[AZA 0/2]
1A.15/2001/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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2. April 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Bopp.

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In Sachen
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michele Caratsch, Haymann & Baldi, Hottingerstrasse 17, Postfach, Zürich,

gegen
B undesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,

betreffend
Auslieferung an die USA, Nachtragsersuchen (B 100312), hat sich ergeben:

A.- Am 8./9. September 1999 ersuchte das Office of International Affairs (OIA) des amerikanischen Justizdepartements das damals zuständige Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) um vorläufige Verhaftung der amerikanischen Staatsangehörigen X.________, dies im Hinblick auf eine Auslieferung an die USA. Das Ersuchen stützte sich auf einen am 25. August 1999 ergangenen Haftbefehl des für den U.S.
District Court for the Southern District of New York tätigen Richters Michael H. Dolinger, den dieser aufgrund einer "Complaint" desselben Tages wegen Verschwörung zum Betrug im Zusammenhang mit telegrafischen Geldanweisungen (Verstoss gegen Titel 18 des US-Code, § 371) ausgestellt hatte.

X.________, die sich damals im Rahmen eines gegen sie in der Schweiz eingeleiteten Strafverfahrens in Untersuchungshaft befand, wurde am 10. September 1999 von der Bezirksanwaltschaft Zürich aus dieser Haft entlassen und umgehend zuhanden des BAP in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Im Verlaufe der am selben Tag durchgeführten Einvernahme gab sie zu Protokoll, mit einer vereinfachten Auslieferung (Art. 54
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 54 Vereinfachte Auslieferung - 1 Gibt der Verfolgte einer Justizbehörde zu Protokoll, dass er auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens verzichtet, so bewilligt das BJ die Übergabe, wenn keine besonderen Bedenken bestehen.
1    Gibt der Verfolgte einer Justizbehörde zu Protokoll, dass er auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens verzichtet, so bewilligt das BJ die Übergabe, wenn keine besonderen Bedenken bestehen.
2    Der Verzicht kann widerrufen werden, solange das BJ die Übergabe nicht bewilligt hat.
3    Die vereinfachte Auslieferung hat die Wirkungen einer Auslieferung und unterliegt denselben Bedingungen. Der ersuchende Staat muss darauf aufmerksam gemacht werden.
IRSG) an die USA wegen den dem genannten Verhaftsbegehren zugrunde liegenden Straftaten einverstanden zu sein. Die Auslieferung wurde am 17. September 1999 vollzogen.

Mit diplomatischer Note vom 24. August 2000 übermittelte die amerikanische Botschaft in Bern dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Justiz (BJ, nachfolgend: Bundesamt) gestützt auf eine unterdessen ausgeweitete Anklageschrift vom 19. Juni 2000 und eine am 12. Juli 2000 ergangene eidesstattliche Erklärung der zuständigen Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Nachtragsersuchen - in Bezug auf weitere der Verfolgten angelastete betrügerische Handlungen der genannten Art und ihr gestützt darauf vorgeworfene Geldwäscherei, zudem in Bezug auf die Einziehung von Geldbeträgen und Fahrzeugen gemäss Titel 18 des US-Code, § 982(a)(1) - mit dem Antrag, die amerikanischen Behörden seien diesbezüglich vom Spezialitätsprinzip zu entbinden.

Mit Schreiben vom 20. September 2000 übermittelte das Bundesamt dem Rechtsvertreter der Verfolgten die Unterlagen des Nachtragsersuchens. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2000 liess X.________ dazu Stellung nehmen.

Mit Entscheid vom 21. Dezember 2000 bewilligte das Bundesamt die Strafverfolgung für die dem Nachtragsersuchen vom 24. August 2000 zugrunde liegenden Sachverhalte, "soweit diese zeitlich bzw. inhaltlich über diejenigen des Verhaftsersuchens ... vom 8./9. September 1999 hinausgehen".

B.- Mit Eingabe vom 22. Januar 2001 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht mit den Anträgen:

"Es sei der Entscheid ... vom 21. Dezember 2000 auf- zuheben und das Nachtragsersuchen vom 24. August
2000 vollumfänglich abzuweisen.

Eventuell, für den Fall der Abweisung des Haupt- antrages:

Es sei der Entscheid ... vom 21. Dezember 2000 auf- zuheben und das Bundesamt für Justiz anzuweisen,
das Nachtragsersuchen vom 24. August 2000 zur Er-

gänzung und Nachbesserung zurückzuweisen; und es
seien dabei die US-Behörden anzuweisen,

a) dem Bundesamt für Justiz eine deutsche Über- setzung des Nachtragsersuchens vom 24. August
2000 einzureichen sowie

b)dem Bundesamt für Justiz eine ins Deutsche über- setzte Abschrift der "Complaint" vom 25. August
1999 ... und eine ebenfalls ins Deutsche über-

setzte Abschrift der beiden "Indictments" mit
den Aktenzeichen 00 Cr. 0049 (KMW) vom 18. Ja- nuar 2000 und S1 00 Cr. 0049 (KMW) vom 24. Mai
2000 zuzustellen.. "

Sodann stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen.

Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2001, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.

Mit Replik vom 2. März 2001 äussert sich die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen des Bundesamtes, unter Bestätigung der mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Auslieferung von Personen aus der Schweiz in die Vereinigten Staaten von Amerika beurteilt sich in erster Linie nach dem Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (AVUS; SR 0.353. 933.6). Das schweizerische Recht - namentlich das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351. 1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV; SR 351. 11) - kommt nur subsidiär zur Anwendung, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt und deshalb nach dem "Günstigkeitsprinzip" zur Anwendung gelangt (Art. 23
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 23 Verhältnis zu anderen Verträgen und zum Landesrecht - Wenn ein in diesem Vertrag vorgesehenes Verfahren die Auslieferung nach einem anderen Abkommen oder nach dem Recht im ersuchten Staat erleichtern würde, so wird das Verfahren nach diesem Vertrag angewendet. Die Auslieferung nach irgendeinem anderen internationalen Vertrag oder Übereinkommen oder nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten bleibt von diesem Vertrag unberührt und wird dadurch weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.
AVUS; BGE 122 II 140 E. 2, 485 E. 3b).
b) Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid, mit dem einem von den USA in Bezug auf die Beschwerdeführerin gestellten Nachtragsauslieferungsbegehren entsprochen worden ist, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

c) Das Bundesgericht ist auf Grund von Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG, der als Spezialbestimmung der allgemeinen Vorschrift von Art. 114 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
OG vorgeht, nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es hat daher die Möglichkeit, den angefochtenen Entscheid gegebenenfalls zugunsten oder zuungunsten der Beschwerdeführerin zu ändern. Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition; es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2d).

d) Die Beschwerde hat gemäss Art. 21 Abs. 4 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung.

2.- a) Die Beschwerdeführerin macht wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Voraussetzungen der von den amerikanischen Behörden verlangten Nachtragsauslieferung seien nicht erfüllt.

Im Einzelnen bringt sie im Wesentlichen vor, anlässlich der am 10. September 1999 durchgeführten Einvernahme zur vereinfachten Auslieferung sei sie nicht durch einen Anwalt vertreten gewesen, was auch aus einem vom 9. März 2000 datierten, durch das BAP an Rechtsanwalt A.________ gerichteten Schreiben hervorgehe. Zwar sei Rechtsanwalt A.________ damals anwesend gewesen, doch sei er auf diese das Auslieferungsverfahren betreffende Einvernahme nicht vorbereitet gewesen, weshalb er sie, die Beschwerdeführerin, nicht habe effektiv beraten können, wodurch Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und auch die durch die Bundesverfassung garantierten Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Ihr, der Beschwerdeführerin, seien zudem bezüglich der Möglichkeit einer vereinfachten Auslieferung und der Bedeutung des Spezialitätsprinzips nur die Art. 38
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 38 Bedingungen - 1 Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat:
1    Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat:
a  ihn nicht wegen einer vor der Auslieferung begangenen Handlung, für welche die Auslieferung nicht bewilligt wurde, verfolgt oder bestraft oder an einen dritten Staat weiterliefert;
b  ihn nicht aus einem anderen vor der Auslieferung eingetretenen Grund in seiner persönlichen Freiheit einschränkt;
c  ihn nicht vor ein Ausnahmegericht stellt; und ausserdem
d  den schweizerischen Behörden auf Verlangen eine amtlich als richtig bescheinigte Abschrift des Entscheides übermittelt, der das Strafverfahren abschliesst.
2    Die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b entfallen:
a  wenn der Verfolgte oder Ausgelieferte ausdrücklich darauf verzichtet; oder
b  wenn der Ausgelieferte:
b1  trotz Hinweis auf die Folgen das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht innert 45 Tagen nach seiner bedingten oder endgültigen Freilassung verlassen hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, oder nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist, oder
b2  von einem dritten Staat zurückgebracht worden ist.91
und 54
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 54 Vereinfachte Auslieferung - 1 Gibt der Verfolgte einer Justizbehörde zu Protokoll, dass er auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens verzichtet, so bewilligt das BJ die Übergabe, wenn keine besonderen Bedenken bestehen.
1    Gibt der Verfolgte einer Justizbehörde zu Protokoll, dass er auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens verzichtet, so bewilligt das BJ die Übergabe, wenn keine besonderen Bedenken bestehen.
2    Der Verzicht kann widerrufen werden, solange das BJ die Übergabe nicht bewilligt hat.
3    Die vereinfachte Auslieferung hat die Wirkungen einer Auslieferung und unterliegt denselben Bedingungen. Der ersuchende Staat muss darauf aufmerksam gemacht werden.
IRSG vorgelesen worden, nicht aber auch die entsprechenden AVUS-Bestimmungen.
Sodann sei unklar, welche Unterlagen ihr überhaupt vorgelegt worden seien. Im Protokoll sei ein "Haftbefehl und der Zusatz" erwähnt, obwohl der amerikanische Haftbefehl vom 25. August 1999 gar nie an die Schweiz übermittelt worden sei. Sie, die Beschwerdeführerin, habe daher auf die Zusicherung und Information der Bezirksanwaltschaft Zürich vertrauen müssen, weshalb diese massgebend für ihre Willensbildung bezüglich Einwilligung in die vereinfachte Auslieferung gewesen seien. Im Verlaufe dieser Einvernahme sei nur der "Vorwurf des Betrugs" genannt worden, weshalb sie davon habe ausgehen dürfen und müssen, dass damit alle ihr von den USA vorgeworfenen Delikte berücksichtigt gewesen seien. Aufgrund der Tatsache, dass die amerikanischen Behörden nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt um Auslieferung für weitere Delikte ersucht hätten, liege ein Verzicht auf jede spätere diesbezügliche Auslieferung vor. Sie, die Beschwerdeführerin, sei daher in ihrem Vertrauen zu schützen, und das Spezialitätsprinzip müsse weiterhin im Umfang ihrer Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung gelten. Eine Person dürfe nicht aufgrund eines minderwertigen Delikts im Rahmen eines vereinfachten Auslieferungsverfahrens zurückgelockt werden, um ihr dann
erst nach der Rückkehr die wahre Tragweite der effektiv vorgeworfenen Straftaten offen zu legen. Ein solches Vorgehen würde das Risiko enthalten, dass jemand nach seiner freiwilligen Rückkehr in den ersuchenden Staat mit fiskalischen, militärischen oder politischen Delikten belangt würde, obwohl diese eigentlich nicht auslieferungsfähig seien.

b) Entgegen ihrer Darstellung war die Beschwerdeführerin anlässlich der am 10. September 1999 erfolgten Einvernahme zur vereinfachten Auslieferung durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dies ergibt sich - wie das Bundesamt zutreffend festhält - klar aus dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll, laut dem der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt A.________, zur Wahrung der Interessen seiner Klientin an der Einvernahme teilnahm, und ferner auch aus der Honorarnote, die Rechtsanwalt A.________ dem BAP in der Folge eingereicht hatte. Aus dem von Seiten des BAP an Rechtsanwalt A.________ gerichteten Schreiben vom 9. März 2000 ergibt sich nichts anderes, wird doch darin bloss das Vorliegen einer amtlichen Vertretung verneint, nicht aber die anwaltliche Vertretung als solche.
Die Rüge der mangelnden anwaltlichen Beratungs- bzw. Verteidigungsmöglichkeit mutet unter diesen Umständen geradezu trölerisch an. Sie ist auch deshalb haltlos, weil im Verlaufe der fraglichen Einvernahme sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem amerikanischen Verhaftsersuchen vorgelegt worden waren und diesbezüglich offenbar keine Unklarheiten bestanden, was denn auch der Grund dafür gewesen sein mag, dass die Beschwerdeführerin sogar ausdrücklich auf eine weitere Bedenkfrist bezüglich der Auslieferungsfrage verzichtete.
Am Gesagten vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme in Bezug auf das vereinfachte Auslieferungsverfahren und das Spezialitätsprinzip offenbar nur die diesbezüglichen Bestimmungen des IRSG, nicht aber auch die entsprechenden Bestimmungen des AVUS vorgelesen wurden, denn der Sache nach handelt es sich im Wesentlichen um übereinstimmende Regelungen; und die Beschwerdeführerin, die wie ausgeführt anwaltlich vertreten war, war jedenfalls in der Lage, sich gestützt auf die erhaltenen Informationen über die Tragweite dieser Regelungen Klarheit zu verschaffen.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beanstandungen im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 10. September 1999 sind somit unbegründet.

c) Inwiefern die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen darauf "vertrauen durfte und musste", gemäss den ihr gemachten Informationen würde eine allfällige Nachtragsauslieferung keinesfalls in Betracht zu ziehen sein, ist nicht ersichtlich, um so weniger, als bereits anlässlich der Einvernahme vom 10. September 1999 auch die Bedeutung des Spezialitätsprinzips im Rahmen der bereits genannten weiteren auslieferungsrechtlichen Aspekte erläutert worden war.

Auch wenn die amerikanischen Behörden mit ihrem Begehren vom 8./9. September 1999 dem damaligen Ermittlungsstand entsprechend erst einen beschränkten Deliktsbereich geschildert hatten, der dann zur vereinfachten Auslieferung vom 17. September 1999 führte, hatten sie dadurch keineswegs auf eine allfällige Nachtragsauslieferung verzichtet. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass es sich beim damaligen Begehren noch nicht um ein eigentliches Auslieferungsersuchen handelte, sondern erst um ein im Hinblick auf eine Auslieferung gestelltes Ersuchen um vorläufige Verhaftung gemäss Art. 13
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 13 Vorläufige Auslieferungshaft - 1. In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten gestellt.
1    In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten gestellt.
2    Im Antrag sind anzugeben:
a  dass ein Auslieferungsersuchen folgen wird;
b  dass ein Verhaftsbefehl, eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder ein Strafurteil vorliegt sowie deren Datum und die ausstellende Behörde;
c  die Straftat, die mögliche Höchststrafe und gegebenenfalls die Reststrafe;
d  eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit Angabe der Tatzeit und des Tatortes; und
e  Auskünfte betreffend die Identität, die Staatsangehörigkeit und den wahrscheinlichen Aufenthaltsort des Verfolgten.
3    Der ersuchte Staat trifft nach Eingang des Antrages die erforderlichen Massnahmen, um die Verhaftung des Verfolgten sicherzustellen. Der ersuchende Staat wird umgehend vom Ergebnis seines Antrages in Kenntnis gesetzt.
4    Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz nicht innerhalb von 40 Tagen nach Festnahme des Verfolgten das formelle Auslieferungsersuchen und die Unterlagen erhalten haben. Diese Frist kann auf Antrag ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden.
5    Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft nach Absatz 4 steht einer erneuten Verhaftung und Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen später eintreffen.
AVUS. Die an ein solches Verhaftsersuchen gestellten Anforderungen bezüglich Form und Inhalt sind aufgrund des damit angestrebten Zwecks geringer; insbesondere genügt es, wenn der ersuchende Staat mindestens ein Delikt beschreibt, das auch nach dem schweizerischen Recht eine strafbare Handlung darstellt. Sodann wiesen die amerikanischen Behörden anlässlich der Ergänzung ihres Verhaftsersuchens vom September 1999 ausdrücklich darauf hin, dass die Untersuchungen gegen die Verfolgte weiterlaufen würden und es deshalb möglich sei, dass im Zusammenhang mit Betrug und Geldwäscherei noch weitere Anklagepunkte erhoben werden könnten.
Entsprechende Verdachtsgründe waren damals offenbar noch nicht genügend erstellt, weshalb sie nicht bereits im damaligen Verhaftsersuchen mitberücksichtigt werden konnten.

Im Verlaufe der weiteren Ermittlungen in den USA ergaben sich dann aber offenbar zusätzliche der Verfolgten zuzuschreibende Deliktsbereiche, und die ihr zur Last gelegten Tathandlungen wurden zeitlich und inhaltlich etwas ausgedehnt, wobei jedoch das Ausgangsdelikt dasselbe blieb.
Dies wird auch durch die Tatsache der kontinuierlichen Erweiterung der Anzahl Anklagepunkte in den verschiedenen Anklageschriften bestätigt, wobei mit dem Bundesamt davon auszugehen ist, dass die Anklageschrift vom 19. Juni 2000, welche als einzige Bestandteil des vorliegenden Nachtragsersuchens bildet, die vorgängigen Anklageschriften ersetzt.
Im Übrigen entspricht die Sachverhaltsdarstellung im Nachtragsersuchen weitgehend derjenigen des Verhaftsersuchens vom 8./9. September 2000, welchem der aufgrund einer "Complaint" vom 25. August 1999 erlassene Haftbefehl desselben Tages zugrunde lag.

Unter den gegebenen Umständen lässt sich somit aus dem schrittweisen Vorgehen der amerikanischen Behörden kein Verzicht auf jede Nachtragsauslieferung und entsprechende strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin ableiten.
Und laut Aktenlage hatten auch die Zürcher Behörden der Beschwerdeführerin keine derartigen Versprechungen in Aussicht gestellt.
d) Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, kommt dem Grundsatz der Spezialität in allen Bereichen des Auslieferungsrechts dieselbe Bedeutung zu (s. namentlich die Regelungen von Art. 16
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 16 Grundsatz der Spezialität - 1. Ein Ausgelieferter darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, weder in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt, noch an einen anderen Staat weitergeliefert werden, ausser:
1    Ein Ausgelieferter darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, weder in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt, noch an einen anderen Staat weitergeliefert werden, ausser:
a  wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz zustimmen. Der ersuchte Staat kann im Sinne von Buchstabe a verlangen, dass die entsprechenden Unterlagen und die schriftliche Stellungnahme des Ausgelieferten zu der in Betracht kommenden Straftat vorgelegt werden; oder
b  wenn der Ausgelieferte, obwohl ihm dies gestattet war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates innerhalb von 45 Tagen nicht verlassen hat oder wenn er freiwillig dorthin zurückkehrt, nachdem er es verlassen hat; oder wenn der Ausgelieferte, obwohl ihm dies nicht gestattet war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verlässt und dorthin zurückkehrt.
2    Der ersuchende Staat kann jedoch alle nach seinem Recht erforderlichen Massnahmen treffen, einschliesslich Abwesenheitsverfahren, um die Verjährung zu unterbrechen.
3    Wird während des Verfahrens die Beschreibung der Straftat, für die der Verfolgte ausgeliefert worden ist, geändert, so darf dieser verfolgt oder abgeurteilt werden,
a  wenn die Straftat nach ihrer neuen rechtlichen Qualifikation eine auslieferungsfähige Straftat darstellt und auf demselben Sachverhalt beruht, der im Auslieferungsersuchen und den Unterlagen enthalten ist, und
b  wenn die ausgesprochene Strafe nicht höher ist als die Strafandrohung für diejenige Straftat, für die er ausgeliefert worden ist.
4    Der Ausgelieferte darf für alle vor seiner Auslieferung begangenen Straftaten in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn:
a  im Fall der Auslieferung aus der Schweiz der Ausgelieferte sein Einverständnis zur Verfolgung und Vollstreckung für alle diese Straftaten zu Protokoll gibt, nachdem er von der zuständigen Justizbehörde über den Grundsatz der Spezialität und die rechtlichen Folgen seiner Erklärung belehrt worden ist, oder
b  im Fall der Auslieferung aus den Vereinigten Staaten, deren Verwaltungsbehörde auf Antrag der zuständigen Behörden der Schweiz eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Spezialitätswirkung für alle diese Straftaten abgibt.
AVUS, Art. 14
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 14 Grundsatz der Spezialität - 1. Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder einer bessernden oder sichernden Massnahme14 in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden:
1    Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder einer bessernden oder sichernden Massnahme14 in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden:
a  wenn die Vertragspartei, die sie ausgeliefert hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und eines Protokolls einer Justizbehörde über die Erklärungen der ausgelieferten Person zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt. Die Entscheidung wird so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung getroffen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen;
b  wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, der sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
2    Die ersuchende Vertragspartei kann jedoch:
a  Ermittlungsmassnahmen treffen, die die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht beschränken;
b  die erforderlichen Massnahmen einschliesslich der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um nach ihren Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen;
c  die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Betroffenen ausser Landes zu schaffen.
3    Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass abweichend von Absatz 1 eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe a gestellt hat, unter der Voraussetzung:
a  dass die ersuchende Vertragspartei entweder gleichzeitig mit dem in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Ersuchen um Zustimmung oder später den Zeitpunkt mitteilt, zu dem sie beabsichtigt, eine solche Beschränkung anzuwenden; und
b  dass die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei das Eingehen dieser Mitteilung ausdrücklich bestätigt.
4    Wird die der ausgelieferten Person zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf sie nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden.
EAUe, Art. 38
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 38 Bedingungen - 1 Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat:
1    Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat:
a  ihn nicht wegen einer vor der Auslieferung begangenen Handlung, für welche die Auslieferung nicht bewilligt wurde, verfolgt oder bestraft oder an einen dritten Staat weiterliefert;
b  ihn nicht aus einem anderen vor der Auslieferung eingetretenen Grund in seiner persönlichen Freiheit einschränkt;
c  ihn nicht vor ein Ausnahmegericht stellt; und ausserdem
d  den schweizerischen Behörden auf Verlangen eine amtlich als richtig bescheinigte Abschrift des Entscheides übermittelt, der das Strafverfahren abschliesst.
2    Die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b entfallen:
a  wenn der Verfolgte oder Ausgelieferte ausdrücklich darauf verzichtet; oder
b  wenn der Ausgelieferte:
b1  trotz Hinweis auf die Folgen das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht innert 45 Tagen nach seiner bedingten oder endgültigen Freilassung verlassen hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, oder nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist, oder
b2  von einem dritten Staat zurückgebracht worden ist.91
IRSG).
Allerdings sieht Art. 16 Ziff. 4 lit. a
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 16 Grundsatz der Spezialität - 1. Ein Ausgelieferter darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, weder in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt, noch an einen anderen Staat weitergeliefert werden, ausser:
1    Ein Ausgelieferter darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, weder in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt, noch an einen anderen Staat weitergeliefert werden, ausser:
a  wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz zustimmen. Der ersuchte Staat kann im Sinne von Buchstabe a verlangen, dass die entsprechenden Unterlagen und die schriftliche Stellungnahme des Ausgelieferten zu der in Betracht kommenden Straftat vorgelegt werden; oder
b  wenn der Ausgelieferte, obwohl ihm dies gestattet war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates innerhalb von 45 Tagen nicht verlassen hat oder wenn er freiwillig dorthin zurückkehrt, nachdem er es verlassen hat; oder wenn der Ausgelieferte, obwohl ihm dies nicht gestattet war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verlässt und dorthin zurückkehrt.
2    Der ersuchende Staat kann jedoch alle nach seinem Recht erforderlichen Massnahmen treffen, einschliesslich Abwesenheitsverfahren, um die Verjährung zu unterbrechen.
3    Wird während des Verfahrens die Beschreibung der Straftat, für die der Verfolgte ausgeliefert worden ist, geändert, so darf dieser verfolgt oder abgeurteilt werden,
a  wenn die Straftat nach ihrer neuen rechtlichen Qualifikation eine auslieferungsfähige Straftat darstellt und auf demselben Sachverhalt beruht, der im Auslieferungsersuchen und den Unterlagen enthalten ist, und
b  wenn die ausgesprochene Strafe nicht höher ist als die Strafandrohung für diejenige Straftat, für die er ausgeliefert worden ist.
4    Der Ausgelieferte darf für alle vor seiner Auslieferung begangenen Straftaten in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn:
a  im Fall der Auslieferung aus der Schweiz der Ausgelieferte sein Einverständnis zur Verfolgung und Vollstreckung für alle diese Straftaten zu Protokoll gibt, nachdem er von der zuständigen Justizbehörde über den Grundsatz der Spezialität und die rechtlichen Folgen seiner Erklärung belehrt worden ist, oder
b  im Fall der Auslieferung aus den Vereinigten Staaten, deren Verwaltungsbehörde auf Antrag der zuständigen Behörden der Schweiz eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Spezialitätswirkung für alle diese Straftaten abgibt.
AVUS (entsprechend der Bestimmung von Art. 38 Abs. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 38 Bedingungen - 1 Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat:
1    Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat:
a  ihn nicht wegen einer vor der Auslieferung begangenen Handlung, für welche die Auslieferung nicht bewilligt wurde, verfolgt oder bestraft oder an einen dritten Staat weiterliefert;
b  ihn nicht aus einem anderen vor der Auslieferung eingetretenen Grund in seiner persönlichen Freiheit einschränkt;
c  ihn nicht vor ein Ausnahmegericht stellt; und ausserdem
d  den schweizerischen Behörden auf Verlangen eine amtlich als richtig bescheinigte Abschrift des Entscheides übermittelt, der das Strafverfahren abschliesst.
2    Die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b entfallen:
a  wenn der Verfolgte oder Ausgelieferte ausdrücklich darauf verzichtet; oder
b  wenn der Ausgelieferte:
b1  trotz Hinweis auf die Folgen das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht innert 45 Tagen nach seiner bedingten oder endgültigen Freilassung verlassen hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, oder nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist, oder
b2  von einem dritten Staat zurückgebracht worden ist.91
IRSG) im Unterschied zur Regelung von Art. 14
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 14 Grundsatz der Spezialität - 1. Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder einer bessernden oder sichernden Massnahme14 in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden:
1    Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder einer bessernden oder sichernden Massnahme14 in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden:
a  wenn die Vertragspartei, die sie ausgeliefert hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und eines Protokolls einer Justizbehörde über die Erklärungen der ausgelieferten Person zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt. Die Entscheidung wird so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung getroffen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen;
b  wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, der sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
2    Die ersuchende Vertragspartei kann jedoch:
a  Ermittlungsmassnahmen treffen, die die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht beschränken;
b  die erforderlichen Massnahmen einschliesslich der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um nach ihren Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen;
c  die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Betroffenen ausser Landes zu schaffen.
3    Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass abweichend von Absatz 1 eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe a gestellt hat, unter der Voraussetzung:
a  dass die ersuchende Vertragspartei entweder gleichzeitig mit dem in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Ersuchen um Zustimmung oder später den Zeitpunkt mitteilt, zu dem sie beabsichtigt, eine solche Beschränkung anzuwenden; und
b  dass die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei das Eingehen dieser Mitteilung ausdrücklich bestätigt.
4    Wird die der ausgelieferten Person zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf sie nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden.
EAUe zusätzlich ausdrücklich Folgendes vor:

"Der Ausgelieferte darf für alle vor seiner Auslie- ferung begangenen Straftaten in Haft gehalten, verfolgt
oder abgeurteilt werden, wenn:

(a)im Fall der Auslieferung aus der Schweiz der
Ausgelieferte sein Einverständnis zur Verfolgung
und Vollstreckung für alle diese Straftaten
zu Protokoll gibt, nachdem er von der
zuständigen Justizbehörde über den Grundsatz
der Spezialität und die rechtlichen Folgen
seiner Erklärung belehrt worden ist ..."

Bei wie hier fehlender solcher Zustimmung des Ausgelieferten richtet sich eine Abweichung vom Spezialitätsprinzip nach den Grundsätzen von Art. 16 Ziff. 1
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 16 Grundsatz der Spezialität - 1. Ein Ausgelieferter darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, weder in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt, noch an einen anderen Staat weitergeliefert werden, ausser:
1    Ein Ausgelieferter darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, weder in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt, noch an einen anderen Staat weitergeliefert werden, ausser:
a  wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz zustimmen. Der ersuchte Staat kann im Sinne von Buchstabe a verlangen, dass die entsprechenden Unterlagen und die schriftliche Stellungnahme des Ausgelieferten zu der in Betracht kommenden Straftat vorgelegt werden; oder
b  wenn der Ausgelieferte, obwohl ihm dies gestattet war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates innerhalb von 45 Tagen nicht verlassen hat oder wenn er freiwillig dorthin zurückkehrt, nachdem er es verlassen hat; oder wenn der Ausgelieferte, obwohl ihm dies nicht gestattet war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verlässt und dorthin zurückkehrt.
2    Der ersuchende Staat kann jedoch alle nach seinem Recht erforderlichen Massnahmen treffen, einschliesslich Abwesenheitsverfahren, um die Verjährung zu unterbrechen.
3    Wird während des Verfahrens die Beschreibung der Straftat, für die der Verfolgte ausgeliefert worden ist, geändert, so darf dieser verfolgt oder abgeurteilt werden,
a  wenn die Straftat nach ihrer neuen rechtlichen Qualifikation eine auslieferungsfähige Straftat darstellt und auf demselben Sachverhalt beruht, der im Auslieferungsersuchen und den Unterlagen enthalten ist, und
b  wenn die ausgesprochene Strafe nicht höher ist als die Strafandrohung für diejenige Straftat, für die er ausgeliefert worden ist.
4    Der Ausgelieferte darf für alle vor seiner Auslieferung begangenen Straftaten in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn:
a  im Fall der Auslieferung aus der Schweiz der Ausgelieferte sein Einverständnis zur Verfolgung und Vollstreckung für alle diese Straftaten zu Protokoll gibt, nachdem er von der zuständigen Justizbehörde über den Grundsatz der Spezialität und die rechtlichen Folgen seiner Erklärung belehrt worden ist, oder
b  im Fall der Auslieferung aus den Vereinigten Staaten, deren Verwaltungsbehörde auf Antrag der zuständigen Behörden der Schweiz eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Spezialitätswirkung für alle diese Straftaten abgibt.
AVUS, d.h.
der ersuchende Staat muss in einem Fall wie dem vorliegenden ein Nachtragsersuchen stellen, um von der ausgelieferten Person angeblich begangene weitere Straftaten der genannten Art, die nicht schon Gegenstand der ursprünglichen Auslieferung bildeten, ahnden zu können (wie dies z.B. auch im Rahmen des IRSG und EAUe der Fall ist, s. Art. 38
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 38 Bedingungen - 1 Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat:
1    Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat:
a  ihn nicht wegen einer vor der Auslieferung begangenen Handlung, für welche die Auslieferung nicht bewilligt wurde, verfolgt oder bestraft oder an einen dritten Staat weiterliefert;
b  ihn nicht aus einem anderen vor der Auslieferung eingetretenen Grund in seiner persönlichen Freiheit einschränkt;
c  ihn nicht vor ein Ausnahmegericht stellt; und ausserdem
d  den schweizerischen Behörden auf Verlangen eine amtlich als richtig bescheinigte Abschrift des Entscheides übermittelt, der das Strafverfahren abschliesst.
2    Die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b entfallen:
a  wenn der Verfolgte oder Ausgelieferte ausdrücklich darauf verzichtet; oder
b  wenn der Ausgelieferte:
b1  trotz Hinweis auf die Folgen das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht innert 45 Tagen nach seiner bedingten oder endgültigen Freilassung verlassen hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, oder nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist, oder
b2  von einem dritten Staat zurückgebracht worden ist.91
Abs. 1lit. a IRSG, Art. 14 Ziff. 1 lit. a
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 14 Grundsatz der Spezialität - 1. Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder einer bessernden oder sichernden Massnahme14 in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden:
1    Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder einer bessernden oder sichernden Massnahme14 in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden:
a  wenn die Vertragspartei, die sie ausgeliefert hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und eines Protokolls einer Justizbehörde über die Erklärungen der ausgelieferten Person zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt. Die Entscheidung wird so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung getroffen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen;
b  wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, der sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
2    Die ersuchende Vertragspartei kann jedoch:
a  Ermittlungsmassnahmen treffen, die die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht beschränken;
b  die erforderlichen Massnahmen einschliesslich der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um nach ihren Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen;
c  die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Betroffenen ausser Landes zu schaffen.
3    Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass abweichend von Absatz 1 eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe a gestellt hat, unter der Voraussetzung:
a  dass die ersuchende Vertragspartei entweder gleichzeitig mit dem in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Ersuchen um Zustimmung oder später den Zeitpunkt mitteilt, zu dem sie beabsichtigt, eine solche Beschränkung anzuwenden; und
b  dass die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei das Eingehen dieser Mitteilung ausdrücklich bestätigt.
4    Wird die der ausgelieferten Person zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf sie nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden.
EAUe).

Ein solches Nachtragsbegehren hat den üblichen Auslieferungsvoraussetzungen zu genügen, wie das Bundesamt zu Recht erwogen hat. Sodann hat es einlässlich dargelegt, dass diese Voraussetzungen - namentlich auch diejenige der beidseitigen Strafbarkeit - auf das vorliegende Nachtragsbegehren bezogen erfüllt sind, wobei die Beurteilung von Tat- und Schuldfragen, wie sie von der Beschwerdeführerin ebenfalls erörtert worden sind, grundsätzlich dem zuständigen ausländischen Sachrichter vorbehalten bleibt. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes kann verwiesen werden.

Entgegen den von der Beschwerdeführerin gehegten Befürchtungen besteht somit keineswegs das Risiko, dass sie der Verfolgung nicht auslieferungsfähiger Delikte ausgesetzt sein könnte. Im vorliegenden Verfahren ist nur über die Gegenstand des Nachtragsersuchens bildenden Sachverhalte zu entscheiden, in Bezug auf die die Auslieferungsvoraussetzungen nach dem Gesagten als erfüllt zu erachten sind. Nur insoweit sind die amerikanischen Behörden von der Einhaltung des Spezialitätsprinzips zu entbinden, also nur hinsichtlich der Deliktsbereiche gemäss der einzig Bestandteil des Nachtragsersuchens bildenden Anklageschrift vom 19. Juni 2000.
Falls frühere Anklageschriften zusätzliche strafbare Handlungen enthalten hätten, so wäre dies - wie das Bundesamt richtigerweise erwogen hat - ohne Einfluss auf das vorliegende Verfahren, nachdem das Nachtragsersuchen wie erwähnt einzig auf die Anklageschrift vom 19. Juni 2000 abgestützt worden ist, welche offenbar die vorgängigen Anklageschriften ersetzt. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin selber nicht geltend, die amerikanischen Behörden verfolgten sie wegen anderer Deliktsbereiche, als sie dem Verhaftsersuchen vom 8./9. September 1999 bzw. dem vorliegenden Nachtragsersuchen zugrunde liegen.

Was die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Tragweite des Spezialitätsprinzips sonst noch vorbringt, ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ohne weitere Bedeutung. Die Rüge der Verletzung dieses Prinzips ist unbegründet.

3.- a) Die Beschwerdeführerin macht ferner - im Eventualstandpunkt - geltend, das amerikanische Nachtragsersuchen sei unvollständig bzw. ungültig, da einerseits eine Übersetzung der diplomatischen Note vom 24. August 2000 fehle und anderseits die im Ersuchen erwähnte "Complaint" vom 25. August 1999 sowie die Anklageschriften vom 18. Januar und 24. Mai 2000 nicht beigelegt seien, weshalb der Umfang des beantragten Verzichts auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips unklar sei. Die amerikanischen Behörden seien daher aufzufordern, die Übersetzung der Note und die fehlenden Dokumente nachzureichen.

Auch rügt sie, zwischen der Note vom 24. August 2000 und der genannten, vom 12. Juli 2000 datierten eidesstattlichen Erklärung von Staatsanwalt Weinstein gebe es zeitliche und inhaltliche Widersprüche. Erstere spreche von einer massgeblichen Tatzeit zwischen Juni 1998 und September 1999, während die staatsanwaltschaftliche Erklärung von einer Tatzeit zwischen April 1998 und September 1999 ausgehe.
Auch aufgrund dieser Widersprüche dürfe dem Nachtragsersuchen nicht entsprochen werden.

b) Das Bundesamt hat insoweit zutreffend erwogen, dass die amerikanische Note vom 24. August 2000 bloss die diplomatische Übermittlung des eigentlichen Nachtrags-Auslieferungsbegehrens bezweckt (Art. 9 Abs. 1
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 9 Auslieferungsersuchen - 1. Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
1    Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
2    Alle Auslieferungsersuchen enthalten:
a  Angaben über Identität, Staatsangehörigkeit und den mutmasslichen Aufenthaltsort der Person, auf die sich die Unterlagen, die in Absatz 3 oder 4 verlangt werden, beziehen, sowie, falls verfügbar, das Signalement, Fotografien und Fingerabdrücke;
b  eine kurze Darstellung des Sachverhalts, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat; und
c  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung für die Straftat enthalten, derentwegen die Auslieferung verlangt wird.
3    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder jeder andern Anordnung mit ähnlicher Wirkung; und
b  eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat; bei Ersuchen aus der Schweiz wird diese Zusammenfassung von einer Justizbehörde verfasst; bei Ersuchen der Vereinigten Staaten wird sie vom Staatsanwalt verfasst und enthält eine Kopie der Anklageschrift.
4    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der schuldig gesprochen oder verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Strafurteils, oder, wenn der Verfolgte schuldig gesprochen, aber die Strafe noch nicht bemessen wurde, eine entsprechende Erklärung einer Justizbehörde;
b  eine Kopie der Anklage, derer der Verfolgte für schuldig befunden wurde;
c  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder einer Erklärung, dass der Verfolgte aufgrund des Strafurteils in Haft zu nehmen ist; und
d  wenn die Strafzumessung ausgesprochen wurde, eine beglaubigte Kopie davon und eine Erklärung über den zu verbüssenden Strafrest.
5    Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so unterbreitet der ersuchende Staat die Unterlagen gemäss den Absätzen 2 und 4.
AVUS). Sämtliche gemäss Art. 9 Abs. 2
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 9 Auslieferungsersuchen - 1. Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
1    Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
2    Alle Auslieferungsersuchen enthalten:
a  Angaben über Identität, Staatsangehörigkeit und den mutmasslichen Aufenthaltsort der Person, auf die sich die Unterlagen, die in Absatz 3 oder 4 verlangt werden, beziehen, sowie, falls verfügbar, das Signalement, Fotografien und Fingerabdrücke;
b  eine kurze Darstellung des Sachverhalts, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat; und
c  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung für die Straftat enthalten, derentwegen die Auslieferung verlangt wird.
3    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder jeder andern Anordnung mit ähnlicher Wirkung; und
b  eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat; bei Ersuchen aus der Schweiz wird diese Zusammenfassung von einer Justizbehörde verfasst; bei Ersuchen der Vereinigten Staaten wird sie vom Staatsanwalt verfasst und enthält eine Kopie der Anklageschrift.
4    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der schuldig gesprochen oder verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Strafurteils, oder, wenn der Verfolgte schuldig gesprochen, aber die Strafe noch nicht bemessen wurde, eine entsprechende Erklärung einer Justizbehörde;
b  eine Kopie der Anklage, derer der Verfolgte für schuldig befunden wurde;
c  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder einer Erklärung, dass der Verfolgte aufgrund des Strafurteils in Haft zu nehmen ist; und
d  wenn die Strafzumessung ausgesprochen wurde, eine beglaubigte Kopie davon und eine Erklärung über den zu verbüssenden Strafrest.
5    Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so unterbreitet der ersuchende Staat die Unterlagen gemäss den Absätzen 2 und 4.
und 3
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 9 Auslieferungsersuchen - 1. Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
1    Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
2    Alle Auslieferungsersuchen enthalten:
a  Angaben über Identität, Staatsangehörigkeit und den mutmasslichen Aufenthaltsort der Person, auf die sich die Unterlagen, die in Absatz 3 oder 4 verlangt werden, beziehen, sowie, falls verfügbar, das Signalement, Fotografien und Fingerabdrücke;
b  eine kurze Darstellung des Sachverhalts, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat; und
c  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung für die Straftat enthalten, derentwegen die Auslieferung verlangt wird.
3    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder jeder andern Anordnung mit ähnlicher Wirkung; und
b  eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat; bei Ersuchen aus der Schweiz wird diese Zusammenfassung von einer Justizbehörde verfasst; bei Ersuchen der Vereinigten Staaten wird sie vom Staatsanwalt verfasst und enthält eine Kopie der Anklageschrift.
4    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der schuldig gesprochen oder verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Strafurteils, oder, wenn der Verfolgte schuldig gesprochen, aber die Strafe noch nicht bemessen wurde, eine entsprechende Erklärung einer Justizbehörde;
b  eine Kopie der Anklage, derer der Verfolgte für schuldig befunden wurde;
c  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder einer Erklärung, dass der Verfolgte aufgrund des Strafurteils in Haft zu nehmen ist; und
d  wenn die Strafzumessung ausgesprochen wurde, eine beglaubigte Kopie davon und eine Erklärung über den zu verbüssenden Strafrest.
5    Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so unterbreitet der ersuchende Staat die Unterlagen gemäss den Absätzen 2 und 4.
AVUS auch für ein Nachtragsersuchen notwendigen Unterlagen wurden von den amerikanischen Behörden inklusive einer deutschen Übersetzung übermittelt.
Das Fehlen einer Übersetzung bloss hinsichtlich der erwähnten Note stellt somit keinen irgendwie entscheidrelevanten Mangel dar. Abgesehen davon bezieht sich die Beschwerdeführerin inhaltlich ausdrücklich auch auf diese Note, weshalb davon auszugehen ist, dass sie deren Wortlaut ohne weiteres verstanden hat. Wie das Bundesamt zu Recht erwogen hat, käme es daher überspitztem Formalismus gleich, von den amerikanischen Behörden nun auch noch eine Übersetzung der fraglichen Note zu verlangen.

Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf die oben erwähnten Anklageschriften vom 18. Januar und 24. Mai 2000, deren Übersetzung zusätzlich verlangt wird. Wie das Bundesamt ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, sind bezüglich Sachverhaltsdarstellung grundsätzlich die eidesstattliche staatsanwaltschaftliche Erklärung vom 12. Juli 2000 sowie die neuste, Grundlage des Nachtragsersuchens bildende Anklageschrift vom 19. Juni 2000 massgebend. In diesen beiden Dokumenten wird denn auch übereinstimmend vom April 1998 als Beginn der Tatzeit ausgegangen. Dass die Note vom 24. August 2000 insoweit nicht völlig übereinstimmt, kann nach dem Gesagten nicht dazu führen, dass die Sachverhaltsdarstellung insoweit offenkundig mangelhaft bzw. ungültig wäre (s. dazu etwa BGE 125 II 250 ff.). Den beiden Anklageschriften vom 18. Januar und 24. Mai 2000 ist im vorliegenden Verfahren, wie dargelegt worden ist, keine selbständige Bedeutung beizumessen; und abgesehen davon ist auch ihr Gehalt offensichtlich auch für die Beschwerdeführerin verständlich, weshalb auch insoweit von einer Übersetzung abgesehen werden kann.

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die von den amerikanischen Behörden verlangte Nachtragsauslieferung erfüllt, wie das Bundesamt zu Recht ausgeführt hat.
Es kann im Übrigen auf seine zutreffenden Erwägungen verwiesen werden.

4.- Die Beschwerde ist somit sowohl im Haupt- als auch im Eventualstandpunkt unbegründet und abzuweisen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 9 Auslieferungsersuchen - 1. Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
1    Auslieferungsersuchen werden auf diplomatischem Weg gestellt. Ihnen wird die gemäss Artikel 11 erforderliche Übersetzung beigefügt.
2    Alle Auslieferungsersuchen enthalten:
a  Angaben über Identität, Staatsangehörigkeit und den mutmasslichen Aufenthaltsort der Person, auf die sich die Unterlagen, die in Absatz 3 oder 4 verlangt werden, beziehen, sowie, falls verfügbar, das Signalement, Fotografien und Fingerabdrücke;
b  eine kurze Darstellung des Sachverhalts, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat; und
c  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung für die Straftat enthalten, derentwegen die Auslieferung verlangt wird.
3    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder jeder andern Anordnung mit ähnlicher Wirkung; und
b  eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat; bei Ersuchen aus der Schweiz wird diese Zusammenfassung von einer Justizbehörde verfasst; bei Ersuchen der Vereinigten Staaten wird sie vom Staatsanwalt verfasst und enthält eine Kopie der Anklageschrift.
4    Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der schuldig gesprochen oder verurteilt wurde, sind beizufügen:
a  eine beglaubigte Kopie des Strafurteils, oder, wenn der Verfolgte schuldig gesprochen, aber die Strafe noch nicht bemessen wurde, eine entsprechende Erklärung einer Justizbehörde;
b  eine Kopie der Anklage, derer der Verfolgte für schuldig befunden wurde;
c  eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder einer Erklärung, dass der Verfolgte aufgrund des Strafurteils in Haft zu nehmen ist; und
d  wenn die Strafzumessung ausgesprochen wurde, eine beglaubigte Kopie davon und eine Erklärung über den zu verbüssenden Strafrest.
5    Wurde der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt, so unterbreitet der ersuchende Staat die Unterlagen gemäss den Absätzen 2 und 4.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 2. April 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1A.15/2001
Datum : 02. April 2001
Publiziert : 02. April 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Rechtshilfe und Auslieferung
Gegenstand : [AZA 0/2] 1A.15/2001/boh I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Gesetzesregister
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
IRSG: 21 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
25 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
38 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 38 Bedingungen - 1 Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat:
1    Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat:
a  ihn nicht wegen einer vor der Auslieferung begangenen Handlung, für welche die Auslieferung nicht bewilligt wurde, verfolgt oder bestraft oder an einen dritten Staat weiterliefert;
b  ihn nicht aus einem anderen vor der Auslieferung eingetretenen Grund in seiner persönlichen Freiheit einschränkt;
c  ihn nicht vor ein Ausnahmegericht stellt; und ausserdem
d  den schweizerischen Behörden auf Verlangen eine amtlich als richtig bescheinigte Abschrift des Entscheides übermittelt, der das Strafverfahren abschliesst.
2    Die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b entfallen:
a  wenn der Verfolgte oder Ausgelieferte ausdrücklich darauf verzichtet; oder
b  wenn der Ausgelieferte:
b1  trotz Hinweis auf die Folgen das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht innert 45 Tagen nach seiner bedingten oder endgültigen Freilassung verlassen hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, oder nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist, oder
b2  von einem dritten Staat zurückgebracht worden ist.91
54 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 54 Vereinfachte Auslieferung - 1 Gibt der Verfolgte einer Justizbehörde zu Protokoll, dass er auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens verzichtet, so bewilligt das BJ die Übergabe, wenn keine besonderen Bedenken bestehen.
1    Gibt der Verfolgte einer Justizbehörde zu Protokoll, dass er auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens verzichtet, so bewilligt das BJ die Übergabe, wenn keine besonderen Bedenken bestehen.
2    Der Verzicht kann widerrufen werden, solange das BJ die Übergabe nicht bewilligt hat.
3    Die vereinfachte Auslieferung hat die Wirkungen einer Auslieferung und unterliegt denselben Bedingungen. Der ersuchende Staat muss darauf aufmerksam gemacht werden.
55
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
OG: 114  156
SR 0.353.1: 14
SR 0.353.933.6: 9  13  16  23
BGE Register
122-II-140 • 122-II-367 • 125-II-250
Weitere Urteile ab 2000
1A.15/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklageschrift • not • rechtsanwalt • vereinfachte auslieferung • bundesgericht • bundesamt für justiz • usa • haftbefehl • strafbare handlung • sachverhalt • betrug • ersuchender staat • tag • bewilligung oder genehmigung • staatsanwalt • bundesgesetz über internationale rechtshilfe in strafsachen • bestandteil • gerichtsschreiber • aufschiebende wirkung • schweizerisches recht
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