Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
I 732/06

Urteil vom 2. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
Z.________, 1959, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Cristoforo Motta, Aarbergergasse 21, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2006.

Sachverhalt:
A.
A.a Der 1959 geborene Z.________, von Beruf Spengler/Sanitärinstallateur, liess sich im Zeitraum 1997 bis Oktober 2000 zu Lasten der Invalidenversicherung zum Technischen Kaufmann umschulen. Mit Verfügung vom 31. März 2003 und Einspracheentscheid vom 30. April 2003 verneinte die IV-Stelle Bern den Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Entscheid vom 28. April 2004 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, den Einspracheentscheid auf und wies die Akten an die IV-Stelle zurück, damit sie nach den erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge, was das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) mit Urteil vom 7. Oktober 2004 bestätigte.
A.b Am 17. Mai 2005 begann Z.________ ein Praktikum zur Wiederqualifizierung als Technischer Kaufmann in der Firma X.________ AG. Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 setzte die IV-Stelle das Taggeld für die Zeit der bis 28. April 2006 vorgesehenen Eingliederungsmassnahme auf Grund eines massgebenden jährlichen Einkommens von Fr. 72'200.- fest. Am 28. Juni 2005 brach Z.________ das Praktikum aus gesundheitlichen Gründen ab. Mit Einspracheentscheid vom 26. August 2005 bestätigte die Verwaltung den der Taggeldberechnung zu Grunde gelegten Verdienst von Fr. 72'200.-.
B.
Die Beschwerde des Z.________ mit dem Antrag, bei der Taggeldbemessung sei von einem massgebenden jährlichen Einkommen von Fr. 83'075.- auszugehen, wies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, mit Entscheid vom 23. Juni 2006 ab.
C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, für das vom 17. Mai bis 28. Juni 2005 absolvierte Praktikum ein Taggeld auf der Grundlage eines Erwerbseinkommens von Fr. 79'056.- im Jahr auszurichten.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist am 23. Juni 2006 ergangen. Das Verfahren richtet sich somit nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff., 1243]) ist insoweit nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem 1. Juli 2006 anhängig gemacht worden ist, bestimmt sich die Kognition im Streit um die Höhe des Erwerbseinkommens, das der Bemessung des IV-Taggeldes während des am 17. Mai 2005 begonnenen und am 28. Juni 2005 abgebrochenen Praktikums zu Grunde zu legen ist, nach Art. 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG, in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung (BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Es ist daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG), oder ob das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 104 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG).
2.
2.1 Versicherte haben während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
1    Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
a  an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder
b  in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG157) sind.
2    Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:
a  Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder
b  an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.
3    Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:
a  sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder
b  ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.
4    Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
5    Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
erster Satz IVG ). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
1    Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
a  an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder
b  in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG157) sind.
2    Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:
a  Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder
b  an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.
3    Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:
a  sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder
b  ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.
4    Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
5    Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 23 Grundentschädigung - 1 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.162
1    Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.162
1bis    Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes.163
2    ...164
2bis    ...165
3    Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG166 erhoben werden (massgebendes Einkommen).167
erster Satz IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 23 Grundentschädigung - 1 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.162
1    Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.162
1bis    Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes.163
2    ...164
2bis    ...165
3    Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG166 erhoben werden (massgebendes Einkommen).167
IVG). Als erwerbstätig gelten u.a. Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit einzig aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mussten (Art. 21 Abs. 1 lit. c
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen - 1 ...105
1    ...105
2    Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:106
a  Krankheit;
b  Unfall;
c  Arbeitslosigkeit;
d  Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG107;
e  Mutterschaft oder Vaterschaft;
f  Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g  Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h  anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
3    Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.112
IVV). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der
Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen - 1 ...105
1    ...105
2    Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:106
a  Krankheit;
b  Unfall;
c  Arbeitslosigkeit;
d  Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG107;
e  Mutterschaft oder Vaterschaft;
f  Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g  Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h  anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
3    Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.112
IVV).

