Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1627/2020
Urteil vom 2. Juni 2020
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
A._______, geboren am (...),
Äthiopien,
Parteien
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2020.
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 15. Juni 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 8. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 9. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei brachte er vor, er sei Äthiopier somalischer Ethnie, gehöre dem (...)-Clan an und sei im Dorf B._______ geboren und aufgewachsen, wo er auch die Schule bis zur fünften Klasse besucht habe. Zeitweise habe er bei seiner Tante in C._______ gelebt. Sein Vater habe nicht mit ihm und der Familie gelebt, sei aber alle zwei bis vier Wochen besuchsweise zu ihnen gekommen. Sein Vater sei Mitglied der Widerstandsorganisation Ogaden National Liberation Front (ONLF) gewesen. Einige Monate vor seiner Ausreise sei sein Vater von Regierungssoldaten getötet worden. Daraufhin sei sein Bruder D._______ - der in E._______ bei der Grossmutter gelebt habe - ebenfalls Mitglied der ONLF geworden. D._______ sei später verschwunden, worauf er (Beschwerdeführer) von Regierungssoldaten verhaftet worden sei, als diese D._______ zu Hause nicht angetroffen hätten. Er sei drei Tage lang in einem Gefängnis festgehalten und zum Verbleib seines Bruders verhört und misshandelt worden, unter anderem sei er mit einer Metallstange verletzt worden, wovon er heute noch Spuren am Körper habe. Er sei unter der Bedingung freigelassen worden, dass er seinen Bruder innert eines Tages überbringe. Nach seiner Freilassung sei er für einige Stunden nach Hause zurückgekehrt, wo seine Mutter ihm die Wunden behandelt habe. Dann habe er sich auf den Weg in Richtung der sudanesischen Grenze begeben. Er sei schliesslich am (...) ausgereist (gemäss BzP) beziehungsweise sei seine Ausreise im (...), (...), (...) oder im (...) (...) erfolgt (gemäss Anhörung). Seine Familie habe nach seiner Ausreise B._______ verlassen und lebe seither in F._______ (Äthiopien).
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten.
C.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2020 das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten in seinen Aussagen. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater und D._______ hätten bei der Grossmutter väterlicherseits in D._______ gelebt. Der Vater sei anfangs des Jahres (...) getötet worden. D._______ sei danach Mitglied bei der ONLF geworden und dann verschwunden. Er (Beschwerdeführer) sei in der Folge verhaftet worden und im (...) aus Äthiopien ausgereist. Betreffend seine Angaben zum Grund seiner Verhaftung sei er bei der BzP wohl falsch verstanden worden. Er sei nicht verhaftet worden, weil er seinen Bruder gesucht habe, sondern weil die Armee seinen Bruder zu Hause nicht vorgefunden habe. Nachdem seine Grossmutter ihn und seine Mutter aufgesucht und über das Verschwinden von D._______ informiert habe, seien er und seine Mutter nach E._______ gegangen und hätten dort die Leute gefragt, ob sie etwas über den Aufenthalt von D._______ wüssten.
