Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C_94/2016

Urteil vom 2. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
Staatssekretariat für Migration,
Beschwerdeführer,

gegen

A.A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Oliver Borer,

Amt für Migration Basel-Landschaft,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und Wegweisung aus der Schweiz,

Beschwerde gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
vom 21. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
Der serbische Staatsangehörige A.A.________ wurde 1987 in der Schweiz geboren und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2012 verlobte er sich mit B.A.________, welche Bürgerin der Schweiz und von Bosnien-Herzegowina ist, und bezog mit ihr eine gemeinsame Wohnung. Nach der Geburt des Sohnes C.A.________ am 13. Oktober 2014 heiratete das Paar am 30. Januar 2015 in U.________.

A.a. A.A.________ ist strafrechtlich folgendermassen in Erscheinung getreten:

- Urteil des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 30. Oktober 2006: Busse von Fr. 1'000.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz;
- Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 22. Oktober 2009: Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Nötigung und Sachbeschädigung;
- Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 11. Februar 2014 und 6. Mai 2014: Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen zwischen Januar 2010 und Mitte November 2010), mehrfacher einfacher Körperverletzung (begangen zwischen Ende September 2010 und Mitte Oktober 2010), Freiheitsberaubung und Entführung (begangen am 7. November 2010) sowie schwerer Körperverletzung (begangen am 7. November 2010).
Am 17. Februar 2012 wurde A.A.________ aus der Untersuchungshaft entlassen und trat am 23. März 2015 den Strafvollzug an.

B.
Am 2. September 2014 widerrief das Amt für Migration Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung und wies A.A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 3. März 2015 ab. Gegen den Regierungsratsbeschluss gelangte A.A.________ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches die Beschwerde am 21. Oktober 2015 guthiess, den Regierungsratsbeschluss vom 3. März 2015 aufhob und A.A.________ förmlich verwarnte.

C.
Das Staatssekretariat für Migration erhebt am 28. Januar 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben.
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat, handelnd durch den Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat Basel-Landschaft, schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. A.A.________ beantragt am 20. April 2016, die Beschwerde abzuweisen. Am 30. April 2016 nimmt er noch Stellung zur Vernehmlassung des Regierungsrates.
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Angelegenheit am 2. November 2016 an einer öffentlichen Sitzung beraten.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 89 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten
1    Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
2    Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.82
3    Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen.
der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1) ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, beim Bundesgericht Beschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zu führen. Das Beschwerderecht der Bundesbehörden soll den richtigen und rechtsgleichen Vollzug des Bundesverwaltungsrechts sicherstellen. Dabei muss grundsätzlich kein spezifisches öffentliches Interesse an der Anfechtung der Verfügung bzw. des Urteils nachgewiesen werden; erforderlich ist nur, dass es der beschwerdeführenden Verwaltungseinheit nicht um die Behandlung abstrakter Fragen des objektiven Rechts, sondern um konkrete Rechtsfragen eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls geht (BGE 129 II 1 E. 1.1 S. 3 f.; vgl. auch Urteil 2C_343/2010 / 2C_344/2010 vom 11. April 2011, nicht publ. in: BGE 137 II 199). Dies ist hier der Fall, weshalb die Behördenbeschwerde zulässig ist.

1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Es entspricht der Rolle des Bundesgerichts als höchster gerichtlicher Instanz, dass es lediglich Rechtsfragen mit voller Kognition zu überprüfen hat.

2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (Urteil 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweis). Diese so genannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).

3.
Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014119 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.121
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.122
AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB113 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014115 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG erfüllt.

3.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG, wonach die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration zu berücksichtigen sind. Bei Personen, die sich - wie der Beschwerdegegner - auf das Recht auf Achtung des Familienlabens berufen können, entspricht diese Verhältnismässigkeitsprüfung der Anwendung von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK. Danach sind die Art und Schwere der begangenen Straftaten, das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung, die Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten der betroffenen Person während dieser, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland, der gesundheitliche Zustand sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34). Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem
Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).

3.2. Die Verhältnismässigkeit - bejaht oder verneint - ist das Ergebnis einer Interessenabwägung. Diese hat zwei Ebenen: eine faktische, um die Interessen zu erfassen, und eine normative, um die vorhandenen Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Interessenabwägung bezieht sich auf die Gesamtheit der relevanten Tatsachen im Einzelfall. Die Feststellung dieser Tatsachen überprüft das Bundesgericht mit Willkürkognition (vgl. E. 2.1). Die Gewichtung der Fakten und der darauf basierenden Interessen mit dem Ziel, die Frage der Verhältnismässigkeit im Rahmen von Grundrechtseingriffen zu beantworten, ist eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht als Rüge der Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht frei prüft (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Der Unschärfe, die der Verhältnismässigkeit eigen ist, kann und soll das Bundesgericht in Form eines Wertungsspielraums Rechnung tragen, wenn ein kantonaler Gerichtsentscheid auf erhöhter Sachnähe beruht. Eine erhöhte Sachnähe kann sich inbesondere daraus ergeben, dass das kantonale Gericht die betroffene Person persönlich angehört hat. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz eine persönliche Anhörung durchgeführt, weshalb in Bezug auf die Überprüfung der Verhältnismässigkeit eine gewisse Zurückhaltung
angebracht ist.

3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Grundsätzlich aber unterliegt die Wegweisung eines straffällig gewordenen Ausländers der sogenannten zweiten Generation erhöhten Anforderungen (Urteil 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 4
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
UNO-Pakt II (SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen. Der UN-Menschenrechtsausschuss hat im "General Comment" Nr. 27 vom 2. November 1999 zu Art. 12
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
UNO-Pakt II (abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/45139c394.html [besucht am 4. November 2016]) festgehalten, dass dieses Recht die besondere Beziehung bzw. Nähe zum eigenen Land schützt, wobei der
Wortlaut nicht zwischen Staatsangehörigen des betreffenden Landes und "Fremden" unterscheidet (a.a.O., Rz. 19-21). Dem entspricht die Praxis des UN-Ausschusses für Menschenrechte, wonach sich auf diese Garantie nicht nur die eigenen Staatsangehörigen berufen können, sondern auch Ausländerinnen und Ausländer, welche ihr Leben seit früher Jugend im Land verbracht haben und zu jenem ihrer Staatsangehörigkeit kaum mehr Beziehungen pflegen (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff., Rz. 3).

3.4. Bei Angehörigen der zweiten Generation, welche mehrmals straffällig geworden sind, deren Verurteilung (en) aber (noch) keinen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB113 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014115 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
oder c AuG darstellt bzw. darstellen, sollte in der Regel eine Verwarnung ausgesprochen werden (vgl. Urteil 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.3) mit dem Ziel, eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu vermeiden. Sodann kann eine Verwarnung auch im Sinn einer "letzten Chance" ergehen, wenn der Widerrufsgrund zwar erfüllt ist, die Interessenabwägung den Entzug der Bewilligung aber als unverhältnismässig erscheinen lässt. Sowohl Migrationsbehörden als auch Gerichte können ausländerrechtliche Verwarnungen aussprechen.

4.

4.1. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Im vorliegenden Fall geht es um eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, der schwere Delikte zugrundeliegen. In Bezug auf Drogendelinquenz, wenn sie - wie hier - rein finanziellen Motiven entspringt, gilt eine strenge Praxis (BGE 139 I 31 E. 2.3.3. S. 34). Noch schwerwiegender ist die Begehung der weiteren Taten, welche zu dieser Verurteilung führten: Der Beschwerdegegner verprügelte sein Opfer, welches ihm Geld für Kokain schuldete, in der Zeit zwischen Ende September und Mitte Oktober 2010 zweimal, um es einzuschüchtern. Am 6./7. November 2010 machte der Beschwerdegegner den Aufenthaltsort des Opfers (welches mittlerweile Angst vor ihm hatte) mit Hilfe seiner damaligen Freundin B.A.________ als Lockvogel ("Tamara") ausfindig und entführte es mit Hilfe zweier Bekannter in einen Wald. Nachdem der Beschwerdegegner sein Opfer bereits während der Autofahrt geschlagen hatte, richtete er dieses, im Wald angekommen, mit einem Holzstock und mit Schlägen gegen den Kopf dermassen zu, dass es potenziell lebensbedrohliche Verletzungen erlitt und einige Tage später notoperiert
werden musste (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 11. Februar und 6. Mai 2014; Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2012).

4.2. Der Beschwerdegegner war kein Ersttäter. Die verfahrensauslösende Verurteilung war nach den Feststellungen der Vorinstanz bereits die dritte Verurteilung, wobei die Schwere der Taten jeweils deutlich zunahm. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Staatsanwaltschaft Solothurn den Beschwerdegegner am 26. Oktober 2010 zu einer Busse von Fr. 360.-- verurteilt hat, weil dieser am 8. September 2010 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 27 km/h (nach Abzug der Toleranz) überschritten hatte. Sodann fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdegegner die verfahrensauslösenden Delikte in der Probezeit im Nachgang zur Verurteilung wegen Nötigung und Sachbeschädigung vom 22. Oktober 2009 begangen hat. Der ihm gewährte bedingte Strafvollzug hatte ihn nicht davor abgehalten, nur ein Jahr danach die schweren Straftaten gegen die körperliche Integrität und die Freiheit zu begehen.

4.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner durch das Appellationsgericht Basel-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt werden musste und dass diesen ein erhebliches Verschulden traf. Sie hat auch die Vorstrafen nicht ausser Acht gelassen. Schliesslich hat sie in die Abwägung einbezogen, dass der Beschwerdegegner die letzte und schwerwiegendste Tat während der Probezeit der vorherigen Verurteilung begangen hat. Insgesamt ist die Vorinstanz von einer schweren Straffälligkeit und einem schweren Verschulden ausgegangen, woraus sie - zu Recht - ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgeleitet hat.

5.
Dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts hat die Vorinstanz die privaten Interessen des Beschwerdegegners am Verbleib in der Schweiz gegenübergestellt.

5.1. Sie hat zunächst berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner im Jahr 1987 in der Schweiz geboren wurde und sein ganzes Leben hier verbracht hat. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer hat die Vorinstanz ein gewichtiges privates lnteresse des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz bejaht. Dies steht im Einklang mit den erhöhten Anforderungen im Zusammenhang mit der Wegweisung von hier geborenen ausländischen Personen, die hier aufgewachsen sind (vgl. E. 3.3). Liegt eine deutlich erkennbare positive Entwicklung der ausländischen Person vor, kann sich daraus mittelbar auch ein öffentliches Interesse am Verbleib in der Schweiz ergeben: Bei einer Person, die ihr ganzen Leben in der Schweiz verbracht hat und glaubhaft dartut, dass sie sich dauerhaft gebessert hat, würden durch eine allzu leichtfertig ausgesprochene Wegweisung der Resozialisierungsgedanke des Strafrechts bzw. die im Strafvollzug unternommenen Bemühungen zunichte gemacht.

5.2. Die Vorinstanz ging von einer insgesamt guten Integration des Beschwerdegegners in der Schweiz aus. So beherrscht er die deutsche Sprache und verfügt aktenkundig über ein grosses soziales Beziehungsnetz. Mit wenigen Ausnahmen lebt seine gesamte Verwandtschaft in der Schweiz. Mit dem Einwand, die Integration des Beschwerdegegners könne in beruflicher Hinsicht "bestenfalls als durchschnittlich" gelten, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf die Integration willkürlich wären (vgl. E. 2.1). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdegegner von seinem Arbeitgeber von April bis Mai 2012 temporär und aufgrund guter Leistungen ab Juni 2012 in einer Festanstellung beschäftigt und erhielt eine durchwegs positive Beurteilung. Diese Tatsache hat der Beschwerdeführer kaum gewürdigt.

5.3. Auch der Familiengründung des Beschwerdegegners, namentlich der Geburt des Sohnes, misst der Beschwerdeführer zu wenig Bedeutung bei. Aufgrund der Darlegungen des Beschwerdegegners anlässlich der Parteiverhandlung würdigte die Vorinstanz dessen Umzug mit seiner langjährigen Freundin in eine gemeinsame Wohnung, die Verlobung mit ihr, die Geburt des gemeinsamen Sohnes am 13. Oktober 2014 und die Heirat als sehr prägend. Auch erfahre er grossen Rückhalt von seiner Ehefrau. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdegegner habe sein gesamtes Leben neu ausgerichtet und sich in den letzten Jahren insgesamt von einem abtrünnigen Jugendlichen zu einem verantwortungsbewussten Familienvater geläutert.

5.4. Weiter ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass sich der Beschwerdegegner seit der Tatbegehung nicht nur wohl verhalten, sondern gebessert hat. Er hat sich im Strafvollzug bewährt, wie das Arbeitszeugnis der Strafanstalt Wauwilermoos vom 1. März 2015 belegt. Die übrigen vom Beschwerdegegner eingereichten Beweismittel zur Untermauerung der positiven Entwicklung datieren nach dem angefochtenen Urteil und sind deshalb als echte Noven unbeachtlich (vgl. E. 2.2).
Auch in beruflicher Hinsicht verhielt sich der Beschwerdegegner in der Zeit zwischen Untersuchungshaft und Strafantritt tadellos (vgl. E. 5.2 am Ende). Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft nahm er eine Arbeitstätigkeit auf und zahlte seine Steuerrückstände und offenen Betreibungen ab. Zur finanziellen Abgeltung der Tat zahlte der Beschwerdegegner seinem Opfer monatlich Fr. 300.--. Die monatlichen Genugtuungszahlungen wurden vom Strafgericht festgesetzt und durch das Appellationsgericht bestätigt. Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass nicht von einer freiwilligen Genugtuungsleistung ausgegangen werden kann. Nach ihren Feststellungen hat aber der Beschwerdegegner schon vor dem Entscheid des Appellationsgerichts mit den Zahlungen begonnen.
Sodann ist dem Beschwerdegegner zugute zu halten, dass er - wenn auch erst nachdem das erstinstanzliche Strafurteil ergangen war - freiwillig die Beratungen des Männerbüros der Region Basel in Anspruch nahm. Das Männerbüro bestätigt in seinem Bericht vom 12. August 2014, dass der Beschwerdegegner die Sitzungen sehr ernst nehme und auch ausserhalb der Beratung in Gesprächen mit seiner Ehefrau die Thematik aufarbeite. Er beschönige die Tat nicht, was darauf hinweise, dass er sein Verhalten überdacht habe.
Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, dass sowohl das Appellationsgericht als auch die Vorinstanz - beide aufgrund mündlicher Anhörung - dem Beschwerdegegner eine günstige Prognose ausgestellt haben aufgrund der Überzeugung, dass dieser seine Taten ernsthaft bereute und seinem Leben eine neue Richtung zu geben bereit war. An der Parteiverhandlung vor der Vorinstanz führte der Beschwerdegegner aus, dass er einen Mann lebensgefährlich verletzt habe, wofür er sich schäme und was er bereue. Es sei ihm wichtig gewesen, sich bei seinem Opfer zu entschuldigen, was er in schriftlicher Form getan habe. Er versuche auch während des Strafvollzuges eine reduzierte, monatliche Genugtuungszahlung zu leisten. Im Strafvollzug nahm der Beschwerdegegner - auf eigenen Wunsch - eine deliktsorientierte Behandlungsmassnahme auf und liess sich auf Begegnungen mit Jugendlichen ein, denen er über seine Tat und die Folgen berichtete.

5.5. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe sich nur deshalb wohl verhalten, weil er unter dem Einfluss der straf- und ausländerrechtlichen Verfahren gestanden habe, greift damit zu kurz. Die aktive Aufarbeitung der Straffälligkeit, die Präventionsarbeit mit Jugendlichen, die Einsicht in das Unrecht und die Reue, die Leistung von Genugtuungszahlungen auch während des Strafvollzugs sowie die Entschuldigung beim Opfer gehen weit über ein unauffälliges Wohlverhalten unter dem Eindruck des Strafverfahrens bzw. des Strafvollzugs hinaus. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hatte die positive Entwicklung bereits vor Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens eingesetzt. Aufgrund der genannten Umstände würdigte die Vorinstanz den geltend gemachten Gesinnungswandel als glaubwürdig. Die Bemühungen des Beschwerdegegners, ein geregeltes und konfliktfreies Leben zu führen, bezeichnete die Vorinstanz als ernsthaft. Vor diesem Hintergrund durfte sie dem Läuterungsprozess des Beschwerdeführers im Rahmen der lnteressenabwägung grosses Gewicht beimessen.

5.6. Schliesslich weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdegegners die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, weshalb es ihnen nicht zuzumuten ist, nach Serbien auszuwandern. Eine Wegweisung des Beschwerdegegners ginge folglich mit der Trennung der Familie einher und wäre für alle Beteiligten, nicht zuletzt für das Kind, mit beträchtlichen Nachteilen verbunden. Die Schweiz verlassen zu müssen, würde also nicht nur den Beschwerdeführer selbst, sondern auch dessen familiäres Umfeld hart treffen. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz das grosse private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz zu Recht bejaht.

6.

6.1. In Berücksichtigung all dieser Umstände gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Blick auf die privaten Interessen unverhältnismässig sei. Ausserdem trug sie der Tatsache Rechnung, dass der Beschwerdegegner ausländerrechtlich noch nie verwarnt worden war. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG sprach die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid eine Verwarnung aus. Sie stellte dem Beschwerdegegner für den Fall, dass er in absehbarer Zeit erneut in relevanter Weise straffällig werden sollte, ausdrücklich in Aussicht, dass er dann trotz seiner langen Anwesenheit mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen müsse.

6.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf die mündliche Anhörung des Beschwerdegegners alle relevanten Tatsachen eingehend gewürdigt und die widerstreitenden Interessen sorgfältig gegeneinander abgewogen. Was die Fakten betrifft, weist der Beschwerdegegner zutreffend darauf hin, dass - entgegen der Meinung des Regierungsrates - der dem Urteil 2C_1166/2013 vom 9. Oktober 2014 zugrunde liegende Sachverhalt (Betroffener erst im Alter von 13 Jahren in die Schweiz gekommen, ausländerrechtlich verwarnt, keine Ehe, kein Kind) mit dem hier zu beurteilenden nicht verglichen werden kann. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den Gesinnungswandel des Beschwerdegegners und dessen Bemühungen zur Wiedergutmachung des begangenen Unrechts als glaubwürdig eingeschätzt und in Berücksichtigung aller Umstände die privaten Interessen des Beschwerdegegners höher gewichtet hat als das öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Staatssekretariat für Migration hat den Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Staatssekretariat für Migration hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_94/2016
Datum : 02. November 2016
Publiziert : 16. Dezember 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz


Gesetzesregister
AuG: 62 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB113 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014115 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
63 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014119 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.121
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.122
96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
OV-EJPD: 14
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten
1    Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
2    Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.82
3    Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen.
SR 0.103.2: 12
BGE Register
129-II-1 • 129-II-215 • 133-IV-342 • 134-II-10 • 135-II-377 • 137-II-199 • 139-I-16 • 139-I-31 • 139-III-120 • 140-III-115 • 142-I-135
Weitere Urteile ab 2000
2C_1166/2013 • 2C_200/2013 • 2C_343/2010 • 2C_344/2010 • 2C_453/2015 • 2C_833/2011 • 2C_94/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • vorinstanz • bundesgericht • basel-landschaft • verurteilung • niederlassungsbewilligung • leben • opfer • regierungsrat • basel-stadt • gewicht • kantonsgericht • privates interesse • dauer • verhalten • integration • freiheitsstrafe • sachverhalt • monat • probezeit
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