Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-5772/2009
{T 0/2}

Urteil vom 2. September 2010

Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiber Jürg Studer.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Landwirtschaft und Wald (lawa) Abt. Ökologie und Direktzahlungen,
Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee,
Vorinstanz.

Gegenstand
Ethobeiträge.

Sachverhalt:

A.
Anlässlich der Kontrolle 2008 beim Beschwerdeführer betreffend den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) und die Einhaltung des Ethoprogrammes RAUS vom 25. Oktober 2008 wurde auf dessen Hinweis festgestellt, dass die RAUS-Anforderungen für einen Teil der Schafe (männliche Tiere) nicht erfüllt waren. Das vom Beschwerdeführer gleichentags an die Qualinova AG eingereichte Gesuch "Sonderbewilligung Ethobeiträge" wurde nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) abgewiesen.
Am 22. November 2008 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Beitragsverfügung "Direktzahlungen 2008 und weitere Zahlungen" zu. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen die Beitragsverfügung Einsprache und beantragte die Nachzahlung der RAUS-Beiträge für die Tierkategorie "Tiere der Schafgattung, über ein Jahr alt, und Weidelämmer" nach Art. 2 Bst. d der Verordnung des EVD über Ethoprogramme vom 25. Juni 2008 (Ethoprogrammverordnung, Version in Kraft bis 31. Dezember 2009, AS 2008 3785).
Auf Ersuchen der Vorinstanz nahm die Qualinova AG am 19. Januar 2009 zur Einsprache des Beschwerdeführers Stellung. Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2009 hielt die Vorinstanz die Kürzung der RAUS-Beiträge für die Tierkategorie Schafe für das Beitragsjahr 2008 rechtsverbindlich fest.

B.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Nachzahlung der ihm für das Jahr 2008 noch nicht ausbezahlten RAUS-Beiträge.

C.
Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2009 hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen im Entscheid vom 12. August 2009 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Stellungnahme vom 26. November 2009 äussert sich das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als Fachbehörde zu den Vorbringen des Beschwerdeführers.

E.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz verzichten auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe des BLW.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. August 2009 ist ein Entscheid in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht und gilt somit als Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Als Verfügung einer letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und § 143 Bst. c, § 148 Bst. a und § 149 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRPG, Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern [SRL] Nr. 40) ist dieser Entscheid gemäss Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. und Art. 37 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
. VGG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Nachzahlung der ihm für das Jahr 2008 noch nicht ausbezahlten RAUS-Beiträge. Zur Begründung bringt er vor, die Ethoprogrammverordnung sei in Bezug auf eine Bockgruppe während der Deckzeit von sechs Wochen nicht praxistauglich. Einerseits sei es nicht möglich, die Umzäunung einer Bockweide derart zu errichten, dass die Schafböcke sich nicht in eine andere Weide mit Auen absetzen könnten. Andererseits stelle das Weiden mit einer Bockgruppe ein Sicherheitsrisiko dar, zumal diese während der Deckzeit sehr aggressiv auftreten würden. Der Entscheid der Vorinstanz sei zudem unverhältnismässig. Es stimme zwar, dass eine Gruppe von 56 Schafböcken während sechs Wochen ihren Auslauf statt in der vorgeschriebenen Weide im Laufhof gehabt habe. Bei einem durchschnittlichen Tierbestand von über 300 Tieren (Auen und Böcke) seien die vorgeschriebenen Auslauftage gemäss Anhang 4 der Ethoprogrammverordnung indes nur während rund 2% der gesamten Tage nicht eingehalten worden.

2.2 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer bestreite die Nichteinhaltung der RAUS-Anforderungen nicht. Infolge Nichtgenehmigung der beantragten Sonderbewilligung für Ethobeiträge und dem Verzicht auf Weide der Böcke während der Decksaison, liege somit ein Verstoss gegen Art. 59 Abs. 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II - 1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.110
1    Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.110
1bis    Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG111 sind, so wird davon ausgegangen, dass die floristische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.112
2    Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die floristische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.113
3    Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität im Sömmerungsgebiet.114
4    Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die floristische Qualität erfordert.115
5    Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig.
6    Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.116
der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13) vor, wonach alle zu einer Tierkategorie gehörenden Tiere nach den RAUS-Vorschriften der Ethoprogrammverordnung zu halten seien.

