Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
U 117/06

Urteil vom 2. August 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Polla

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecherin Esther Michel, Laupenstrasse 27, 3001 Bern

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 23. Januar 2006)

Sachverhalt:
A.
Der 1948 geborene A.________ war ab 1967 in der Firma S.________ tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 22. Oktober 2002 liess er einen Zeckenbiss melden. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen, namentlich einen Bericht des Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 13. Dezember 2000 und ein Arztzeugnis der Frau Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeinmedizin, F.________, vom 2. September 2004, sowie die Ärztliche Beurteilung des Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Arbeitsmedizin, SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin, vom 13. Januar 2005, lehnte die SUVA den Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung ab, da weder Folgen eines Unfalls noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorlägen (Verfügung vom 18. Januar 2005). Daran hielt sie - insbesondere gestützt auf die nochmalige interne Beurteilung des Dr. med. T.________ vom 12. April 2005 - mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2005 fest und verneinte demnach einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Zeckenbiss und der erlittenen Gesundheitsschädigung.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gut; es hob den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2005 auf und wies die Akten "zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen" an die SUVA zurück (Entscheid vom 23. Januar 2006).
C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2005 zu bestätigen.
A.________ lässt vernehmlassungsweise die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Anfechtungsobjekt und - da beschwerdeweise mit dem Rechtsbegehren, er sei aufzuheben, weitergezogen - Streitgegenstand bildet der kantonale Rückweisungsentscheid (BGE 125 V 415 Erw. 2a). Umstritten ist dabei die formellrechtliche Frage, ob das kantonale Gericht - ausgehend vom Umstand, dass die SUVA dem Versicherten im Einspracheverfahren keine Gelegenheit einräumte, zur zweiten Ärztlichen Beurteilung des Dr. med. T.________ (vom 12. April 2005) Stellung zu beziehen und statt dessen sogleich den Einspracheentscheid erliess - zu Recht (und somit bundesrechtskonform; Art. 104 lit. a OG) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
ATSG; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) durch die Anstalt angenommen hat, und zwar in einer Weise, dass eine "Heilung" der festgestellten Gehörsverletzung im nachfolgenden vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren entfiel.
1.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung über Rechtsnatur und Teilgehalte des rechtlichen Gehörs (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen), zur formellen Natur des Anspruchs (BGE 126 V 132 Erw. 2b) sowie über die den Parteien je nach Art der Beweiserhebung zustehenden Mitwirkungsrechte im Verwaltungsverfahren der Unfallversicherung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG in Verbindung mit Art. 37
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
, 39
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 39 - Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind im Wege der Rechtshilfe herbeizuführen. Kann der Beweis durch einen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
-41
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 41 - Zur Sicherung gefährdeter Beweise trifft der Instruktionsrichter die geeigneten Vorkehren. Beweissicherung vor Einreichung der Klage ist Sache der kantonalen Gerichtsbarkeit.
und 43
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 43 - In der Zeugenvorladung ist der Gegenstand der Einvernahme summarisch zu bezeichnen. Auf den Entschädigungsanspruch des Zeugen und die Folgen unentschuldigten Ausbleibens ist hinzuweisen.
-61
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 61 - Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen sowie auf ein Honorar nach freiem Ermessen des Richters.
, insbesondere Art. 57 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
. BZP; BGE 123 V 332 f. Erw. 1b in fine; RKUV 2000 Nr. U 361 S. 39 f. Erw. 2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Die SUVA beruft sich auf das Urteil G. vom 12. Mai 1998 (U 38/98: publiziert in RKUV 1998 Nr. U 309 S. 457). Darin hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint in einem Fall, in welchem die SUVA - auf Antrag des Versicherten - eine anstaltsinterne Ärztliche Beurteilung einholte, welche die vorgängig geäusserte, aktenkundige Auffassung des SUVA-Kreisarztes bestätigte, ohne neue entscheidrelevante Gesichtspunkte zu enthalten; deshalb sah die Anstalt davon ab, die Beurteilung des SUVA-Arztes dem Versicherten vorgängig der Eröffnung des Einspracheentscheides zu unterbreiten, was das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht beanstandete.

Ob dieses Urteil für die hier zu beurteilende Frage präjudiziell sei, wie die beschwerdeführende SUVA meint, ist fraglich. Immerhin erscheint die dreiseitige, fundierte, mit Literaturangaben versehene, zu den Auffassungen der Frau Dr. med. M.________ Punkt für Punkt Stellung beziehende Appréciation médicale vom 12. April 2005 des SUVA-Arbeitsmediziners gegenüber seiner ersten Medizinischen Beurteilung vom 13. Januar 2005 doch als substantieller und umfassender. Die gutachterlichen Darlegungen des Dr. med. T.________ vom 12. April 2005 bilden die direkte Entscheidungsgrundlage und integrierender Bestandteil des Einspracheentscheides. Sie waren daher für den Ausgang des Einspracheverfahrens direkt ausschlaggebend. Es ist deshalb unverständlich, warum die SUVA den Einsprecher zu diesem entscheidenden Beweismittel nicht zu Worte kommen liess. Die Frage nach der Gehörsverletzung und ihrer Folgen kann aber letztlich offen bleiben.
3.
Bei den gegebenen Umständen ist es aus prozessökonomischen Gründen vielmehr angezeigt, die materielle Seite des Streitfalles in die Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. BGE 116 V 187 Erw. 3d). Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die pathogenetischen Zusammenhänge, welche zum geklagten Beschwerdebild führen, seitens des SUVA-Spezialisten einerseits, der (früher) behandelnden Frau Dr. med. M.________ andererseits, welche sich auf Lyme-Borreliose-Fälle spezialisiert hat, kontrovers beurteilt werden. Es geht im Wesentlichen um die Interpretation von Laborwerten, welche die involvierten Ärzte unterschiedlich vornehmen, wobei sie sich ferner auch nicht einig darüber sind, welches die gegenwärtig massgeblichen internationalen Standards sind. Da der Beschwerdegegner unbestrittenerweise über längere Zeit hinweg Zecken exponiert war und es sich bei den Folgen eines allfällig erlittenen Bisses als eines versicherten Ereignisses (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG; BGE 122 V 230) um spezial-medizinische, unter den beteiligten Ärzten umstrittene Fragen handelt, die das Gericht mangels eigenen Fachwissens nicht durch freie Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
in fine ATSG) zu Gunsten der einen oder anderen fachlichen Betrachtungsweise entscheiden kann, rechtfertigt
sich der Beizug eines externen Administrativgutachtens durch die SUVA. Damit hält der kantonale Rückweisungsentscheid im Ergebnis stand.
4.
Dieser letztinstanzliche Verfahrensausgang bietet keinen Anlass, das kantonale Gericht anzuhalten, die Parteikosten neu zu verlegen, hat der Versicherte doch auch nach dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts eine (materiell begründete) Rückweisung an die SUVA (zwecks Aktenergänzung) erreicht, was praxisgemäss als Obsiegen gilt (Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 110 V 57 Erw. 3a). Letztinstanzlich rechtfertigt sich, entgegen den geltend gemachten Ansprüchen in der Vernehmlassung, die Parteientschädigung (Art. 159
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
OG) mit Blick auf den nach den konkreten Umständen gebotenen und allein zur Vergütung berechtigenden Prozessaufwand ermessensweise auf Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 2. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U 117/06
Date : 02. August 2006
Published : 18. September 2006
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
ATSG: 42  61
BV: 29
BZP: 37  39  41  43  57  61
OG: 104  159
UVG: 6
VwVG: 19
BGE-register
110-V-54 • 116-V-182 • 122-V-230 • 123-V-331 • 124-V-180 • 125-V-413 • 126-I-15 • 126-V-130 • 127-I-54 • 127-III-576
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