Tribunal federal
{T 0/2}
2P.103/2003 /leb
Urteil vom 2. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Anwaltskammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom
18. März 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Rechtsanwalt A.________ wurde am 18. Januar 2000 vom Bezirksgericht X.________ der Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer Haftstrafe von 14 Tagen Gefängnis verurteilt, was das Bundesgericht am 13. November 2001 letztinstanzlich geschützt hat. Deswegen - sowie aufgrund der Tatsache, dass er von einer Mandantin, welcher die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden war, dennoch ein Honorar verlangt hatte - wurde er von der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen am 26. August 2002 für sechs Monate in der Berufsausübung eingestellt. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Weil seine Eingabe verschiedene formelle Mängel aufwies, gab ihm das Kantonsgericht bis zum 9. Dezember 2002 Gelegenheit, die Beschwerde zu ergänzen bzw. zu verbessern; antragsgemäss wurde diese Frist bis zum 15. Januar 2003 verlängert. Nachdem auch die Nachfrist ungenutzt abgelaufen war, ersuchte A.________ am 27. Januar 2003 um Wiederherstellung, weil er "gesundheitlich einige Tage ausgefallen sei" und so die Frist nicht habe wahren können. Er reichte ein Arztzeugnis ein, welches ihm - ohne Angabe von Gründen - bescheinigte, vom 14. bis zum 22. Januar 2003 gänzlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 17.
Februar 2003 forderte das Kantonsgericht A.________ auf, innert zehn Tagen sein Gesuch näher zu begründen sowie Beweismittel zu nennen. Nachdem A.________ darauf nicht reagiert hatte, wies das Kantonsgericht das Wiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde nicht ein (Entscheid vom 18. März 2003).
2.
Am 27. April 2003 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht St. Gallen, eventuell die Anwaltskammer der Kantons St.Gallen zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte er darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
3.
Der Beschwerdeführer ist mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt. Diese ist nur zulässig, wenn nicht die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (Art. 84 Abs. 2
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3.1 Sowohl das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch jenes der staatsrechtlichen Beschwerde setzen voraus, dass vor der Anrufung des Bundesgerichts der kantonale Instanzenzug erschöpft wird (Art. 98 lit. g
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3.2 Soweit der Beschwerdeführer entsprechende Rügen erhebt (ein wesentlicher Teil seiner Ausführungen betrifft den hier nicht zu überprüfenden erstinstanzlichen Entscheid der Anwaltskammer), dringt er damit nicht durch: Zwar sieht Art. 85 Abs. 1 des St. Galler Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 vor, dass eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Betroffene ein unverschuldetes Hindernis glaubhaft macht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verstösst es jedoch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9
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beschränken, ein Arztzeugnis einzureichen, zumal für die Beurteilung seines Wiederherstellungsgesuchs nähere Angaben über Art und Umfang seiner gesundheitsbedingten Verhinderung unabdingbar waren. Im Übrigen trifft die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, dass das Gerichtsgesetz vom Gesuchsteller keine näheren Angaben zum Verhinderungsgrund verlange. Abgesehen davon, dass eine solche Regelung unsinnig wäre, ergibt sich aus dem Gesetzestext klar, dass der Gesuchsteller die Wiederherstellungsgründe darzulegen und zu beweisen hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 88 Abs. 2). Ferner ist nicht zu beanstanden, dass sich das Kantonsgericht zur gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, dem Säumigen trotz leichten Verschuldens die Wiederherstellung zu gewähren (vgl. Art. 85 Abs. 2 des Gerichtsgesetzes), nicht geäussert hat. Weil der Beschwerdeführer die Umstände, welche zum ungenutzten Verstreichen der Nachfrist geführt haben, nicht offen gelegt hat, konnte es sich über sein allfälliges Verschulden kein Bild machen. Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, wenn es das Kantonsgericht unterlassen hat, in Erfahrung zu bringen, ob der "Verfahrensgegner" (soweit die Anwaltskammer als Vorinstanz überhaupt unter diesen
Begriff fällt) allenfalls einer Wiederherstellung zustimmen würde (vgl. Art. 85 Abs. 2 des Gerichtsgesetzes).
3.3 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich noch, er habe dem Kantonsgericht am 28. Februar 2003 und mithin innert der am 17. Februar angesetzten zehntägigen Frist eine "Stellungnahme bzw. Beschwerdeergänzung" eingereicht. Damit widerspricht er der Darstellung im angefochtenen Entscheid, wonach er sich bis zum 18. März 2003, als der Entscheid getroffen wurde, nicht hat vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer legt seiner Eingabe beim Bundesgericht indessen weder die angeblich eingereichte Stellungnahme noch allfällige Belege hierzu bei, weshalb seine (unbelegte) Behauptung die anders lautende Feststellung des Kantonsgericht nicht zu erschüttern vermag.
4.
Es besteht bei diesen Gegebenheiten kein Anlass, die ausdrücklich als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen zu nehmen. Die Beschwerde ist so oder anders offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
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Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: