Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_487/2011

Urteil vom 2. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marisa Graf,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 6. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Ehe von X.________ (Beschwerdeführerin) und Y.________ (Beschwerdegegner) wurde mit Urteil vom 27. Oktober 2003 am 15. November 2003 rechtskräftig geschieden. Das Scheidungsgericht teilte die elterliche Sorge über die beiden noch unmündigen Kinder der Beschwerdeführerin zu, regelte den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und den beiden Kindern und verpflichtete den Beschwerdegegner zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die beiden unmündigen Kinder an die Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 1-5). Das Scheidungsgericht genehmigte eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 6), in der die Parteien unter anderem monatliche Unterhaltszahlungen des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin, an die beiden unmündigen Kinder sowie an eine mündige Tochter und deren Sohn im Einzelnen geregelt hatten (Dispositiv-Ziff. 6/5a-h). Die Unterhaltsvereinbarung legt zunächst in lit. a das massgebende Einkommen des Beschwerdegegners fest:
Grundlage für die Unterhaltszahlungen bildet das aus Normalarbeitszeit resultierende Einkommen von Y.________ von monatlich Fr. 17'285.60 (12 x jährlich) plus Kinderzulagen von derzeit Fr. 300.--. Einkommensanteile aus zusätzlichen Überzeitleistungen sowie Provisionszahlungen aus Firmengewinnen werden nicht in die Berechnung der Unterhaltszahlungen einbezogen.
Die Unterhaltsvereinbarung regelt weiter die Anpassung an die Teuerung und die Leistungsdauer (lit. b) sowie die Aufteilung des Lohnüberschusses nach Bruchteilen (lit. c) und in Zahlen (lit. d). Sie enthält unter lit. f eine Klausel mit folgendem Wortlaut:
Reduziert sich das der Berechnung zugrunde liegende monatliche Einkommen dauerhaft (länger als 6 Monate) um mehr als Fr. 800.--, oder erzielt X.________ durch Arbeit oder Renten ein eigenes Einkommen, erfolgt eine neue Bestimmung des Lohnüberschusses und somit der Unterhaltsbeiträge.
In der Unterhaltsvereinbarung ist ziffernmässig die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs für den Fall des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin mit einer Drittperson (lit. g) und die Anrechnung allfälliger Einkünfte der mündigen Tochter vorgesehen (Dispositiv-Ziff. 6/5h des Urteils vom 27. Oktober 2003).

B.
Für Unterhaltsbeiträge von Oktober 2005 bis September 2010 leitete die Beschwerdeführerin die Betreibung ein. Auf den Zahlungsbefehl für eine Forderung von Fr. 67'626.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2010 erhob der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2011 hin erteilte das Gerichtspräsidium M.________ in der Betreibung Nr. 20100175 des Betreibungsamtes S.________ für Fr. 64'927.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2010 die definitive Rechtsöffnung. Der Betrag entspricht der Differenz zwischen den der Beschwerdeführerin und den beiden unmündigen Kindern zustehenden Unterhaltsbeiträgen (Fr. 564'211.--) und den tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen (Fr. 499'284.--) in der Zeit von Oktober 2005 bis September 2010 (Entscheid vom 7. März 2011). Der Beschwerdegegner erhob dagegen kantonale Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde gut und wies das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (Entscheid vom 6. Juni 2011).

C.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und in der Betreibung Nr. 20100175 des Betreibungsamtes S.________ für Fr. 67'626.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2010 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, eventualiter die Sache zur Berechnung des Betrages, für den definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist, an das Obergericht zurückzuweisen. Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Der obergerichtliche Beschwerdeentscheid über die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 64'927.-- nebst Zins unterliegt der Beschwerde gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG (vgl. BGE 133 III 399). Da allein der Beschwerdegegner gegen das erstinstanzliche Urteil an das Obergericht gelangt ist und die Beschwerdeführerin sich mit der erteilten Rechtsöffnung für eine Teilforderung von Fr. 64'927.-- nebst Zins zufrieden gegeben hat, ist ihr Begehren vor Bundesgericht neu, soweit sie die definitive Rechtsöffnung für die ganze Forderung von Fr. 67'626.-- nebst Zins begehrt (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; vgl. BGE 95 II 312 E. 1 S. 315; 119 II 227 E. 3b S. 232). Mit diesem Vorbehalt kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden. Weitere formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern.

2.
Das Rechtsöffnungsverfahren wurde am 12. Januar 2011 eingeleitet. Anwendbar sind die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Art. 404 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
. ZPO) sowie Art. 80 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
und Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG in der Fassung von 2008/11 (AS 2010 1739 1849).

3.
Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG). Handelt es sich um einen vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG).

3.1 Die definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 318 f.; 136 III 624 E. 4.2.3 S. 626 f.). Die Einschränkung der Prüfungsbefugnis bedeutet freilich nicht, dass das Rechtsöffnungsgericht ausschliesslich auf das Dispositiv des Urteils abzustellen hätte. Es darf gegenteils auch die Urteilsgründe berücksichtigen, wenn es darum geht, die Frage nach der Eignung des Urteils als Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG zu beantworten (vgl. BGE 134 III 656 E. 5.3.2 S. 660).

3.2 Gerichtliche Urteile und gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen zur definitiven Rechtsöffnung. Im Einzelfall kann sich die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung als schwierig erweisen, enthalten Unterhaltsurteile doch häufig Bedingungen (Indexierungs-, Wiederverheiratungsklausel u.ä.), die künftige Veränderungen der Verhältnisse bereits im Urteil vorwegnehmen. Besteht eine solche Bedingung, dass sich die Unterhaltsleistungen bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses verändern, hat derjenige, der daraus Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Den Urkundenbeweis anzutreten hat in der Regel der Gläubiger für die Umstände, die die Unterhaltsleistungen erhöhen (Urteil 5P.324/2005 vom 22. Februar 2006 E. 3.2), und der Schuldner für die Umstände, die die Unterhaltsleistungen vermindern oder ganz aufheben (BGE 124 III 501 E. 3b S. 503 f.; Urteil 5P.514/2006 vom 13. April 2007 E. 3.1). Vorbehalten bleibt stets der Nachweis, dass das Unterhaltsurteil durch ein rechtskräftiges Abänderungsurteil ersetzt oder aufgehoben worden ist (Urteile 5P.82/2002 vom 11. April 2002 E. 3b und 5A_419/2009 vom 15. September 2009 E. 7.3).

3.3 Das Obergericht hat auf die massgebenden Grundsätze hingewiesen (E. 5.2.1 S. 7 f.). Es ist davon ausgegangen, die gerichtlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung der Parteien enthalte in Ziff. 6/5 lit. f-h Abänderungsklauseln, wonach der Unterhalt resolutiv-bedingt, d.h. zumindest bis zum Eintritt einer dieser Bedingungen voll wirksam zugesprochen worden sei. Deren Eintritt habe der Beschwerdegegner als Unterhaltsschuldner durch Urkunden liquide zu beweisen (E. 5.2.2 S. 8). Der Beschwerdegegner habe urkundlich nachgewiesen, dass er ab 2004 Fr. 800.-- monatlich weniger verdient habe als das der Berechnung in der Konvention gemäss Ziff. 6/5a zugrunde gelegte Einkommen von Fr. 17'285.60 (x 12). Die in Ziff. 6/5f gerichtlich genehmigte Resolutivbedingung sei damit eingetreten und die definitive Rechtsöffnung deshalb zu verweigern (E. 5.2.3 S. 8 ff. des angefochtenen Entscheids).

4.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme, Ziff. 6/5f der gerichtlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung enthalte eine Resolutivbedingung. Sie macht im Wesentlichen geltend, in Ziff. 6/5f hätten die Parteien lediglich den Begriff der Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB umschrieben und damit bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdegegner eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge verlangen könne. Stelle Ziff. 6/5f bloss eine Konkretisierung von Art. 129 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB bzw. eine Umschreibung der Voraussetzungen für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge dar, sei der Beschwerdegegner nicht davon befreit, eine Abänderungsklage nach Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB anzustrengen, wenn die Beschwerdeführerin mit der Unterhaltsreduktion nicht einverstanden sei. Aus ihrer Auslegung der Ziff. 6/5f zieht die Beschwerdeführerin weitere Schlüsse (S. 8-11 und S. 13 f. der Beschwerdeschrift).

