Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5950/2019
Urteil vom2. Februar 2021
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Besetzung Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren am (...),
Iran,
Parteien
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2019 / N_______.
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 25. November 2016 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen einlässlich angehört.
A.b Zur Begründung seines Gesuchs brachte der aus B._______, Provinz C._______ stammende Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die Schule bis zur zweiten Klasse der Sekundarschule besucht und danach als (Nennung Tätigkeiten) gearbeitet. Im Jahr (...) habe er seine (Nennung Verwandte) geheiratet. Ungefähr seit dem Jahr (...) habe er in D._______ gelebt.
Als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei er von einem ein Jahr älteren Mitschüler vergewaltigt respektive sexuell missbraucht worden. Es sei ihm dann bewusst geworden, dass er homosexuell sei. In der Folge habe er begonnen, freiwillig gleichgeschlechtlichen Sex zu haben. Seine Familie habe ihm immer wieder Frauen vorgeschlagen, die er heiraten könnte. Da er aber nicht habe heiraten wollen, hätten ihn seine Angehörigen gefragt, ob er ein Problem habe. Er habe ihnen jedoch nicht sagen können, was mit ihm gewesen sei. Schliesslich habe er dann seine (Nennung Verwandte) geheiratet. Dies habe er jedoch nur getan, weil seine Eltern dies gewollt hätten. Aus dieser Ehe seien (...) gemeinsame Kinder entsprungen. Er habe seiner Frau nichts von seiner sexuellen Ausrichtung gesagt, weil er sonst Probleme bekommen hätte. Vor seiner Ausreise habe er in D._______ heimlich eine Liebesbeziehung mit einem Mann namens E._______ geführt, den er etwa (Nennung Dauer) gekannt und in dieser Zeit ein paar Mal getroffen habe. Eines Tages hätten seine Frau und die Kinder den (Nennung Veranstaltung) besucht, worauf er sich mit E._______ verabredet und diesen ausnahmsweise mit nach Hause genommen habe. Dort sei es dann zum Akt gekommen, bei welchem ihn seine Frau und die Kinder überrascht hätten, da diese viel früher als gedacht von ihrem Ausflug zurückgekehrt seien. Während er durch das Fenster habe fliehen können, sei E._______ von seiner Familie festgehalten und wahrscheinlich den Beamten übergeben worden. In der Folge habe er mit seiner Kreditkarte Geld abgehoben, sich zum Busterminal begeben und sei danach über F._______ in die G._______ gereist. Er wisse nicht, ob die Behörden über diesen Vorfall Bescheid wüssten. Sein Sohn habe ihm am Telefon nichts darüber sagen wollen, sondern ihn aufgefordert nach Hause zu kommen.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente oder andere Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 11. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. Diesbezüglich stellte er die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht.
Seiner Eingabe legte er (Aufzählung Beweismittel) bei.
D.
Am 14. November 2019 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten fremdsprachigen Beweismittel nach.
E.
Mit Eingabe vom 20. November 2019 legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Begehren um Einsetzung von lic. iur. LL.M. Susanne Sadri als amtliche Rechtsbeiständin wies sie ab.
G.
Mit - an das Präsidium der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts adressierter - Eingabe vom 27. Januar 2020 machte der Präsident der Asylhilfe geltend, Frau lic. iur. LL.M. Susanne Sadri erfülle entgegen der getroffenen Annahme in der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2020 (vgl. Bst. F. hievor) die Voraussetzungen für eine amtliche Verbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen: |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen: |
a | Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens; |
b | Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64; |
c | die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG362; |
d | Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel. |
2 | Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG363. |
3 | Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen. |
4 | Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4). |
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rügen damit, dass der bei der Anhörung befragende Mitarbeiter des SEM voreingenommen gewesen sei, ihn in die Enge zu treiben versucht und schlussendlich zum Weinen gebracht habe. Zudem hätte die Vorinstanz eine(n) Übersetzer(in) engagieren sollen, welcher/e die (...) Sprache beherrsche, die im Iran und nicht in der G._______ gesprochen werde. Anstatt die Anhörung abzubrechen und einen neuen iranischen Übersetzer einzusetzen, habe ihm das SEM vorgeworfen, in der BzP als Muttersprache H._______ angegeben zu haben, weshalb er die (...) Sprache aus der G._______ verstehen müsse. Dem betreffenden Mitarbeiter des SEM sei jedoch offenbar weder bewusst, dass sich die (...) Ethnie im Iran als H._______ benenne, noch habe dieser seine logische Erklärung verstehen wollen.
Ferner sei aus dem Anhörungsprotokoll klar zu ersehen, dass er manche Fragen nicht klar verstanden habe und seine Antworten nicht zu den Fragen passen würden. Es sei zu Verständnisschwierigkeiten mit dem Übersetzer gekommen, weshalb er bei diesem wiederholt habe nachfragen müssen. Auch habe er nicht realisiert, dass er teilweise auf Fragen falsch geantwortet habe. Zu erwähnen sei zudem, dass auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung protokolliert worden sei, dass während der Anhörung eine gereizte Atmosphäre geherrscht habe. Es bleibe dahingestellt, ob die Notiz beziehungsweise die Abkürzung des Hilfswerkvertreters "ff unter Anreg f- Sachverh." als fataler Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts zu verstehen sei. Aus dem Anhörungsprotokoll sei zu ersehen, dass der Befrager von Anfang an seine Muttersprache, seine Staatsangehörigkeit und später seine Asylgründe von vornherein bezweifelt und ihn mit der Art und Weise der Fragestellung zu verunsichern versucht habe. Hinzu komme, dass der Befrager seine sozio-kulturellen Gepflogenheiten und Sprachgewohnheiten nicht nachvollziehen könne, diese nicht gewohnt sei und sich dann darüber ärgere. Die Iraner würden oft den Ausdruck "Ich glaube nicht; ich glaube es war so, usw." anstelle des Ausdrucks "Ich denke nicht" benutzen (s. A11, F.155-156, S. 15). Insgesamt habe das SEM die allgemeine Situation von Homosexuellen im Iran, deren Stellung in der iranischen Gesellschaft "tabu" sei, und sein Schamgefühl nicht verstehen wollen oder können und damit den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt.
3.2.2 Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik an der Arbeit und der fachlichen Kompetenz des SEM-Mitarbeiters, welcher die Anhörung durchführte, ist zunächst festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid nicht durch den für die Anhörung zuständigen Befrager, sondern durch einen anderen Mitarbeiter des SEM abgefasst wurde. Dem Anhörungsprotokoll sind ferner keine Hinweise zu entnehmen, welche die Behauptung des Beschwerdeführers, der SEM-Mitarbeiter sei voreingenommen gewesen, habe ihn in die Enge zu treiben versucht und schlussendlich zum Weinen gebracht, stützen könnten. Offenbar sah sich der Beschwerdeführer weder veranlasst, während der Anhörung einen solchen Einwand zur Sprache zu bringen, noch lassen sich aus seinen Antworten Hinweise entnehmen, welche darauf hindeuteten, dass er sich während der Anhörung auf die geschilderte Weise unangemessen behandelt gefühlt hätte. In der Beschwerdeschrift werden bezeichnenderweise denn auch keine konkreten Beispiele genannt, welche seine pauschal gehaltene Kritik verdeutlichen würden. Im Anhörungsprotokoll wird an zwei Stellen vermerkt, dass der Beschwerdeführer während der Befragung habe weinen müssen: So erstmals, als er nach der Beziehung, die er sich für seine Zukunft wünsche, gefragt wurde. Dabei kam er in seiner allgemein gehaltenen Antwort an deren Ende auf seine Flucht über den Seeweg zu sprechen, in deren Verlauf er fast ertrunken wäre (vgl. act. A11, F219). Diesbezüglich sind für das Gericht keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen der ihm gestellten Frage weinen musste, sondern dass dieser Umstand vielmehr der Erinnerung an die offenbar lebensbedrohliche Flucht über das Meer geschuldet sein dürfte. Zum gleichen Schluss gelangt das Gericht auch bei der zweiten Protokollstelle, wo der Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme zu seiner Mutter im Iran - nach der telefonischen Vorwahl respektive nach der Telefonnummer seines Sohnes (...) gefragt wurde (vgl. act. A11, F229). Dass er sich deswegen vom Befrager in die Ecke gedrängt gefühlt hätte, erschliesst sich dem Gericht aus dem protokollierten Kontext in keiner Weise. Eher dürfte der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm aufgekommenen Gefühle bei der Erinnerung an das einzige seiner Kinder, mit dem er noch in Kontakt steht (vgl. act. A11, F21), in Tränen ausgebrochen sein. Wohl enthalten im Weiteren die Fragen 4 und 8 (hinsichtlich der in der BzP vom Beschwerdeführer angegebenen Sprachkenntnisse), 15 und 18 (bezüglich der Beibringung von Identitätsdokumenten) sowie die Fragen 79, 87, 96, 98, 118, 131, 133 ff., 139, 141, 151, 158-161, 168, 171, 182, 189, 194, 198-205 (zu den eigentlichen Asylgründen) kritische Nachfragen, ohne dass aber
daraus auf eine Voreingenommenheit des Befragers geschlossen werden könnte. Ebenso wenig lässt sich aus der Frage 118 im Zusammenhang mit der Erkenntnis des Beschwerdeführers, dass er homosexuell sei, eine Ungläubigkeit gegenüber seinen Schilderungen herleiten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Befrager die Anhörung leitet, welche das Ziel hat, alle wesentlichen Fakten für die Beurteilung des Asylgesuchs zu sammeln (vgl. act. A11, S. 1, 1. Abschnitt). Demzufolge obliegt es ihm auch, die Anhörung entsprechend zu gliedern sowie zu lenken und dabei den Asylgesuchsteller bei abschweifenden Weiterungen zu belehren oder bei unzusammenhängenden Ausführungen oder thematisch abweichenden oder unwesentlichen Äusserungen zu unterbrechen. Auf diese Möglichkeit wurde der Beschwerdeführer denn auch zu Beginn der Anhörung explizit aufmerksam gemacht (vgl. act. A11, S. 1, 1. Abschnitt letzter Satz). Im Umstand, dass der Befrager den Beschwerdeführer im Rahmen der Darlegung seiner Asylgründe wiederholt zur weiteren Erläuterung einer Antwort, der Klärung einer Frage oder auch bei abschweifendem Aussageverhalten zu genaueren Aussagen aufforderte, manifestiert sich noch keine Voreingenommenheit des Befragers. Dass der Befrager bei einzelnen der oben aufgelisteten Fragen sein Erstaunen bezüglich spezifischer Vorbringen des Beschwerdeführers kundtat - so beispielsweise bei Fragen 87, 88, 96, 98, 133 oder auch 139 - lässt nicht bereits auf dessen fehlende Objektivität schliessen. Zudem erhielt der Beschwerdeführer dadurch unter Umständen auch die Möglichkeit, Aussagen zu verdeutlichen oder allfällige Missverständnisse auszuräumen. Deshalb vermag auch die Behauptung, der Befrager habe seine Sprachgewohnheiten nicht nachvollziehen können, und sich geärgert, weil er anstelle des Ausdrucks "Ich denke nicht" mit "Ich glaube nicht" geantwortet habe (vgl. act. A11, F155-156), nicht zu überzeugen. Überdies forderte ihn der Befrager in diesem Zusammenhang lediglich auf, vor seiner Antwort nochmals zu überlegen. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.