Diese seit 1. Januar 2004 in Kraft stehende Ordnung stimmt mit der früheren Regelung gemäss Art. 24 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes - 1 Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG171.172
1    Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG171.172
2    Das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt.173
3    ...174
4    Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.
5    Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das BSV175 stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.
IVG und Art. 21 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen - 1 ...105
1    ...105
2    Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:106
a  Krankheit;
b  Unfall;
c  Arbeitslosigkeit;
d  Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG107;
e  Mutterschaft oder Vaterschaft;
f  Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g  Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h  anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
3    Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.112
IVV, in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung überein (vgl. Botschaft vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [BBl 2001 3205 ff.], S. 3251 ff. und AHI 2003 S. 318). Nach der hiezu ergangenen, nach wie vor gültigen Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 23 Grundentschädigung - 1 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.162
1    Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.162
1bis    Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes.163
2    ...164
2bis    ...165
3    Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG166 erhoben werden (massgebendes Einkommen).167
IVG und Art. 21 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen - 1 ...105
1    ...105
2    Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:106
a  Krankheit;
b  Unfall;
c  Arbeitslosigkeit;
d  Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG107;
e  Mutterschaft oder Vaterschaft;
f  Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g  Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h  anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
3    Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.112
IVV - abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt - dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Urteil I 475/01 vom 13. Juni 2003 E. 4.2). Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, welches im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung (vgl. dazu E. 2.2) kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert.
2.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 E. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29; ZAK 1985 S. 635 E. 3a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 E. 2a). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315 [U 340/04]). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (Urteil I 809/
05 vom 12. Juni 2006 E. 3.1 mit Hinweisen).
Lässt sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, sind Erfahrungs- und Durchschnittswerte heranzuziehen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f. und Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteil I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.2).
3.
Das kantonale Gericht hat festgestellt, der Versicherte habe nach seiner Ausbildung zum Spengler/Sanitärinstallateur während rund zehn Jahren auf dem erlernten Beruf in der Baubranche gearbeitet. Ab Februar 1989 bis Ende Oktober 1993 habe er noch eine Teilzeitstelle mit einem Pensum von 20 bis 40 Prozent innegehabt. Daneben sei er Hausmann gewesen. Ab November 1993 habe der mittlerweile arbeitslos gewordene Versicherte nur noch den Beruf des Hausmannes ausgeübt. Unter diesen Umständen könne das massgebende Erwerbseinkommen nicht ausgehend vom zuletzt 1988 erzielten Jahresverdienst von Fr. 49'377.- berechnet werden. Die Vorinstanz hat dieses daher auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik (LSE 04) bestimmt (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/bb S. 76, 124 V 321). Dabei ist sie vom Bruttolohn von Männern mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) im Baugewerbe des privaten Sektors von Fr. 5358.- im Monat ausgegangen. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2004/05 von durchschnittlich 1,23% resultierte ein massgebendes Erwerbseinkommen für 2005 von Fr. 67'690.-. Unter
diesen Umständen, schloss das kantonale Gericht, liessen sich die von der IV-Stelle der Taggeldbemessung zu Grunde gelegten Fr. 72'200.- nicht beanstanden.
4.
4.1 Die Frage, ob eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und ob sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im angestammten Beruf arbeitete, ist eine Tatfrage. Entsprechende, auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte vorinstanzliche Feststellungen sind für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG verbindlich (E. 1.2). Rechtsfrage ist dagegen, ob das für die Taggeldbemessung massgebende Erwerbseinkommen auf der Grundlage statistischer Durchschnittslöhne zu ermitteln ist und - bei Anwendung der LSE - welches die massgebliche Tabelle ist (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
4.2
4.2.1 Die implizite Annahme des kantonalen Gerichts, der Beschwerdeführer würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im angestammten Beruf als Spengler-Sanitärinstallateur arbeiten, aber nicht bei einem konkreten Arbeitgeber, insbesondere nicht in der Firma F.________ AG, ist unwidersprochen geblieben. Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch das Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung. Im Weitern ist die vorinstanzliche Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens auf der Grundlage der LSE 04 grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dabei steht die Zuordnung der Arbeit als Spengler-Sanitärinstallateur zum Baugewerbe und nicht zum Bereich der Metallbearbeitung und -verarbeitung zu Recht nicht mehr in Frage.
4.2.2 Hingegen ist umstritten, ob dem Beschwerdeführer das Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten resp. höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten) oder das Anforderungniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zuzubilligen ist. Wie die Wahl der Tabelle beim statistischen Lohnvergleich als solche (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) ist auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungsniveau 1/2, 3 oder 4) eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Art. 104 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG).

Nach Auffassung des kantonalen Gerichts fällt mit Blick auf die gesamten Umstände, namentlich die seit Jahren markant gestiegenen Anforderungen in der Arbeitswelt, trotz der geltend gemachten selbständigen Arbeitsausführung, der Funktion als Vorarbeiter und der nachgewiesenen Weiterbildung im handwerklichen und im administrativen Bereich ein höheres als das Anforderungsniveau 3 ausser Betracht. Dagegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht vorgebracht, die Vorinstanz sage nicht, welche konkreten Umstände ausser dem genannten gegen das Anforderungsniveau 1 oder 2 sprächen. Ebenfalls wird mit Recht beanstandet, dass das kantonale Gericht auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der Beschwerdeführer den gestiegenen Anforderungen in der Arbeitswelt, im angestammten Bereich im Besonderen, nicht gewachsen gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hätte sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 2005 über eine mehr als 25-jährige berufliche Erfahrung ausweisen können. Unbestrittenermassen hatte er sich während seiner Tätigkeit im handwerklichen Bereich (u.a. Aluminium- und Buntmetallschweissen) und auch im administrativen Bereich weitergebildet. Nach seinen Vorbringen war er Vorarbeiter und Gruppenleiter. Die Tatsache der erfolgreichen Umschulung zum Technischen Kaufmann schliesslich zeigt, dass der Versicherte über die Voraussetzungen verfügte, um ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Chefmonteur/Montagechef/Werkstattchef oder sogar als Geschäftsführer eines KMU-Betriebes tätig zu sein, wie geltend gemacht wird. Nach der Rechtsprechung dürfen aus der Art und Weise der beruflich-erwerblichen Entwicklung nach Eintritt des Invaliditätsfalles Rückschlüsse auf die ohne Gesundheitsschaden wahrscheinliche Einkommenserzielung gezogen werden (RKUV 2005 Nr. U 533 S. 41 ff. E. 3.3 in fine mit Hinweisen; Urteil I 485/05 vom 3. November 2005 E. 5.2.1).

Unter diesen Umständen ist es geboten, den Beschwerdeführer der Kategorie Arbeitnehmer zuzuordnen, welche selbständige und qualifizierte Arbeiten im Sinne des Anforderungsniveaus 2 der LSE verrichten. Dies entspricht im Übrigen auch der Einstufung bei der Taggeldbemessung für die Umschulung zum Technischen Kaufmann im Zeitraum 1997 bis 2000. Wollte gleichwohl vom Anforderungsniveau 3 ausgegangen werden, wäre den erwähnten Umständen durch eine entsprechende Erhöhung des Tabellenlohnes angemessen Rechnung zu tragen (E. 2.2).
4.2.3 Das der Taggeldbemessung zu Grunde zu legende massgebende Erwerbseinkommen beträgt somit Fr. 78'959.- (12 x Fr. 6243.- x [41,7/40] x 1,011; LSE 04 S. 53 TA1 und Die Volkswirtschaft 3/2007 S. 90 f. B9.2 und B10.2).