D.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. Februar 2020 - eröffnet am 26. Februar 2020 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 13. März 2020 bei.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 23. März 2020 den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 28. März 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik (nachfolgend: Bericht des USZ) vom 27. März 2020 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführer legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
3.4 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 135 ff.).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort beziehungsweise demjenigen seines Bruders, zum zeitlichen Ablauf des Todes seines Vaters und der Tätigkeit seines Bruders für die ONLF sowie der Verhaftung seien widersprüchlich. Ebenso wenig sei möglich, dass sein Vater Mitte (...) gestorben sei und der Beschwerdeführer im (...) ausgereist sei, wenn er gleichzeitig vorbringe, sein Bruder sei nach dem Tod seines Vaters ein Jahr lang Mitglied der ONLF gewesen, bevor er verschwunden und der Beschwerdeführer verhaftet worden sei. Bezüglich des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse habe er sich in stets neue Ungereimtheiten verwickelt. Zuerst habe er angegeben, er habe von seiner Mutter erfahren, dass sein Vater bei der ONLF gewesen sei, um kurz darauf anzugeben, er habe dies von seiner Grossmutter gehört. Widersprüchlich sei auch die Erklärung für seine Verhaftung. Aus dem Protokoll der BzP seien keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten ersichtlich. Zudem mache es die Anzahl der Ungereimtheiten unwahrscheinlich, dass es sich lediglich um einzelne Missverständnisse gehandelt habe.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verschwinden seines Bruders, zu seiner Suche nach seinem Bruder, zur Tätigkeit seines Bruders sowie zur Tätigkeit und zum Tod seines Vaters seien unsubstantiiert. Er sei zudem nicht in der Lage, konkrete Angaben zum zeitlichen Ablauf des Tods seines Vaters, der Tätigkeit seines Bruders und seiner eigenen Probleme zu machen. Seine Aussagen zum angeblichen Aufenthalt in einem Gefängnis seien wenig konkret und allgemein qualifiziert. Es würden typische Realitätsmerkmale wie differenzierte Schilderung oder unerwartete Ereignisse fehlen. Schliesslich könne er auch nicht sagen, wann er Äthiopien verlassen habe.
Seine Aussagen seien auch logisch nicht nachvollziehbar. Es sei zu bezweifeln, dass er erst nach dem Tod seines Vaters erfahren habe, dass dieser bei der ONLF tätig gewesen sei. Ebenso wenig plausibel sei, dass seine Mutter nie Kontakt mit seinem Bruder gehabt habe. Weiter sei realitätsfremd, dass er sowohl seinen Schulausweis wie seine äthiopische Identitätskarte zerrissen habe, obwohl dafür kein plausibler Grund erkennbar sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er der Vorinstanz bewusst seine äthiopischen Papiere oder deren Verbleib vorenthalte.
Seinen angeblichen Verletzungsspuren durch Folter komme in diesem Zusammenhang kein Beweiswert zu, da sie zahlreiche Ursachen haben könnten.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, seine Angaben bei der BzP zu seinem Aufenthalt die letzten beiden Jahre vor seiner Ausreise könne er sich nur so erklären, dass er falsch verstanden worden sei. Der Übersetzer habe zudem mit den Zeitformen ungenau übersetzt und einen anderen Dialekt gehabt, weshalb es viele Missverständnisse gegeben habe. Dies sei ihm bei der Rückübersetzung schlicht nicht aufgefallen.
Er habe im Asylverfahren dargelegt, dass er nicht genau wisse, wann sein Vater getötet worden sei. Es habe keinen telefonischen Kontakt zwischen seiner Familie in B._______ und seiner Grossmutter, seinem Vater oder seinem Bruder in E._______ gegeben. Daher seien diese Nachrichten nicht sofort zu ihnen durchgerungen. Es sei schwierig für ihn, genaue Datumsangaben zu machen, da diese in seinem Leben bislang wenig wichtig gewesen seien. Fragen, wann welches Ereignis genau stattgefunden habe, hätten ihn überfordert. Auch habe er Konzentrationsschwierigkeiten gehabt, da er sich an die schlimmen Dinge habe erinnern müssen, die er in der Haft erlebt habe.
Sein Bruder sei mit acht Jahren zu seinen Grosseltern gebracht worden, um deren Vieh zu hüten. Sein Bruder habe nie die Möglichkeit gehabt, selber einmal wieder nach B._______ zu kommen, um ihn zu besuchen. Er habe deshalb seit Jahren nicht mehr mit seinem Bruder gesprochen. Auch sei es plausibel, dass sein Vater nicht mit ihm über seine ONLF-Tätigkeit gesprochen habe. Dieser sei nicht oft nach B._______ gekommen und wenn sie sich gesehen hätten, hätten sie über Familienangelegenheiten gesprochen. Er bestreite, seinen Schülerausweis und seine Identitätskarte zerrissen zu haben, um sie der Vorinstanz vorzuenthalten. Er habe damals Angst gehabt, vom Sudan gleich wieder nach Äthiopien abgeschoben zu werden, falls man ihn in der Grenzregion erwischt hätte.
Er habe im Asylverfahren dargelegt, dass er verhaftet worden sei und man ihn in der Haft während drei Tagen misshandelt habe. Die Erlebnisse würden ihn noch heute belasten. Müsste er nach Äthiopien zurückkehren, würde er mit Sicherheit von der Polizei gesucht. Bei einer Festnahme wäre sein Leben in Gefahr, da er sich nicht an ihre Befehle gehalten habe und ausser Landes geflüchtet sei.
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltenen Unstimmigkeiten in seinen Angaben mit einer unzureichenden Übersetzung begründet, ist Folgendes festzuhalten: Sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er den Dolmetscher verstehe (vgl. SEM act. A6 Bst. h; SEM act. A18 F1). Zudem wurde er am Schluss der BzP nochmals gefragt, ob er den/die Dolmetscherin verstanden habe (vgl. SEM act. A3 Ziff. 9.02). Diese Fragen bejahte der Beschwerdeführer stets und antwortete zweimal mit «gut» und einmal sogar mit «sehr gut». Zudem wurde er vor der Rückübersetzung des Protokolls gebeten, mitzuteilen, sollte das Protokoll nicht seinen Aussagen entsprechen. Bei dieser Rückübersetzung hatte er indes keine Anmerkungen anzubringen und bestätigte dieses mit seiner Unterschrift (vgl. SEM act. A18 S. 17). Der Beschwerdeführer vermag vor diesem Hintergrund mit Blick auf sein unstimmiges Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Auch seine Ausführungen zur angeblich falschen Übersetzung von Zeitformen in der BzP vermögen nicht zu überzeugen, da - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - aus jenem Protokoll weder Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten ersichtlich sind noch sich alle Ungereimtheiten mit angeblichen falschen Zeitformen erklären lassen würden (vgl. SEM act. A6). Seine Hinweise auf die angeblich zahlreichen Übersetzungsfehler sind vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht grundsätzlich, dass es bei Übersetzungen zu Fehlern kommen kann. Vorliegend ist jedoch, wie dargelegt, nicht davon auszugehen.
5.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, mangels Konzentration an der Anhörung Mühe bekundet zu haben, über seine Erlebnisse in Äthiopien zu sprechen (vgl. Beschwerde, Ziff. III 2.1 S. 5). Im Bericht des USZ vom 27. März 2020 wird eine (...) (...) und eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert und festgehalten, dass nebst einer medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers eine ambulante integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angezeigt sei. Eine mangelnde Konzentrationsfähigkeit wird im Bericht des USZ indessen nicht erwähnt. Auch sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht hätte konzentrieren können. Bezeichnenderweise verzichtete auch die anwesende Hilfswerkvertreterin auf Bemerkungen und notierte auf dem Unterschriftenblatt weder Beobachtungen noch Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll. Nach dem Gesagten sind seine zahlreichen Unstimmigkeiten nicht auf etwaige Konzentrationsschwierigkeiten zurückzuführen.
5.3 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers (Mitgliedschaft des Vaters bei der ONLF, Beitritt des Bruders zur ONLF nach dem Tod des Vaters, dreitägige Haft des Beschwerdeführers) zutreffend als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
6.1.1 Es gelingt dem Beschwerdeführer mit dem pauschalen Einwand, dass er bislang in seinem Leben keine genauen zeitlichen Angaben zu Ereignissen habe machen müssen und deshalb diesbezüglich überfordert gewesen sei, nicht, seine unstimmigen Vorbringen zu erklären. Ein Asylgesuchsteller hat grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erlebnisse anzustellen. Deshalb darf von ihm - so auch hier - die wiederholte übereinstimmende Erwähnung der wesentlichen Fluchtgründe erwartet werden. Dies umso mehr, als es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen - so insbesondere zum Zeitpunkt des Tods seines Vaters, des Beitritts seines Bruders zur ONLF, seiner Verhaftung und dem Zeitpunkt seiner Ausreise - um einschneidende Ereignisse handelt, welche angeblich zur Ausreise geführt haben und deshalb erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben.
