen können unabhängig von der Strafbarkeit zurückgefordert werden, wenn sie zu Unrecht gewährt worden sind oder wenn das Unternehmen die ihm auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Waren und Vermögensvorteile, die aufgrund einer Verletzung dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Verfügungen oder von Verträgen erlangt oder gewährt worden sind, fallen unabhängig von der Strafbarkeit der Verletzung an den Bund.
3    Besitzt ein Unternehmen die Waren oder Vermögenswerte nicht mehr, durch die es einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat, so steht dem Bund ihm gegenüber eine Ersatzforderung in der Höhe des unrechtmässigen Vorteils zu.
4    Dritte, die durch das Verhalten von herausgabepflichtigen Unternehmen ohne eigenes Verschulden geschädigt worden sind, können beim BWL die Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils der eingezogenen Waren und Vermögensvorteile verlangen.
5    Rückforderungen und Verfall nach dieser Bestimmung gehen der strafrechtlichen Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches8 vor.
LVG beurteilen die Zivilgerichte Streitigkeiten über das Aussonderungsrecht, das Pfandrecht des Bundes an Pflichtlagern und allfällige Ersatzansprüche des Bundes sowie Anfechtungsklagen (in Anwendung von Art. 13
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 13 Veränderung und Aufhebung von Pflichtlagern - 1 Pflichtlager dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des BWL verändert oder aufgehoben werden; vorbehalten bleibt die Freigabe nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe f.
1    Pflichtlager dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des BWL verändert oder aufgehoben werden; vorbehalten bleibt die Freigabe nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe f.
2    Vor einer Reduktion oder Aufhebung des Pflichtlagers muss der Pflichtlagerhalter vom Bund garantierte Darlehen anteilsmässig zurückzahlen und Verpflichtungen gegenüber dem Garantiefonds (Art. 16) erfüllen.
3    Kann der Pflichtlagerhalter das Darlehen nicht zurückzahlen oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Garantiefonds nicht erfüllen, so kann das BWL ersatzweise eine angemessene Sicherstellung verlangen.
-15
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 15 Lagerhaltung des Bundes - Sind die Unternehmen nicht oder nur beschränkt in der Lage, Vorräte an lebenswichtigen Gütern anzulegen, so kann der Bund eigene Vorräte anlegen.
LVG).

3.2 Angefochten sind hier weder Verfügungen der Bereiche oder der herangezogenen Organisationen der Wirtschaft im Sinne von Art. 38 Abs. 1
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 38 Abgeltungen - 1 Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31-33 gewähren, sofern:
1    Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31-33 gewähren, sofern:
a  die Massnahmen rasch umgesetzt werden müssen; und
b  die Unternehmen einen gewichtigen nicht zumutbaren Nachteil erleiden.
2    Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die Abgeltungen.
3    Das BWL setzt im Einzelfall die Höhe der Abgeltung und die Voraussetzungen dafür fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Eigeninteressen der Unternehmen an den Massnahmen und die ihnen entstehenden Vorteile.
LVG noch solche letzter kantonaler Instanzen gemäss Art. 38 Abs. 2
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 38 Abgeltungen - 1 Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31-33 gewähren, sofern:
1    Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31-33 gewähren, sofern:
a  die Massnahmen rasch umgesetzt werden müssen; und
b  die Unternehmen einen gewichtigen nicht zumutbaren Nachteil erleiden.
2    Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die Abgeltungen.
3    Das BWL setzt im Einzelfall die Höhe der Abgeltung und die Voraussetzungen dafür fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Eigeninteressen der Unternehmen an den Massnahmen und die ihnen entstehenden Vorteile.
LVG. Ebensowenig geht es um eine Streitigkeit nach Art. 41
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 41 Rückforderung und Verfall zugunsten des Bundes - 1 Finanzhilfen können unabhängig von der Strafbarkeit zurückgefordert werden, wenn sie zu Unrecht gewährt worden sind oder wenn das Unternehmen die ihm auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt.
1    Finanzhilfen können unabhängig von der Strafbarkeit zurückgefordert werden, wenn sie zu Unrecht gewährt worden sind oder wenn das Unternehmen die ihm auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Waren und Vermögensvorteile, die aufgrund einer Verletzung dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Verfügungen oder von Verträgen erlangt oder gewährt worden sind, fallen unabhängig von der Strafbarkeit der Verletzung an den Bund.
3    Besitzt ein Unternehmen die Waren oder Vermögenswerte nicht mehr, durch die es einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat, so steht dem Bund ihm gegenüber eine Ersatzforderung in der Höhe des unrechtmässigen Vorteils zu.
4    Dritte, die durch das Verhalten von herausgabepflichtigen Unternehmen ohne eigenes Verschulden geschädigt worden sind, können beim BWL die Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils der eingezogenen Waren und Vermögensvorteile verlangen.
5    Rückforderungen und Verfall nach dieser Bestimmung gehen der strafrechtlichen Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches8 vor.
LVG. Fraglich erscheint einzig, ob es sich um eine Pflichtlagerstreitigkeit gemäss Art. 39
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 39 Versicherung und Rückversicherung - 1 Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
1    Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
a  lebenswichtige Güter und Dienstleistungen;
b  lebenswichtige Transportmittel;
c  Lager.
2    Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus.
3    Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.
4    Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abweichen, wie diese Grundsätze eine für die wirtschaftliche Landesversorgung notwendige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.
5    Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingungen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.
6    Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelassene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.
7    Die eingenommenen Prämien und Mittel werden in der Jahresrechnung des Bundes ausgewiesen und zweckgebunden für die Deckung der Schäden verwendet. Die zweckgebundenen Mittel werden verzinst.
8    Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, so schiesst der Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.
LVG handelt, die vom Bundesverwaltungsgericht im Klageverfahren zu beurteilen wäre, oder ob gemäss Art. 38 Abs. 3
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 38 Abgeltungen - 1 Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31-33 gewähren, sofern:
1    Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31-33 gewähren, sofern:
a  die Massnahmen rasch umgesetzt werden müssen; und
b  die Unternehmen einen gewichtigen nicht zumutbaren Nachteil erleiden.
2    Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die Abgeltungen.
3    Das BWL setzt im Einzelfall die Höhe der Abgeltung und die Voraussetzungen dafür fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Eigeninteressen der Unternehmen an den Massnahmen und die ihnen entstehenden Vorteile.
LVG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind.

3.3 Mit Blick auf Art. 39
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 39 Versicherung und Rückversicherung - 1 Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
1    Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
a  lebenswichtige Güter und Dienstleistungen;
b  lebenswichtige Transportmittel;
c  Lager.
2    Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus.
3    Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.
4    Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abweichen, wie diese Grundsätze eine für die wirtschaftliche Landesversorgung notwendige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.
5    Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingungen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.
6    Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelassene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.
7    Die eingenommenen Prämien und Mittel werden in der Jahresrechnung des Bundes ausgewiesen und zweckgebunden für die Deckung der Schäden verwendet. Die zweckgebundenen Mittel werden verzinst.
8    Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, so schiesst der Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.
LVG kommt höchstens der Tatbestand von lit. c in Frage, wonach bei Streitigkeiten zwischen dem Bund und Pflichtlagerorganisationen Klage beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben ist. Nach Art. 5 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gelten Erklärungen von Behörden über die Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, nicht als Verfügungen. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um solche Erklärungen. Pflichtlagerverträge gelten grundsätzlich als öffentlich-rechtliche Verträge (ALEX ACHERMANN-KNOEPFLI, Das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung, insbesondere der Pflichtlagervertrag, Diss. Basel 1990, S. 132 ff.). Das Klageverfahren gemäss Art. 39 lit. c
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 39 Versicherung und Rückversicherung - 1 Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
1    Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
a  lebenswichtige Güter und Dienstleistungen;
b  lebenswichtige Transportmittel;
c  Lager.
2    Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus.
3    Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.
4    Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abweichen, wie diese Grundsätze eine für die wirtschaftliche Landesversorgung notwendige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.
5    Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingungen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.
6    Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelassene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.
7    Die eingenommenen Prämien und Mittel werden in der Jahresrechnung des Bundes ausgewiesen und zweckgebunden für die Deckung der Schäden verwendet. Die zweckgebundenen Mittel werden verzinst.
8    Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, so schiesst der Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.
LVG ist, wie der Kontext der Rechtsordnung ergibt, auf die Beurteilung von inhaltlichen Streitigkeiten aus solchen öffentlich-rechtlichen Pflichtlagerverträgen zugeschnitten, in denen sich der Bund und die beteiligten Pflichtlagerorganisationen auf grundsätzlich gleicher Stufe gegenüberstehen. Bei der Genehmigung von Reglementen von Pflichtlagerorganisationen tritt das Bundesamt jedoch hoheitlich und nicht als Vertragspartei auf. In diesem Sinne hat es auch vorliegend gehandelt. Seine Entscheide über den Widerruf der fraglichen
Genehmigungen sind daher jedenfalls nicht aus dem Grunde nichtig, weil das Klageverfahren anwendbar wäre und das Bundesamt nicht einseitig hätte vorgehen dürfen. Damit kommt es einzig darauf an, ob im Sinne von Art. 38 Abs. 3
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 38 Abgeltungen - 1 Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31-33 gewähren, sofern:
1    Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31-33 gewähren, sofern:
a  die Massnahmen rasch umgesetzt werden müssen; und
b  die Unternehmen einen gewichtigen nicht zumutbaren Nachteil erleiden.
2    Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die Abgeltungen.
3    Das BWL setzt im Einzelfall die Höhe der Abgeltung und die Voraussetzungen dafür fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Eigeninteressen der Unternehmen an den Massnahmen und die ihnen entstehenden Vorteile.
LVG gegen den Widerrufsentscheid eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege offen steht (dazu auch E. 4.8).

4.
4.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG nennen weitere Beschwerdemöglichkeiten in hier nicht vorliegenden Spezialfällen. In Art. 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG handelt es sich immerhin um Sonderfälle, in denen der Verfügungscharakter der anfechtbaren Entscheide (insbesondere solche über Spitallisten und Tarife) fraglich ist.

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, vorliegend sei nicht eine Verfügung angefochten, weil es sich bei den Reglementen, deren Genehmigung widerrufen wurde, um Erlasse handle. Gegen solche stehe aber keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Die Anfechtung der Genehmigung eines Reglements bzw. ein Entscheid über den Widerruf einer solchen Genehmigung laufe auf eine Erlassanfechtung hinaus und sei deshalb unzulässig.

4.3 Verfügungen und Erlasse zählen zu den staatlichen Hoheitsakten. Nach Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG sind Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (lit. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren zum Gegenstand haben (lit. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. etwa BGE 131 II 13 E. 2.2. S. 17; HEINZ AEMISEGGER/KARIN SCHERRER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 82 N. 30; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.3; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 208 ff., insbes. S. 213 ff.). Demgegenüber sind Erlasse (Rechtssätze) Anordnungen genereller und abstrakter
Natur, die für eine unbestimmte Vielzahl von Menschen gelten und eine unbestimmte Vielheit von Tatbeständen regeln ohne Rücksicht auf einen bestimmten Einzelfall oder auf eine einzelne Person, d.h. die letztlich Allgemeinverbindlichkeit beanspruchen (vgl. statt vieler AEMISEGGER/SCHERRER, a.a.O., Art. 82 N. 27; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., S. 85 f.).

4.4 Als staatliche Hoheitsakte ergehen Erlasse und Verfügungen in Ausübung hoheitlicher Funktionen. Sie gehen regelmässig von staatlichen Organen oder Behörden aus. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Private bzw. dezentralisierte Verwaltungsträger in gesetzmässiger Weise damit betraut werden, hoheitlich zu handeln (vgl. TOBIAS JAAG, Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, Zürich 1985, S. 15). Private oder dezentralisierte Verwaltungsträger können insbesondere nur dann Rechtssätze erlassen, wenn sie dazu gesetzlich ermächtigt sind (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., S. 94 f.).

4.5 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine grundsätzlich auf dem Privatrecht beruhende Organisation der Wirtschaft, die in Anwendung von Art. 10
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 10 Pflichtlagervertrag - Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
a  die Art und Menge des Lagergutes;
b  die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
c  der Lagerort;
d  die Finanzierung und Versicherung;
e  die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
f  eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
g  eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
h  eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
LVG zur Durchführung der Pflichtlagerhaltung herangezogen wird. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Genehmigungsentscheid Teil des Rechtsetzungsverfahrens sei, würde voraussetzen, dass ein Reglement der Beschwerdeführerin einen hoheitlichen Erlass darstellt. Das erscheint fraglich. Einem solchen Reglement kommt zwar allenfalls ein gewisser generell-abstrakter Charakter zu. Es fehlt ihm aber die Hoheitlichkeit. Wohl erfüllt die Beschwerdeführerin durch ihre Mitwirkung am Pflichtlagersystem öffentliche Aufgaben des Bundes (vgl. ACHERMANN-KNOEPFLI, a.a.O., S. 135 f.). Sie kann in gewissen Bereichen, etwa bei der Erteilung von Einfuhrbewilligungen, auch verfügen. Rechtsetzende Befugnisse wurden jedoch nicht an sie delegiert. Nach Art. 52 Abs. 1
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 52 Hehlerei - 1 Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Hehler wird nach der Strafdrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.