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen - 1 ...105
1    ...105
2    Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:106
a  Krankheit;
b  Unfall;
c  Arbeitslosigkeit;
d  Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG107;
e  Mutterschaft oder Vaterschaft;
f  Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g  Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h  anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
3    Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.112
zweiter Satz OG in Kraft seit 1. Juli 2006). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen - 1 ...105
1    ...105
2    Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:106
a  Krankheit;
b  Unfall;
c  Arbeitslosigkeit;
d  Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG107;
e  Mutterschaft oder Vaterschaft;
f  Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g  Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h  anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
3    Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.112
OG in Verbindung mit Art. 135
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen - 1 ...105
1    ...105
2    Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:106
a  Krankheit;
b  Unfall;
c  Arbeitslosigkeit;
d  Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG107;
e  Mutterschaft oder Vaterschaft;
f  Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g  Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h  anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
3    Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.112
OG). Die Verwaltung hat überdies dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen - 1 ...105
1    ...105
2    Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:106
a  Krankheit;
b  Unfall;
c  Arbeitslosigkeit;
d  Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG107;
e  Mutterschaft oder Vaterschaft;
f  Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g  Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h  anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
3    Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.112
und 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen - 1 ...105
1    ...105
2    Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:106
a  Krankheit;
b  Unfall;
c  Arbeitslosigkeit;
d  Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG107;
e  Mutterschaft oder Vaterschaft;
f  Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g  Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h  anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
3    Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.112
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 26. August 2005 aufgehoben und das massgebende Erwerbseinkommen für die Bemessung des Taggeldes für die Zeit des Praktikums vom 17. Mai bis 28. Juni 2005 wird auf Fr. Fr. 78'959.- festgesetzt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Bern auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in dieser Höhe zurückerstattet.
3.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, hat die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzusetzen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 2. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 732/06
Datum : 02. Mai 2007
Publiziert : 20. Juni 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (IV) - Invalidenversicherung (IV)


Gesetzesregister
ATSG: 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
IVG: 22 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
1    Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
a  an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder
b  in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG157) sind.
2    Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:
a  Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder
b  an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.
3    Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:
a  sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder
b  ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.
4    Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
5    Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
23 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 23 Grundentschädigung - 1 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.162
1    Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.162
1bis    Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes.163
2    ...164
2bis    ...165
3    Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG166 erhoben werden (massgebendes Einkommen).167
24
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes - 1 Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG171.172
1    Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG171.172
2    Das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt.173
3    ...174
4    Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.
5    Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das BSV175 stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.
IVV: 21
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen - 1 ...105
1    ...105
2    Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:106
a  Krankheit;
b  Unfall;
c  Arbeitslosigkeit;
d  Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG107;
e  Mutterschaft oder Vaterschaft;
f  Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g  Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h  anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
3    Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.112
OG: 104  105  132  134  135  156  159
BGE Register
124-V-321 • 126-V-75 • 129-V-472 • 132-V-393 • 96-V-29
Weitere Urteile ab 2000
I_475/01 • I_485/05 • I_732/06 • I_97/00 • U_340/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • aluminium • arbeitgeber • arbeitnehmer • arbeitszeit • baugewerbe • berechnung • berufliche fähigkeit • beurteilung • bruttolohn • bundesamt für sozialversicherungen • bundesamt für statistik • bundesgericht • bundesgesetz über die invalidenversicherung • bundesrechtspflegegesetz • dauerleistung • eidgenössisches versicherungsgericht • einspracheentscheid • entscheid • erfahrung • ermessen • erwerbseinkommen • frage • freiburg • funktion • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesundheitsschaden • hausmann • invalidenrente • iv-stelle • kantonales rechtsmittel • kantonales verfahren • kategorie • kaufmann • kostenvorschuss • mehrwertsteuer • monat • praktikum • rechtsbegehren • sachverhalt • statistik • tag • tatfrage • teuerung • umschulung • unternehmung • valideneinkommen • voraussetzung • vorinstanz • weiterbildung • wiese • zugang • überprüfungsbefugnis
AS
AS 2006/1205
BBl
2001/3205
AHI
1999 S.240 • 2003 S.318