4.1 Gemäss dem im Scheidungszeitpunkt (2003) noch anwendbaren aArt. 140 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB (vgl. Art. 279 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung - 1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
1    Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
2    Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen.
ZPO) ist die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Satz 1). Sie ist in das Urteilsdispositiv aufzunehmen (Satz 2). Gleichwohl wird eine gerichtlich vorbehaltlos genehmigte Scheidungsvereinbarung wie ein Vertrag ausgelegt. Von welchen Vorstellungen die Ehegatten beim Abschluss der Vereinbarung ausgegangen sind, ist dabei Tatfrage. Lässt sich der wirkliche Wille der Ehegatten nicht mehr feststellen, ist deren mutmasslicher Wille nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln (Rechtsfrage), d.h. die Scheidungsvereinbarung so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste. Die Auslegung orientiert sich dabei am dispositiven Recht, das in der Regel die Interessen der Ehegatten genügend wahrt, weshalb derjenige Ehegatte, der davon abweichen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (vgl. Urteile 5C.281/2000 vom 9. Mai 2001 E. 3, 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 2.2, in: FamPra.ch 2004 S. 689 f., und 5C.52/2007 vom 12. Juli 2007 E. 2, in: FamPra.ch 2007 S. 935).

4.2 Das Scheidungsgericht hat die Unterhaltsvereinbarung der Parteien ohne Vorbehalt gerichtlich genehmigt. Ein wirklicher Wille der damaligen Ehegatten ist weder behauptet noch bewiesen. Die Unterhaltsvereinbarung ist somit nach dem Vertrauensgrundsatz unter Berücksichtigung des dispositiven Rechts auszulegen gewesen.
4.2.1 Der Wortlaut der streitigen Ziff. 6/5f ist klar. Eine neue Bestimmung der Unterhaltsbeiträge erfolgt, wenn sich das der Berechnung des Unterhalts zugrunde liegende monatliche Einkommen des Beschwerdegegners dauerhaft (länger als 6 Monate) um mehr als Fr. 800.-- reduziert. Es handelt sich um einen Abänderungsvorbehalt, der in einer ganzen Reihe weiterer Klauseln steht, die den Anspruch auf Unterhalt oder die Höhe des Unterhaltsbeitrags vom künftigen Eintritt einer ungewissen, aber hinreichend klar umschriebenen Tatsache abhängig machen, wie der Entwicklung der Teuerung (Ziff. 6/5b), eines eheähnlichen Zusammenlebens (Ziff. 6/5g) oder der Erzielung von Einkünften (Ziff. 6/5h des Scheidungsurteils). Begrifflich handelt es sich dabei um Bedingungen (vgl. BGE 135 III 433 E. 3.1 S. 436), die scheidungsrechtlich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht allgemein unzulässig sind, sieht doch Art. 126 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
1    Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
2    Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden.
3    Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.
ZGB vor, dass das Gericht den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen kann. Eine zulässige und häufige Erscheinungsform von Bedingungen besteht in der Vorwegnahme von Tatbeständen, die zum Gegenstand eines Abänderungsverfahrens gemäss Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB gemacht werden können (vgl. Urteile 5C.93/2006 vom 23. Oktober
2006 E. 2.2.1 und 5A_81/2008 vom 11. Juni 2008 E. 5.1.1, in: FamPra.ch 2007 S. 389 und 2008 S. 945, je mit Hinweisen). Was aber das Gericht in diesem Zusammenhang anordnen kann, dürfen auch die Parteien in einer Scheidungsvereinbarung vorsehen (vgl. Art. 127
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 127 - Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
und Art. 130 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 130 - 1 Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person.
1    Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person.
2    Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person.
ZGB). Die Regelung in Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB ist insoweit dispositiver Natur (vgl. BGE 71 II 132 E. 5 S. 139; 81 II 587 E. 7 S. 591; 122 III 97 E. 3a S. 98).
4.2.2 Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Ziff. 6/5f lediglich festlegt, bei Eintritt der näher umschriebenen Tatsache erfolge eine neue Bestimmung der Unterhaltsbeiträge, während in den anderen Abänderungsklauseln bestimmt oder bestimmbar sei, wie sich der Eintritt der Bedingung auf den Unterhaltsbeitrag auswirkt (Ziff. 6/5b: Anpassung an die Teuerung; Ziff. 6/5g und 6/5h: Reduktion des Unterhaltsanspruchs um Fr. 1'000.-- bzw. um den Betrag des erzielten Einkommens). Die Rechtsfolge der Bedingung gemäss Ziff. 6/5f ist indessen klar umschrieben. Es erfolgt eine neue Bestimmung der Unterhaltsbeiträge, wenn sich das der Berechnung zugrunde liegende monatliche Einkommen dauerhaft (länger als 6 Monate) um mehr als Fr. 800.-- reduziert. Für das Rechtsöffnungsgericht kann diese Formulierung nur bedeuten, dass die Vollstreckung des Unterhaltsbeitrags zu verweigern ist, wenn der Beschwerdegegner die dauerhafte Verminderung seines monatlichen Einkommens um mehr als Fr. 800.-- nachweist, weil bei Eintritt dieser Tatsache eine neue Bestimmung des Unterhaltsbeitrags erfolgt. Das Rechtsöffnungsgericht hat sich nicht zu fragen, ob eine derartige Bedingung angemessen ist oder wie und in welchem Verfahren der
Unterhaltsbeitrag neu zu bestimmen sein wird. Die von den Parteien geschlossene Scheidungsvereinbarung und damit auch diese Klausel ist durch die gerichtliche Genehmigung zum Bestandteil des Scheidungsurteils geworden (vgl. BGE 135 III 585 E. 2.2 S. 587) und im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. E. 3 hiervor). Aus dem Scheidungsurteil geht im Übrigen hervor, dass beide Parteien durch denselben Rechtsanwalt vertreten waren, so dass nicht leichthin anzunehmen ist, die Scheidungsvereinbarung oder eine Klausel sei nicht so gewollt, wie sie formuliert ist. Gegenteils müsste davon ausgegangen werden, dass eine Klausel des Inhalts, wie ihn die Beschwerdeführerin behauptet, zum Beispiel folgenden Wortlaut erhalten hätte: "Eine Verminderung des der Unterhaltsberechnung zugrunde liegenden monatlichen Einkommens bis zum Betrag von Fr. 800.-- ist kein Abänderungsgrund" (vgl. MARION JAKOB, Die Scheidungskonvention, Diss. St. Gallen 2007, Druck 2008, S. 330 ff.).
4.2.3 Die Beschwerdeführerin hält es für unzulässig, dass sie auf den Klageweg verwiesen wird, wenn dem Beschwerdegegner in der Betreibung der Urkundenbeweis gelingt, dass sich sein Einkommen tatsächlich dauerhaft um Fr. 800.-- monatlich reduziert hat, und deshalb ihr Begehren um definitive Rechtsöffnung abgewiesen wird. Inwiefern diese Folge die Gültigkeit der Bedingung in Ziff. 6/5f hindern soll, wie die Beschwerdeführerin meint, ist weder ersichtlich noch dargetan. Dem Betreibungsgläubiger, der mit seinem Begehren um Rechtsöffnung scheitert, verbleibt nur mehr der Klageweg. Die Regelung gilt auch für die Betreibung von Unterhaltsbeiträgen durch die Ehefrau, wenn ihr die definitive Rechtsöffnung verweigert wird (BGE 135 III 315 E. 2.6 S. 321, mit Hinweisen; vgl. D. STAEHELIN, Basler Kommentar, 2010, N. 6 zu Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG).