6.1.2 Das Gericht teilt sodann die Auffassung der Vorinstanz, dass nicht plausibel ist, dass der Vater mit dem Beschwerdeführer als dessen ältesten Sohn nicht über seine ONLF-Tätigkeiten gesprochen haben soll. Die Erklärung in der Rechtsmittelschrift, dass der Vater nicht oft nach B._______ gekommen sei, ist offensichtlich eine blosse Schutzbehauptung, steht sie doch im Widerspruch mit den Angaben in der Anhörung (vgl. SEM act. A18 F76), wonach der Vater alle zwei bis vier Wochen nach B._______ gekommen sei.
6.1.3 Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, die dargelegte dreitägige Haft glaubhaft zu machen. Zwar enthalten seine Angaben zu den Räumlichkeiten des Gefängnisses und zu den erlittenen Misshandlungen gewisse Einzelheiten (vgl. SEM act. A18 F106 ff.), allerdings gehen diese in der Erzähldichte nicht über das allenfalls von Dritten Gehörte und Nacherzählte hinaus. Gleichzeitig bleiben die Angaben zu den Fragen der Behörden nach dem Aufenthaltsort des Bruders auffallend substanzlos (vgl. insbesondere SEM act. A18 F111, 112, 113, 121 ff.). Dies weckt beträchtliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Dargelegten, zumal die angeblichen Fragen nach dem Bruder der Hauptgrund für die Inhaftierung und auch die Ursache für die schweren Misshandlungen des Beschwerdeführers gewesen sein sollen. Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass der Beschwerdeführer den Namen des Gefängnisses, wo er den Angaben nach immerhin drei Tage zusammen mit weiteren sechs Personen in einem Raum verbracht hat, nicht zu nennen vermag (a.a.O. F101). Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer je von den äthiopischen Behörden inhaftiert und misshandelt wurde. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der im Bericht des USZ vom 27. März 2020 festgestellten (...) festzuhalten.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet ausserdem die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, er hätte bei einer heutigen Rückkehr wegen der Zugehörigkeit seines Vaters oder seines Bruders zur ONLF (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität seitens der heimatlichen Behörden zu befürchten, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Angaben als nicht begründet.
Seit der Ausreise des Beschwerdeführers vor rund (...) Jahren hat sich die politische Situation in Äthiopien wesentlich verändert. Es ist diesbezüglich auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aufdatierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die ONLF wurde, wie weitere Vereinigungen, im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Im Zuge der grundlegenden Veränderung der Lage hat Äthiopien allein bis Februar 2019 offiziell ungefähr 1700 ehemalige Rebellen der ONLF reintegriert (vgl. Urteile des BVGer E-1944/2019 vom 1. Juli 2019 E. 7.2; D-4952/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.2).
Vor diesem Hintergrund - insbesondere angesichts der Streichung der ONLF von der Liste der terroristischen Gruppierungen und der zwischenzeitlichen Reintegrierung zahlreicher ehemaliger ONLF-Rebellen - ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen seines angeblich der ONLF angehörigen Vaters oder Bruders seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus heutiger Sicht bestehen keine Anzeichen dafür, dass er sich bei einer Rückkehr nach Äthiopien vor einer entsprechenden Reflexverfolgung fürchten müsste. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2020 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.
8.1 Nach Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. |
|
a | eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist; |
b | eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; |
c | eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; |
d | eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört. |
8.2 Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, blieb unbegründet. Auch aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. |
|
a | eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist; |
b | eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; |
c | eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; |
d | eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört. |
8.3
8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung in alle Regionen Äthiopiens ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des BVGer D-20/2020 vom 5. März 2020 E. 9.7;
E-1122/2020 vom 9. März 2020 E. 8.6).
8.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der eigenen Angaben nach in Äthiopien mehrere Jahre die Schule besucht hat; nachdem er die ersten fünf Klassen in B._______ besuchte, zog er in der Folge für zwei Jahre zu seiner Tante in C._______, wo er im Rahmen einer Abendschule Englisch lernte. Im Anschluss ging er zurück nach B._______, wo er seiner Mutter in deren Laden beim Verkauf von Lebensmitteln half (vgl. SEM act. A18 F10, 18 ff.) und damit auch über gewisse Arbeitserfahrungen verfügt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift anführt, er habe in Äthiopien kein ausreichendes soziales Netz mehr, vermag er damit nicht zu überzeugen. Er führte zwar bereits im vorinstanzlichen Verfahren aus, seine Mutter und seine Schwestern seien nach seiner Ausreise von B._______ weggezogen, er gab dabei jedoch ausdrücklich an, sämtliche Familienangehörigen würden in Grenznähe zu Somalia und nach wie vor in Äthiopien - mutmasslich in F._______ - leben; es gehe seinen Familienangehörigen gut, seine Mutter verkaufe dort Gemüse (vgl. SEM act. A18 F46 ff., 51). Vor diesem Hintergrund sind die gänzlich unsubstanziierten Rechtsmittelvorbringen, die Mutter und die Schwestern würden in Grenznähe zu Äthiopien, aber in Somalia wohnen, nicht nachvollziehbar und damit als nicht glaubhaft zu erachten. Ebensowenig ist plausibel, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tante nicht mehr in Kontakt stehe und nicht wisse, wo sie sich befinde, nachdem er immerhin zwei Jahre bei ihr wohnte und offensichtlich eine engere Beziehung zu ihr hatte. Das Gericht geht aufgrund des Gesagten davon aus, dass der Beschwerdeführer, der im Übrigen seinen Angaben nach zu einer grösseren Clanfamilie gehört, bei einer Rückkehr wieder bei seiner Mutter, allenfalls auch bei seiner Tante in Äthiopien leben können wird, und diese ihm behilflich sind bei der Wiedereingliederung.
8.3.3 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR, 2009/2 E. 9.3.2, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je m.w.H.).
Das äthiopische Gesundheitssystem ist von fehlenden personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatrische Versorgung ist mangelhaft. Bekanntermassen existieren in Addis Abeba mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen. Einige Antidepressiva sind in Äthiopien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich nicht um die in Europa erhältlichen Medikamente handelt, sondern um Generika (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013 sowie Bericht in der äthiopischen Zeitung Addis Standard vom 25. Juli 2017: Analysis: The Ailing State Of Health Care In Ethiopia's State-run Hospitals: Who Takes The Blame?,
Der Beschwerdeführer brachte in gesundheitlicher Hinsicht vor, er leide aufgrund des Erlebten in seiner Heimat oft an starken Kopfschmerzen und Schlafstörungen und befinde sich deswegen seit (...) in psychiatrischer Behandlung. Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht des USZ vom 27. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine (...) und eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert. Dabei wurden ihm zur täglichen Einnahme die pflanzlichen (rezeptfreien) Medikamente (...) und (...) sowie als Reserve für Anspannungszustände und Notfallsituationen bei (...) Gedanken die Psychopharmaka (...) und (...) verschrieben. Gleichzeitig wurde eine ambulante integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als angezeigt erachtet. Diese gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, soweit aktenkundig gemacht, vermag die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen, sodass sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen würde. Es ist keine medizinische Notlage ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Den Angaben in der Beschwerdeschrift zufolge tut dem Beschwerdeführer die verordnete Therapie gut und hilft ihm, mit seinen Problemen umzugehen (vgl. S. 7). Es liegt offenbar weder eine (...) vor noch erweist sich eine stationäre Aufnahme als notwendig. So ist angesichts der Gesamtumstände im Fall des Beschwerdeführers keine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten. Es liegt mithin keine medizinische Notlage vor, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - der Zugang des Beschwerdeführers zur erforderlichen medizinischen Behandlung in seinem Herkunftsort gewährleistet ist. Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: |

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet. |
E-6491/2017 vom 6. April 2018 E. 7.3.4.).
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Nach Art. 83 Abs. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: