Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 118/2019

Urteil vom 2. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch
Advokat Sandro Horlacher,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, rechtliches Gehör etc.; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 21. September 2018 (SB.2017.142).

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 14. September 2017 wegen qualifizierter Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
(grosse Gesundheitsgefährdung) und lit. b (Bandenmässigkeit) des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) sowie mehrfacher rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 20. November 2016 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 18. Juli 2017. Vom Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG sprach es X.________ frei.

B.
Gegen dieses Urteil erhoben X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Mit Urteil vom 21. September 2018 stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt fest, dass das Urteil des Strafgerichts u.a. betreffend den Schuldspruch wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise in Rechtskraft erwachsen war. Es bestrafte X.________ darüber hinaus wegen qualifizierter Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
(grosse Gesundheitsgefährdung), lit. b (Bandenmässigkeit) sowie zusätzlich lit. c (Gewerbsmässigkeit) BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 20. November 2016 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 18. Juli 2017.

Das Appellationsgericht hält bezogen auf die vorliegend noch relevanten Anklagepunkte zusammengefasst für erwiesen, dass X.________ am 25. September, 2. Oktober, 16. Oktober, 30. Oktober, 6. November und 20. November 2016 insgesamt 6,4 Kilogramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 50 Prozent nach Basel transportierte.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und sie sei wegen einmaliger bandenmässiger Widerhandlung gegen das BetmG schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei sie wegen mehrfacher bandenmässiger Widerhandlung gegen das BetmG schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz sei nicht auf die Rüge eingegangen, wonach die Täterinnenidentifikation im Rahmen des Vorverfahrens fehlerhaft durchgeführt worden sei.

1.2. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin setzt sich die Vorinstanz mit der Rüge zur Täterinnenidentifikation auseinander. So erwägt die Vorinstanz, der Gesetzgeber habe keine besonderen Bestimmungen dazu erlassen, wie eine solche Identifikation zu erfolgen habe. Massgebend müsse sein, ob Zweifel am Ergebnis der Identifikation bestünden und ob die prozessualen Rechte der beschuldigten Person gewahrt worden seien. Die Identifikation der Beschwerdeführerin durch den Empfänger der Betäubungsmittel, S.________, zunächst anhand eines Fotos sowie später im Gerichtssaal, erfahre aufgrund der Ergebnisse der Telefonüberwachung eine objektive Stütze. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Problematik der Selbstbindung der einvernommenen Person an das bereits Erkannte verfingen vorliegend nicht. An der Identifikation der Beschwerdeführerin durch S.________ bestünden keine ernsthaften Zweifel (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.2 S. 4 f.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin ist damit entgegen deren Kritik nicht ersichtlich.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. S.________ habe anlässlich der Täterinnenidentifikation weder von sich aus einen Namen genannt noch habe er Gelegenheit gehabt, die betreffende Person zu beschreiben. Ihm sei vielmehr der Vorschlag unterbreitet worden, die Beschwerdeführerin auf dem Foto sei für sämtliche Transporte verantwortlich. Der Untersuchungsbeamte habe das entsprechende Foto vorgelegt, bevor S.________ seine Aussage zur mutmasslichen Transporteurin habe vollenden können. Dieses Vorgehen habe durch die erneute Identifikation durch S.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr korrigiert werden können. Aufgrund der Verwertung der entsprechenden Aussage durch die Vorinstanz sei deren Beweiswürdigung willkürlich. Infolge dieser Verwertung habe sich die Vorinstanz dazu veranlasst gesehen, eine höhere Strafe als die erste Instanz auszusprechen.

Die Vorinstanz verfalle weiter in Willkür, weil sie die Aussagen von S.________ als zu vage bezeichne, diese aber dennoch als Hinweis auf mehrfache Einfuhren heranziehe und von einer höheren Anzahl ausgehe, als dieser je erwähnt habe. Gestützt auf diese Aussagen hätte die Vorinstanz maximal von insgesamt vier Einfuhren ausgehen dürfen. Auch aus den Standortdaten der beiden Mobiltelefone ergebe sich nicht, dass die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2016 und am 6. November 2016, mithin fünf oder sechs mal Betäubungsmittel transportiert habe.

Die Vorinstanz verletze überdies die Unschuldsvermutung, indem sie sich hinsichtlich der fünf Betäubungsmitteltransporte vor dem 20. November 2016 allein auf die Standortdaten des persönlichen Mobiltelefons T.________ stütze und zur Feststellung der Betäubungsmittelmenge eine unzulässige Hochrechnung vornehme. Selbst wenn von fünf zusätzlichen Betäubungsmitteltransporten ausgegangen werde, sei die Hochrechnung des Kurierlohnes im Zusammenhang mit der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit willkürlich. Der Lohn dürfte anfangs bis zur Herstellung eines Vertrauensverhältnisses deutlich geringer ausgefallen sein. Die Vorinstanz verkenne ausserdem offensichtlich den Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, im Gegensatz zur in flagranti entdeckten und zudem gestandenen Einfuhr von 1'406,3 Gramm Kokaingemisch am 20. November 2016, seien neun weitere der Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Transporte strittig. Beweisgrundlage für die strittigen Transporte seien die Aussagen von S.________ und die Ergebnisse der Telefonüberwachungen (angefochtenes Urteil, E. 4 S. 6).

S.________ habe die Beschwerdeführerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbehaltlos und klar als Lieferantin identifiziert und nochmals ausgeführt, sie habe ihm "vielleicht drei mal [...] vielleicht Kokain" gebracht (angefochtenes Urteil, E. 2.1 S. 4). Aus der Aussage lasse sich nur, aber immerhin, entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mehrmals Kokain eingeführt habe. Für die Ermittlung der genauen Anzahl der Einfuhren sei die Aussage von S.________ vor erster Instanz zu vage (angefochtenes Urteil, E. 4.3 S. 8).
Das von der Beschwerdeführerin bei ihrer Anhaltung mit sich geführte Mobiltelefon U.________ sei seit dem 11. September 2016 zehn mal, jeweils sonntags, in Kontakt mit der von S.________ benutzten Rufnummer gewesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dieses Mobiltelefon erst am 20. November 2016 in Empfang genommen zu haben. Jedoch sei auch das private Mobiltelefon T.________ der Beschwerdeführerin bereits vor dem 20. November 2016 an fünf Tagen, wobei am 25. September 2016, 2. Oktober 2016 und am 16. Oktober 2016 gleichzeitig mit dem Mobiltelefon U.________, an einem Antennenstandort in Basel eingeloggt gewesen. Die Erklärungen der 600 km von Basel entfernt in Frankreich lebenden Beschwerdeführerin, weshalb ihr privates Mobiltelefon schon vor dem 20. November 2016 an fünf Tagen in Basel eingeloggt gewesen sei, seien nicht überzeugend, sondern wechselhaft und unzuverlässig. Eine plausible Erklärung der Beschwerdeführerin für deren nachgewiesenen Aufenthalte in Basel sei bis zuletzt unterblieben (angefochtenes Urteil, E. 4 S. 6 ff.).

Die Indizienlage lasse keine ernsthaften Zweifel daran zu, dass die Beschwerdeführerin an jedem Datum Kokain nach Basel transportiert habe, an welchem nebst dem Mobiltelefon U.________ ihr privates Mobiltelefon T.________ in Basel eingeloggt worden sei. Für Reisen nach Basel ohne Kokaintransporte sei sie jeden plausiblen Anhaltspunkt schuldig geblieben. Ebenso wenig sei objektiv ein solcher ersichtlich, da sie keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz und Basel aufweise. Über die von der ersten Instanz angenommenen Daten hinaus seien die Kokaintransporte am 30. Oktober 2016 und am 6. November 2016 durch die Beschwerdeführerin erstellt, da ihr privates Mobiltelefon T.________ auch an diesen Tagen in Basel angemeldet gewesen sei. Im Zweifel zu Gunsten der Beschwerdeführerin lasse sich dagegen, trotz erheblicher Indizien, nicht nachweisen, dass sie an zusätzlichen Tagen die Bedienerin des Mobiltelefons U.________ gewesen sei, von welchem aus eine Kurierin jeweils S.________ ihre Ankunft gemeldet habe, da das private Mobiltelefon T.________ der Beschwerdeführerin an jenen Tagen nicht in Basel eingeloggt gewesen sei (angefochtenes Urteil, E. 4.3 S. 8 f.).

In der bei der Beschwerdeführerin am 20. November 2016 vorgefundenen Barschaft von EUR 2'620.73 hätten sich vier mit Kokain kontaminierte EUR 500.-- Scheine befunden. Es sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um ihren Kurierlohn gehandelt habe und ebenso, dass sie den gleichen oder einen ähnlichen Betrag auch für frühere Kurierdienste erhalten habe. Bei sechs nachgewiesenen Kurierdiensten übersteige der erzielte Gewinn die Schwelle für den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG von Fr. 10'000.-- (angefochtenes Urteil, E. 5 S. 10 f.).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.4. Die Feststellung der Vorinstanz, an der Bezeichnung der Beschwerdeführerin als Täterin durch S.________ bestünden keine ernsthaften Zweifel, ist zumindest nicht offensichtlich unrichtig. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, dass dessen Identifizierung anhand eines Fotos und zusätzlich im Gerichtssaal vor erster Instanz in den Ergebnissen der Telefonüberwachung eine objektive Stütze findet (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin erklärt alsdann selber, sie sei am 20. November 2016 rechtswidrig in die Schweiz eingereist und habe dabei Kokaingemisch in ihrem Büstenhalter mit sich getragen, um es beim genannten S.________ abzuliefern. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin bestrafte die Vorinstanz sie zudem nicht etwa aufgrund der Aussagen von S.________ mit einer höheren Strafe als die erste Instanz. Diese seien, so die Vorinstanz vielmehr, für die Ermittlung der genauen Anzahl der Delikte zu vage (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Vorinstanz stützte sich für die Schuldsprüche der Transporte vom 30. Oktober 2016 und vom 6. November 2016, wofür die erste Instanz die Beschwerdeführerin noch frei sprach, vorwiegend darauf, dass deren privates Mobiltelefon T.________ auch an diesen beiden Tagen nachweislich an
Antennenstandorten in Basel eingeloggt war (vgl. kant. Akten, act. 226, 228 und 494). Ferner stellte die Vorinstanz darauf ab, dass für Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Basel ohne Zusammenhang mit den Kokainlieferungen keine plausiblen Anhaltspunkte ersichtlich seien, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. Nicht zur Belegung von Willkür geeignet ist entgegen deren Ansicht weiter, dass die Vorinstanz die Aussagen von S.________ als vage bezeichnet. Sie tut dies ausdrücklich insofern, als sie für die Ermittlung der genauen Anzahl der Einfuhren ungeeignet seien, nicht aber als Hinweis für mehrfache Einfuhren (vgl. E. 2.2 hiervor).

Wie schon die Vorinstanz richtig erkennt (angefochtenes Urteil, E. 4.2 S. 7), gab die Beschwerdeführerin im Übrigen an der Einvernahme vom 15. Februar 2017 an, sie sei am Tag ihrer Festnahme zum ersten Mal nach Basel gekommen (kant. Akten, act. 475). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie demgegenüber u.a., einmal versehentlich nach Basel gekommen zu sein, da ihr GPS sie falsch geleitet habe (kant. Akten, act. 776). Weiter beteuerte sie etwa an der Berufungsverhandlung, sie sei in die Schweiz gekommen, um bei einem Grosshändler V.________-Uhren zu kaufen, ohne angeben zu können, wo dieser Kauf hätte stattfinden sollen (kant. Akten, act. 982). Es ist nicht geradezu unhaltbar, wenn die Vorinstanz solche Erklärungen der Beschwerdeführerin dazu, weshalb ihr privates Mobiltelefon bereits vor dem 20. November 2016 an fünf Tagen in Basel eingeloggt war, als unglaubhaft und infolgedessen und angesichts der restlichen Umstände weitere Kokaintransporte als erstellt erachtet.

Auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellungen mit Bezug auf die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit belegt die Beschwerdeführerin keine Willkür. Die Vorinstanz begründet ihre Hochrechnung überzeugend mit dem mit Kokain kontaminierten und bei der Beschwerdeführerin aufgefundenen Bargeld als Ausgangspunkt. Unter Willkürgesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwägt, es habe sich dabei um den Kurierlohn gehandelt, und sie anschliessend davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe einen ähnlichen Betrag auch für die fünf früheren Kurierdienste und zumindest total einen Fr. 10'000.-- übersteigenden Gewinn erzielt. Nicht erkennbar ist schliesslich, inwiefern die Vorinstanz den Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn verkannt haben soll.

Demzufolge ist insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung respektive Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll.

Ferner kommt der in Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO, Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Unschuldsvermutung in der von der Beschwerdeführerin angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 138 V 74 E. 7 S. 82; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Übrigen gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Sie sei lediglich für den einmaligen Transport einer Nettomenge von 576 Gramm Kokain zu bestrafen. Laut dem von der Vorinstanz verwendeten Strafzumessungsmodell müsse die Freiheitsstrafe bei dieser Menge ungefähr bei 2 Jahren und sechs Monaten liegen. Selbst wenn man von vier Transporten ausgehe, sei die Strafe im Vergleich zu einem kürzlich ergangenen Entscheid des Bundesgerichts zu reduzieren.

3.2. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; je mit Hinweisen).

3.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Strafzumessung mit dem von ihr behaupteten maximal vier statt der von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten sechs Einfuhren und der entsprechenden Menge an transportierten Betäubungsmitteln kritisiert, kann sie nicht gehört werden (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und E. 2.4 hiervor). Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das ihr für die Strafzumessung zustehende Ermessen überschritten oder sich von nicht massgebenden Kriterien hätte leiten lassen. Auch hat sie keine wesentlichen Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet. Zur entsprechenden Belegung von vornherein ungeeignet ist der Verweis der Beschwerdeführerin auf einen angeblich vergleichbaren und einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt. Das Bundesgericht betonte verschiedentlich, dass Vergleiche mit anderen Urteilen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig sind. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193; Urteil 6B 1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7.2; je mit Hinweisen).
Ferner ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass Strafzumessungsmodelle das Gericht nicht binden und lediglich als unverbindliche Orientierungshilfe dienen (Urteile 6B 210/2017 vom 25. September 2017 E. 1.4; 6B 1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7.2; 6B 662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_118/2019
Date : 02. Mai 2019
Published : 20. Mai 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, rechtliches Gehör etc.; Strafzumessung


Legislation register
BGG: 64  65  66  95  97  105
BV: 9  32
BetmG: 19
EMRK: 6
StPO: 10
BGE-register
135-IV-130 • 135-IV-191 • 136-IV-55 • 138-V-74 • 143-I-310 • 143-IV-241 • 144-IV-345
Weitere Urteile ab 2000
6B_118/2019 • 6B_1366/2016 • 6B_210/2017 • 6B_662/2015
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