LVG können - abgesehen von der üblichen Delegation von Rechtsetzungsfunktionen innerhalb der ordentlichen Organisation der Bundesbehörden - lediglich der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung (vgl. Art. 53
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 53 Begünstigung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in einem Strafverfahren aufgrund einer Widerhandlung nach den Artikeln 49-52 jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht; oder
b  dazu beiträgt, den Vollzug einer Massnahme nach diesem Gesetz oder nach dessen Vollzugsvorschriften widerrechtlich zu verunmöglichen.
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.
LVG) und die so genannten Bereiche der wirtschaftlichen Landesversorgung für die Ausführung der Massnahmen bei
zunehmender Bedrohung (vgl. Art. 23
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 23 Sicherheiten - 1 Hat der Bund für die Finanzierung eines Pflichtlagers ein Garantieversprechen abgegeben, so dienen ihm das Lager und die Ersatzansprüche als Sicherheiten. Ist die Lagerware nicht im festgelegten Umfang vorhanden, so gelten sämtliche übrigen im Eigentum des Pflichtlagerhalters stehenden Waren derselben Gattung als Pflichtlager.
1    Hat der Bund für die Finanzierung eines Pflichtlagers ein Garantieversprechen abgegeben, so dienen ihm das Lager und die Ersatzansprüche als Sicherheiten. Ist die Lagerware nicht im festgelegten Umfang vorhanden, so gelten sämtliche übrigen im Eigentum des Pflichtlagerhalters stehenden Waren derselben Gattung als Pflichtlager.
2    Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche Dritter aus Gesetz oder Vertrag bleiben unwirksam, soweit dem Bund ein Aussonderungs- oder Pfandrecht zusteht. Ausgenommen bleibt das Retentionsrecht der Besitzer von Lagerräumen für Forderungen nach Artikel 485 des Obligationenrechts4.
-25
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 25 Pfandrecht - 1 Wird gegen den Pflichtlagereigentümer eine Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung des Pflichtlagers und allfälliger Ersatzansprüche eingeleitet, so hat der Bund für seine gesicherten Forderungen die Stellung eines nicht betreibenden Pfandgläubigers im ersten Rang.
1    Wird gegen den Pflichtlagereigentümer eine Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung des Pflichtlagers und allfälliger Ersatzansprüche eingeleitet, so hat der Bund für seine gesicherten Forderungen die Stellung eines nicht betreibenden Pfandgläubigers im ersten Rang.
2    Dritte mit gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen auf das Pflichtlager haben als Gläubiger für ihre Forderungen ein Befriedigungsrecht unmittelbar nach dem Bund oder gegebenenfalls nach dem Garantiefonds.
3    Sicherungsansprüche Dritter auf Pflichtlagerwaren oder auf Ersatzforderungen des Schuldners können nur durch Betreibung geltend gemacht werden.
LVG) vom Bundesrat ermächtigt werden, allgemeinverbindliche Vorschriften zu erlassen. Die Beschwerdeführerin zählt nicht zu diesen Verwaltungsträgern mit Rechtsetzungsbefugnissen.

4.6 Selbst wenn den Reglementen der Beschwerdeführerin Erlasscharakter zugesprochen wird, schliesst dies eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Verweigert oder widerruft die Aufsichtsbehörde die Genehmigung eines generell-abstrakten Akts, erfüllt dies gegenüber der Korporation oder Organisation, welche die fragliche Regelung getroffen hat, die Merkmale einer Verfügung. Damit wird gestaltend in die Rechtsverhältnisse des dezentralen Verwaltungsträgers eingegriffen, indem dem von ihm autonom beschlossenen Reglement die Rechtskraft versagt wird. Die davon betroffene Körperschaft oder Organisation kann die Verweigerung oder den Widerruf der Genehmigung auf dem Beschwerdeweg anfechten, wenn sie rechtsfähig und dazu legitimiert ist (vgl. dazu etwa AEMISEGGER/SCHERRER, a.a.O., Art. 82 N. 41 f.; ATTILIO R. GADOLA, Der Genehmigungsentscheid als Anfechtungsobjekt in der Staats- und Verwaltungsrechtspflege, in: AJP 1993, S. 290 ff., insbes. S. 295 und S. 300). Ob Dritte ebenfalls Beschwerde führen könnten, kann hier offen bleiben. Zwar sind vorliegend auch die Carbura Tanklager AG (TLG) und die Pflichtlagergesellschaft für Mineralöle (PLG) - die allerdings beide nicht selbständig als Beschwerdeführerinnen auftreten - vom
Widerruf der streitigen Genehmigungen betroffen. Bei der einen Gesellschaft handelt es sich aber um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin, und bei der anderen um eine Organisation, die einzig aus sieben Mitgliedern derselben besteht.

4.7 Beispiele für die Anfechtbarkeit von Entscheiden über die Genehmigung von Erlassen oder von anderen Akten, die nicht die eigentlichen Voraussetzungen einer Verfügung erfüllen, finden sich etwa bei der Genehmigung von Tarifen (vgl. aus dem Bereich der Krankenversicherung das Urteil des Bundesgerichts 9C 599/2007 vom 18. Dezember 2007, wo es um eine nicht von Art. 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG erfasste Genehmigung in Anwendung von Art. 61 Abs. 5
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 61 Grundsätze - 1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien.
1    Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien.
2    Der Versicherer stuft die Prämien gemäss den kantonalen Kostenunterschieden ab. Für sehr kleine kantonale Versichertenbestände kann davon abgewichen werden. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person.218
2bis    Der Versicherer kann die Prämien regional abstufen. Das EDI legt die Regionen sowie die basierend auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen maximal zulässigen Prämienunterschiede einheitlich fest.219
3    Für Kinder und für junge Erwachsene setzt der Versicherer eine tiefere Prämie fest als für die übrigen Versicherten; die Prämie für Kinder muss tiefer sein als diejenige für junge Erwachsene.220
3bis    Der Bundesrat kann die Prämienermässigungen nach Absatz 3 festlegen.221
4    Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, sind die Prämien je Wohnsitzstaat zu berechnen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, wie die Prämien dieser Versicherten und das Inkasso zu gestalten sind.222
5    ...223
des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] geht), bei der Genehmigung eines urheberrechtlichen Verteilungsreglements (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C 527/2007 vom 13. Mai 2008) oder, bei etwas anderer Ausgangslage, im Bereich des Grundstückerwerbs durch Personen im Ausland (vgl. BGE 130 II 290, insbes. E. 2.6 S. 299 f.). Die Bejahung der Beschwerdefähigkeit solcher Entscheide rechtfertigt sich heute umso mehr, als das neue Bundesgerichtsgesetz die frühere Regelung von Art. 99 lit. a
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 61 Grundsätze - 1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien.
1    Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien.
2    Der Versicherer stuft die Prämien gemäss den kantonalen Kostenunterschieden ab. Für sehr kleine kantonale Versichertenbestände kann davon abgewichen werden. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person.218
2bis    Der Versicherer kann die Prämien regional abstufen. Das EDI legt die Regionen sowie die basierend auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen maximal zulässigen Prämienunterschiede einheitlich fest.219
3    Für Kinder und für junge Erwachsene setzt der Versicherer eine tiefere Prämie fest als für die übrigen Versicherten; die Prämie für Kinder muss tiefer sein als diejenige für junge Erwachsene.220
3bis    Der Bundesrat kann die Prämienermässigungen nach Absatz 3 festlegen.221
4    Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, sind die Prämien je Wohnsitzstaat zu berechnen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, wie die Prämien dieser Versicherten und das Inkasso zu gestalten sind.222
5    ...223
und b OG nicht übernommen hat, wonach die altrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über die Genehmigung von Erlassen und - grundsätzlich auch - von Tarifen unzulässig war (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und
Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 985). Immerhin ging der Gesetzgeber schon damals davon aus, es handle sich um Verfügungen, wie dem Wortlaut des Gesetzes bzw. dem ausdrücklichen Ausschluss der Beschwerde zu entnehmen ist (dazu PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, S. 73, N. 10.44).

4.8 Steht somit die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, gibt es schliesslich erst recht keine Notwendigkeit für die Möglichkeit der Klageerhebung in Anwendung von Art. 39 lit. c
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 39 Versicherung und Rückversicherung - 1 Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
1    Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
a  lebenswichtige Güter und Dienstleistungen;
b  lebenswichtige Transportmittel;
c  Lager.