3.
3.1 Die DZV hält in Art. 59 Abs. 1 als Grundsatz fest, dass der Bund Beiträge an Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen gewährt, die Nutztiere in besonders tierfreundlichen Stallungen halten oder regelmässig ins Freie lassen. Gestützt auf Art. 61 Abs. 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 61 Beitrag - 1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-k, n und p sowie Bäumen nach Artikel 55 Absatz 1bis.118
1    Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-k, n und p sowie Bäumen nach Artikel 55 Absatz 1bis.118
2    Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Vernetzung ausrichtet.
3    Der Kanton legt die Beitragsansätze für die Vernetzung fest.
4    Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 3.2.1.
DZV erlässt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) die Anforderungen an die Haltungssysteme und an die Haltung der einzelnen Tierkategorien in der Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS-Verordnung, aufgehoben per 30. September 2008 [AS 1999 273] und am 1. Oktober 2008 abgelöst durch die Verordnung des EVD vom 25. Juni 2008 über Ethoprogramme [Ethoprogrammverordnung, SR 910.132.4]) fest.
3.1.1 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine davon abweichende (Übergangs-)Regelung getroffen. In der Ethoprogrammverordnung findet sich keine von dieser allgemeinen Regel abweichende Bestimmung. Der hier zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf Direktzahlungen für das Jahr 2008, weshalb die jeweiligen damals geltenden Rechtssätze anzuwenden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2). Demnach kommen vorliegend die RAUS-Verordnung und ab 1. Oktober 2008 die Ethoprogrammverordnung (Version in Kraft vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2009 [AS 2008 3785]) zur Anwendung.
3.1.2 Sowohl Art. 2 RAUS-Verordnung als auch die Ethoprogrammverordnung erfassten die Tierkategorie der Schafgattung ohne Unterteilung in weibliche und männliche Tiere. Folglich mussten bei Anmeldung der Tierkategorie "Schafe" alle zu dieser Kategorie gehörenden Tiere nach den Regeln der RAUS- oder Ethoprogrammverordnung gehalten werden (Art. 59 Abs. 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II - 1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.110
1    Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.110
1bis    Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG111 sind, so wird davon ausgegangen, dass die floristische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.112
2    Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die floristische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.113
3    Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität im Sömmerungsgebiet.114
4    Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die floristische Qualität erfordert.115
5    Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig.
6    Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.116
DZV). Nach Hinweisen aus der Praxis, die die Problematik der Weidung von Böcken während der Decksaison thematisierten, wurde die Ethoprogrammverordnung per 1. Januar 2010 insoweit geändert, als die Tierkategorie der Schafgattung in weibliche Tiere, über ein Jahr alt, männliche Tiere, über ein Jahr alt und Weidelämmer unterteilt wurde (Art. 2 Bst. a Ziff. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II - 1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.110
1    Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.110
1bis    Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG111 sind, so wird davon ausgegangen, dass die floristische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.112
2    Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die floristische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.113
3    Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität im Sömmerungsgebiet.114
4    Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die floristische Qualität erfordert.115
5    Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig.
6    Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.116
-3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II - 1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.110
1    Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.110
1bis    Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG111 sind, so wird davon ausgegangen, dass die floristische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.112
2    Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die floristische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.113
3    Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität im Sömmerungsgebiet.114
4    Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die floristische Qualität erfordert.115
5    Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig.
6    Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.116
Ethoprogrammverordnung). Schafhalter haben somit seit dem laufenden Beitragsjahr die Möglichkeit, die männlichen Tiere allenfalls nicht dem RAUS-Programm zu unterstellen und einzig die weiblichen Tiere anzumelden.

4.
Der Beschwerdeführer rügt die fehlende Praxistauglichkeit der Ethoprogrammverordnung. Die Verordnung berücksichtige nicht, dass eine Bockgruppe während der Deckzeit von sechs Wochen sehr aggressiv und deshalb nur schwer kontrollierbar sei. Das Beweiden einer Bockgruppe stelle somit nicht nur ein Sicherheitsrisiko für den Tierhalter sondern auch für Drittpersonen (Wanderer etc.) dar.

4.1 Die Anmeldung für die Ethoprogramme ist freiwillig. Demzufolge muss sich jeder Betriebsleiter/Schafhalter bei der Anmeldung für die RAUS-Beiträge bewusst sein, dass er die gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich erfüllen muss. Falls die betrieblichen Gegebenheiten die Erfüllung der Bedingungen in Frage stellen oder nicht zulassen, ist von einer Anmeldung abzusehen. Daran ändert auch nichts, dass die Problematik der Bockweide - vor der Verordnungsänderung vom 1. Januar 2010 - namentlich Halter von grösseren Schafherden betrafen, für welche die RAUS-Beiträge wirtschaftlich eine wesentliche Rolle spielen. Aufgrund der Freiwilligkeit der Anmeldung für die Ethoprogramme sticht das Argument der (teilweise) fehlenden Praxisnähe für einzelne Schafhalter ins Leere.
Des Weiteren lässt die Aufzählung der Tierkategorien in der RAUS-Verordnung und der damals massgeblichen Ethoprogrammverordnung, da abschliessend, keinen Spielraum für eine andere Behandlung der Bockgruppe während einer temporären Zeitspanne. Der Wortlaut von Art. 1 Bst. b der RAUS-Verordnung umfasste die Tierkategorie "Schafe" ohne weitere Unterteilung. Die Ethoprogrammverordnung in der Version bis zum 31. Dezember 2009 erfasste in Art. 2 Bst. d die Tiere der Schafgattung, über ein Jahr alt, und Weidelämmer. Schafhalter mussten demzufolge alle Schafe unabhängig von Geschlecht und Alter nach den RAUS-Vorschriften halten. Das Nichteinhalten der RAUS-Anforderungen wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (siehe E. 2.1). Die Kürzung der RAUS-Beiträge für alle Tiere der Schafgattung erfolgte demzufolge rechtmässig. Anzufügen bleibt, dass das Ergebnis in Anbetracht der Änderung der Ethoprogrammverordnung per 1. Januar 2010 (siehe E. 3.1.2) in der Tat stossend wirken kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei Erfüllung des Sachverhaltes Geltung (E. 3.1.1) hatten, was vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Unter diesen Umständen können die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gehört werden.

5.
Bei den dem Beschwerdeführer gekürzten Beiträgen handelt es sich um Ethobeiträge i.S.v. Art. 59 ff
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II - 1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.110
1    Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.110
1bis    Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG111 sind, so wird davon ausgegangen, dass die floristische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.112
2    Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die floristische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.113
3    Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität im Sömmerungsgebiet.114
4    Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die floristische Qualität erfordert.115
5    Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig.
6    Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.116
. DZV. Für das Beitragsjahr 2008 hatte der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf Fr. 180.- je Grossvieheinheit und Jahr. Die Kürzung von Beiträgen ist in Art. 70
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV geregelt und richtet sich nach der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (Richtlinie). Gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. d
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV hat eine Kürzung dann zu erfolgen, wenn der Beitragsberechtigte die Bedingungen und Auflagen der DZV sowie allfällige weitere, die ihm auferlegt wurden, nicht einhält. Aus Bst. E Ziff. 2 der Richtlinie ergibt sich, dass 100% der RAUS-Beiträge abzuziehen sind, wenn - wie vorliegend - nicht alle zu einer angemeldeten Kategorie gehörenden Tiere (vorliegend Schafe) auf dem Betrieb nach den RAUS-Vorschriften gehalten werden.
Insofern ist die Kürzung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt. Da die Richtlinie unmissverständlich vorschreibt, dass die RAUS-Beiträge vollständig zu kürzen sind, wenn die obengenannte Voraussetzung fehlt, hat die Vorinstanz keinen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Höhe der Kürzung. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die ihm auferlegte 100%-ige Kürzung unverhältnismässig sei, geht somit fehl.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde aus den genannten Gründen abzuweisen ist.

7.
Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem am 31. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. Betriebsnr. 5564; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Jürg Studer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand: 16. September 2010
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-5772/2009
Date : 02. September 2010
Published : 23. September 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Landwirtschaft
Subject : Ethobeiträge


Legislation register
BGG: 42  82
BTS: 2
DZV: 59  61  70
LwG: 166
VGG: 31  33  37
VGKE: 4  7
VwVG: 5  44  48  50  52  63  64
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B-5772/2009 • B-8363/2007
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AS 2008/3785 • AS 1999/273