3.2.3 Weiter bleibt die Kritik am in der Anhörung eingesetzten Dolmetscher unbehelflich. Entscheidend bleibt in diesem Zusammenhang nämlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung wiederholt erklärte, er verstehe den Dolmetscher (vgl. act. A11, F1 und F5). Er bat lediglich darum, keine komplizierten Sätze zu bilden und nicht schnell zu reden (vgl. act. A11, F6). Der Befrager führte sodann an, dass mit der Anhörung begonnen und sich zeigen werde, wie das mit der Verständigung klappe. Dabei forderte er den Beschwerdeführer auf, sich zu melden, wenn er etwas nicht verstehe. Der Beschwerdeführer gab dabei zur Antwort, es sei für ihn kein Problem; er verstehe ihn, wenn er selber auch verstanden werde (vgl. act. A11, F7). Der Beschwerdeführer war im Folgenden in der Lage, der Anhörung zu folgen und die ihm gestellten Fragen zu beantworten, ohne dass er im weiteren Verlauf der Anhörung an irgendeiner Stelle reklamierte und Probleme bei der Übersetzung respektive Verständigungsschwierigkeiten geltend machte. Alleine der Umstand, dass der Befrager diverse Nachfragen stellte, stellt noch keinen Hinweis auf Unsicherheiten in der Verständigung dar, die an der Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls Zweifel aufkommen liessen. Diesbezüglich ist nochmals auf die oben bereits dargelegte Aufgabe des Befragers im Rahmen der Sachverhaltsermittlung hinzuweisen. Jedenfalls ergeben sich aus dem Protokoll keine Hinweise, welche die Behauptung des Beschwerdeführers stützen könnten, er habe wegen Problemen mit dem Übersetzer mehrmals nachfragen müssen. Sodann bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung nach Rückübersetzung in einer ihm verständlichen Sprache die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Aussagen (vgl. act. A11, S. 24), weshalb er sich bei diesen behaften lassen muss. Unter diesen Umständen kann das Vorbringen, er habe nicht realisiert, dass er teilweise auf Fragen falsch geantwortet habe, nicht gehört werden.
3.2.4 Weiter zeigt eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls, dass die anwesende Hilfswerksvertretung am Schluss der Anhörung einige Fragen stellen liess und an derselben keine grundsätzlichen Einwände anzumelden hatte. Wohl hielt die Hilfswerkvertretung in ihrer persönlichen Beobachtung der Anhörung fest, dass die Stimmung gereizt gewesen sei. Daraus kann jedoch angesichts der offensichtlich umfassend protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf eine zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallene Sachverhaltserhebung geschlossen werden. Das Gleiche ist auch hinsichtlich des subjektiven Eindrucks, wonach der Beschwerdeführer mit "durchdringendem Blick" gesprochen und eine "vielsagende" Körperhaltung eingenommen habe, festzustellen. Hinsichtlich der wiederholten Hinweise auf die "häufigen Hinterfragungen" des Sachbearbeiters ist auf die obigen Erörterungen in E. 3.2.3 zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer bemerkt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Notiz des Hilfswerkvertreters "ff unter Anreg f- Sachverh." als "fataler Fehler" bei der Feststellung des Sachverhalts zu verstehen sei, ist klarzustellen, dass die Abkürzung "ff." für "folgend" beziehungsweise "auf den nächsten Seiten" steht und dadurch im Text auf mehrere aufeinanderfolgende Seiten verwiesen beziehungsweise Bezug genommen werden kann. Es ist unschwer erkennbar, dass die Hilfswerkvertretung mit dieser Notiz und dem entsprechenden Pfeil darauf hinweisen will, dass sie ihre unter "Beobachtung der Anhörung" begonnenen Ausführungen aus Platzmangel unter "Anregung für weitere Sachverhaltsabklärung" fortsetzte. Insgesamt ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll inklusive den Bemerkungen der Hilfswerkvertretung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine konkreten und glaubhaften Hinweise, dass der Befrager von Anfang an seine Muttersprache, seine Staatsangehörigkeit und später seine Asylgründe bezweifelt und ihn im Rahmen der Anhörung mit seinen Fragen zu verunsichern versucht habe. Sodann kann auch in der Rüge, es seien ihm anlässlich der Anhörung zum geltend gemachten Verschwinden seiner Ehefrau keine näheren Fragen gestellt worden, obwohl er von Beginn weg darüber gesprochen habe, kein Versäumnis des SEM erblickt werden. Wohl gab er wiederholt an, dass seine Frau nicht mehr zu Hause sei (vgl. act. A11, F23 und F194). Gleichzeitig führte er aber auch aus, dass er nicht wisse, wo sich diese aufhalte und ob diese noch lebe. Nachdem er dieses Vorbringen während der gesamten Anhörung in keinen Zusammenhang zu seinen Asylgründen stellte, bestand auch keine Veranlassung, dieses Sachverhaltselement weiter zu vertiefen.
3.2.5 Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zum Iran einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die allgemeine Situation von Homosexuellen im Iran und sein Schamgefühl nicht verstehen wollen, vermengt er die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
3.2.6 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Der Beschwerdeführer sei in der Anhörung ausführlich über seine Homosexualität befragt worden, so über seinen Weg, wie er die Gewissheit darüber erlangt und wie sich dabei seine innere, gedankliche und gefühlsmässige Auseinandersetzung gestaltet habe. Seine Antworten dazu seien jedoch ausnahmslos sehr oberflächlich und stereotyp sowie des Öfteren nicht nachvollziehbar und zum Teil widersprüchlich ausgefallen. Auf konkrete Fragen zum auslösenden Ereignis, wonach ihm ein Mann in der Kindheit etwas angetan habe, weshalb er homosexuell geworden sei, habe er zunächst geantwortet, es habe sich dabei doch um einen um ein Jahr älteren Mitschüler gehandelt und dieser habe ihn sexuell missbraucht. Wenig später habe er erklärt, dass er mit diesem Freund gespielt habe, als es plötzlich passiert sei und es sei ihm sogleich bewusst geworden, dass er homosexuell sei. Bei diesem ersten Mal habe es geschmerzt und er habe weinen müssen. Sein Freund habe ihm jedoch gesagt, dass dies beim ersten Mal so sei und es danach nicht mehr weh tun würde, was zutreffend gewesen sei. Diese Abfolge von Fragen und Antworten verdeutliche, dass der Beschwerdeführer die Version des vermeintlichen Vorfalls ständig abgeändert habe. Zudem sei es - entgegen der von ihm angeführten Behauptung - im vorpubertären Alter fast unmöglich, die eigene Homosexualität zu bemerken und diese gleich zu akzeptieren. Diese Angaben seien umso unglaubhafter, weil er diesen Prozess in einem sehr religiösen und konservativen Land wie dem Iran innerhalb einer kurzen Zeit in einem so jungen Alter durchlaufen haben wolle. Doch selbst wenn er dazu fähig gewesen wäre, sich vor der Pubertät mit der eigenen Homosexualität auseinanderzusetzen und sie ohne Schwierigkeiten zu akzeptieren, wäre zu erwarten, dass er in seinem jetzigen Alter fähig wäre, dies auch in Worten auszudrücken. Er sei jedoch dazu nicht in der Lage gewesen und habe auf die Fragen zu seiner Gefühlslage stereotyp und ausweichend geantwortet. Zu keinem Zeitpunkt habe er von Schwierigkeiten wie Identitätskonfusion, Leugnung oder Ablehnung von homosexuellen Tendenzen oder Versuchen, ein heterosexuelles Selbstbild aufrechtzuerhalten, allesamt Problematiken mit welchen sich Homosexuelle auch in offenen Gesellschaften auseinandersetzen müssten, berichtet. Auf erneute Aufforderung in der Anhörung zu erzählen, wie er psychisch mit seiner Sexualität umgegangen sei, habe er geantwortet, dass er lediglich beim ersten Mal Mühe gehabt und sich später seine Partner selber ausgesucht habe. Bekanntlich würden Selbstwertprobleme und Depressivität mit der Missbrauchserfahrung in einer Wechselbeziehung stehen, was er jedoch mit keinem Wort erwähnt und auch nicht einen solchen Eindruck vermittelt habe.