2    Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus.
3    Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.
4    Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abweichen, wie diese Grundsätze eine für die wirtschaftliche Landesversorgung notwendige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.
5    Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingungen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.
6    Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelassene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.
7    Die eingenommenen Prämien und Mittel werden in der Jahresrechnung des Bundes ausgewiesen und zweckgebunden für die Deckung der Schäden verwendet. Die zweckgebundenen Mittel werden verzinst.
8    Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, so schiesst der Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.
LVG. Im öffentlichen Verfahrensrecht tritt die Klage grundsätzlich hinter die Beschwerdemöglichkeit zurück. Nur bei eigentlichen Koordinationsverhältnissen zwischen Gemeinwesen und Privaten oder zwischen verschiedenen Gemeinwesen findet die Klage in der Schweiz gemeinhin noch Anwendung. Namentlich die heutige Ordnung der öffentlichen Rechtspflege des Bundes beruht auf diesem Prinzip. Auch die Klage beim Bundesverwaltungsgericht ist gegenüber der Beschwerde subsidiär (Art. 36
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 36 Ausnahme - Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Artikel 33 erwähnten Behörde überträgt.
VGG; dazu etwa MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.1 f.). Da vorliegend nicht von einem eigentlichen Koordinationsverhältnis zwischen dem Bund und der Beschwerdeführerin, sondern von einer beschwerdefähigen autoritativen Entscheidbefugnis des Bundesamts auszugehen ist, bleibt auch aus diesem Grund kein Raum für eine Klage (vgl. im Übrigen E. 3.3).

4.9 Demnach hat das Bundesamt seinen Genehmigungswiderruf zu Recht als Verfügung bezeichnet und mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen.

5.
5.1 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann (dazu E. 1.2), und der angefochtene Entscheid muss aufgehoben werden. Die Angelegenheit ist an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. Dabei wird die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde nicht mangels Verfügungsqualität des Entscheides des Bundesamtes als unzulässig beurteilen dürfen.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen hat das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung sowie dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Uebersax
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_376/2008
Datum : 02. Dezember 2008
Publiziert : 20. Dezember 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-135-II-38
Sachgebiet : Sicherheits- und Friedenspolitik
Gegenstand : Landesversorgung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BV: 102
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
1    Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
2    Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
KVG: 61
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 61 Grundsätze - 1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien.
1    Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien.
2    Der Versicherer stuft die Prämien gemäss den kantonalen Kostenunterschieden ab. Für sehr kleine kantonale Versichertenbestände kann davon abgewichen werden. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person.218
2bis    Der Versicherer kann die Prämien regional abstufen. Das EDI legt die Regionen sowie die basierend auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen maximal zulässigen Prämienunterschiede einheitlich fest.219
3    Für Kinder und für junge Erwachsene setzt der Versicherer eine tiefere Prämie fest als für die übrigen Versicherten; die Prämie für Kinder muss tiefer sein als diejenige für junge Erwachsene.220
3bis    Der Bundesrat kann die Prämienermässigungen nach Absatz 3 festlegen.221
4    Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, sind die Prämien je Wohnsitzstaat zu berechnen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, wie die Prämien dieser Versicherten und das Inkasso zu gestalten sind.222
5    ...223
LVG: 3 
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 3 Grundsätze - 1 Die wirtschaftliche Landesversorgung ist Aufgabe der Wirtschaft.
1    Die wirtschaftliche Landesversorgung ist Aufgabe der Wirtschaft.
2    Kann die Wirtschaft die wirtschaftliche Landesversorgung in einer schweren Mangellage nicht sicherstellen, so treffen der Bund und, wenn nötig, die Kantone die erforderlichen Massnahmen.
3    Wirtschaft und Gemeinwesen arbeiten zusammen. Vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen ist zu prüfen, ob mit freiwilligen Massnahmen der Wirtschaft die wirtschaftliche Landesversorgung sichergestellt werden kann.
6 
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 6 Branchenvereinbarungen - Der Bundesrat kann Branchenvereinbarungen, die die Wirtschaft zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Hinblick auf schwere Mangellagen getroffen hat, für allgemeinverbindlich erklären, sofern:
a  eine qualifizierte Mehrheit der Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ihnen zugestimmt hat;
b  sie mit den Versorgungszielen des Bundes übereinstimmen;
c  sie die Rechtsgleichheit gewährleisten, keine zwingenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen verletzen und die Interessen anderer Wirtschaftszweige nicht dauernd beeinträchtigen; und
d  von ihnen ein erheblicher gesamtwirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist.
8 
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 8 Pflicht zum Vertragsabschluss - 1 Zum Abschluss eines Vertrags ist verpflichtet, wer lebenswichtige Güter einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal in Verkehr bringt.
1    Zum Abschluss eines Vertrags ist verpflichtet, wer lebenswichtige Güter einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal in Verkehr bringt.
2    Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Unternehmen, die zum Vertragsabschluss verpflichtet sind.
3    Das BWL kann Unternehmen, die nur einen geringfügigen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten würden, von der Pflicht zum Vertragsabschluss befreien.
10 
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LVG Art. 10 Pflichtlagervertrag - Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
a  die Art und Menge des Lagergutes;
b  die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
c  der Lagerort;
d  die Finanzierung und Versicherung;
e  die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
f  eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
g  eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
h  eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
13 
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LVG Art. 13 Veränderung und Aufhebung von Pflichtlagern - 1 Pflichtlager dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des BWL verändert oder aufgehoben werden; vorbehalten bleibt die Freigabe nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe f.
1    Pflichtlager dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des BWL verändert oder aufgehoben werden; vorbehalten bleibt die Freigabe nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe f.
2    Vor einer Reduktion oder Aufhebung des Pflichtlagers muss der Pflichtlagerhalter vom Bund garantierte Darlehen anteilsmässig zurückzahlen und Verpflichtungen gegenüber dem Garantiefonds (Art. 16) erfüllen.
3    Kann der Pflichtlagerhalter das Darlehen nicht zurückzahlen oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Garantiefonds nicht erfüllen, so kann das BWL ersatzweise eine angemessene Sicherstellung verlangen.
15 
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 15 Lagerhaltung des Bundes - Sind die Unternehmen nicht oder nur beschränkt in der Lage, Vorräte an lebenswichtigen Gütern anzulegen, so kann der Bund eigene Vorräte anlegen.
23 
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LVG Art. 23 Sicherheiten - 1 Hat der Bund für die Finanzierung eines Pflichtlagers ein Garantieversprechen abgegeben, so dienen ihm das Lager und die Ersatzansprüche als Sicherheiten. Ist die Lagerware nicht im festgelegten Umfang vorhanden, so gelten sämtliche übrigen im Eigentum des Pflichtlagerhalters stehenden Waren derselben Gattung als Pflichtlager.
1    Hat der Bund für die Finanzierung eines Pflichtlagers ein Garantieversprechen abgegeben, so dienen ihm das Lager und die Ersatzansprüche als Sicherheiten. Ist die Lagerware nicht im festgelegten Umfang vorhanden, so gelten sämtliche übrigen im Eigentum des Pflichtlagerhalters stehenden Waren derselben Gattung als Pflichtlager.
2    Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche Dritter aus Gesetz oder Vertrag bleiben unwirksam, soweit dem Bund ein Aussonderungs- oder Pfandrecht zusteht. Ausgenommen bleibt das Retentionsrecht der Besitzer von Lagerräumen für Forderungen nach Artikel 485 des Obligationenrechts4.
25 
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 25 Pfandrecht - 1 Wird gegen den Pflichtlagereigentümer eine Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung des Pflichtlagers und allfälliger Ersatzansprüche eingeleitet, so hat der Bund für seine gesicherten Forderungen die Stellung eines nicht betreibenden Pfandgläubigers im ersten Rang.
1    Wird gegen den Pflichtlagereigentümer eine Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung des Pflichtlagers und allfälliger Ersatzansprüche eingeleitet, so hat der Bund für seine gesicherten Forderungen die Stellung eines nicht betreibenden Pfandgläubigers im ersten Rang.
2    Dritte mit gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen auf das Pflichtlager haben als Gläubiger für ihre Forderungen ein Befriedigungsrecht unmittelbar nach dem Bund oder gegebenenfalls nach dem Garantiefonds.
3    Sicherungsansprüche Dritter auf Pflichtlagerwaren oder auf Ersatzforderungen des Schuldners können nur durch Betreibung geltend gemacht werden.