4.3 Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit sie sich gegen die Auslegung der Ziff. 6/5f des Scheidungsurteils richtet. Die definitive Rechtsöffnung für die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil ist danach zu verweigern, wenn der Beschwerdegegner durch Urkunden nachweist, dass sich sein der Berechnung der Unterhaltsbeiträge zugrunde liegendes monatliches Einkommen dauerhaft (länger als 6 Monate) um mehr als Fr. 800.-- reduziert hat.

5.
Für den Fall, dass die obergerichtliche Begründung richtig sein sollte, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die obergerichtliche Feststellung, der Beschwerdegegner habe seit mehr als sechs Monaten ein um Fr. 800.-- monatlich tieferes Einkommen erzielt als das der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegte Einkommen. Sie rügt im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG, der Sachverhalt sei in Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB festgestellt worden (S. 12 f. Ziff. 6 der Beschwerdeschrift).

5.1 Die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts beruht auf Urkundenbeweiswürdigung. Die Beweislastregel in Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, welche die Beschwerdeführerin anruft, ist damit gegenstandslos. Denn wo das Gericht sich überzeugt hat, dass ein Sachvorbringen bewiesen oder widerlegt ist, kann eine allenfalls unrichtige Verteilung der Beweislast den Inhalt des Urteils nicht beeinflussen (vgl. KUMMER, Berner Kommentar, 1962/66, N. 23 zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB; zuletzt: BGE 5A_437/2010 E. 3). Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin trifft nicht zu.

5.2 Inwiefern die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung und damit die Urkundenbeweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sein könnte (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 III 627 E. 3.1 S. 630), legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie vermag Willkür nicht zu begründen, indem sie lediglich Zweifel daran äussert, ob die vom Beschwerdegegner ins Recht gelegten Urkunden die Schlussfolgerungen des Obergerichts gestatteten (vgl. BGE 136 III 486 E. 5 S. 489; 135 III 220 E. 1.4 S. 223 und 513 E. 4.3 S. 522).

5.3 Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin erweist sich als erfolglos. Auch in diesem Punkt ist die obergerichtliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens nicht zu beanstanden.

6.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da beim Beschwerdegegner keine Vernehmlassung eingeholt worden ist (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_487/2011
Datum : 02. September 2011
Publiziert : 27. September 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Definitive Rechtsöffnung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
SchKG: 79 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
80 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
126 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
1    Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
2    Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden.
3    Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.
127 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 127 - Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
129 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
130 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 130 - 1 Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person.
1    Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person.
2    Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person.
140
ZPO: 279 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung - 1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
1    Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
2    Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen.
404
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
BGE Register
119-II-227 • 122-III-97 • 124-III-501 • 133-III-399 • 134-III-656 • 135-III-220 • 135-III-315 • 135-III-433 • 135-III-585 • 136-III-486 • 136-III-624 • 136-III-627 • 137-I-58 • 71-II-132 • 81-II-587 • 95-II-312
Weitere Urteile ab 2000
5A_419/2009 • 5A_437/2010 • 5A_487/2011 • 5A_81/2008 • 5C.197/2003 • 5C.281/2000 • 5C.52/2007 • 5C.93/2006 • 5P.324/2005 • 5P.514/2006 • 5P.82/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1849 • aargau • akte • bedingung • bedürftigkeitsrente • begründung des entscheids • beschwerdegegner • beschwerdeschrift • bestandteil • bestimmbarkeit • betreibungsamt • bewilligung oder genehmigung • bruchteil • bundesgericht • dauer • definitive rechtsöffnung • dispositiv • druck • ehe • ehegatte • entscheid • ermässigung • frage • geldleistung • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesuch an eine behörde • kind • kinderzulage • konkretisierung • lausanne • monat • persönlicher verkehr • rechtsanwalt • rechtsvorschlag • resolutivbedingung • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • scheidungsurteil • schuldner • schweizerische zivilprozessordnung • stelle • tatfrage • teuerung • unterhaltspflicht • verfahrensbeteiligter • vollstreckbarer entscheid • vollstreckungstitel • vorbehalt • weiler • wiese • wille • wirklicher wille • wirkung • zahl • zahlungsbefehl • zins • zivilgericht • zweifel • änderung
AS
AS 2010/1739
FamPra
2004 S.689 • 2007 S.389 • 2007 S.935