Nebst den erwähnten oberflächlichen und stereotypen Angaben zu seiner Homosexualität habe sich der Beschwerdeführer auch widersprüchlich geäussert. So habe er in der Anhörung vorgebracht, seinen Partner E._______ seit (Nennung Dauer) gekannt zu haben, als dieser zu ihm nach Hause gekommen sei und er habe sich mit ihm in dieser Zeit drei Mal in einem Wald getroffen. Das vierte Treffen habe bei ihm zu Hause stattgefunden, als er von seinen Angehörigen überrascht worden sei. In der BzP hingegen habe er erklärt, mit E._______ davor bereits (Nennung Anzahl) geschlafen zu haben. Auch seien die Angaben darüber, ob E._______ nach ihrer Entdeckung verhaftet worden sei, unstimmig ausgefallen. Im Rahmen der Anhörung wolle er keine Kenntnis darüber gehabt haben, um in der BzP anzuführen, er habe gesehen, dass seine Familie E._______ habe verhaften lassen. Diese letztere Aussage sei überdies auch logisch nicht nachvollziehbar, zumal es konstruiert erscheine, dass ein erwachsener Mann von einem (...)-jährigen Jungen und der Frau des Beschwerdeführers hätte festgehalten werden können.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht, aus seinen Aussagen sei klar ersichtlich, dass er seine Sexualität, auch wenn dies für das SEM nicht vorstellbar sei, mit etwa (Nennung Alter) entdeckt und aufgrund der geschilderten Vorkommnisse in der Folge nur sexuelle Fantasien mit Männern entwickelt habe. Im Iran sei eine aussereheliche sexuelle Beziehung mit einem Mädchen nicht möglich. Im Alter von (...) Jahren sei er von seinen Eltern zur Heirat mit seiner (Nennung Verwandte) gezwungen worden. Er habe lediglich aufgrund des Geredes der Leute und wegen den gesellschaftlichen Regeln geheiratet und Kinder erzeugt. Wegen seiner Enthaltsamkeit sei es mit seiner Ehefrau viel zu Streitereien gekommen und er habe während (Nennung Dauer) seine Homosexualität seiner Familie gegenüber verheimlicht. Er habe seinen Freund mit nach Hause genommen, weil seine Ehefrau und die Kinder auswärts gewesen seien und nicht derart früh hätten zurückkehren sollen. Seine Erzählungen würden insgesamt durchaus Realkennzeichen aufweisen, seien schlüssig und nachvollziehbar. Im Weiteren habe er sich einmal getraut, seine Ehefrau aus der Schweiz anzurufen. Diese sei aufgeregt und vom ihm enttäuscht gewesen und habe gesagt, er solle zurückkehren und sie werde ihn nicht bei den Behörden anzeigen. Sie habe dann aber ein Foto von ihm gewollt und nach seiner genauen Adresse verlangt, worauf er Zweifel bekommen habe, dass ihm seine Ehefrau verzeihen wolle. Bei einem späteren Telefonat habe eine ihm fremde Frau das Telefon abgenommen und sich als Freundin seiner Ehefrau ausgegeben. Diese habe ungewöhnlich lieb zu ihm gesprochen und ein Foto von ihm verlangt. Danach habe er seine Frau nicht mehr angerufen, bis ihm sein Sohn vom Weggang seiner Ehefrau berichtet habe. Ferner habe er es im Rahmen eines Instruktionsgesprächs bei seiner Rechtsvertreterin gewagt, seinen Sohn zu kontaktieren und diesen um die Zustellung von Dokumenten zum Schicksal seiner Ehefrau sowie seiner Identitätskarte zu bitten. In der Folge habe er handschriftliche Unterlagen (...) und behördliche Dokumente über durchgeführte Untersuchungen erhalten. Die Dokumente seien mit staatlichen Stempeln beglaubigt worden. Das erste Dokument sei (Nennung Beweismittel). Diese Meldung sei an verschiedene (Nennung Behörden) geschickt worden. Da in der Nähe seines Wohnortes ein Wasserkanal fliesse und einige Sachen seiner Ehefrau (...) dort aufgefunden worden seien, hätten die Behörden eine gründliche Suchaktion durchgeführt, jedoch ohne Erfolg. Ein weiteres Dokument belege die Überwachung und Untersuchung des Handys seiner Ehefrau, welche aber auch keine Resultate geliefert habe. Seine Ehefrau sei mittlerweile seit (Nennung Dauer)
verschwunden. Er sei aber überzeugt, dass seine Ehefrau noch am Leben sei und ihn für sein Verhalten bestrafen und ihn mit ihrem Verschwinden belasten wolle.
Gemäss öffentlichen Quellen sei Homosexualität im Iran ein Tabu. Er habe daher seine homosexuellen Neigungen nicht frei, sondern nur im Geheimen ausüben können. Er habe in ständiger Angst gelebt und sich den gesellschaftlichen und sozio-kulturellen Gegebenheiten unterwerfen müssen. Homosexuelle seien im Iran gezielt staatlichen Verfolgungen ausgesetzt, würden von der Gesellschaft als Schande betrachtet und von eigenen Familienmitgliedern oder Bekannten zur Wiederherstellung der Ehre umgebracht. Er sei von seinen eigenen Angehörigen in flagranti ertappt und sein Partner E._______ von ihnen festgehalten worden. Er habe keine Kenntnisse über dessen Schicksal oder Befinden. In Anbetracht der vorgefallenen Ereignisse, der allgemeinen Einstellung der iranischen Gesellschaft gegenüber Homosexuellen sowie der unmenschlichen Behandlungen derselben im Iran gehöre er zu einer bestimmten sozialen Gruppe, welche begründete Furcht habe, ernsthaften und gezielten Nachteilen in der Zukunft ausgesetzt zu werden. Er erfülle demnach gestützt auf Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, da die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdestufe die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen.
6.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den Prozess der Selbstfindung als Homosexueller glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Seine diesbezüglich als oberflächlich, substanzarm und trivial zu erachtenden Angaben zu seiner Homosexualität vermögen - wie die Vorinstanz zu Recht erkannte - nicht zu überzeugen. Zudem legte der Beschwerdeführer bei entsprechenden Nachfragen teilweise ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag (vgl. act. A11, F105-107, F109, F116-119, F128). Wohl besteht bezüglich des erwähnten Prozesses der Selbstfindung beim Beschwerdeführer seinen Schilderungen zufolge die Gewissheit und auch die Akzeptanz der eigenen sexuellen Orientierung (vgl. act. A11, F90, F91, F108, F113, F115, F128, F129). Jedoch fehlt seinen Ausführungen jeglicher Bezug zu einer aktiven Auseinandersetzung mit dem Thema der eigenen sexuellen Orientierung sowie den damit unzweifelhaft verbundenen Gefühlen, Ängsten, inneren Spannungen, Zweifeln und einer allfälligen Zerrissenheit. Diese offensichtlich mangelnde Beschäftigung bei der Entwicklung der sexuellen Identität als Teil des Prozesses der Selbstfindung lässt an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten homosexuellen Ausrichtung des Beschwerdeführers ernsthaft zweifeln. Nachdem sich die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe zu diesem Punkt auf eine Wiederholung des Sachverhalts und auf die Behauptung, seine Erzählungen enthielten Realkennzeichen, seien schlüssig und nachvollziehbar - ohne dies näher zu substanziieren - beschränken, vermögen sie nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zudem vermögen diese Entgegnungen auf Beschwerdeebene auch die vom SEM in zutreffender Weise aufgezeigten Unstimmigkeiten zum auslösenden Ereignis in seinem Kindheitsalter, das zu seiner Homosexualität geführt haben soll, nicht zu erklären, da sich diese mit den vorinstanzlichen Argumenten nicht konkret auseinandersetzen. Es kann daher zur Vermeidung einer neuerlichen Aufzählung dieser Argumente auf die vorinstanzlichen Erörterungen verwiesen werden, welche zu bestätigen sind.
