Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 810/2014

Urteil vom 1. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. September 2014.

Sachverhalt:
A.________ bezieht mit Wirkung seit März 1994 eine ganze Invalidenrente. Im Rahmen einer im November 2012 eingeleiteten Überprüfung des Anspruchs sah die IV-Stelle des Kantons Zürich vor, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Zu beauftragen sei die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) X.________ (Mitteilungen vom 31. Januar und 21. Februar 2014). Nachdem A.________ hiegegen Einwände erhoben hatte, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2014 an der vorgesehenen medizinischen Begutachtung fest.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat (Entscheid vom 25. September 2014).
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, von einer medizinischen Begutachtung abzusehen. Eventuell sei eine bidisziplinäre Begutachtung anzuordnen, wobei die Gutachter in Absprache mit dem Beschwerdeführer zu bestimmen seien. Falls an einer polydisziplinären Begutachtung festgehalten werde, sei diese nicht von der MEDAS X.________ durchführen zu lassen. Falls an der MEDAS X.________ festgehalten werde, sei das Gutachten nicht von den von diesem in Aussicht gestellten Ärzten durchführen zu lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
. BGG. Zwischenverfügungen, mit denen eine Administrativbegutachtung angeordnet wird, sind vor kantonalem Versicherungsgericht resp. Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Vor Bundesgericht getragen kann ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer solchen Expertise jedoch nur, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG; BGE 138 V 271). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (vgl. Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

1.2. Mit Bezug auf die Gutachterstellen sinngemäss beachtlich ist die Praxis, wonach sich ein Ausstandsbegehren stets gegen Personen richtet, nicht gegen Behörden; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (BGE 139 I 121 E. 4.3 S. 125; 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227). Zulässig sind demgegenüber Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde, sofern gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (Urteile 4A 326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.3 und 8C 978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2.2).

2.

2.1. Nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 36
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
ATSG und Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231) zielen Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben. Sie führen nicht zur bundesgerichtlichen Befassung mit einem Zwischenentscheid über die Gutachtensanordnung (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; Urteile 9C 723/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3 und 9C 207/2012 E. 1.2.1 und 1.2.5). Der Beschwerdeführer lässt ausführen, über die deutschen Ärzte, welche in seinem Fall für die MEDAS die Untersuchung durchführen sollen, seien in der Schweiz naturgemäss kaum ausstandsrelevante Informationen verfügbar. Dieser Umstand begründet nicht die Zulässigkeit einer Anfechtung des Zwischenentscheids: Soweit die betreffenden Sachverständigen dem Beschwerdeführer gänzlich unbekannt sind, ist ein einzelfallbezogener Ablehnungsgrund gerade auszuschliessen.

2.2. Um materielle Einwendungen (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274), die erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu hören sein werden, handelt es sich bei den Vorbringen, ein im Jahr 1966 in Deutschland zugelassener Arzt sei zum einen mit Blick auf sein mutmassliches Alter kein geeigneter Sachverständiger; zum andern müsse davon ausgegangen werden, er und weitere aus Deutschland stammende vorgesehene Sachverständige seien mit den hiesigen versicherungsmedizinischen Gegebenheiten nicht ausreichend vertraut.

Die Ablehnung eines Sachverständigen kann weiter regelmässig nicht allein mit strukturellen Rahmenbedingungen der MEDAS-Begutachtung begründet werden (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277). Dies trifft indessen auf das Vorbringen zu, die Qualität der MEDAS X.________ sei mit Blick auf deren Organisation und personelle Zusammensetzung grundsätzlich nicht gesichert.

2.3. Der Beschwerdeführer erneuert letztinstanzlich zwar das Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei anzuweisen, von einer medizinischen Begutachtung abzusehen, sowie den Eventualantrag, es sei eine bidisziplinäre Begutachtung anzuordnen. Indessen hat er zu Recht darauf verzichtet, die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz schon im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zu kritisieren.

3.

3.1. Nach dem Gesagten kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden.

3.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Erledigung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
und Abs. 2 BGG) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Urteil 9C 743/2012 vom 10. Oktober 2012).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Dezember 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_810/2014
Date : 01. Dezember 2014
Published : 19. Dezember 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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ATSG: 36
BGG: 66  92  93  108
VwVG: 10
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