Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1A.269/2005 /ggs

Urteil vom 2. Dezember 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________ Ltd., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Rechtshilfe an Italien,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, vom 9. September 2005.

Sachverhalt:
A.
Am 5. Mai 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft Parma (Italien) die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe in der Strafuntersuchung gegen A.________, B.________ und weitere Personen wegen betrügerischem Konkurs und anderen Delikten im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Parmalat-Gruppe.

Im Rechtshilfeersuchen wird dargelegt, dass ein Teil der der Parmalat-Gruppe deliktisch entzogenen Gelder der "gruppo turistico" (Firma C.________, Firma D.________ bzw. Firma E.________) von A.________ zugeflossen sei. Die Staatsanwaltschaft will deshalb die finanzielle und wirtschaftliche Lage der zu dieser Gruppe gehörenden Gesellschaften abklären und herausfinden, wohin die der Parmalat-Gruppe entzogenen Gelder geflossen sind.

In diesem Zusammenhang interessiert sie u.a. die Miete der F.________ Lodge auf den Seychellen durch die Firma G.________. Diese Gesellschaft habe mit der F.________ Lodge Hotels Ltd. zwei Mietverträge abgeschlossen; einen vom 21. November 1997 mit einem Mietzins von USD 7,5 Mio. und einen zweiten vom 22. November 1997 mit einem Mietzins von USD 12,3 Mio.

Gemäss einem Telefax der F.________ Lodge vom 24. November 1997 (unterzeichnet von H.________) sei die Firma G.________ angewiesen worden, das Geld auf ein Konto der Firma I.________ bei der Crédit Agricole Indosuez AG in Lugano zu überweisen und die Firma J.________ als Begünstigte zu bezeichnen. Dies stehe im Widerspruch zu einer Weisung des zuständigen Ministeriums der Seychellen, wonach der Mietzins bei der Zentralbank der Seychellen zu bezahlen und in die Landeswährung umzuwandeln sei.

Schliesslich existiere ein Telefax der Firma G.________ an die Firma I.________, wonach im ersten Mietvertrag irrtümlich die Firma G.________ als Mieterin genannt worden sei, anstelle der K.________ Ltd., einer von der Firma E.________ beherrschten Gesellschaft.
B.
Am 10. Februar 2005 reichte die Staatsanwaltschaft Parma ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen ein.

Darin wird ausgeführt, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 1997 bis zum 20. Juli 2000 von Gesellschaften der "gruppo turistico" insgesamt USD 11'050'000.-- an die Firma J.________ auf das Konto der Bank Crédit Agricole Indosuez SA in Lugano überwiesen worden seien; 1,25 Mio. USD (d.h. die Differenz zu den im zweiten Mietvertrag vereinbarten 12,3 Mio. USD) seien auf ein Konto der Firma I.________ in den Seychellen überwiesen worden.

Ein Teil der auf das Konto in Lugano einbezahlten Gelder sei in die Seychellen weitergeleitet worden; zusammen mit der direkten Überweisung von 1,25 Mio. USD ergebe dies eine Summe von USD 7'490'757.38, die dem im Vertrag vom 21. November 1997 vereinbarten Mietzins entspreche. Die italienischen Ermittlungsbehörden gehen davon aus, dass die Differenz von 4'807'922.-- USD, die der Mietzins-Differenz in den Verträgen vom 21. und 22. November 1997 entspreche, den Angeklagten zugeflossen seien.

Um die durch die Überweisung an die Firma J.________ ausgelösten Geldflüsse zu verfolgen, ersucht die Staatsanwaltschaft Parma u.a. um Kontoauszüge und Eröffnungsunterlagen über ein Konto der X.________ Ltd. bei der Hyposwiss Privatbank AG in Zürich.

Dem Rechtshilfeersuchen liegt ein Bericht der Guardia di Finanza vom 12. Januar 2005 bei, aus dem hervorgeht, dass vom Konto der Firma J.________ bei der Bank Crédit Agricole Indosuez SA in Lugano am 4. März 1998 USD 2'847'366,93 auf das Konto der X.________ Ltd. bei der Hyposwiss Privatbank AG, Zürich, überwiesen worden sind.
C.
Mit Eintretensverfügung vom 24. Juni 2005 gab das Bundesamt für Justiz dem Rechtshilfeersuchen statt und verpflichtete die Hyposwiss Privatbank AG, sämtliche das Konto der X.________ Ltd. betreffende Unterlagen seit dem 1. März 1998 zu übermitteln.
D.
Am 9. September 2005 erliess das Bundesamt für Justiz die Schlussverfügung. Darin bewilligte es die Übermittlung der Kontoeröffnungsunterlagen vom 17. Juli 1994, sämtlicher Unterlagen über das Dollarkonto und das GBP-Konto der X.________ Ltd. bei der Hyposwiss Privatbank AG vom 31. März 1998 bis zum 30. Juni 2005 einschliesslich der dazugehörenden Einzelbelege sowie die Depotauszüge für die Jahre 1998-2004.
E.
Dagegen erhebt die X.________ Ltd. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Schlussverfügung und die Eintretensverfügung seien aufzuheben.
F.
Das Bundesamt für Justiz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 16. November 2005 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darum, das weitere Verfahren auf deutsch zu führen, da weder er noch der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin des Italienischen mächtig seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist eine Schlussverfügung des Bundesamts für Justiz. Diese unterliegt, zusammen mit der vorangehenden Zwischenverfügung, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 80g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde der als Kontoinhaberin legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351.11]) ist daher einzutreten.
2.
Für das vorliegende Rechtshilfeersuchen massgeblich sind primär das von Italien und der Schweiz ratifizierte Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) sowie der zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene Vertrag vom 10. September 1998 zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; Ergänzungsvertrag). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; Art. 1 Abs. 2 Ergänzungsvertrag).
3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe vorliegen, macht jedoch geltend, die angefochtene Schlussverfügung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip.
3.1 Sie räumt ein, dass der an der X.________ Ltd. wirtschaftlich Berechtigte, L.________, seinem Bekannten, H.________, das Konto der Beschwerdeführerin bei der Hyposwiss Privatbank AG für die Abwicklung von vier Transaktionen zur Verfügung gestellt habe:

Am 5. März 1998 habe die Firma J.________ USD 2'847'350.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen. Am 13./14. März 1998 sei diesem Konto eine zweite Überweisung von der Crédit Agricole Indosuez AG, Lausanne, im Betrag von USD 1'151'887,--, gutgeschrieben worden. Dieser Betrag sei von der Firma J.________ an die Firma M.________ überwiesen worden, die ihn an die Beschwerdeführerin weitergeleitet habe. Nach Angaben von H.________ stamme das Geld aus der Vermietung der F.________ Lodge.
Das Geld sei entsprechend den Anweisungen von H.________ weitergeleitet worden: Rund USD 1 Mio. seien am 9. März 1998 zur Bezahlung von Hotelrenovationskosten an N.________ auf dessen Konto bei der Habib Bank Ltd., Singapur, überwiesen worden; rund USD 3 Mio. seien am 18. März 1998 auf ein Privatkonto von H.________ bei der Hyposwiss Privatbank AG transferiert worden.
3.2 Nur die erwähnten vier Transaktionen weisen nach Auffassung der Beschwerdeführerin einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des italienischen Rechtshilfeersuchens, d.h. mit der Miete der F.________ Lodge und der Überweisung der Firma J.________, auf. Allenfalls liesse sich noch eine Ausdehnung der Rechtshilfe auf Kontoauszüge bis zum 20. Juli 2000 rechtfertigen, dem letzten im Rechtshilfeersuchen genannten Datum im Zusammenhang mit der "gruppo turistico".

Auf keinen Fall aber könnten, gestützt auf das klar und eindeutig nach Transaktion und Zeitraum beschränkte Rechtshilfeersuchen, Bankunterlagen der Beschwerdeführerin aus der Zeit nach dem 20. Juli 2000 an die italienischen Behörden herausgegeben werden. Die übrigen in den Bankunterlagen dokumentierten Transaktionen wiesen keinerlei Zusammenhang mit der Firma J.________, der "gruppo turistico" oder der Parmalat-Gruppe auf, weshalb ihre Herausgabe übermässig sei. Eine Offenlegung sämtlicher Kontounterlagen verletze das Bankkundengeheimnis und die Privatsphäre nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch ihres wirtschaftlich Berechtigten L.________.
4.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip, das in Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG und Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankert ist und auch im Rahmen von Art. 3
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 3 - 1. Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
1    Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
2    Wünscht der ersuchende Staat, dass die Zeugen oder Sachverständigen unter Eid aussagen, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat hat diesem Ersuchen stattzugeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.
3    Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Photokopien der erbetenen Akten oder Schriftstücke zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat jedoch ausdrücklich die Übermittlung von Urschriften, so wird diesem Ersuchen so weit wie irgend möglich stattgegeben.
EUeR Anwendung findet, bedeutet für den Umfang der Rechtshilfe zweierlei:

Zum einen darf die ersuchte Behörde nicht über das Rechtshilfeersuchen hinausgehen. Dabei ist sie allerdings nicht an den Wortlaut des Ersuchens gebunden, sondern hat dieses in dem Sinn auszulegen, der ihm sinnvollerweise zugeschrieben werden kann. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung des Ersuchens, wenn sämtliche Voraussetzungen zur Gewährung von Rechtshilfe erfüllt sind und auf diese Weise allfällige Nachtragsersuchen vermieden werden können (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243).

Zum andern müssen die angeordneten Massnahmen für das ausländische Verfahren erforderlich erscheinen (Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG). Dabei darf die ersuchte Behörde jedoch nicht ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der ersuchenden Behörde stellen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 242 f.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis genügt daher die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Im Folgenden ist die Zulässigkeit der in der Schlussverfügung angeordneten Rechtshilfe anhand dieser beiden Kriterien zu beurteilen:
4.1 Der Wortlaut des ergänzenden Rechtshilfeersuchens vom 10. Februar 2005 ist sehr weit gefasst: Es wird um die Erhebung der Kontoauszüge, der Eröffnungsunterlagen und der Einzelbelege des Kontos der Beschwerdeführerin bei der Hyposwiss Privatbank AG in Zürich ersucht, sowie um jegliche nützliche Information im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft. Eine zeitliche Beschränkung auf das Jahr 1998 oder den Zeitraum 1998-2000 lässt sich dem Ersuchen nicht entnehmen. Der Hinweis auf die Überweisung der Firma J.________ vom 4. März 1998 dient lediglich dazu, einen Zusammenhang zwischen dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt und dem Konto der Beschwerdeführerin zu belegen.
Eine restriktivere Auslegung des Rechtshilfeersuchens erschiene auch mit dessen Sinn und Zweck nicht vereinbar: Wie im ersten Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 2004 dargelegt wird, soll die finanzielle und wirtschaftliche Lage der "gruppo turistico" von A.________ geklärt und insbesondere ermittelt werden, welche Gelder sie von der Parmalat-Gruppe erhalten hat und wie diese Gelder verwendet worden sind. Das Mietgeschäft in den Seychellen ist nur ein Beispiel einer verdächtigen Finanztransaktion der "gruppo turistico"; die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Parma beschränken sich aber nicht auf diesen Anwendungsfall, sondern umfassen alle geschäftlichen Aktivitäten dieser Gesellschaftsgruppe und alle von ihr initiierten Geldflüsse, und zwar auch in den Jahren nach 1998.
Insofern überschreitet die Schlussverfügung nicht den vom Rechtshilfeersuchen gesteckten Rahmen.
4.2 Zur potentiellen Erheblichkeit der Bankunterlagen führt das Bundesamt im angefochtenen Entscheid (S. 4) aus, dass das Bankkonto der Beschwerdeführerin nicht nur für die im Rechtshilfeersuchen geschilderte Überweisung der Firma J.________ verwendet worden sei, sondern darüber zahlreiche und auffällige Transaktionen zugunsten von H.________ abgewickelt worden seien, einer im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich genannten Person. Insofern könne die Erheblichkeit der Bankunterlagen für das italienische Strafverfahren nicht ausgeschlossen werden.

Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Neben den von der Beschwerdeführerin erwähnten vier Transaktionen aus dem Jahre 1998, die im Auftrag von H.________ durchgeführt worden sind und nachweislich in Zusammenhang mit der Miete der F.________ Lodge auf den Seychellen stehen, ergeben sich aus den Kontoauszügen Hinweise auf weitere Überweisungen in den Jahren 1999-2004 von und an H.________, dessen Geschäftspartner N.________, Bankinstitute in den Seychellen sowie unbenannte Klienten, die möglicherweise in Zusammenhang mit dem italienischen Ermittlungsverfahren stehen könnten. Auch bei Überweisungen an im Rechtshilfeersuchen nicht genannte Firmen lässt sich, ohne genaue Kenntnis des italienischen Ermittlungsverfahrens, ein derartiger Zusammenhang nicht von vornherein ausschliessen.
4.3 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor.
5.
Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet:
5.1 Das von der Beschwerdeführerin angerufene Bankgeheimnis (Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG; SR 952.0]) muss gegenüber den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz gemäss EUeR und Ergänzungsvertrag zurücktreten (BGE 129 II 462 E. 5.5 S. 469; 115 Ib 68 E. 4b S. 83 mit Hinweisen) und steht daher der Rechtshilfeleistung nicht entgegen.
5.2 Auch das Spezialitätsprinzip ist nicht verletzt: Italien hat sich mit der Ratifizierung des Ergänzungsvertrags (vgl. Art. IV) zur Einhaltung des Spezialitätsprinzips verpflichtet. Der Spezialitätsvorbehalt wird vom Bundesamt bei der Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde angebracht werden (vgl. Schlussverfügung S. 4 unten).
6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 156
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
OG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Dokument : 1A.269/2005
Datum : 02. Dezember 2005
Publiziert : 19. Dezember 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Rechtshilfe und Auslieferung
Gegenstand : internationale Rechtshilfe an Italien


Gesetzesregister
BV: 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BankenG: 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
IRSG: 1 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
63 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
80g  80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSV: 9a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
OG: 156  159
SR 0.351.1: 3
BGE Register
115-IB-68 • 121-II-241 • 122-II-367 • 129-II-462
Weitere Urteile ab 2000
1A.269/2005
Stichwortregister
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