[AZA 0/2]
2A.495/2000/bol

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

2. Februar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Müller
und Gerichtsschreiber Merz.

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In Sachen
M.________ (M.________ Reisen), Beschwerdeführer, vertreten durch B.________,

gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bundesamt für Verkehr,

betreffend
Erteilen einer Bewilligung im grenzüberschreitenden Verkehr
auf der Strecke Bern-Paracin, hat sich ergeben:

A.- M.________ ist gemäss Eintragung vom 27. Januar 1999 im Handelsregister des Kantons Uri Inhaber der Einzelfirma M.________ Reisen in X.________. Diese stellte Ende 1999 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für regelmässige und gewerbsmässige Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Bern und Paracin (Jugoslawien).

B.- Mit Verfügung vom 22. September 2000 wies das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (im Folgenden: Departement) den Antrag ab mit der Begründung, dass "die Gesuchstellerin wiederholt gegen die Bestimmungen des Personenbeförderungsregals sowie gegen die Bestimmungen der ARV 1 verstossen" habe; die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession (VPK, SR 744. 11) seien somit nicht erfüllt.

C.- M.________ hat hiegegen mit Postaufgabe vom 26. Oktober 2000 beim Bundesgericht "Rekurs" erhoben. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Bewilligung zu erteilen.

Das Bundesamt für Verkehr schliesst in Vertretung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation auf Abweisung der Beschwerde.

D.- M.________ hat am 22. Dezember 2000 (Postaufgabe) unaufgefordert eine zusätzliche Stellungnahme eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Auf das mit "Rekurs" bezeichnete fristgerechte Rechtsmittel ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
Diese ist insbesondere nicht durch Art. 99 Abs. 1 lit. d OG ausgeschlossen, denn auf die umstrittene Bewilligung besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch (vgl. E. 2 und Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 1997 in ZBl 99/1998 S. 272 E. 1a-c). M.________ ist als Inhaber der betroffenen Einzelfirma zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

b) Nicht zu berücksichtigen ist die am 22. Dezember 2000 unaufgefordert eingereichte Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Verkehr, denn es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (vgl. Art. 110 Abs. 4 OG).

2.- a) Die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse und die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und im Güterverkehr werden im Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 744. 10) geregelt (Art. 1 Abs. 1
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 1 Geltungsbereich
1    Dieses Gesetz regelt die dem Regal unterstehende Personenbeförderung sowie die Nutzung der dafür verwendeten Anlagen und Fahrzeuge.5
2    Das Personenbeförderungsregal umfasst die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln.
PBG). Gemäss Art. 2
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz gilt die Personenbeförderung als:
a  regelmässig, wenn zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens 15 Tagen mehr als zwei Fahrten durchgeführt werden; im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten die Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden;
b  gewerbsmässig, wenn eine Person Reisende:
b1  gegen Entgelt befördert, unabhängig davon, ob das Entgelt von den Reisenden oder Dritten bezahlt wird,
b2  kostenlos befördert, um damit einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen.
2    Überdies gelten als:
a  Stationen: auch Bahnhöfe, Haltestellen, Schiffs- und Seilbahnstationen;
b  Fahrzeuge: auch Schiffe sowie Kabinen, Sesselbahnsitze und andere Gehänge von Seilbahnen;
c  Personenbeförderung: auch der Transport von Personenwagen, schweren Personenwagen, Kleinbussen und Gesellschaftswagen, die begleitet werden.
3    Zur Personenbeförderung gehört auch der Transport von Reisegepäck.
PBG hat der Bund, unter Vorbehalt von Art. 3 (Ausnahmen) und 6 (Grenzüberschreitender Personenverkehr), das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse eingeschränkt ist. Nach Art. 3
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 3 Erschliessungsfunktion
1    Der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung kommt dann eine Erschliessungsfunktion zu, wenn sie ganzjährig bewohnte Ortschaften erschliesst.
2    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen eine Siedlung als Ortschaft nach Absatz 1 gilt; insbesondere legt er die minimale Einwohnerzahl fest.
PBG ist die regelmässige Personenbeförderung, die nicht gewerbsmässig betrieben wird, vom Personenbeförderungsregal ausgenommen (Abs. 1); der Bundesrat kann weitere Ausnahmen gestatten (Abs. 2). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat, der das Gesetz vollzieht und die Ausführungsvorschriften erlässt (Art. 21
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 21 Verspätung: Anspruch auf Weiterfahrt - Führt eine Verspätung oder ein Kursausfall im konzessionierten Verkehr dazu, dass Reisende den geplanten Kurs verpassen, so haben die Reisenden Anspruch auf Weiterfahrt ohne Nachzahlung mit dem nächsten geeigneten Kurs.
PBG), die erwähnte Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) erlassen. Danach ist für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung im ausschliesslich grenzüberschreitenden Verkehr eine eidgenössische Bewilligung erforderlich (Art. 6
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 21 Verspätung: Anspruch auf Weiterfahrt - Führt eine Verspätung oder ein Kursausfall im konzessionierten Verkehr dazu, dass Reisende den geplanten Kurs verpassen, so haben die Reisenden Anspruch auf Weiterfahrt ohne Nachzahlung mit dem nächsten geeigneten Kurs.
und 36
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 21 Verspätung: Anspruch auf Weiterfahrt - Führt eine Verspätung oder ein Kursausfall im konzessionierten Verkehr dazu, dass Reisende den geplanten Kurs verpassen, so haben die Reisenden Anspruch auf Weiterfahrt ohne Nachzahlung mit dem nächsten geeigneten Kurs.
VPK). Zu deren Erteilung ist
das Departement (Art. 4
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
PBG und Art. 47
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
VPK) bzw. in dessen Vertretung das Bundesamt für Verkehr (Unterschriftsdelegation vom 21. Dezember 1998 gemäss Art. 49 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, SR 172. 010) zuständig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn u.a. "die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist" (Art. 40 Abs. 1 lit. a VPK).

b) Dieses Erfordernis fehlt vorliegend: Die Staatsanwaltschaft Uri verurteilte den Beschwerdeführer, als er noch für das Unternehmen seines Vaters fuhr, mit Strafbefehl vom 29. Februar 1996 wegen Widerhandlung gegen die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822. 221) zu einer Busse von Fr. 600.--. Sodann verhängte die Polizeidirektion Uri über ihn mit Strafverfügung vom 16. Februar 2000 eine Busse von Fr. 3'000.-- wegen folgender Übertretungen des Strassenverkehrsrechts:

"Nichtführen der Aufstellung über die Arbeits-,
Lenk- und Ruhezeit für sich und die Angestellten;
Nichtführen eines vollständigen Lenkverzeichnisses;
Unvollständiges Aufbewahren der Einlageblätter;
Mehrmaliges Nichteinhalten der Lenkpausen; Mehrmaliges
Nichteinhalten der täglichen Ruhezeit von
8 Stunden bei Mehrfachbesatzung; Mehrmaliges falsches
Beschriften der Einlageblätter; Mehrmaliges
Führen eines Gesellschaftswagen ohne im Besitze des
entsprechenden Führerausweises zu sein; Mehrmaliges
Ueberlassen von Gesellschaftswagen an nicht führungsberechtigte
Personen; Unterlassen der Meldung
von Tatsachen die ein Ersetzen des Fahrzeugausweises
erfordern, begangen in der Zeit vom 01.01.1999
bis 25.07.1999 in X.________, Gotthardstrasse.. "

Ausserdem eröffnete das Bundesamt für Verkehr am 30. Juni 2000 ein Strafverfahren wegen des Verdachts, dass die Firma M.________ Reisen regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderungen zwischen Luzern und Cuprija (Jugoslawien) ohne entsprechende Bewilligungen durchführte. Unter den gegebenen Umständen bietet der Beschwerdeführer (und damit seine Firma) keine Gewähr, dass die einschlägigen Bestimmungen, namentlich auch die Chauffeurverordnung, eingehalten werden. Daher hat das Departement die Bewilligung zu Recht verweigert.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, dringt nicht durch: Die Bussenverfügung der Polizeidirektion Uri ist rechtskräftig, ebenso der frühere Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Uri. Zudem kommt es aus Sicht des Art. 40 Abs. 1 lit. a VPK nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer damals als Angestellter seines Vaters gehandelt hat. Im Übrigen wurden die von der Polizeidirektion Uri geahndeten Verstösse nach dem Tode seines Vaters begangen. Rechtlich irrelevant ist ferner, dass das Bundesamt für Verkehr das hängige Strafverfahren erst nach Einreichen des Gesuchs eröffnet hat. Die Gewähr wird schliesslich auch nicht dadurch erbracht, dass die Kontrolle der Fahrtenschreiber-Blätter einem Dritten übertragen wird.

3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
, 153
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
und 153a
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Verkehr schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 2. Februar 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.495/2000
Datum : 02. Februar 2001
Publiziert : 02. Februar 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strassenbau und Strassenverkehr
Gegenstand : [AZA 0/2] 2A.495/2000/bol II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Gesetzesregister
AKV: 6  36  40  47
OG: 99  103  110  153  153a  156  159
PBG: 1 
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 1 Geltungsbereich
1    Dieses Gesetz regelt die dem Regal unterstehende Personenbeförderung sowie die Nutzung der dafür verwendeten Anlagen und Fahrzeuge.5
2    Das Personenbeförderungsregal umfasst die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln.
2 
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz gilt die Personenbeförderung als:
a  regelmässig, wenn zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens 15 Tagen mehr als zwei Fahrten durchgeführt werden; im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten die Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden;
b  gewerbsmässig, wenn eine Person Reisende:
b1  gegen Entgelt befördert, unabhängig davon, ob das Entgelt von den Reisenden oder Dritten bezahlt wird,
b2  kostenlos befördert, um damit einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen.
2    Überdies gelten als:
a  Stationen: auch Bahnhöfe, Haltestellen, Schiffs- und Seilbahnstationen;
b  Fahrzeuge: auch Schiffe sowie Kabinen, Sesselbahnsitze und andere Gehänge von Seilbahnen;
c  Personenbeförderung: auch der Transport von Personenwagen, schweren Personenwagen, Kleinbussen und Gesellschaftswagen, die begleitet werden.
3    Zur Personenbeförderung gehört auch der Transport von Reisegepäck.
3 
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 3 Erschliessungsfunktion
1    Der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung kommt dann eine Erschliessungsfunktion zu, wenn sie ganzjährig bewohnte Ortschaften erschliesst.
2    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen eine Siedlung als Ortschaft nach Absatz 1 gilt; insbesondere legt er die minimale Einwohnerzahl fest.
4 
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
21
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 21 Verspätung: Anspruch auf Weiterfahrt - Führt eine Verspätung oder ein Kursausfall im konzessionierten Verkehr dazu, dass Reisende den geplanten Kurs verpassen, so haben die Reisenden Anspruch auf Weiterfahrt ohne Nachzahlung mit dem nächsten geeigneten Kurs.
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bundesamt für verkehr • uri • bundesgericht • departement • vater • ruhezeit • reis • kommunikation • eidgenössisches departement • strafbefehl • einzelfirma • gerichtsschreiber • bundesrat • postaufgabe • jugoslawien • busse • unternehmung • regierungs- und verwaltungsorganisationsgesetz • rechtsmittel • entscheid
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