6.1.2 Zu den vom SEM angeführten Widersprüchen betreffend die Umstände der Liebschaft mit E._______ und seine Kenntnis, ob dieser verhaftet worden sei, nachdem ihn seine Angehörigen in flagranti mit E._______ ertappt hätten, ist Folgendes anzuführen: Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum respektive in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur späteren Anhörung - zum Stand der Beziehung mit E._______ respektive zur Häufigkeit ihrer Treffen sowie zum Umstand, ob E._______ von den Behörden verhaftet worden sei, gänzlich anders geäussert und sich daher in zentralen Punkten widersprochen hat. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu diesem Punkt lediglich vorbringt, er sei von seinen eigenen Angehörigen in flagranti ertappt und sein Partner E._______ von ihnen festgehalten worden, und er damit seine in der Anhörung angeführte Sachverhaltsschilderung wiederholt (vgl. act. A11, F186 ff.), vermögen seine Ausführungen die diesbezüglich in den Erwägungen des SEM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit nicht zu entkräften.
6.1.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen aus seiner Heimat eingereicht, welche das Verschwinden seiner Ehefrau dokumentieren und letztlich belegen sollen, dass ihn diese für sein Verhalten bestrafen wolle, zumal er glaube, dass sie noch lebe. Die Unterlagen enthalten (Nennung Inhalt der Unterlagen). Aus den Dokumenten lassen sich jedoch keinerlei Verbindungen zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers herstellen. Weder ist aus deren Inhalt ein Hinweis ersichtlich, der in den Zusammenhang mit seiner Flucht gestellt werden könnte, noch deuten die zeitlichen Umstände des Verschwindens seiner Ehefrau - welche im (...), mithin über (Nennung Dauer) nach seiner Flucht, verschwunden sei - auf einen solchen Zusammenhang hin. Den eingereichten Unterlagen kann daher keinerlei Beweiskraft zum Beleg der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers oder seiner Überzeugung, dass seine Ehefrau noch am Leben sei und ihn mit ihrem Verschwinden für sein Verhalten bestrafen und ihn belasten wolle, zuerkannt werden.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8.3.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen allein vermögen ebenfalls keine konkrete Gefährdung zu begründen. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrungen als (Nennung Erwerbstätigkeiten), wobei sein Verdienst den Angaben nach für den Unterhalt seiner Familie ausgereicht hat (vgl. act. A11, F70), und ein familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration behilflich sein kann, sowie über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. act. A3, S. 4 f.; A11, S. 4 ff.). Zudem steht er mit einem Teil seiner Angehörigen in Kontakt (vgl. act. A11, F20 f. und F215). Sodann lebte er bis zu seiner Ausreise immer im Iran und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Es ist davon auszugehen, dass ihm der erneute Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
10.2 Nachdem dem Gericht mit Eingabe vom 27. Januar 2020 (vgl. Bst. G. hievor) die zum Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen: |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen: |
a | Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens; |
b | Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64; |
c | die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG362; |
d | Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel. |
2 | Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG363. |
3 | Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen. |
4 | Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4). |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
|
1 | Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
a | für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse; |
b | für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse; |
c | für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken; |
d | für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht. |
2 | Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung. |
3 | Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. |
4 | Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Frau Susanne Sadri wird rückwirkend ab 27. Januar 2020 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 200.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: