Tribunal federal
{T 0/2}
2P.158/2006/bie
Urteil vom 1. September 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hatzinger.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde A.________,
Sozialdienst des Bezirks B.________,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
4. Kammer, vom 26. April 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1951) wurde per 31. Dezember 2003 die Arbeitsstelle gekündigt. Seither war sie arbeitslos und bezog bis 1. September 2005 Arbeitslosengeld. Mit Eingabe vom 28. September 2005 ersuchte sie die Gemeinde A.________ um materielle Hilfe. Diese wurde ihr am 10. Oktober 2005 im Umfang von Fr. 982.-- pro Monat für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 gewährt. Eine gegen diesen Beschluss des Gemeinderats A.________ eingereichte Beschwerde wies das Bezirksamt B.________ am 17. November 2005 ab. Es erhöhte lediglich das Budget um Fr. 14.80 ab Januar 2006 aufgrund einer neuen Krankenkassenprämie.
B.
Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Sie beantragte u.a. die Streichung der Abzüge für die Haushaltführung (Fr. 700.--) und das Auto (Fr. 300.--), einen höheren Krankenkassenbeitrag sowie den Beginn der Sozialhilfe ab 1. September 2005. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am 26. April 2006 hinsichtlich des Autoabzugs und der (obligatorischen) Krankenversicherung gut, hob das Urteil des Bezirksamts ganz und den Beschluss des Gemeinderats teilweise auf; es legte den Nettobedarf, d.h. die monatliche Unterstützung auf Fr. 1'282.-- (vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006) bzw. Fr. 1'308.80 (ab 1. Januar 2006) fest; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. Juni 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, "der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2006 Ziff. I Abs. 3.1, Abs. 3.2 sowie Ziff. II Abs. 2.1 bis Abs. 2.3 seien aufzuheben." Ihr sei eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Verwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Gemeinde A.________ und der Sozialdienst des Bezirks B.________ haben sich nicht vernehmen lassen. Am 14. August 2006 hat die Beschwerdeführerin unaufgefordert einen "Nachtrag" zur Beschwerde eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der sich auf kantonales Sozialhilferecht stützt (Aargauer Gesetz vom 6. März 2001 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention [Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG/AG] und Aargauer Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV/AG]) und gegen den auf Bundesebene einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b
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2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
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2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
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2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
gegeben.
1.3 Streitig ist vorliegend noch der Beginn der materiellen Hilfe und der monatliche Abzug von Fr. 700.-- als Haushaltsentschädigung. Der Hauptantrag der Beschwerde bezieht sich auf die entsprechenden Ziffern der Erwägungen des angefochtenen Urteils; dem Antrag lässt sich aber sinngemäss das Begehren entnehmen, Ziff. 1.2. des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei insofern aufzuheben, als der angerechnete Betrag für die Haushaltführung zu streichen und die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2005 zu unterstützen sei.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
Im Übrigen kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihre Eingabe in Bezug auf den Beginn der Hilfe zurückgezogen hat, als sie in der Verhandlung vor dem Bezirksamt eine Auszahlung ab 1. Oktober 2005 akzeptierte. So oder anders könnte ihrem Antrag nicht entsprochen werden, da ein bereits vor dem 28. September 2005 gestelltes schriftliches Gesuch um materielle Hilfe (vgl. § 9 Abs. 1 SPG/AG i.V.m. § 8 Abs. 1 SPV/AG) nicht aktenkundig ist; eine anderslautende Auskunft einer Beraterin der Arbeitsvermittlung wäre mangels Zuständigkeit ohnehin keine genügende Vertrauensgrundlage (vgl. BGE 129 II 361 E. 7.2 S. 382); ein solches Gesuch ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Sozialdienstes vom 18. September 2005, welcher der Beschwerdeführerin lediglich eine diesbezügliche Checkliste geschickt hatte.
3.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm bzw. einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (statt vieler BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
3.2 Führt eine unterstützte Person den Haushalt für eine oder mehrere Personen, die nicht unterstützt werden, wird ein Betrag als Haushaltentschädigung - ungeachtet einer effektiven Auszahlung - als eigene Mittel angerechnet; die Höhe dieser Entschädigung ist nach Massgabe der aufgewendeten Zeit im Rahmen von Fr. 550.-- bis Fr. 900.-- festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 SPV/AG i.V.m. § 11 Abs. 2 SPG/AG; vgl. Ziff. F.5.2. der hier grundsätzlich verbindlichen, von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien [§ 10 Abs. 1 SPG/AG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV/AG]). Unter dem Aspekt der Selbsthilfe bzw. der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 5 Abs. 1 SPG/ AG) kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die hilfesuchende Person verpflichtet werden, ihren Wohnungspartner bei der Haushaltführung zu entlasten. Solche geldwerten Leistungen seien nach den für Mehrpersonenhaushalte heranzuziehenden Vorschriften über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
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1 | Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
2 | Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. |
Haushalt tatsächlich führe oder nicht.
Die Beschwerdeführerin stellt diese Auslegung von § 11 Abs. 2 SPG/ AG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 SPV/AG nicht in Frage; sie kann grundsätzlich auch nicht als unhaltbar bezeichnet werden, obwohl die Frage der tatsächlichen Haushaltführung nicht gänzlich unbedeutend erscheint, da diese für eine bedürftige Person z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein kann.
3.3 Die Beschwerdeführerin ist offenbar Untermieterin einer von der Tochter gemieteten 6 ½-Zimmer-Maisonnettewohnung, deren oberes Stockwerk sie selbst und deren unteres die Tochter bewohnt; Wohn- und Essbereich, ein Büro im unteren Stock sowie der Keller würden gemeinsam genutzt. Die Tochter gab an, voll erwerbstätig zu sein, nicht unterstützt zu werden und ihren Teil des Haushalts selber zu führen. Dass keine Haushaltführung der Beschwerdeführerin anzunehmen ist, erscheint aufgrund des Beschäftigungsgrades der Tochter und der von der Mutter mitgenutzten Räume indessen nicht glaubhaft. Daran ändert auch das Arztzeugnis vom 20. April 2004 zuhanden der Arbeitslosenkasse nichts, wonach die Beschwerdeführerin wegen Schulterschmerzen keine schweren Lasten tragen dürfe, im Übrigen aber durchaus arbeitsfähig sei. Zwar befindet sich dieses Arztattest bei den Akten der Gemeinde; die Beschwerdeführerin macht aber erst hier in einer unaufgefordert eingereichten, insofern unbeachtlichen Eingabe geltend, die Tochter müsse die schweren Haushaltsarbeiten ausführen.
Schliesslich ist die Höhe der Entschädigung von Fr. 700.-- ebenso wenig als willkürlich zu beanstanden, ging das Verwaltungsgericht aufgrund der Wohnungsgrösse doch zu Recht von einem hohen Aufwand für die Haushaltführung aus. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt (Art. 90 Abs. 1 lit. b
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2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
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2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zu entsprechen, da die Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müssen (Art. 152 Abs. 1
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde A.________, dem Sozialdienst des Bezirks B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: