Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_312/2015

Urteil vom 2. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.Y.________,
3. B.Y.________,
4. C.________,
5. D.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (falsche Aussage usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

Am 19. Dezember 2011 erklärte das Bezirksgericht Zürich X.________ der versuchten Nötigung schuldig und sprach ihn im Übrigen frei. Auf seine Berufung und auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie von A.Y.________ hin verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 11. September 2012 wegen versuchter Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.--. Mit Urteil 6B_666/2012 vom 13. Juni 2013 wies das Bundesgericht die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde ab.

B.

Am 4. Juli 2013 erstattete X.________ im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Verfahren Strafanzeige gegen A.Y.________, B.Y.________, C.________ und D.________ wegen falscher Anschuldigung sowie teilweise wegen "Prozessbetrugs" (falschem Zeugnis), Freiheitsberaubung und Nötigung. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchung am 2. August 2013 nicht an die Hand, wogegen X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhob. Das Obergericht wies die Beschwerde am 16. Februar 2015 ab.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde und beantragt, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2015 aufzuheben und die Strafuntersuchung an die Hand nehmen zu lassen. Eventualiter sei der Beschluss zur Neuentscheidung an eine andere Kammer des Obergerichts zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Vorerst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen gegen die Bestätigung der Nichtanhandnahme legitimiert ist. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Bei der Privatklägerschaft wird das Anfechtungsinteresse nur insoweit geschützt, als sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO), d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.; 138 IV 258 E. 2.2 f. S. 262 f.; je mit Hinweisen). Die Tatbestände der Freiheitsberaubung und der Nötigung schützen Individualgüter. Demgegenüber schützen Art. 303 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB (falsche Anschuldigung) und Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StGB (falsches Zeugnis) in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Darüber hinaus schützen die Bestimmungen aber auch die Persönlichkeitsrechte von zu Unrecht angeschuldigten Personen mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (vgl. Urteile 6B_243/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.1 und 2.4;
6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist durch die angezeigten Straftaten unmittelbar geschädigt. Er hat sich als Privatkläger konstituiert und adhäsionsweise die Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen vorbehalten. Es handelt sich laut Beschwerdeschrift um Schadenersatzansprüche und um Genugtuung. Der Beschwerdeführer ist insofern zur Beschwerde legitimiert.

1.2.

1.2.1. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Anwältin sei vom Beschwerdegegner 5 genötigt worden. Dieser habe sich angegriffen gesehen und der Rechtsanwältin gedroht, er werde sie bei der Anwaltskammer verzeigen, wenn sie sich weiterhin für die Interessen ihres Mandanten einsetze. Damit sei der Straftatbestand der Nötigung erfüllt. Von dieser Bedrohung sei nicht nur die Anwältin betroffen, sondern er als Beschwerdeführer ebenfalls: Sie werde nicht mehr alles unternehmen, was seiner Verteidigung diene, wenn sie eine Verzeigung zu befürchten habe.

1.2.2. Der Nötigung im Sinne von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1 S. 8; 137 IV 326 E. 3.6 S. 332; 134 IV 216 E. 4.4.3 S. 221). Die Strafnorm setzt voraus, dass das Opfer durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise gegen seinen Willen zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird (Urteil 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.2).

1.2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern seine Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung dadurch eingeschränkt worden sei, dass der Beschwerdegegner 5 der Rechtsvertreterin mit einer Meldung an die Anwaltskammer gedroht haben soll. Ihm fehlt es an der Qualifikation als geschädigte Person (vgl. Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO), sodass auf diese Rüge nicht einzutreten ist. Wäre eine schwere Drohung vorgelegen, so hätte die Rechtsvertreterin selbst als geschädigte Person innert drei Monaten Strafantrag stellen müssen (Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
i.V.m. Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB).

1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG) des Beschwerdeführers besteht daher kein Raum (Urteile 6B_1192/2013 vom 17. Juni 2014 E. 1; 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.1).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore sowie von Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO und Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO. Eine Nichtanhandnahme dürfe nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Beschwerdegegnerin 2, ihre Mutter, ihr Freund und ihr Anwalt hätten falsche Aussagen getätigt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe insbesondere keinen Wohnsitzwechsel vorgenommen und auch ihren Trainingsort nicht gewechselt, was ihm aber als Nötigung vorgeworfen worden sei. Sie habe zudem ihre Abonnementskarte für den Fitnessclub E.________ mit jemandem geteilt und infolgedessen falsche Benutzungsdaten zu den Akten gereicht. Damit seien die Straftatbestände der falschen Anschuldigung und des Prozessbetrugs erfüllt.

2.2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, sobald sich u.a. aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und Art. 2 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
1    Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2    Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
und Art. 324 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
1    Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
2    Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist ein Strafverfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft steht dabei ein gewisser Spielraum zu (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 und 186 E. 4.1; je mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer ist wegen versuchter Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigungen verurteilt, vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung hingegen freigesprochen worden. Die Vorinstanz legt in ihrer ausführlichen und sorgfältigen Begründung dar, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung nur dann erfüllt ist, wenn der Täter einen Nichtschuldigen wider besseres Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt in der Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Vorliegend gelte der Beschwerdeführer hinsichtlich der versuchten Nötigung und der mehrfachen sexuellen Belästigung nicht als unschuldige Person; die Schuldsprüche könnten nicht Gegenstand einer Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung bilden. Auch hinsichtlich der Umstände, die zum Freispruch wegen mehrfacher Nötigung geführt hätten, erachtet die Vorinstanz die Tatbestandsmerkmale für eine falsche Anschuldigung als nicht erfüllt. Aus dem Freispruch lasse sich nicht ableiten, dass die Strafanzeige selbst wider besseres Wissens gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden sei. Wenn ein Strafverfahren nach erfolgter Anzeige eingestellt werde, könne nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage gegen den Anzeigeerstatter eingereicht
und ein entsprechendes Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung eröffnet werden. Ein hinreichender Verdacht, dass die Beschwerdegegner 2-5 den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wider besseres Wissens hätten beschuldigen wollen, liege nicht vor. Es habe damit durchaus im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft gelegen, auf weitergehende Untersuchungshandlungen zu verzichten (Beschluss S. 17). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen Bundesrecht verletzt hätte. Seine diesbezügliche Rüge ist daher unbeheflich.

2.3.2. Mit Bezug auf die Abonnementskarte E.________ hält die Vorinstanz fest, dass diese mit einem Foto versehen ist, das auf dem Bildschirm beim Empfang beim Passieren des Eingangs zum E.________ erscheine. Bei dieser Sachlage lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Eintrittskarte vor und damit auch keine Anhaltspunkte für einen "Prozessbetrug". Der Beschwerdeführer legt ausführlich (Beschwerde S. 26-43) die Trainingsgewohnheiten der Beschwerdegegnerin 2 dar und vertritt die Meinung, dass die Fotokontrolle beim Eingang leicht umgangen werden könne. Er konzentriert sich sodann vor allem auf einen kurzen Hinweis in der Begründung der Vorinstanz, wonach es eher unwahrscheinlich sei, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Abo mit einer anderen Person geteilt habe (Beschwerde S. 33, vgl. auch Beschluss S. 18). Damit sei klar erwiesen, dass in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore eine Strafverfolgung zwingend eröffnet werden müsse. Mit dieser Argumentation übt der Beschwerdeführer weitgehend appellatorische Kritik am Beschluss der Vorinstanz. Seine Ausführungen vermögen indessen den Schluss der Vorinstanz, es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen "Prozessbetrug" vor, nicht zu
erschüttern. Die Aussage, es sei eher unwahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Karte des E.________ mit jemandem geteilt habe, reicht nicht aus, um eine Strafverfolgung zu eröffnen. Bei der Frage, ob genügende Verdachtsmomente vorliegen, um ein Verfahren zu eröffnen, hat die Strafverfolgungsbehörde sämtliche Aspekte in ihrer Gesamtheit zu sichten und zu gewichten. Im Zweifelsfalle ist die Strafverfolgung zu eröffnen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung aller Umstände in ihrer Gesamtheit Bundesrecht verletzt hätte. Die Rüge ist unbegründet.

2.4.

2.4.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Beschwerdegegner 2 und 5 hätten den Straftatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Er sei nämlich auf falsche Anschuldigung der beiden wegen Verletzung des Rayonverbots für einige Stunden in polizeilichen Gewahrsam genommen worden. Dadurch sei er in seiner Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen. Die Beschwerdegegner 2 und 5 hätten in Kenntnis der Konsequenzen die Staatsanwaltschaft benachrichtigt und mit falschen Informationen versorgt. Er habe sich nicht in den Räumlichkeiten des Akademischen Sportverbands Zürich (ASVZ) aufgehalten, wie ihm dies gemäss Urteil vom 9. Februar 2010 mit dem Rayonverbot untersagt sei, sondern habe an einer gemeinsamen Ausfahrt des ASVZ teilgenommen, die an der Polybahn begonnen habe. Da nicht feststehe, ob die Staatsanwaltschaft falsch oder bewusst nicht eindeutig informiert worden sei, könne keine Nichtanhandnahme verfügt werden. Das verletze Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO. Dadurch, dass die Vorinstanz seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme abweise, verletze sie den Grundsatz "in dubio pro duriore". Es könne nicht der anklagenden Behörde überlassen sein, ob sie ein Strafverfahren eröffnen wolle oder nicht.

2.4.2. Die Vorinstanz hält fest, dass sich der Vorwurf der Falschinformation anhand der Akten unschwer auflösen lasse (Beschluss S. 18) : Die Information seitens des Beschwerdegegners 5 sei nicht vorbehaltlos erfolgt und das Rayonverbot vom 9. Februar 2010 umfasse aufgrund des Wortlauts zumindest auch die unmittelbare Umgebung der Fitnessanlage der ETH, des ASVZ und der Polyterrasse an der Universitätsstrasse 6 in Zürich. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, als sie festgestellt hat, dass es vertretbare Gründe für die Anzeige einer mutmasslichen Verletzung des Rayonverbotes gegeben habe und dass sich bei dieser Sachlage kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennen lasse. Die Rüge ist somit unbegründet.

2.5.

2.5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom Beschwerdegegner 5 genötigt worden. Dadurch, dass der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich einer Einvernahme gesagt habe, er erachte auch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hauptgebäude der Universität Zürich für nicht notwendig und als Verletzung des Rayonverbotes, habe er ihm mit erheblichen Nachteilen gedroht und ihn in seiner Bewegungsfreiheit und Berufsausübung eingeschränkt. Es wäre Sache der Staatsanwaltschaft, diesen Sachverhalt abzuklären und eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen.

2.5.2. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt dadurch, dass sie die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Vorwurf der Nötigung durch den Beschwerdegegner 5 geschützt hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Auslegung des Rayonverbotes eine Nötigung zu seinem Nachteil sein soll. Unbestrittenermassen ist dem Beschwerdeführer zufolge seines Verhaltens ein Rayonverbot auferlegt worden. Über die genaue Auslegung dieses Rayonverbotes mögen unterschiedliche Auffassungen bestehen, ohne dass aus dem Umstand allein, dass sich die Auffassung des Beschwerdegegners 5 nicht mit jener des Beschwerdeführers deckt, allein schon ein Nötigungstatbestand zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben würde. Die Rüge ist unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, dass sie sich mit seinen Beweisofferten und seinen Abklärungen nicht auseinandergesetzt habe und dass sie damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.

3.2. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2; 139 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz hat sich sehr ausführlich und sorgfältig mit den vom Beschwerdeführer gerügten Punkten auseinandergesetzt und hat sich dabei auf umfangreiche Akten abstützen können. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidfindung wesentliche Punkte ausser Acht gelassen hätte. Dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandergesetzt hat, ist ihr nicht vorzuwerfen. Auch liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor, wenn sie die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge nicht abgenommen hat (vgl. Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Frage, ob in casu die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner 2-5 in Übereinstimmung mit bundesrechtlichen Vorgaben erfolgt ist, konnte sie korrekt beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, legt er seine Sicht der Dinge dar. Damit ist seine Kritik appellatorischer Natur und genügt den Begründungsanforderungen nicht. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten.

4.

Der Beschwerdeführer rügt, die zuständige Staatsanwältin habe auf Wunsch und Drängen des Beschwerdegegners 5 auf eine Konfrontationseinvernahme der Beschwerdegegnerin 2 bezüglich Wohnortwechsels verzichtet. Erst auf dessen Drängen und im Auftrag seiner Mandantin sei der Wohnortwechsel in die Anklageschrift aufgenommen worden. Damit habe der Beschwerdegegner 5 die Staatsanwaltschaft zum Amtsmissbrauch angestiftet. Die Vorinstanz sei auf seine Vorhalte nicht eingegangen. Sie sei aber verpflichtet, alle Vorwürfe umfassend zu prüfen.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz keineswegs verpflichtet war, die Nichtanhandnahme bezüglich aller im Verlaufe des Verfahrens erhobenen Vorwürfe von Amtes wegen zu überprüfen. Sie durfte sich vielmehr auf die Behandlung der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobenen Rügen beschränken. Der Beschwerdeführer zeigt nicht rechtsgenügend auf, auf welche Punkte seiner Beschwerdeschrift die Vorinstanz angeblich nicht eingegangen sein soll. Im Übrigen legt diese dar, es lägen bezüglich des Wechsels des "Wohnortes" bzw. des "Wohnsitzes" keine Anhaltspunkte für falsche Beschuldigungen wider besseres Wissen vor und es habe im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft gelegen, auf weitere Untersuchungshandlungen zu verzichten (Beschluss S. 15). Dass die Vorinstanz auf die Vorhalte des Beschwerdeführers betreffend Anstiftung der Staatsanwaltschaft durch den Beschwerdegegner 5 nicht explizit eingegangen ist, gereicht ihr nicht zum Vorwurf und sie hat dadurch auch kein Bundesrecht verletzt. Der angefochtene Beschluss ist ausreichend begründet.

5.

5.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Prozesskaution, zu welcher er verurteilt worden sei, sei diskriminierend und verletze seinen Anspruch auf Zugang zum Gericht. Die Prozesskaution erschwere es Personen mit Sitz im Ausland, vor Schweizer Gerichten ihr Recht zu suchen. Damit sei der Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verletzt.

5.2. Nach Art. 383
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 383 Sicherheitsleistung - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten.
1    Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten.
2    Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege sind vorbehalten. Bei der Festlegung der Kaution steht der Rechtsmittelinstanz ein Ermessensspielraum zu. Die Kaution dient dazu, den allfälligen Aufwand der Gegenparteien bei einem allfälligen Unterliegen abzusichern. Da der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen mehrere Personen erhoben hat, erscheint die Höhe der Kaution von Fr. 5'000.-- nicht unangemessen. Da der Beschwerdeführer die Kaution innert erstreckter Frist geleistet hat, ist auch nicht erwiesen, dass er keinen Zugang zum Gericht gehabt hätte. Hätte er geltend machen wollen, dass es ihm nicht möglich sei, diese Summe zu zahlen, so wäre es an ihm gelegen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelnen darzulegen und um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

5.3. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass die Durchsetzung der Kostenentscheide auf der Grundlage des Lugano-Übereinkommens (LugÜ; SR 0.275.12) sichergestellt wäre. Er übersieht, dass dieser Staatsvertrag, dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland angehören, wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat, sich ausschliesslich auf Entscheide in Zivil- und Handelssachen bezieht (vgl. Art. 1 Ziff. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 1 - 1. Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
1    Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
2    Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf:
a  den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts;
b  Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
c  die soziale Sicherheit;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
3    In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «durch dieses Übereinkommen gebundener Staat» jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Er kann auch die Europäische Gemeinschaft bezeichnen.
LugÜ). Vorliegend geht es um Kostenentscheide im Zusammenhang mit Strafverfahren, was vom LugÜ nicht abgedeckt ist. Dass der Beschwerdeführer zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren zu erheben beabsichtigt, ändert daran nichts, da seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafverfolgung ohne Erfolg bleibt, sodass es nicht zu einer adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung kommen kann. Die Rüge ist unbehelflich.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu überbinden. Den Beschwerdegegnern 2-5 ist keine Entschädigung zuzuerkennen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren keine Auslagen hatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_312/2015
Date : 02. September 2015
Published : 24. September 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Nichtanhandnahme (falsche Aussage usw.)


Legislation register
BGG: 42  81  95  113
BV: 5  8  29
EMRK: 6
LugÜ: 1
StGB: 31  180  181  303  307
StPO: 2  3  115  118  139  309  310  319  324  383
BGE-register
134-I-83 • 134-IV-216 • 136-I-229 • 137-IV-326 • 138-IV-258 • 138-IV-86 • 139-IV-179 • 139-IV-78 • 140-IV-155 • 141-IV-1
Weitere Urteile ab 2000
6B_1105/2013 • 6B_1192/2013 • 6B_243/2015 • 6B_312/2015 • 6B_479/2013 • 6B_666/2012 • 6B_717/2013
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lower instance • appellee • false accusation • criminal prosecution • federal court • complaint • criminal investigation • appeal concerning criminal matters • sexual harassment • convicted person • behavior • question • false evidence • right to be heard • discretion • statement of affairs • lugano-agreement • litigation costs • time limit • bar association
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