Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-926/2009
{T 0/2}
Urteil vom 2. März 2009
Besetzung
Einzelrichter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Sektion LSVA 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
LSVA; Haftung des Anhängerhalters.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) stellt fest und zieht in Erwägung,
dass es Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) vorliegt;
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten und dass hierzu auch die Oberzolldirektion (OZD) zählt;
dass die OZD mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2009 gegenüber der A._______ aufgrund deren Mithaftung als Anhängerhalterin unter anderem einen Nachbezug von LSVA in der Höhe von Fr. 9'488.-- verfügt bzw. bestätigt hat;
dass A._______ den Einspracheentscheid mit Eingabe vom 9. Februar 2009 beim BVGer fristgerecht angefochten hat (Art. 50 Abs. 1 VwVG);
dass die Beschwerde an das BVGer jedoch keine Unterschrift trug und die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2009 und gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG aufgefordert wurde, ihre Beschwerde innert einer Frist von fünf Tagen entsprechend zu verbessern;
dass die Zwischenverfügung (gemäss Rückschein) am 19. Februar 2009 an die Beschwerdeführerin ausgehändigt wurde und zwar an der im Handelsregister eingetragenen Firmenadresse;
dass die fünftägige Frist nach Art. 20 Abs. 1 VwVG an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag, das heisst am 20. Februar 2009, zu laufen begann und demnach die verbesserte Beschwerde bis spätestens am 24. Februar 2009 beim BVGer hätte eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung hätte übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG);
dass dann, wenn ein anderer Zustelldienst als die schweizerische Post beansprucht wird, die Frist nur eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintrifft oder der schweizerischen Post für die Weiterbeförderung übergeben wird (Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 7. November 2001, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.36 E. 3; Urs Peter Cavelti, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 4 zu Art. 21 VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.128 f.);
dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben auf ihrem Briefumschlag die nachgebesserte Beschwerde am 21. Februar 2009 in B._______, Italien, als eingeschriebene Sendung der italienischen Post übergeben hat;
dass gemäss Eintrag im System Track & Trace die Sendung am 25. Februar 2009 beim Briefzentrum International, Zürich, eingetroffen und damit zu diesem Zeitpunkt der schweizerischen Post übergeben worden ist;
dass das BVGer in seiner Zwischenverfügung vom 18. Februar 2009 ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hingewiesen hat (Art. 23 VwVG) indem es mitteilte, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde unter Kostenfolgen nicht eingetreten werde;
dass die Verbesserung der Beschwerde verspätet erfolgt ist und androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG);
dass im Übrigen das BVGer nicht zu einem Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 VwVG verpflichtet gewesen war, wonach nur eine Übergabe an das BVGer direkt, an die schweizerische Post oder an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung fristwahrend sei; dies, da ein entsprechender Hinweis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 125 V 65 E. 4) nur für im Ausland wohnhafte Personen verlangt wird, was bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zutrifft und - als im schweizerischen Handelsregister eingetragene Einzelfirma - auch nicht zutreffen kann;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses abzunehmen ist und die Kosten von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wird der Beschwerdeführerin abgenommen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Urban Broger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
Versand am 2. März 2009