Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 468/2021

Urteil vom 2. Februar 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Abrecht,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Farner,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich,
Hirschengraben 50, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses),

Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 6. Mai 2021 (Nr. 2019-05).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1964 geborene A.________ war am 6. Februar 2011 von der ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlung per 1. Juli 2011 für eine zeitlich befristete Ergänzungspfarrstelle in der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde U.________ gewählt worden. Am 17. November 2013 wurde sie von der Kirchgemeindeversammlung per 1. Januar 2014 auf die ordentliche Stelle berufen und am 28. Februar 2016 für die nächste Amtsdauer bestätigt. In der Kirchgemeinde bestanden seit längerer Zeit eine belastete Zusammenarbeitssituation sowie diverse Spannungen, in die A.________ involviert war. Diese erhob namentlich Aufsichtsbeschwerden sowie einen Stimmrechtsrekurs und erstattete mehrere Strafanzeigen. Nachdem A.________ von Mitte April bis Mitte Mai 2016 krankgeschrieben war und auf weitere krankheitsbedingte Absenzen hinweisen liess, wurden innerhalb der Kirchgemeinde diverse Gespräche geführt. Am 13. Juli 2016 ordnete der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich ein Coaching für die Kirchenpflege und für das Kirchenpflegepräsidium U.________ an, vorläufig befristet bis Ende April 2017.

A.b. Gestützt auf eine aus dem Coaching hervorgehende Situationsanalyse von Ende Oktober 2016 eröffnete der Kirchenrat am 9. November 2016 ein Administrativverfahren betreffend A.________ und setzte ihr eine Frist an, zur vorsorglichen Einstellung im Amt sowie zur Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Vernehmlassung stellte der Kirchenrat A.________ mit Beschluss vom 18. Januar 2017 per sofort bis auf Weiteres - mindestens aber für die Dauer des eröffneten Administrativverfahrens - unter Weiterausrichtung des Lohnes vorsorglich im Amt ein, ordnete eine Administrativuntersuchung an und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. März 2017 nicht ein. Ebenfalls am 18. Januar 2017 hatte der Kirchenrat in Bezug auf die evangelisch-reformierte Kirchenpflege U.________, den Kirchenpflegepräsidenten sowie ein Kirchenpflegemitglied ein Administrativverfahren eröffnet und eine Administrativuntersuchung angeordnet. Mit der Durchführung der entsprechenden Untersuchungen in der Kirchgemeine U.________ wurde Rechtsanwältin B.________ beauftragt.

A.c. Am 12. April und 5. Mai 2017 führten der Kirchenratsschreiber und der Leiter Rechtsdienst der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich auf Wunsch von A.________ mit ihr und ihrem Rechtsvertreter Gespräche über den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung. A.________ liess am 18. Juli 2017 mitteilen, die Vorschläge des Kirchenrats seien nicht annehmbar und sie stimme einer psychiatrischen Untersuchung mit Blick auf die weitere Tätigkeit in der Landeskirche nicht zu. Die gegen die Kirchenpflege U.________, deren wiedergewählten Präsidenten und das inzwischen ausgeschiedene Kirchenpflegemitglied geführten Administrativuntersuchungen stellte der Kirchenrat mit Beschlüssen vom 18. Oktober 2018 ein. Im Rahmen der sie betreffenden Administrativuntersuchung liess sich A.________ mit Eingabe vom 30. November 2018 zum Entwurf des Untersuchungsberichts, zu den Befragungsprotokollen und den weiteren Akten sowie namentlich zur im Bericht empfohlenen Abberufung aus dem Amt vernehmen. Nach einem zusätzlichen auf Ersuchen von A.________ geführten Gespräch, bei dem es zu keiner Einigung kam, gewährte der Kirchenrat am 4. Februar 2019 eine Ergänzung des rechtlichen Gehörs, woraufhin Rechtsanwältin B.________ auf Antrag von
A.________ weitere Personen befragte und die Akten der Bezirkskirchenpflege V.________ beizog. Nach Eingang des Schlussberichts zur Administrativuntersuchung vom 25. Juni 2019 wurde A.________ im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme zum Schlussbericht, zu den Verfahrensakten sowie zur Abberufung aus dem Amt eingeladen. A.________ liess sich am 22. August 2019 dazu vernehmen und beantragen, die vorsorgliche Einstellung im Amt sei aufzuheben, auf ihre Abberufung sei zu verzichten und sie sei für ihre Umtriebe im Zusammenhang mit der Administrativuntersuchung mit Fr. 22'145.15 zu entschädigen.

A.d. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 berief der Kirchenrat A.________ mit sofortiger Wirkung aus dem Amt als Pfarrerin in der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde U.________ ab. Gleichzeitig ordnete er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Lohnfortzahlung bis 31. Oktober 2019 an und erliess Anweisungen bezüglich der Pfarramtswohnung sowie der Räumung der Amtslokalitäten und der Übergabe verschiedener Geräte, Zugangscodes sowie Unterlagen an die Kirchenpflege.

B.
Gegen den Beschluss des Kirchenrats liess A.________ einen Rekurs an die Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich und gleichzeitig eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben. Nach einem Meinungsaustausch trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. November 2019 auf die Beschwerde nicht ein. Die Rekurskommission wies den Rekurs nach einem dreifachen Schriftenwechsel mit Entscheid vom 6. Mai 2021 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission sei festzustellen, dass ihre Abberufung nicht gerechtfertigt gewesen sei, und diese sei anzuweisen, über die Entschädigungsansprüche zu entscheiden.
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, da die Beschwerde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und Form (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) von einer durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) eingereicht wurde. Weiter richtet sich das Rechtsmittel gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG und Art. 228 Abs. 1 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 [KO; LS 181.10]; vgl. auch BGE 145 I 121 E. 1.3.1 mit Verweis auf Urteil 2C 124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.3.3; Urteil 8C 533/2020 vom 25. November 2020 E. 1). Er betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. So anerkennt der Kanton Zürich die Evangelisch-reformierte Landeskirche als selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 Abs. 1 KO). Ferner geht es um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht gegeben ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
, Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG) ist erreicht.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt demgegenüber eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene Entscheid die Grundrechte oder kantonales Recht verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Da keine gesetzliche Ausnahme besteht (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG), ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts gegenüber kantonalem Recht auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere auf Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), beschränkt (Urteil 8C 607/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2).

2.3. Gemäss Rechtsprechung ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen; Urteil 8C 607/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.3).

3.

3.1. Streitig und im Rahmen der zulässigen Beschwerdegründe (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
und 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
sowie Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) zu prüfen ist, ob die Vorinstanz eine Rechtsverletzung beging, indem sie die Rechtmässigkeit der mit sofortiger Wirkung erfolgten Abberufung der Beschwerdeführerin aus dem Amt als Pfarrerin gemäss Beschluss des Kirchenrats vom 2. Oktober 2019 bestätigte.

3.2. Als Pfarrerin in der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde U.________ untersteht die Beschwerdeführerin der Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 11. Mai 2010 (PVO; LS 181.40), sofern die KO nichts anderes bestimmt (§ 1 Abs. 1 PVO). Die massgebenden Bestimmungen über die Besonderheit des Arbeitsverhältnisses bei gewählten Pfarrpersonen, namentlich über deren Wahl durch die Kirchgemeinde (§ 13 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 [KiG; LS 180.1]), die Personalverantwortung des Kirchenrats (Art. 220 Abs. 2 lit. k KO) und die Aufsicht der Kirchenpflege sowie der Bezirkskirchenpflege über die Amtsführung (Art. 164 lit. b und 186 lit. b KO) wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.3. Hervorzuheben ist, dass das Arbeitsverhältnis gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss § 27 PVO durch a) Nichtwiederwahl oder Verzicht auf Wiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer, b) Rücktritt gemäss Art. 132 KO, c) Abberufung gemäss Art. 133 KO, d) Beendigung invaliditätshalber, e) vorzeitigen Altersrücktritt und Beendigung altershalber oder f) Tod endet. Wie die Vorinstanz willkürfrei darlegte, ist die bei Arbeitsverhältnissen mit Angestellten aufgeführte fristlose Beendigung durch Kündigung aus wichtigen Gründen (§ 31 i.V. mit § 26 Abs. 1 lit. c PVO) bei gewählten Pfarrpersonen nicht vorgesehen (§ 27 PVO). Gemäss Art. 133 KO kann der Kirchenrat gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer abberufen, die sich zur Weiterführung ihres Amtes als unfähig oder unwürdig erwiesen haben oder deren Verhalten Ursache schwerer Missstände in der Kirchgemeinde ist.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst - wie bereits vor Vorinstanz - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen erneut geltend, der Kirchenrat habe die Pflicht zur Offenlegung der Gründe, auf die er die Abberufung stützen wolle, verletzt.

4.1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Im öffentlichen Personalrecht können auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch genügen, sofern der betroffenen Person klar war, dass sie mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte
(BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz zeigte in ihrem Entscheid einlässlich und in nicht zu beanstandender Weise auf, dass der Beschwerdeführerin die Ausgangslage bezüglich der Abberufung aus dem Amt als Pfarrerin hinreichend bekannt war. So äusserte sich diese bereits in der Beschwerde vom 16. Februar 2017 gegen die am 18. Januar 2017 beschlossene Einstellung im Amt auch zum Fehlen von Vorwürfen, die eine Abberufung rechtfertigen würden. Im Rahmen der Administrativuntersuchung liess sich die Beschwerdeführerin sodann mit Eingabe vom 30. November 2018 zum Entwurf des Untersuchungsberichts, namentlich zur darin empfohlenen Abberufung aus dem Amt und zu den diesbezüglichen Voraussetzungen der Unfähigkeit sowie Unwürdigkeit vernehmen. Wie die Vorinstanz aufzeigte, war die Abberufung im Weiteren Gegenstand sowohl des Gesprächs vom 10. Januar 2019 mit dem Kirchenratsschreiber und dem Leiter Rechtsdienst der Evangelisch-reformierten Landeskirche wie auch der Eingabe an Letztere vom 24. April 2019. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2019 - im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs - zur Stellungnahme zum Schlussbericht zur Administrativuntersuchung vom 25. Juni 2019, zu den Verfahrensakten sowie zur Abberufung aus dem Amt
eingeladen. Der erwähnte Schlussbericht empfahl die Abberufung und legte die Gründe dafür dar. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Stellungnahme vom 22. August 2019 vernehmen, und zwar namentlich zur Frage der Abberufung. Selbst wenn sich die Abberufungsgründe im Beschluss vom 2. Oktober 2019 nicht vollumfänglich mit jeder im Schlussbericht geäusserten Kritik decken, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, legte der Kirchenrat einlässlich dar, weshalb sich die Beschwerdeführerin zur weiteren Ausübung ihres Amtes als unfähig und unwürdig erweise. Der ausführlich begründete Beschluss erfüllte die Anforderungen an die Begründungsdichte eines Entscheids. Die Beschwerdeführerin konnte ihren Standpunkt zur vorgesehenen Abberufung (mehrfach) wirksam zur Geltung bringen und namentlich auch sachgerecht gegen den Abberufungsbeschluss rekurrieren. Die Sichtweise der Vorinstanz, dass dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan wurde, ist in Anbetracht des dargelegten Verfahrensablaufs nicht zu beanstanden.

5.
Bestritten ist im Weiteren die Rechtmässigkeit der Abberufung aus dem Amt als Pfarrerin in materiellrechtlicher Hinsicht.

5.1. Die Vorinstanz legte zunächst dar, die in Art. 133 KO vorgesehene Abberufungsmöglichkeit gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer durch den Kirchenrat stelle eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses eigener Art dar. Damit werde im Sinne eines Notventils in ein auf Amtsdauer begründetes Wahlverhältnis eingegriffen, wenn sich gewählte Pfarrerinnen oder Pfarrer zur Weiterführung ihres Amtes als unfähig oder unwürdig erwiesen hätten oder deren Verhalten Ursache schwerer Missstände in der Kirchgemeinde sei.

5.2. Im Weiteren ging die Vorinstanz auf die vom Kirchenrat geltend gemachten Abberufungsgründe der Unfähigkeit und der Unwürdigkeit ein:

5.2.1. In Würdigung der umfangreichen Aktenlage zeigte sie anhand von Beispielen auf, dass die Beschwerdeführerin die Pfarrkonvente unzureichend geleitet und in der Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege, mit einer beigezogenen Beraterin sowie mit der Mitpfarrerin Mängel offenbart habe, die sie für das Gemeindepfarramt subjektiv unfähig gemacht hätten. Da ohne die Fähigkeit und Bereitschaft, mit verschiedenen Gruppen, Berufskolleginnen, Mitarbeitenden und Behörden eng und verbindlich zusammenzuarbeiten, ein Gemeindepfarramt nicht gelingen könne, liege auch eine objektive Unfähigkeit vor, das Amt weiter zu führen; solches Verhalten sei weder der Kirchenpflege noch der Mitpfarrerin zumutbar.

5.2.2. Erschwerend würdigte die Vorinstanz zudem die Strafverfahren gegen die Mitpfarrerin und den Kirchenpflegepräsidenten, welche die Beschwerdeführerin ohne vorgängiges Gespräch mit dem Kirchenrat angehoben habe und die von der Staatsanwaltschaft allesamt eingestellt worden seien, sowie das mehrfache Beharren auf der Einstellung der beiden Genannten im Amt. Durch ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin ihre Pfarrstelle aufs Spiel gesetzt, da es weder der bisherigen noch einer anderen Pfarrperson und auch nicht der Kirchenpflege habe zugemutet werden können, mit einer Pfarrerin zusammenzuarbeiten, die sich illoyal verhalte, sich um die ihr gemäss Kirchenrecht obliegenden Pflichten foutiere und ihre eigenen Interessen über diejenigen der Landeskirche stelle, obschon dazu keine objektiv nachvollziehbaren Gründe bestanden hätten. Auch aufgrund der gesamten Umstände im Zusammenhang mit den Strafverfahren sei die Beschwerdeführerin für das Pfarramt in der Kirchgemeinde U.________ subjektiv unfähig geworden. Gleichzeitig liege eine objektive Unfähigkeit vor, habe die Beschwerdeführerin mit den Strafverfahren doch auch das Ansehen der Landeskirche beschädigt.

5.2.3. Zusammen mit dem Abberufungsgrund der Amtsunfähigkeit bestätigte die Vorinstanz schliesslich denjenigen der Amtsunwürdigkeit. Durch das illoyale Verhalten, die nicht beweisbaren öffentlichen Anschuldigungen gegen die Mitpfarrerin und Kirchenpflegemitglieder, die Weigerung zur kollektiven Zusammenarbeit, die Unfähigkeit oder Nichtbereitschaft, die eigene Meinung im Kontext der Mitarbeiter und Vorgesetzten zu beleuchten, habe die Beschwerdeführerin in unwürdiger Weise dem Ansehen des Pfarrberufs, der Kirchengemeinde und der Gesamtkirche geschadet.

5.3. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, die Abberufung aufgrund der festgestellten Mängel sei im Ermessen des Kirchenrats gelegen und könne von ihr nicht auf Angemessenheit überprüft werden. Mehrere vor und nach Durchführung der Administrativuntersuchung erfolgte Einigungsversuche des Kirchenrats und der Beschwerdeführerin seien erfolglos geblieben. In Anbetracht der Dauer des Administrativverfahrens (November 2016 bis Oktober 2019), des Ablaufs der Amtszeit Ende Juni 2020 sowie der Fürsorgepflicht des Kirchenrats im Rahmen der Personalverantwortung für die Pfarrschaft, so die Vorinstanz, wären auch andere Lösungen als die Abberufung denkbar gewesen. Da der Kirchenrat sein Ermessen mit dem Beschluss vom 2. Oktober 2019 jedoch weder über- noch unterschritten habe und auch kein Ermessensmissbrauch festgestellt werden könne, sei die Abberufung der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung aus dem Amt als Pfarrerin der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde U.________ zu bestätigen. Zufolge Rechtmässigkeit der Abberufung - so die Vorinstanz - habe die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf Lohnersatz noch auf die Einzahlung von Arbeitgeberbeiträgen in die Pensionskasse für die Monate November 2019 bis Juni 2020 und stehe ihr auch
keine Entschädigung zu.

6.
Die dargelegte Beurteilung beruht auf einer einlässlichen und sorgfältigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Was in der Beschwerde in weitgehender Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten dagegen eingewendet wird, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse willkürlich sein sollten:

6.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst erneut, die Vorinstanz verkenne den Begriff der Abberufung als Form der fristlosen Entlassung und die Abberufungsgründe, die sich in den Jahren 2015 und 2016 zugetragen hätten, seien verwirkt. Dabei handelt es sich um appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Anwendung von kantonalem Recht, mit der die Beschwerdeführerin ihre eigene rechtliche Sichtweise darlegt, was für die Annahme von Willkür nicht genügt. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde begründete die Vorinstanz, weshalb es sich bei der Abberufung gemäss Art. 133 KO nicht um eine fristlose Kündigung im Sinne von § 31 PVO handle, die für gewählte Pfarrpersonen gar nicht vorgesehen sei (§ 27 PVO), sondern eben um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses eigener Art. Dies ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen Zuständigkeiten, greife doch der Kirchenrat bei der Abberufung einer Pfarrperson im Sinne eines Notventils in ein Wahlverhältnis ein, das auf Amtsdauer begründet worden sei und seitens des Kirchenrats vor Ablauf der Amtsdauer grundsätzlich nicht beendbar wäre. Die Vorinstanz zeigte auf, dass es bei der Abberufung - im Gegensatz zur fristlosen Kündigung - um das Verhalten einer Pfarrperson in Bezug auf die
Amtsfähigkeit sowie Amtswürdigkeit als Ganzes und über einen längeren Zeitraum gehe. Für dessen sorgfältige, umfassende Prüfung sehe die Kirchengesetzgebung keine Fristen vor, weshalb die Abberufung nicht von Gesetzes wegen verwirken könne. Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass es bei den vom Kirchenrat dargelegten Abberufungsgründen nicht um Einzelsachverhalte oder um einzelne Verhaltensweisen geht. Vielmehr sind die Amtsunfähigkeit sowie Amtsunwürdigkeit, wie die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise aufzeigte, im Verhalten der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum begründet, namentlich in der unzureichenden Leitung der Pfarrkonvente, ihren Defiziten sowie Verweigerungen bei der Zusammenarbeit und ihrem Verhalten im Zusammenhang mit der Erhebung von Aufsichtsbeschwerden sowie Einleitung von Strafverfahren. Dass dies nach einlässlicher Prüfung im Rahmen einer Administrativversuchung trotz erfolgter Wiederwahl zur Abberufung führte, stellt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine unhaltbare Auslegung bzw. Anwendung des kantonalen kirchlichen Personalrechts dar.

6.2. Bezüglich der Abberufungsgründe der Amtsunfähigkeit und Amtsunwürdigkeit rügt die Beschwerdeführerin sodann Widersprüche in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Dabei zielt sie nicht auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, sondern vielmehr darauf, dass die rechtliche Würdigung einzelner Feststellungen nicht ihren Vorstellungen entspreche. Die Vorinstanz zeigte auf, dass das teilweise unkoordinierte Verhalten bezüglich der bekannten Problemfelder in der Kirchgemeinde U.________ zwischen dem Kirchenrat als Personalverantwortlichem für die Beschwerdeführerin, der Kirchenpflege U.________ und der Bezirkskirchenpflege V.________ nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden könne. Sie nahm eine einlässliche Abwägung der verschiedenen Standpunkte vor, würdigte belastende sowie entlastende Faktoren und zeigte in nicht zu beanstandender Weise auf, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht für sämtliche Probleme und Spannungen in der Kirchgemeinde U.________ verantwortlich war, dass aber ihr Verhalten und ihre (Nicht) Handlungen in der Summe die Voraussetzungen für eine Abberufung erfüllten. Weder in der vorinstanzlichen Argumentation noch im Ergebnis ist ein Widerspruch auszumachen.

6.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich schliesslich auch aus ihren Wiederwahlen in den Jahren 2014 und 2016 nicht auf die Unrechtmässigkeit der Abberufung schliessen. Wie die Vorinstanz aufzeigte, liegt eine Besonderheit des Arbeitsverhältnisses bei gewählten Pfarrpersonen darin, dass sie von der Kirchgemeinde gewählt werden, die Personalverantwortung sowie Abberufungskompetenz aber beim Kirchenrat liegen (E. 3.2 hiervor). Mit den verschiedenen Zuständigkeiten sind unterschiedliche Aufgaben und Blickwinkel verbunden. Während eine Wiederwahl in erster Linie mit Blick auf die pfarramtliche Tätigkeit erfolgen wird, sind bei der Frage, ob ein Abberufungsgrund vorliegt, auch übergeordnete Interessen der Pfarrschaft als Ganzes und der Landeskirche zu berücksichtigen.

6.4. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schluss, wonach sich die Abberufung der Beschwerdeführerin aus dem Amt als Pfarrerin als rechtmässig erweise, weder Ergebnis einer willkürlichen Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung noch sonstwie verfassungswidrig. Dass die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Abberufung bestätigte, obschon sie auch andere Lösungen als denkbar erachtete, begründet - wie in E. 2.3 hiervor dargelegt - keine Willkür. Beim angefochtenen Entscheid hat es mithin sein Bewenden.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Februar 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_468/2021
Date : 02. Februar 2022
Published : 24. Februar 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliches Dienstverhältnis
Subject : Öffentliches Personalrecht (Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses)


Legislation register
BGG: 42  51  66  82  83  85  86  89  90  95  96  97  100  105  106
BV: 9  29
BGE-register
140-III-115 • 142-V-513 • 144-I-11 • 144-I-170 • 145-I-121 • 145-II-32 • 145-V-188
Weitere Urteile ab 2000
2C_124/2013 • 8C_468/2021 • 8C_533/2020 • 8C_607/2021
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