Tribunal federal
{T 0/2}
4C.86/2005 /sza
Urteil vom 2. Juni 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
1. M. X.________,
2. N. X.________,
Beklagte und Berufungskläger,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Suenderhauf,
gegen
Y.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli,
Gegenstand
Werklohn,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 6. Juli 2004.
Sachverhalt:
A.
Am 23. bzw. 25. August 1999 unterzeichneten die Y.________ AG als Unternehmerin (Klägerin) sowie M. X.________ und N. X.________ als Bauherren (Beklagte) einen Generalunternehmervertrag. Darin verpflichtete sich die Unternehmerin zur Realisierung eines Bauvorhabens in Z.________ nach einem von ihr erarbeiteten Projekt, wobei die von den Bauherren hierfür zu entrichtende Gegenleistung mit Fr. 771'300.- angegeben wurde. Zusätzlich erwuchsen diesen aus dem Erwerb des Baulandes Kosten in der Höhe von Fr. 428'700.-. Beide Beträge, zusammen Fr. 1'200'000.-, wurden von den Bauherren bezahlt.
Die Klägerin erachtete dies als unzureichend. Mit ihrer Bauabrechnung vom 27. September 2000 machte sie geltend, dass sie entschädigungspflichtige Leistungen von insgesamt Fr. 1'434'943.45 erbracht habe, den Kaufpreis für die Baulandparzelle eingerechnet. Sie forderte deshalb von den Bauherren eine zusätzliche Zahlung von Fr. 234'943.45. Diese bestritten, dass sie sich zu mehr als zur Erbringung des von ihnen anerkannten Betrages von Fr. 1'200'000.- verpflichtet hätten.
B.
Am 19. Mai 2003 unterbreitete die Klägerin dem Bezirksgericht Imboden das Rechtsbegehren, die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 234'934.45 nebst Zins zu 5 % seit 28. September 2000 zu verpflichten. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. In der Replik wurde die Klagforderung um Fr. 48'000.- auf Fr. 186'934.45 reduziert, nachdem die doppelt (von beiden Parteien) bezahlte Gartenbaufirma A.________ AG eine Rückerstattung geleistet hatte. Mit Urteil vom 5. Februar 2004 wies das Bezirksgericht Imboden die Klage ab.
Hiegegen gelangte die Klägerin an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Gutheissung des reduzierten Klagbegehrens. Am 6. Juli 2004 hob das Kantonsgericht das angefochtene Urteil in Gutheissung der Berufung auf und verpflichtete die Beklagten unter solidarischer Haftung, der Klägerin Fr. 186'934.45 nebst Zins zu 5 % seit 25. November 2000 zu bezahlen.
C.
Die Beklagten beantragen dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Juli 2004 sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht hat mit heutigem Datum eine von den Beklagten in gleicher Sache eingereichte staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 4P.62/2005).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Es ist unbestritten, dass die Parteien einen Werkvertrag abgeschlossen haben. Umstritten ist dagegen die Höhe der von den Beklagten geschuldeten Vergütung. Während das erstinstanzliche Bezirksgericht einen grundsätzlich unabänderlichen Pauschalpreis nach Art. 373 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 373 - 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war. |
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1 | Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war. |
2 | Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen. |
3 | Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 374 - Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. |
Dabei stellte es den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien fest (vgl. Erwägung 3.2 im Verfahren 4P.62/2005). Eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip entfiel daher. Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 374 - Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 374 - Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. |
2.
In Ziffer 3 der Berufung werfen die Beklagten der Vorinstanz vor, gewisse Beweismittel bzw. Zugeständnisse der Klägerin schlicht übersehen zu haben, womit sie offensichtliche Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 374 - Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. |
Nachdem somit keine Ausnahme von der Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts dargetan wurde, ist von der Feststellung der Vorinstanz auszugehen, die Parteien hätten vereinbart, dass die Vergütung nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen der Unternehmerin festzusetzen sei (Art. 374
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 374 - Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. |
3.
Wiederum in weitestgehend wörtlicher Wiederholung der Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde rügen die Beklagten eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Die Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 373 - 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war. |
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1 | Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war. |
2 | Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen. |
3 | Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 374 - Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 374 - Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. |
4.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr den Beklagten aufzuerlegen, die zudem die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen haben (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beklagten haben die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 7'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: