6S.3/2003
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.3/2003 /pai
Urteil vom 2. Mai 2003
Kassationshof
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Weissenberger.
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller, Schifflände 6, Postfach 310, 8024 Zürich,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 14. November 2002.
Sachverhalt:
A.
A.________ plante die Ausfuhr von Rohypnol-Tabletten nach Bosnien-Herzegowina. Er kontaktierte deswegen X.________. Nach Vorgesprächen bestellte X.________ bei der Firma B.________ AG insgesamt 2'260 Schachteln Rohypnol mit 67'800 Tabletten zum Preis von Fr. 12'006.--. Er gab sich dabei fälschlicherweise als Arzt aus. Die Bestellungen unterzeichnete er mit "Dr. med. X.________" unter Angabe seiner richtigen Privatadresse, und er schob den Firmentitel "C.________ Inst., Dr. med. X.________" mit der gleichen Anschrift vor. Er handelte ohne Zahlungswillen und in der Absicht, über den Export bzw. den Verkauf des Rohypnols schnell viel Geld zu verdienen. Die B.________ AG liess sich täuschen und stellte X.________ die bestellten Rohypnol-Tabletten auf Rechnung zu.
In der Folge übergab er im Juni/Juli 1999 760 Schachteln mit 22'800 Tabletten Rohypnol an A.________ gegen eine Bezahlung von Fr. 40'000.--. X.________ wusste, dass der Käufer die Wirkstoffe an Dritte für den Export nach Bosnien-Herzegowina weiterleiten würde. Die restlichen rund 45'000 Tabletten versuchte X.________ im September 1999 an den vermeintlichen Abnehmer D.________ zum schliesslich ausgehandelten Preis von Fr. 90'000.-- zu verkaufen. Bevor es zur Übergabe kam, wurde X.________ verhaftet.
B.
Das Bezirksgericht Baden, 2. Abteilung, sprach X.________ am 27. September 2001 vom Vorwurf des Betrugs frei. Mit gleichem Urteil verurteilte es ihn wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 14 Monaten Zuchthaus bedingt und zu einer Busse von Fr. 500.--.
Das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, hiess die Berufung von X.________ am 14. November 2002 teilweise gut. Es sprach ihn von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei und verurteilte ihn wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf Gegenbemerkungen (act. 7).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Verurteilung verletze den Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" gemäss Art. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. |
1.1 Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Taten zwischen Juni und September 1999 begangen. Angesichts der verschiedenen Revisionen der einschlägigen Gesetzesbestimmungen vor und nach diesem Zeitraum ist das damals geltende Recht zu ermitteln.
Das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 wurde durch das Bundesgesetz vom 24. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1996, geändert. Gleichzeitig wurde der Titel neu gefasst: Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Seither sind drei weitere Änderungen des BetmG in anderen Erlassen ergangen. Die erste Änderung vom 30. April 1997 betraf Art. 29 Abs. 1

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 29 - 1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 8 - 1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden:37 |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 8 - 1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden:37 |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 8a Pilotversuche - 1 Das BAG kann nach Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden wissenschaftliche Pilotversuche mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis bewilligen: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 4 - 1 Firmen und Personen, die Betäubungsmittel anbauen, herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben, bedürfen einer Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstitutes (Swissmedic26). Vorbehalten bleibt Artikel 8.27 |
Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2002, Art. 4

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 4 - 1 Firmen und Personen, die Betäubungsmittel anbauen, herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben, bedürfen einer Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstitutes (Swissmedic26). Vorbehalten bleibt Artikel 8.27 |
Die Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmV; SR 812.121.1) vom 29. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Juli 1996 beziehungsweise 1. Januar 1997 (Art. 76 BetmV), wurde am 17. Oktober 2001 revidiert (AS 2001 3133). Mit der Revision wurden unter anderem die bisher dem Bundesamt für Gesundheit zugeteilten Aufgaben auf das Schweizerische Heilmittelinstitut übertragen.
Die Verordnung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung BAG, BetmV-BAG; SR 812.121.2) wurde erstmals am 12. Dezember 1996 mit Inkrafttreten am 1. Februar 1997 geändert (AS 1997 273). Mit der späteren Änderung vom 9. November 2001 (AS 2001 3146) wurde der Titel in "Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung Swissmedic, BetmV-Swissmedic)" geändert. Entsprechend angepasst wurde auch der Ingress. Die Revision vom 15. November 2001 (AS 2001 3147 ff.) betraf die Anhänge a-d der Verordnung.
Für den hier zu beurteilenden Fall ist das BetmG nach dem Stand im Jahre 1998, die BetmV nach jenem von 1996 und die Verordnung des BAG über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe gemäss dem Stand nach der Revision von 1997 massgebend.
1.2 Strafbar nach Art. 19

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
Der Begriff des Betäubungsmittels wird in Art. 1

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll: |
den Stoffen der Gruppe a-c dieses Absatzes ähnliche Wirkung haben; (e) Präparate, die Stoffe der Gruppe a-d dieses Absatzes enthalten (die lit. e von Abs. 3 in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996; AS 1996 1677 f.).
Nach Art. 1 Abs. 4

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll: |
Betäubungsmittel unterliegen der Kontrolle nach Massgabe des BetmG (Art. 2 Abs. 1

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 3 - 1 Der Bundesrat kann Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien der Betäubungsmittelkontrolle nach den Bestimmungen des 2. und 3. Kapitels unterstellen. Er kann eine Bewilligungspflicht oder andere weniger weitgehende Überwachungsmassnahmen vorsehen, wie die Identifizierung des Kunden, Buchführungspflichten und Auskunftspflichten. Er befolgt dabei in der Regel die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen.14 |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 3 - 1 Der Bundesrat kann Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien der Betäubungsmittelkontrolle nach den Bestimmungen des 2. und 3. Kapitels unterstellen. Er kann eine Bewilligungspflicht oder andere weniger weitgehende Überwachungsmassnahmen vorsehen, wie die Identifizierung des Kunden, Buchführungspflichten und Auskunftspflichten. Er befolgt dabei in der Regel die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen.14 |
Art. 4 BetmV listet eine Reihe von Bestimmungen der gleichen Verordnung auf und erklärt sie für nicht anwendbar auf Betäubungsmittel, die teilweise von der Kontrolle ausgenommen sind. Die Liste erfasst insbesondere Beschränkungen zum Erwerb von Betäubungsmitteln durch Ärzte, Anforderungen an die Verschreibung, die Lagerung, die Bezeichnung und Etikettierung, Meldepflichten usw.
1.3 Rohypnol ist ein Beruhigungs- und Einschlafmittel (Tranquilizer) von kurzer bis mittellanger Wirkungsdauer. Es enthält das Benzodiazepinderivat Flunitrazepam (Thomas Geschwinde, Rauschdrogen, Marktformen und Wirkungsweisen, 4. Aufl., Berlin usw. 1998, N. 1883 S. 478; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl., Berlin/New York 1994, S. 482). Rohypnol-Missbrauch führt zu schnellen und nachhaltigen Persönlichkeitsveränderungen (Geschwinde, a.a.O., N. 1905, 1910; zu den Wirkungen eingehend Ambros Uchtenhagen, in: Arthur Kreuzer (Hrsg.), Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts, München 1998, § 1 N. 37 ff.). Die gleichzeitige Einnahme von Heroin und Rohypnol ist lebensgefährlich und hat nicht selten einen tödlichen Ausgang (vgl. Geschwinde, a.a.O., N. 1910; Uchtenhagen, a.a.O., § 1 N 37). Benzodiazepine weisen im Allgemeinen ein schwaches bis mittelstarkes Abhängigkeitspotenzial auf. Als Ausnahme wird Flunizatrepam genannt, dessen Abhängigkeitspotenzial höher eingestuft wird. Langandauernder Missbrauch von Tranquilizern, insbesondere in Form von Kombinationspräparaten bzw. in Verbindung mit anderen zentralwirksamen Medikamenten oder Alkohol, kann zu einer psychischen und gegebenenfalls auch physischen Abhängigkeit führen
(Geschwinde, a.a.O., N. 1898; Uchtenhagen, a.a.O., § 1 N. 37 ff.).
Rohypnol ist aufgrund des darin enthaltenen Wirkstoffs Flunitrazepam, das wie gesagt zu den Benzodiazepinen gehört, nach Art. 1 Abs. 3 lit. c

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 3 - 1 Der Bundesrat kann Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien der Betäubungsmittelkontrolle nach den Bestimmungen des 2. und 3. Kapitels unterstellen. Er kann eine Bewilligungspflicht oder andere weniger weitgehende Überwachungsmassnahmen vorsehen, wie die Identifizierung des Kunden, Buchführungspflichten und Auskunftspflichten. Er befolgt dabei in der Regel die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen.14 |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
StGB nicht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeutet der Umstand, dass Flunitrazepam als teilweise von der Kontrolle ausgenommenes Betäubungsmittel aufgelistet ist, nicht, dass Rohypnol kein Betäubungsmittel ist. Die teilweise Entbindung von Beschränkungen in Art. 4 BetmV betrifft namentlich die Herstellung, den Handel und die Verschreibung durch zugelassene Betriebe oder befähigte Personen wie Ärzte oder Apotheker. Der Beschwerdeführer erfüllte die Voraussetzungen nicht, um legal mit Rohypnol Handel zu betreiben. Sein Verhalten ist damit nach Art. 19 Ziff. 1

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos waren, ist sein Gesuch abzuweisen (Art. 152 Abs. 1

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BStP 278
BetmG 1
BetmG 2
BetmG 3
BetmG 4
BetmG 8
BetmG 8 a
BetmG 19
BetmG 29
EMRK 7
OG 152
StGB 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll: |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als: |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 3 - 1 Der Bundesrat kann Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien der Betäubungsmittelkontrolle nach den Bestimmungen des 2. und 3. Kapitels unterstellen. Er kann eine Bewilligungspflicht oder andere weniger weitgehende Überwachungsmassnahmen vorsehen, wie die Identifizierung des Kunden, Buchführungspflichten und Auskunftspflichten. Er befolgt dabei in der Regel die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen.14 |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 4 - 1 Firmen und Personen, die Betäubungsmittel anbauen, herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben, bedürfen einer Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstitutes (Swissmedic26). Vorbehalten bleibt Artikel 8.27 |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 8 - 1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden:37 |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 8a Pilotversuche - 1 Das BAG kann nach Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden wissenschaftliche Pilotversuche mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis bewilligen: |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 29 - 1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
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AS
AS 2001/3147AS 2001/2790AS 2001/2826AS 2001/3146AS 2001/3133AS 1998/2293AS 1997/2465AS 1997/273AS 1997/2477AS 1996/1677AS 1975/1220AS 1952/252