38 
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 38 Abgeltungen - 1 Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31-33 gewähren, sofern:
1    Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31-33 gewähren, sofern:
a  die Massnahmen rasch umgesetzt werden müssen; und
b  die Unternehmen einen gewichtigen nicht zumutbaren Nachteil erleiden.
2    Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die Abgeltungen.
3    Das BWL setzt im Einzelfall die Höhe der Abgeltung und die Voraussetzungen dafür fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Eigeninteressen der Unternehmen an den Massnahmen und die ihnen entstehenden Vorteile.
39 
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 39 Versicherung und Rückversicherung - 1 Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
1    Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
a  lebenswichtige Güter und Dienstleistungen;
b  lebenswichtige Transportmittel;
c  Lager.
2    Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus.
3    Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.
4    Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abweichen, wie diese Grundsätze eine für die wirtschaftliche Landesversorgung notwendige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.
5    Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingungen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.
6    Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelassene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.
7    Die eingenommenen Prämien und Mittel werden in der Jahresrechnung des Bundes ausgewiesen und zweckgebunden für die Deckung der Schäden verwendet. Die zweckgebundenen Mittel werden verzinst.
8    Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, so schiesst der Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.
41 
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 41 Rückforderung und Verfall zugunsten des Bundes - 1 Finanzhilfen können unabhängig von der Strafbarkeit zurückgefordert werden, wenn sie zu Unrecht gewährt worden sind oder wenn das Unternehmen die ihm auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt.
1    Finanzhilfen können unabhängig von der Strafbarkeit zurückgefordert werden, wenn sie zu Unrecht gewährt worden sind oder wenn das Unternehmen die ihm auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Waren und Vermögensvorteile, die aufgrund einer Verletzung dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Verfügungen oder von Verträgen erlangt oder gewährt worden sind, fallen unabhängig von der Strafbarkeit der Verletzung an den Bund.
3    Besitzt ein Unternehmen die Waren oder Vermögenswerte nicht mehr, durch die es einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat, so steht dem Bund ihm gegenüber eine Ersatzforderung in der Höhe des unrechtmässigen Vorteils zu.
4    Dritte, die durch das Verhalten von herausgabepflichtigen Unternehmen ohne eigenes Verschulden geschädigt worden sind, können beim BWL die Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils der eingezogenen Waren und Vermögensvorteile verlangen.
5    Rückforderungen und Verfall nach dieser Bestimmung gehen der strafrechtlichen Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches8 vor.
52 
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 52 Hehlerei - 1 Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Hehler wird nach der Strafdrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.
53
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 53 Begünstigung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in einem Strafverfahren aufgrund einer Widerhandlung nach den Artikeln 49-52 jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht; oder
b  dazu beiträgt, den Vollzug einer Massnahme nach diesem Gesetz oder nach dessen Vollzugsvorschriften widerrechtlich zu verunmöglichen.
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.
OG: 99
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
34 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
36
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 36 Ausnahme - Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Artikel 33 erwähnten Behörde überträgt.
Vorratshaltungsverordnung: 10  11
VwVG: 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
ZGB: 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
BGE Register
130-II-290 • 131-II-13
Weitere Urteile ab 2000
2C_376/2008 • 2C_527/2007 • 9C_599/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • bundesamt für wirtschaftliche landesversorgung • wirtschaftliche landesversorgung • vorinstanz • pflichtlager • treib- und brennstoff • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über die wirtschaftliche landesversorgung • weiler • einfuhr • nichteintretensentscheid • delegierter • hoheitsakt • anfechtungsgegenstand • departement • nichtigkeit • lagerhalter • beschwerdegegner • gerichtsschreiber • bundesrat • tochtergesellschaft • frage • wirtschaftszweig • entscheid • staatsorganisation und verwaltung • abweisung • weisung • sachverhalt • öffentlichrechtliche körperschaft • bewilligung oder genehmigung • vertragspartei • zollgebiet • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über die krankenversicherung • ware • bundesrechtspflegegesetz • verfahren • anfechtungsklage • richtlinie • begründung des entscheids • verhältnis zwischen • einfuhrbewilligung • körperschaft • beurteilung • rechtskraft • vorsorgliche massnahme • wirtschaftsfreiheit • innerhalb • rechtsmittelbelehrung • deckung • errichtung eines dinglichen rechts • replik • endentscheid • zivilgericht • vorlegung • funktion • treffen • spitalliste • charakter • juristische person • handelsgesellschaft • lausanne • streitgegenstand
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