Tribunal federal
{T 0/2}
6S.219/2004 /bri
Urteil vom 1. September 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd.
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Kranich Schneiter,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Ober-gerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. Februar 2004.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte A.________ mit Urteil vom 23. Juni 2003 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1.264 Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...267 |
6 | ...268 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
|
1 | Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
|
1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
Auf Berufung des Beurteilten hin erklärte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 26. Februar 2004 der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1.264 Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...267 |
6 | ...268 |
B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und A.________ sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
D.
Die Geschädigte hat gegen das obergerichtliche Urteil beim Kassationsgericht des Kantons Zürich kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet, auf die Begründung ihrer Beschwerde indes verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
|
1 | Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
2 | Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist. |
3 | Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung. |
Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
|
a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
Der Beschwerdeführerin kommt ohne weiteres Opferstellung zu. Sie hat sich zudem auch am Verfahren beteiligt und Zivilforderungen gestellt. Ebenfalls ausser Frage steht, dass der Entscheid ihre Zivilansprüche berührt. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.
2.
2.1 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur; sie führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz (Art. 277ter Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
|
a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
2.2 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
|
a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
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a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
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a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich lediglich gegen den Freispruch des Beschwerdegegners von der Anklage der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einer Abhängigen im Sinne von Art. 188 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz stellt für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
|
a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
Nach einem mehrmonatigen gesundheitsbedingten Unterbruch habe die Beschwerdeführerin den Geigenunterricht im Laufe des Jahres 1996 wieder aufgenommen. Wenige Monate später, am 28. Januar 1997 habe sich ihre engste Freundin und wichtigste Bezugsperson das Leben genommen. Die Beschwerdeführerin habe sich daraufhin an den Beschwerdegegner gewandt, der sich ihrer angenommen habe. Nach der Beerdigung der Freundin habe die Beschwerdeführerin ihn auf eine Erkundungsreise nach Z.________ begleitet, während welcher es erneut zu körperlichen Kontakten gekommen sei. Ungefähr seit dem 23. April 1997 habe sich zwischen der damals 16 ½-jährigen Beschwerdeführerin und dem um rund 57 Jahre älteren Beschwerdegegner eine intime Beziehung entwickelt. Nachdem die Beschwerdeführerin im Herbst 1997 eine Beziehung mit dem Bruder ihrer verstorbenen Freundin eingegangen war, habe sie dem Beschwerdegegner Mitte Februar 1998 in einem persönlich überbrachten Brief mitgeteilt, dass sie die sexuelle Beziehung abbrechen wolle. Dennoch sei es danach bis zum endgültigen Ende der Beziehung noch zu weiteren geschlechtlichen Kontakten gekommen. Am 4. Juni 1999 habe die Beschwerdeführerin bei der Polizei Strafanzeige erstattet.
4.1.2 Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, bis zum Februar 1997 habe zwischen den Parteien in objektiver Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Von jenem Zeitpunkt an habe sich aber namentlich aufgrund der intensiven musikalischen Förderung, der erheblichen organisatorischen und finanziellen Unterstützung sowie der zunehmend engeren privaten Zuwendung eine Abhängigkeit der Beschwerdeführerin entwickelt.
Die Vorinstanz kommt jedoch zum Schluss, der Beschwerdegegner habe diese Abhängigkeit nicht ausgenützt, da die Beschwerdeführerin seinen Avancen nicht ablehnend gegenübergestanden sei. Vielmehr habe es sich beim Verhältnis zum Beschwerdegegner aus ihrer damaligen Sicht um eine Liebesbeziehung gehandelt.
Ein Ausnützen der Abhängigkeit liege objektiv allenfalls ab Anfang des Jahres 1998 vor, als die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner brieflich mitgeteilt habe, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr mehr, es aber dennoch weiterhin zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Hiefür dürften das Abhängigkeitsverhältnis und die Angst, den Beschwerdegegner als Mentor und Geigenlehrer zu verlieren, mit bestimmend gewesen sein. Allerdings liessen sich diese Motive und die Unsicherheiten, die bei jeder Beziehungsauflösung entstünden, nur schwer auseinander halten. Der Beschwerdegegner habe diesbezüglich aber auf jeden Fall nicht mit Vorsatz gehandelt. Seine Bemühungen in jener Zeit seien vielmehr vom Willen getragen gewesen, die Liebesbeziehung zu retten.
4.2 Das Bezirksgericht hatte demgegenüber angenommen, der Beschwerdegegner habe die Abhängigkeit der Beschwerdeführerin ausgenützt. Er habe durch seine Fürsorglichkeit und seine fachliche, altersmässige und durch sein bestimmtes Auftreten geschaffene Autorität bei der emotional zerrissenen und orientierungsgeschwächten Beschwerdeführerin ein Klima geschaffen, in welchem sie die eigenen Probleme der Selbstfindung auf ihn habe abschieben können. Ausserdem sei sie auch finanziell vom Beschwerdegegner abhängig gewesen. Es sei auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die sexuellen Handlungen des Beschwerdegegners toleriert hätte, wenn er nicht die dominante Stellung als Geigenlehrer gehabt hätte.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ab Ende Januar 1997 habe aufgrund der Erziehungs- und Betreuungsfunktionen des Be-schwerdegegners sowie seiner persönlichen Vertrauensposition ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Der Beschwerdegegner sei nicht irgendein unbedeutender Privatlehrer gewesen, sondern eine anerkannte Autorität, die eine wichtige ausbildnerische Funktion zu ihrer Förderung und Unterstützung übernommen und ihr ungeahnte Möglichkeiten in der musikalischen Entfaltung eröffnet habe. Ferner sei er nach dem Tod ihrer besten Freundin auch zur wichtigsten Bezugsperson geworden. Der Beschwerdegegner habe diese starke psychische Abhängigkeit, welche sich im Verlauf der sexuellen Beziehung noch massiv verstärkt habe, missbraucht. Die sexuellen Kontakte zu ihrem betagten Lehrer seien nur wegen des vorbestehenden strukturellen und emotionalen Abhängigkeitsverhältnisses überhaupt möglich gewesen. Insbesondere bei Beginn der sexuellen Handlungen im Februar 1997 habe der Beschwerdegegner den Umstand, dass sie ihm wegen des Todes ihrer Freundin emotional ausgeliefert und existentiell auf ihn angewiesen gewesen sei, ausgenützt. Sie habe davon ausgehen müssen, dass sie mit einer Verweigerung die gewonnene Geborgenheit und
Sicherheit in der Vaterfigur wieder verlieren würde.
5.
5.1 Gemäss Art. 188 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1.264 Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...267 |
6 | ...268 |
5.1.1 Das Opfer ist abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es aufgrund eines der im Gesetz genannten Strukturmerkmale oder aus anderen Gründen nicht ungebunden bzw. frei und damit auf den Täter angewiesen ist. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung zugrunde (vgl. Peter Hangartner, Selbstbestimmung im Sexualbereich - Art. 188 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1.264 Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...267 |
6 | ...268 |
5.1.2 Das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses allein genügt für die Erfüllung des Tatbestandes indessen nicht. Erforderlich ist, dass der Täter die Abhängigkeit ausnützt. Die Bindung der Strafbarkeit an das Ausnützen der Abhängigkeit bedeutet, dass die Strafbarkeit entfällt, wo die Entscheidungsfreiheit des jugendlichen Beteiligten nicht beeinträchtigt wird. So liegt kein Ausnützen vor, wenn die Beteiligten aus freien Stücken sexuelle Kontakte miteinander unterhalten oder eine Liebesbeziehung eingegangen sind, ohne dass der ältere Partner seine Überlegenheit missbraucht hat. Aus der durch den altersbedingten Reifeunterschied begründeten Unterlegenheit der jugendlichen Person allein ergibt sich noch keine Abhängigkeit (BGE 125 IV 129 E. 2a S. 131; Maier, a.a.O., Art. 188 N 11; Guido Jenny, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Bes. Teil, 4. Band: Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie, Bern 1997, Art. 188 N 10; Rehberg/Donatsch/Schmid, Strafrecht III, 8. Aufl. 2003, S. 415).
Das Ausnützen erfordert in objektiver Hinsicht, dass der Abhängige die sexuelle Handlung "eigentlich nicht will", dass er sich, entgegen seiner inneren Widerstände, nur unter dem Eindruck der Autorität des andern fügt. Dies ist der Fall, wenn der Überlegene offen oder versteckt Druck ausübt - ohne dass die Intensität einer Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss somit zumindest in Kauf nehmen, dass er sich trotz Realisierung des Machtgefälles über die innere Ablehnung der unmündigen Person hinwegsetzt (Maier, a.a.O., Art. 188 N 16; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 7 N 33; Jenny, a.a.O., Art. 188 N 14).
5.2 Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner habe jedenfalls ab Februar 1997 ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Zwar genügt nach der Rechtsprechung der private Musikunterricht in der Regel für die Begründung eines solchen Verhältnisses nicht (vgl. BGE 102 IV 24 E. 1b; Jenny, a.a.O., Art. 188 N 7). Die Abhängigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich hier aber sowohl aus der Position des Beschwerdegegners als eines eigentlichen Mentors in Bezug auf ihren musikalischen Werdegang (vgl. BGE 125 IV 129 E. 2b S. 132) als auch aus der engen emotionalen Bindung an ihren Lehrer, der ihre engste Vertrauensperson war und der nach dem Tod ihrer Freundin in ihren Augen eine Art Vaterrolle übernommen hat.
Zu Recht kommt die Vorinstanz indes zum Schluss, der Beschwerdegegner habe dieses Abhängigkeitsverhältnis nicht im Sinne von Art. 188 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
gegenüber gestanden. Vielmehr habe sie den Eindruck vermittelt, sie sei verliebt gewesen und habe die Liebesbeziehung gewollt. Auch die erste Instanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe trotz gewisser Zweifel wegen des Altersunterschieds die Beziehung mit dem Beschwerdegegner gewollt und habe vor allem zu Beginn der Beziehung Gefühle der Verliebtheit empfunden. Damit lässt sich aber nicht sagen, der Beschwerdegegner habe seine Überlegenheit als Mittel eingesetzt, um die Beschwerdeführerin gefügig zu machen. Das gilt auch für die Endphase der Beziehung. Die Beschwerdeführerin hatte damals dem Beschwerdegegner zwar ihren Wunsch eröffnet, die sexuelle Beziehung abbrechen zu wollen. Dass es in dieser Zeitspanne dennoch zu weiteren intimen Kontakten kam, führt die Vorinstanz indes verbindlich nicht auf den Missbrauch der Abhängigkeit zurück, sondern auf die Bemühungen des Beschwerdegegners, die Liebesbeziehung zu retten.
Dass die Beziehung der Beschwerdeführerin im Nachhinein, nach der Aufarbeitung in einer Psychotherapie, als verhängnisvoll erscheint und sie sich dabei ausgenützt vorkommt, mag verständlich erscheinen. Indes führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass sich die Frage, ob die Tathandlung des Ausnützens gegeben ist, nicht nach dem späteren Empfinden der Betroffenen und auch nicht nach objektiven Wertungen über Sinn und Folgen einer Beziehung und ebenso wenig nach den Motiven für deren Eingehung beurteilt.
Der Freispruch des Beschwerdegegners von der Anklage der sexuellen Handlungen mit einer Abhängigen verletzt aus diesen Gründen kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 278 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Cornelia Kranich Schneiter, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: